Verfahrens - teilentgeltliche Übertragung eines Anwartschaftsrechts auf einen Mitgesellschafter - fehlende Bindungswirkung lückenhafter Tatsachenwürdigung
FG 1. NV: Ein Verstoß gegen die Grundordnung
Verfahrens liegt nicht nur vor, wenn das FG jemanden zu Unrecht als Kläger ansieht, sondern auch dann, wenn es verkennt, dass eine weitere Person Klage erhoben hat.
entsprechenden Anwartschaftsrechts auf den Mitgesellschafter. Gehört die GmbH-Beteiligung zum Sonderbetriebsvermögen
nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden Gesellschafters und erfolgt die Übertragung
Anwartschaftsrechts gegen ein Entgelt, kann beim übertragenden Gesellschafter ein Sonderbetriebsgewinn entstehen, wenn die Gegenleistung, die auch in der Übernahme einer Verbindlichkeit bestehen kann, den Buchwert
Anwartschaftsrechts übersteigt. 4. NV: Beruht die Annahme, die Übertragung
Anwartschaftsrechts auf den Mitgesellschafter sei gegen Entgelt erfolgt, auf einer lückenhaften Würdigung
FG, so ist das Revisionsgericht hieran nicht gebunden. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.04.2019 - 11 K 11258/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Verfahrens übertragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die A und C GmbH & Co. KG. Kommanditisten der Klägerin sind A und
sen Sohn B sowie C und
sen Sohn D. Komplementärin ist die A und C Verwaltungs GmbH. Die Klägerin war 1997 als GbR gegründet worden. Im Jahr 2006 (Streitjahr) waren an der GbR A mit 50 %, C mit 35 % und D mit 15 % beteiligt. Die GbR wurde zunächst in eine OHG umgewandelt, diese später in eine GmbH & Co. KG. 2 Die GbR hatte im Jahr 1998 ein in E-Stadt gelegenes Grundstück erworben, das sie in der Folgezeit bebaute. Dieses Grundstück überließ die GbR nach den Feststellungen
Finanzgerichts (FG) im Rahmen einer Betriebsaufspaltung der F-GmbH (GmbH) zur Nutzung. Darüber hinaus vermietete sie der GmbH zahlreiche bewegliche Wirtschaftsgüter. 3 An der GmbH waren zunächst C und A zu gleichen Teilen beteiligt. Nach den Feststellungen
FG hatte C mit Vertrag vom 28.03.2002 eine Stammeinlage von 15 % am Stammkapital der GmbH unentgeltlich auf seinen Sohn D übertragen. Die Anteile an der GmbH wurden bei den jeweiligen Gesellschaftern als Sonderbetriebsvermögen in der GbR geführt. 4 Mit Schuldübernahmeerklärung vom 08.02.2006 übernahm D mit Wirkung vom 01.01.2006 ein von der Sparkasse bereits 1997 an C gewährtes Darlehen mit einem Restdarlehensbetrag in Höhe von 55.885,99 €. C hatte das Darlehen als Verbindlichkeit in seinem Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen. 5 Nach den Feststellungen
FG beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH am 12.04.2006, das Stammkapital um 48.000 € auf 200.000 € aus Gesellschaftsmitteln und ohne ein Ausgabeaufgeld zu erhöhen. Die neuen Stammeinlagen in Höhe von jeweils 24.000 € übernahmen A und D zum Nennwert. C übernahm keine neuen Geschäftsanteile. Im Jahr 2007 übertrug C einen weiteren Geschäftsanteil an der GmbH auf D. 6 Die GbR schaffte am 17.05.2006 eine Einbruchmeldeanlage für 1.996,62 € sowie eine Brandmeldeanlage für 907,99 € an. Die entsprechenden Aufwendungen berücksichtigte sie auf der Grundlage einer Nutzungsdauer von zehn Jahren im Streitjahr mit einer zeitanteiligen Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 61,99 € (Brandmeldeanlage) und in Höhe von 133,62 € (Einbruchmeldeanlage). 7 Im Rahmen einer Außenprüfung, die sich auch auf das Streitjahr bezog, gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass D durch die Übernahme der Darlehensverbindlichkeit seines Vaters ein Entgelt für die Übertragung der Stammeinlage an der GmbH im Rahmen der Kapitalerhöhung entrichtet habe. Auch wenn die Schuldübernahme vor der Kapitalerhöhung erfolgt sei, bestehe ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden Vorgängen, weil sie im Rahmen einer geplanten Erbfolgeregelung bzw. vorweggenommenen Erbfolge durchgeführt worden seien. Diese Einschätzung werde durch eine weitere Anteilsübertragung im Februar 2007 belegt. C habe im Rahmen der Kapitalerhöhung eine Stammeinlage von 8,4 %
Stammkapitals der GmbH auf D teilentgeltlich übertragen. Die Veräußerung sei nach dem Verhältnis der tatsächlich vereinbarten Gegenleistung zum Verkehrswert
Wirtschaftsguts in eine voll entgeltliche und eine voll unentgeltliche Übertragung aufzuspalten. Der Veräußerungsgewinn ermittele sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Veräußerungspreis und dem anteiligen Buchwert
übertragenen Wirtschaftsguts. Der gemeine Wert
übertragenen Anteils habe 101.503 € betragen. Die Gegenleistung (Übernahme
Darlehens) belaufe sich auf 55.886 € (= 55,06 %
Verkehrswerts). Der Buchwert
übertragenen Geschäftsanteils belaufe sich auf 19.811 €, so dass der Buchwert der entgeltlich übertragenen Beteiligung 10.907,91 € (55,06 % von 19.811 €) betragen habe. Nach Maßgabe der sog. strengen Trennungstheorie ergebe sich somit ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 44.978 €. 8 Ferner war der Prüfer der Auffassung, sowohl die Einbruchmeldeanlage als auch die Brandmeldeanlage stellten Bestandteile
Gebäudes dar. Die Aufwendungen seien daher als nachträgliche Herstellungskosten
Gebäudes zu aktivieren und nur im Rahmen der AfA
Gebäudes zu berücksichtigen. Sie seien dementsprechend gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) mit jährlich 3 % abzuschreiben. Der laufende Gesamthandsgewinn erhöhe sich insoweit um insgesamt 130,26 €. 9 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) folgte der Auffassung
Prüfers und erließ am 10.03.2009 u.a. einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) für das Streitjahr. 10 Hiergegen legte die GbR Einspruch ein, zu
sen Begründung sie u.a. vortrug, die Darlehensübernahme stehe nicht im Zusammenhang mit der Anteilsübernahme durch D. 11 Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Es war der Ansicht, die Schuldübernahme und die Anteilsübernahme stünden in einem engen zeitlichen und sachlich-wirtschaftlichen Zusammenhang. Die Anteilsübernahme sei im Rahmen einer familiären Erbfolgeregelung durchgeführt worden. C habe in seinem an den Prüfer gerichteten Schreiben vom 08.10.2008 ausgeführt, dass das Darlehen im Zusammenhang mit dem Betrieb gestanden habe und es im Zuge der Anteilsübernahme
halb auch selbstverständlich gewesen sei, dass D die für das Unternehmen eingegangenen finanziellen Verpflichtungen übernehme. 12 Sowohl die Brandmeldeanlage als auch die Einbruchmeldeanlage seien --so das FA-- fest im Gebäude installiert; es handele sich um Gebäudebestandteile, nicht hingegen um Betriebsvorrichtungen, da das Gewerbe nicht durch diese Anlagen betrieben werde. 13 Hiergegen richtete sich die nachfolgende Klage, die das FG mit Urteil vom 10.04.2019 - 11 K 11258/13 abgewiesen hat. 14 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sowohl die Verletzung materiellen Rechts als auch das Vorliegen von Verfahrensmängeln. 15 Sie beantragt sinngemäß,das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2006 vom 10.03.2009 dahingehend zu ändern, dass der laufende Gesamthandsgewinn um insgesamt 130,26 € gemindert und von dem Ansatz eines Sonderbetriebsgewinns
C in Höhe von 44.978 € abgesehen wird. 16 Für den Fall der Zurückverweisung beantragt die Klägerin,die Sache an einen anderen Senat
FG zu verweisen. 17 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 18 Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen hat keinen Antrag gestellt. II. 19 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 20 Das FG hat gegen die Grundordnung
Verfahrens verstoßen, weil es nur die A und C GmbH & Co. KG als Klägerin angesehen hat, nicht aber auch C als Kläger (hierzu unter 1.). Die Entscheidung kann bereits aus diesem Grund keinen Bestand haben. Darüber hinaus ist die Revision in Bezug auf den zulasten
C festgestellten Sonderbetriebsgewinn begründet. Der Senat kann nicht beurteilen, ob die Zuwendung
Anwartschaftsrechts auf einen neuen GmbH-Anteil durch C an seinen Sohn D im Rahmen der im Streitjahr durchgeführten Kapitalerhöhung --wie vom FG angenommen-- gegen ein Entgelt erfolgt ist (hierzu unter 2.). Die entsprechende Tatsachenwürdigung
FG ist lückenhaft. Sie trägt nicht
sen Folgerung, es liege eine teilentgeltliche Veräußerung vor, aus der C einen (laufenden) Sonderbetriebsgewinn erzielt habe. Mangels Spruchreife war die Sache an das FG zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung an einen anderen Senat
FG war nicht geboten (hierzu unter 3.). 21 1. Das FG hat allein die A und C GmbH & Co. KG als Klägerin angesehen. Es hat verkannt, dass C sich gegen die Feststellung
streitigen Sonderbetriebsgewinns aus der Übertragung von Geschäftsanteilen auf D gewendet und insoweit ebenfalls Klage erhoben hat. Darin liegt ein von Amts wegen zu beachtender Verstoß gegen die Grundordnung
Verfahrens, der zur Aufhebung der Vorentscheidung führt. 22 a) Ein Verstoß gegen die Grundordnung
Verfahrens liegt vor, wenn jemand zu Unrecht als Kläger bzw. Klägerin angesehen wird. Die Prüfung eines solchen Verfahrensfehlers ist im Revisionsverfahren von Amts wegen vorzunehmen; er muss die Aufhebung
angefochtenen Urteils zur Folge haben (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.07.2019 - IV R 61/16, BFHE 265, 285, Rz 22). Dabei kann der BFH die Klageschrift ohne Bindung an die Feststellungen
FG selbst auslegen (BFH-Urteile vom 23.02.2012 - IV R 32/09, und vom 20.11.2014 - IV R 47/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532). Ein entsprechend zu behandelnder Verstoß gegen die Grundordnung
Verfahrens liegt vor, wenn das FG verkennt, dass eine weitere Person Klage erhoben hat. 23 b) Das FG hat den Klageschriftsatz vom 26.09.2013 zutreffend dahin verstanden, dass die A und C GmbH & Co. KG Klage erhoben und sich sowohl gegen den im angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid
Streitjahres zulasten
C festgestellten Sonderbetriebsgewinn aus der Übertragung von GmbH-Anteilen auf D als auch gegen die aus der streitigen Abschreibung der Brand- und Einbruchmeldeanlage resultierende Erhöhung
festgestellten laufenden Gesamthandsgewinns gewendet hat. 24 aa) Das FG hat allein die A und C GmbH & Co. KG als Klägerin angesehen. Dies folgt aus dem insoweit maßgeblichen Tenor
Urteils (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse vom 14.10.2008 - I B 88/08, BFH/NV 2009, 184, und vom 13.02.2003 - VII B 215/02, BFH/NV 2003, 804), dem Rubrum der Entscheidung sowie der durchgängig im Urteilstext verwendeten Bezeichnung "die Klägerin". 25 Dass das FG im Tatbestand seines Urteils (S. 4) erwähnt, die Klägerin habe die Klage "zugleich für ihre Gesellschafter" erhoben, bzw. es in den Entscheidungsgründen (S. 5) heißt, die Klage sei "zugleich auch für ihre damaligen Gesellschafter" erhoben worden, rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Zum einen enthält das Urteil keinerlei Ausführungen zur Auslegung der Klageschrift durch das FG, so dass der genaue Inhalt der vom FG verwendeten Formulierungen unklar bleibt. Diesen ist letztlich nicht einmal zu entnehmen, welche (ehemaligen) Gesellschafter der A und C GmbH & Co. KG das FG als Kläger angesehen haben könnte. Zum anderen lässt sich weder dem Urteilstenor, dem Rubrum der Entscheidung noch der Verfahrensführung entnehmen, dass das FG tatsächlich von einer Mehrzahl von Klägern ausgegangen ist. 26
Rubrums
angefochtenen Urteils kann vom erkennenden Senat nicht nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden. Eine solche Berichtigung darf nur dazu dienen, den erklärten mit dem gewollten Inhalt
Urteils in Einklang zu bringen. Da die Unrichtigkeit "offenbar" sein muss, schließt die ernstliche Möglichkeit eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung, der Tatsachenwürdigung oder der Rechtsanwendung eine Berichtigung gemäß § 107 FGO aus (z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.04.2017 - IV B 53/16, Rz 16, und vom 25.10.2011 - IV B 59/10, Rz 19). 29 Danach scheidet eine Rubrumsberichtigung bereits
halb aus, weil der gewollte Inhalt
Urteils in Bezug auf die Verfahrensbeteiligten unklar ist und die ernstliche Möglichkeit eines Fehlers
FG in der Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung besteht. Der erklärte Inhalt
Urteils, nach dem das FG allein die A und C GmbH & Co. KG als Klägerin angesehen hat, ist
halb einer Berichtigung gemäß § 107 FGO nicht zugänglich. 30 2. Die Revision ist, soweit sie den zulasten
C festgestellten Sonderbetriebsgewinn betrifft, aber auch aus einem anderen Grund begründet. Zwar ist das FG im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin zulässig ist (hierzu unter a). Auch hat es zu Recht angenommen, dass es im Rahmen der im Streitjahr durchgeführten Kapitalerhöhung der GmbH zur Übertragung eines Wirtschaftsguts
Sonderbetriebsvermögens von C auf D gekommen ist (hierzu unter b). Jedoch kann der Senat nicht beurteilen, ob die Zuwendung der Anwartschaft auf einen neuen Geschäftsanteil der GmbH durch C an seinen Sohn D --wie vom FG angenommen-- gegen Entgelt erfolgt ist. Die entsprechende Tatsachenwürdigung
FG ist lückenhaft. Sie trägt nicht
sen Folgerung, es liege eine teilentgeltliche Veräußerung vor, aus der C einen laufenden Sonderbetriebsgewinn erzielt habe (hierzu unter c). 31
Gesamthandsgewinns als auch auf die streitige Feststellung
Sonderbetriebsgewinns
C (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2012 - IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 24). 33
Sonderbetriebsvermögens
C (hierzu unter bb). Die Übertragung
Anwartschaftsrechts könnte --wäre sie voll- oder teilentgeltlich erfolgt-- zu einem Sonderbetriebsgewinn
C geführt haben (hierzu unter cc). 37 aa) Erhöht eine GmbH ihr Stammkapital und überlässt insoweit ein (bezugsberechtigter) Altgesellschafter der GmbH den durch die Kapitalerhöhung neu entstandenen Geschäftsanteil einem Mitgesellschafter oder einem Dritten, so überträgt er sein Bezugsrecht auf den neuen Geschäftsanteil und damit sein entsprechendes, selbständig übertragbares Anwartschaftsrecht (vgl. BFH-Urteile vom 13.10.1992 - VIII R 3/89, BFHE 169, 336, BStBl II 1993, 477, und vom 19.04.2005 - VIII R 68/04, BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762, zum Begriff der Veräußerung i.S.
G; vgl. auch BFH-Urteile vom 16.04.1991 - VIII R 63/87, BFHE 164, 513, BStBl II 1991, 832, und vom 21.09.2004 - IX R 36/01, BFHE 207, 543, BStBl II 2006, 12, m.w.N.). 38
Anteilseigners, im Rahmen einer Kapitalerhöhung weitere Beteiligungsrechte zu den Bezugsbedingungen zu erhalten. Das Bezugsrecht ergibt sich bei Aktiengesellschaften aus § 186
Aktiengesetzes; bei einer GmbH kann es sich aus der Satzung ergeben oder durch den Kapitalerhöhungsbeschluss gewährt werden (vgl. § 55 Abs. 2
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Ein Recht auf die Beteiligung an einer Kapitalerhöhung ergibt sich auch aus dem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gesellschafter (vgl. BFH-Urteil in BFHE 209, 476, BStBl II 2005, 762). 39
FG hat die GmbH im Streitjahr eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabeaufgeld beschlossen. Die neuen Anteile wurden hälftig --d.h. in Höhe von jeweils 24.000 €-- zum einen von A und zum anderen von D übernommen. C übernahm keine neuen Geschäftsanteile. Für den Senat folgt hieraus, dass C über das ihm gemäß Satzung, Kapitalerhöhungsbeschluss oder nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zustehende Bezugsrecht und damit über seine Anwartschaft auf den durch die Kapitalerhöhung entstehenden neuen Geschäftsanteil an der GmbH in Höhe von 16.800 € zugunsten
D verfügt hat. 40 bb) Die Übertragung
Anwartschaftsrechts betrifft ein Wirtschaftsgut
Sonderbetriebsvermögens
C. Die GbR war unstreitig als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG gewerblich tätig. Die Betriebsaufspaltung hat u.a. zur Folge, dass die GmbH-Anteile zum Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter der GbR (hier A, C und D) gehören (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 04.12.2014 - IV R 28/11, Rz 29; vom 28.05.2020 - IV R 17/17, BFHE 269, 158, Rz 18, und vom 30.03.1999 - VIII R 15/97, BFH/NV 1999, 1468, m.w.N.). Dementsprechend gehörte auch das Anwartschaftsrecht
C zu seinem Sonderbetriebsvermögen. 41 cc) Wäre die Übertragung
Anwartschaftsrechts von C auf D voll- oder teilentgeltlich erfolgt, könnte ein Sonderbetriebsgewinn
C entstanden sein. 42
Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG zu ermittelnder Gewinn im Sonderbetriebsvermögen
veräußernden Gesellschafters ergeben. 43
Wirtschaftsguts eine Verbindlichkeit
Gesellschafters, ist darin ein Entgelt zu sehen (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2012 - IV R 11/12, BFHE 239, 76, Rz 9). 44
Wirtschaftsguts zurückbleibt, erfolgt die Übertragung unentgeltlich (BFH-Urteil in BFHE 239, 76, Rz 12). Zu einer Gewinnrealisierung kommt es nur insoweit, als eine Entnahme vorliegt. Verlässt nämlich ein Wirtschaftsgut das Betriebsvermögen aus betriebsfremden Gründen ohne angemessene Gegenleistung, ist der Vorgang als Entnahme zu beurteilen. Eine solche liegt allerdings nicht vor, wenn das übertragene Wirtschaftsgut das Betriebsvermögen, zu dem es vor der Übertragung gehört hat, nicht verlassen hat. Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft umfasst nach ständiger Rechtsprechung neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen in der Hand ihrer Gesellschafter (BFH-Urteil in BFHE 239, 76, Rz 14). Wechselt ein Wirtschaftsgut durch eine Transaktion von einem Teil
Betriebsvermögens der Personengesellschaft in einen anderen Teil ihres Betriebsvermögens, kann der Vorgang nicht als Entnahme i.S.
G angesehen werden. Denn die Entnahme setzt nach dieser Vorschrift voraus, dass das Wirtschaftsgut den Bereich
Betriebs verlässt. Wird der betriebliche Funktionszusammenhang nicht gelöst, fehlt es an einer Entnahme. Anders als bei einem von einer einzelnen Person unterhaltenen Betrieb ist
halb in einer Personengesellschaft ein zivilrechtlicher Rechtsträgerwechsel ohne Entnahme denkbar. Findet der Vorgang ganz oder teilweise unentgeltlich statt, fehlt es insoweit an einem Besteuerungstatbestand (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 76, Rz 14). 46 Dass der Katalog
G auch derartige Übertragungen enthält und u.a. die unentgeltliche Übertragung zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft ausdrücklich erwähnt (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG), steht dem nicht entgegen. In Bezug auf unentgeltliche Übertragungen ohne Entnahme bringt die Vorschrift lediglich deklaratorisch zum Ausdruck, dass der Buchwert auch nach der Transaktion fortzuführen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 239, 76, Rz 16). 47 c) Der Senat kann nicht beurteilen, ob die Übertragung
Anwartschaftsrechts
C auf D entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist. Die Feststellungen
FG tragen nicht
sen Schluss, die Übertragung sei teilentgeltlich erfolgt. Daher kann der Senat weder darüber entscheiden, ob nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze ein Sonderbetriebsgewinn
C entstanden ist noch wie hoch ein etwaiger Sonderbetriebsgewinn ist. 48 aa) Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, im Streitfall sei im Sonderbetriebsvermögen
C ein Veräußerungsgewinn entstanden. Die Übernahme der Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 55.886 € durch D stelle ein Entgelt für die anteilige Übertragung einer Stammeinlage von 8,4 %
Stammkapitals durch C dar. Da der gemeine Wert der übertragenen Stammeinlage in Höhe von 101.503 € das Entgelt übersteige, liege eine teilentgeltliche Übertragung vor, die in einen voll unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufzuteilen sei. Das FG hat sich hinsichtlich der Ermittlung
Veräußerungsgewinns nicht der Auffassung
erkennenden Senats (dazu vorstehend II.2.b cc), sondern der
X. Senats
BFH (Vorlagebeschluss vom 27.10.2015 - X R 28/12, BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) und der sog. strengen Trennungstheorie angeschlossen, wonach der Buchwert anteilig nach dem Verhältnis zwischen dem Teilentgelt und dem Verkehrswert
Wirtschaftsguts aufgeteilt wird, so dass bei einer teilentgeltlichen Übertragung immer ein dem Verhältnis
Entgelts zum Verkehrswert entsprechender Anteil der stillen Reserven realisiert wird. Den sich danach ergebenden Veräußerungsgewinn hat das FG --wie das FA-- mit 44.978 € berechnet. 49 bb) Eine teilentgeltliche Übertragung
Anwartschaftsrechts von C auf D läge indes nur dann vor, wenn C die Übertragung
Anwartschaftsrechts von einer Gegenleistung abhängig gemacht hätte. 50 Die Übernahme von Verbindlichkeiten kann ein Entgelt für die Übertragung eines Wirtschaftsguts darstellen, und zwar auch dann, wenn die Übertragung
Wirtschaftsguts im Rahmen einer Regelung zur vorweggenommenen Erbfolge erfolgt (vgl. Beschluss
Großen Senats
BFH vom 05.07.1990 - GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.3.b). Erforderlich ist allerdings, dass der Übergeber die Vermögensübertragung von der Gewährung
in der Übernahme der Verbindlichkeiten liegenden Vorteils durch den Übernehmer abhängig macht und dadurch ein Entgelt erlangt (Beschluss
Großen Senats
BFH in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.3.b [Rz 84]). 51 cc) Das FG ist zu der Überzeugung gelangt, die Zuwendung
Anwartschaftsrechts von C an D sei gegen die Übernahme der gegenüber der Sparkasse bestehenden Darlehensverbindlichkeit
C durch D --und damit gegen Entgelt-- erfolgt. 52 Dabei hat das FG seine Überzeugung zum einen mit der zeitlichen Nähe zwischen der Darlehensübernahme und der Anteilsübertragung und zum anderen mit den Angaben
C in
sen Schreiben vom 08.10.2008 begründet. Danach beruhten --so das FG-- sowohl die Kapitalerhöhung als auch die Schuldübernahme auf einer langfristigen Planung, die im betrieblichen Bereich die Übertragung der Anteile und damit die Unternehmensnachfolge von C auf D ermöglichen sollte. C selbst habe in seinem Schreiben ausgeführt, es sei für alle Beteiligten --einschließlich der Hausbank-- selbstverständlich gewesen, dass D die von C für das Unternehmen eingegangenen finanziellen Verpflichtungen übernehme und zusätzlich noch einen finanziellen Ausgleich für
sen Tochter zu leisten habe. Dieser Vorgang habe nur schrittweise erfolgen können, um einen gleitenden Übergang im Unternehmen zu ermöglichen. Diese Ausführungen im Schreiben vom 08.10.2008 belegten einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der späteren Anteilsübernahme und der Schuldübernahme im Rahmen einer geplanten Unternehmensnachfolge. Die Schuldübernahme
betrieblich veranlassten Darlehens sei nur im Hinblick auf die angestrebte Übernahme der GmbH-Anteile durch D erfolgt. 53 dd) Diese Würdigung
FG ist lückenhaft. Sie schöpft das Gesamtergebnis
Verfahrens nicht aus. Die Würdigung lässt nicht nur wesentliche weitere Inhalte
Schreibens vom 08.10.2008 außer Acht, sondern auch sonstige tatsächliche Umstände, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung einzubeziehen gewesen wären. Sie bindet den Senat daher nicht. 54
Inhalts bestand, dass die Übertragung
Anwartschaftsrechts durch C nur gegen die (vorab erfolgte) Übernahme der Darlehensverbindlichkeit
C erfolgen sollte. Das FG hat nicht das Bestehen einer entsprechenden Abrede geprüft und bejaht, sondern seine Annahme, es liege eine teilentgeltliche Übertragung vor, allein auf den zeitlichen und einen --durch die Nachfolgeplanung
C begründeten-- sachlichen Zusammenhang zwischen der Übernahme der Darlehensverbindlichkeit und der Übertragung
Anwartschaftsrechts gestützt. Jedoch kann allein der Umstand, dass zwischen der Übertragung eines Wirtschaftsguts und der Übernahme einer Verbindlichkeiten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, nicht ohne weiteres den Schluss auf das Bestehen einer Vereinbarung, nach der die Übertragung
Wirtschaftsguts nur gegen Übernahme der Verbindlichkeit erfolgen soll, begründen. 55
Senats-- die Annahme
FG, die Übernahme der Darlehensverbindlichkeit stelle eine Gegenleistung für die Übertragung
Anwartschaftsrechts dar, von den Feststellungen
FG getragen würde, könnte die Entscheidung keinen Bestand haben. Denn die Feststellungen
FG ermöglichen keine Entscheidung darüber, ob die Übernahme der Darlehensverbindlichkeit das einzige von D für die Übernahme
Anwartschaftsrechts zu zahlende Entgelt war oder ob weitere Entgelte --z.B. in Gestalt von Abstandsgeldern an die Schwester
D-- zu erbringen waren. Ebenso wenig ist es auf der Grundlage der Feststellungen
FG möglich zu entscheiden, ob die Übernahme der Darlehensverbindlichkeit nur das Entgelt für die Übernahme der Geschäftsanteile durch D im Streitjahr sein sollte oder ob sie auch eine Vergütung für die im Jahr 2007 folgende weitere Anteilsübertragung auf D darstellt. 57 3. Die Sache ist nicht spruchreif und wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Eine Entscheidung über die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen war somit nicht geboten. 58 a) Das FG wird im zweiten Rechtsgang die fehlenden Feststellungen zur Frage der Entgeltlichkeit der Übertragung
Anwartschaftsrechts von C auf D nachzuholen haben. 59 b) In Bezug auf die Entscheidung
FG zur Behandlung der Brand- und Einbruchmeldeanlage, die die Klägerin allein mit Verfahrensrügen angegriffen hat, weist der Senat --ohne Bindungswirkung-- darauf hin, dass das FG zutreffend erkannt hat, dass es sich um unbewegliche Gebäudebestandteile handelt, die gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mit jährlich 3 % abzuschreiben sind. Seine Entscheidung, es handele sich bei der Brandmeldeanlage und der Alarmanlage um wesentliche Gebäudebestandteile (§ 94 Abs. 2
Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), die weder als Betriebsvorrichtung i.S.
2 Satz 1 Nr. 2
Bewertungsgesetzes noch als Scheinbestandteil i.S.
2 BGB anzusehen seien, ist revisionsrechtlich nicht zu bestanden. 60 c) Dem Hilfsantrag der Klägerin, die Sache an einen anderen Senat
FG zurückzuverweisen, war nicht zu entsprechen. 61 aa) Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung kann der BFH die Rechtssache an einen anderen Senat
FG zurückverweisen. Da die Zurückverweisung an einen anderen Senat das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Grundgesetzes) berührt, setzt sie besondere sachliche Gründe voraus, um eine willkürfreie Ermessensausübung zu gewährleisten. So kommt die Zurückverweisung an einen anderen Senat nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit
erkennenden Senats
FG bestehen (BFH-Urteile vom 18.04.2013 - VI R 29/12, BFHE 240, 570, BStBl II 2013, 735; vom 13.10.2016 - IV R 20/14, und vom 18.04.2013 - VI R 29/12, BFHE 240, 570, BStBl II 2013, 735). Da sich die Frage einer Zurückverweisung regelmäßig nur bei rechtsfehlerhafter Vorentscheidung stellt, kann die Zurückverweisung an einen anderen Senat
FG nicht allein mit der geltend gemachten Unrichtigkeit
Urteils begründet werden (BFH-Urteil vom 14.04.2015 - VI R 71/13). 62 bb) Danach ist die klägerseits geltend gemachte Unrichtigkeit
angefochtenen FG-Urteils nicht geeignet, die Zurückverweisung an einen anderen Senat zu begründen. Dies gilt auch in Bezug auf die Darlegungen zur vermeintlichen Voreingenommenheit
FG-Senats, der in seiner Urteilsbegründung die in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rügen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich beurteilt hat. Denn das FG hat --anders als die Klägerin meint-- seine Beurteilung begründet. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe nicht schon im Rahmen der Akteneinsicht, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung begehrt, ihr den Inhalt der Diskette zur Kenntnis zu bringen. Auch sei die Höhe
gemeinen Werts der GmbH-Anteile bis dahin nicht streitig gewesen; die Berechnungsgrundlagen für
sen Ermittlung seien den Beteiligten aufgrund
Prüfungsberichts und der Akteneinsicht bekannt gewesen. Einwendungen gegen die Berechnungsgrundlage habe die Klägerin nicht erhoben. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung
FG, die Rügen der Klägerin seien rechtsmissbräuchlich, zwar keinesfalls als zwingend. Sie gibt jedoch auch keinen hinreichenden Anlass, an der Unvoreingenommenheit
FG-Senats zu zweifeln. 63 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202250204&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.