STRE202250214 ECLI:DE:BFH:2022:B.291122.VIIIB88.22.0 BFH 8. Senat 20221129 VIII B 88/22 Beschluss § 52a FGO, § 56 FGO, § 116 Abs 3 FGO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 19. Mai 2022, Az: 1 K 11/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Formunwirksamkeit einer Beschwerdebegründung per E-Mail NV: Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die ein Steuerbevollmächtigter durch eine einfache E-Mail mit PDF-Anlage im Jahr 2022 an den BFH übermittelt, ist gemäß § 52a FGO formunwirksam und deshalb unbeachtlich. Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.05.2022 - 1 K 11/19 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sie lediglich durch eine PDF-Anlage zu einer einfachen E-Mail und damit in formunwirksamer Weise begründet hat und ihm auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. 2 1. Der Kläger ist Steuerbevollmächtigter und vertritt sich gemäß § 62 Abs. 4 Sätze 3 und 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) selbst. Nach fristgemäßer Einlegung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 28.06.2022 zugestellte Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts sendete er die Beschwerdebegründung am Montag, den 29.08.2022, um 20:34 Uhr und um 21:30 Uhr jeweils als Anlage zu einer einfachen E-Mail an den Bundesfinanzhof (BFH). Die der späteren E-Mail angehängte PDF-Anlage enthielt eine handschriftliche Unterschrift des Klägers. 3 Im Anschluss an das Schreiben der Senatsvorsitzenden vom 30.08.2022, mit dem der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass die Begründungsfrist am 29.08.2022 abgelaufen sei, E-Mails im Rechtsverkehr mit dem BFH kein geöffneter Kommunikationsweg i.S. des § 52a Abs. 4 FGO seien und die um 20:34 Uhr und 21:30 Uhr eingegangenen E-Mails daher keine Rechtswirkung entfalten könnten, ging kein weiterer Schriftsatz des Klägers beim BFH ein. 4 2. Die Beschwerde ist mangels Beschwerdebegründung unheilbar unzulässig. Die nur per E-Mail eingereichte Begründung ist formunwirksam und deshalb unbeachtlich (s. unter 2.a). Innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist hat der Kläger keine Beschwerdebegründung beim BFH eingereicht und auch keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargelegt (s. unter 2.b). 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.