dem Einwurf in einen Briefkasten erreicht, wenn der Briefkasten
dem Einwurf noch am selben Tag geleert wird. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. I. 1 Das Finanzgericht hat in seinem klageabweisenden Urteil die Revision zugelassen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 19.08.2021 zugestellt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Frist zur Begründung der --fristgerecht eingelegten-- Revision zuletzt bis zum 17.01.2022, einem Montag, verlängert.
dem Eingangsstempel des BFH ist die Begründungsschrift am 18.01.2022 eingegangen. Deren Briefumschlag ist durch die Deutsche Post AG mit "... 140122-21 ..." gestempelt. 2
Hinweis der Senatsgeschäftsstelle auf die Fristversäumung hat der Kläger mit einem am 27.01.2022 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Prozessbevollmächtigte hat an Eides Statt versichert, er sei im Hauptberuf Hochschullehrer, übe die Steuerberatertätigkeit nur im geringsten Umfang aus und unterhalte kein eigenes Büro, kein Frist- oder Postausgangsbuch. Er habe die Revisionsbegründung am
mittag des 14.01.2022 in seinem Büro in der Hochschule fertiggestellt, sei dann mit dem Fahrrad zum Hauptbahnhof gefahren und habe ziemlich genau um 17:40 Uhr den Umschlag in den Briefkasten auf dem Bahnhofsvorplatz geworfen. Anschließend habe er noch den gelben Sprinter der Post und die Leerung der beiden Briefkästen gesehen. Er habe deshalb darauf vertraut, dass der Brief direkt in das Postverteilungszentrum gelange, noch am Abend weitergehen und am Montag in München eingehen werde. Zeugen könne er nicht benennen, da er allein unterwegs gewesen sei. 3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt) hält die Fristversäumung für verschuldet. Der Prozessbevollmächtigte hätte auf weitere Zustellmöglichkeiten zurückgreifen können, sich ferner am 17.01.2022 beim BFH erkundigen müssen, ob das Schriftstück eingegangen ist, um es ggf. durch Telefax zu übermitteln oder
München zu bringen. II. 4 Es ist Wiedereinsetzung
der Finanzgerichtsordnung (FGO) in die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren. Die Frist ist unverschuldet versäumt. Der Prozessbevollmächtigte hat die Revisionsbegründung so zur Post gegeben, dass er auf den rechtzeitigen Zugang vertrauen durfte. 5 1.
1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ist der Antrag bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision binnen eines Monats
Wegfall des Hindernisses zu stellen.
2 Satz 2 FGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
2 Satz 3 FGO ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Rechtshandlung
zuholen. 6 a) Verzögerungen bei der Briefbeförderung oder -zustellung, die der Rechtsmittelführer nicht zu vertreten hat und auf die er auch keinen Einfluss besitzt, dürfen nicht als dessen Verschulden gewertet werden. Er darf darauf vertrauen, dass die von der Deutschen Post AG
ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden. In der Verantwortung des Rechtsmittelführers liegt es nur, das zur Beförderung bestimmte Schriftstück den postalischen Bestimmungen entsprechend und so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es
den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG bei regelmäßigem Dienstablauf den Empfänger fristgerecht erreicht. Der Rechtsmittelführer kann Rechtsmittelfristen grundsätzlich bis zum letzten Tag in Anspruch nehmen. Lediglich gegen Ende der Frist obliegt es ihm, eine Beförderungsart zu wählen, die die Einhaltung der Frist gewährleistet. Im Rahmen der üblichen Postlaufzeiten ist der Rechtsmittelführer aber nicht verpflichtet, alternative Beförderungsmittel zu nutzen. Ist die rechtzeitige Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes glaubhaft gemacht, bedarf es keiner Darlegung darüber, wie die Fristenkontrolle organisiert ist (BFH-Urteil vom 19.02.2020 - I R 38/17, BFH/NV 2021, 1, Rz 18, m.w.N.). 7 b) Darf der Absender
diesen Maßstäben auf die Einhaltung der Postlaufzeit vertrauen, muss er sich
Absendung nicht zusätzlich --z.B. durch telefonische
frage beim Empfänger--
dem pünktlichen Eingang des Poststücks erkundigen. 8 2. Die vorgeschriebene Postlaufzeit von zwei Werktagen ab Einlieferung für 95 % aller Briefsendungen stellt den "Normalfall" bzw. "regelmäßigen Dienstablauf" in diesem Sinne dar, auf den der Absender vertrauen kann, wenn nicht im Zeitpunkt der Absendung konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Laufzeit überschritten werde. 9 a) Postsendungen müssen regelmäßig jedenfalls dann den Empfänger spätestens am zweiten Werktag
dem Einwurf in einen Briefkasten erreichen, wenn dieser
dem Einwurf noch am selben Tage geleert wird. 10 aa)
3 Satz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) müssen von den an einem Werktag eingelieferten inländischen (normalen) Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 % an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 % bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Wie sich aus § 2 Nr. 2 PUDLV ergibt, ist Werktag auch der Samstag. 11
diesen Maßstäben durfte der Prozessbevollmächtigte darauf vertrauen, dass seine am Freitag eingeworfene Briefsendung den BFH bis zum Fristablauf am Montag, dem übernächsten Werktag, erreiche. 15
der Vormittagsleerung eingeworfen und am Folgetag abgeholt werden. Wird ein Briefkasten
einem
mittagseinwurf noch am selben Tag tatsächlich geleert, ist die Wahrscheinlichkeit sogar höher, dass die Sendung binnen zwei Werktagen beim Empfänger eingeht. 17 Im Streitfall wurde die Briefsendung
den glaubhaften Angaben des Prozessbevollmächtigte noch vor Leerung des Briefkastens um 17:40 Uhr eingeworfen. Besonderheiten wie etwa erwartbar streikbedingte Verzögerungen, bei denen der Prozessbevollmächtigte möglicherweise nicht damit rechnen konnte, dass die Briefsendung wie üblich am übernächsten Werktag ihr Ziel erreicht, sind nicht ersichtlich. 18 c) Ob die Frist im Verantwortungsbereich der Deutschen Post AG überschritten wurde oder ein Fehler bei der Posterfassung im BFH vorliegt --wofür der Senat allerdings keine Erkenntnisse besitzt--, kann dahinstehen, da der Kläger beides nicht zu vertreten hätte. Auf die Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten kommt es nicht an, weil sie nicht Ursache für die Fristversäumung war. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202250198&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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