Beklagten gegen das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10.12.2021 - 5 K 5039/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein diplomierter Opern- und Chansonsänger, war in den Streitjahren (2014 bis 2017) als Sänger und Bildjournalist tätig. Er veranstaltete u.a. sog. "B…-Shows" (Shows). Bei diesen Shows präsentierte der Kläger Fotos, die er zuvor auf Reisen im In- und Ausland aufgenommen hatte. Zugleich kommentierte er die gezeigten Fotos und bot (passend zu den gezeigten Regionen) Gesangsdarbietungen dar. Während einer Veranstaltung wurden ca. 600 Bilder gezeigt. Hierbei handelte es sich nicht nur um Fotos
Klägers, sondern auch um Bilder eines ehemaligen Bühnenbildners, die speziell für die jeweilige Veranstaltung angefertigt und in die Bildfolge eingereiht wurden. 2 Auf seiner Homepage beschreibt der Kläger seine Show als "einzigartige Synthese von Wort, Gesang und Musik". Auf der Homepage finden sich u.a. Kommentare von Mitwirkenden und Besuchern der Veranstaltungen sowie Pressestimmen, die u.a. die Show
Klägers als "Kunstwerk" bezeichnen. 3 In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre wendete der Kläger auf die Eintrittsberechtigungen zu den Shows den ermäßigten Steuersatz an. 4 Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) vertrat nach Durchführung einer Außenprüfung beim Kläger in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre vom 27.06.2019 die Auffassung, dass die Show-Umsätze dem Regelsteuersatz unterlägen. Es sei von einer einheitlichen Leistung auszugehen. Die Hauptleistung sei in der Dia-Vorführung zu sehen, die dem Regelsteuersatz unterliege. Die Wort- und Gesangsdarbietungen
Klägers seien Nebenleistungen, so dass sie ebenfalls dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien. Dem Einspruch
Klägers half das FA aus hier nicht mehr streitigen Gründen durch Einspruchsentscheidung vom 19.03.2020 teilweise ab; hinsichtlich
auf die Eintrittsberechtigungen zu den Shows anzuwendenden Steuersatzes blieb der Einspruch jedoch ohne Erfolg. 5 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1646 veröffentlichten Urteil statt. Es entschied, bei den vom Kläger in den Streitjahren durchgeführten Shows handele es sich um einheitliche, komplexe Leistungen. Diese unterlägen dem ermäßigten Steuersatz
2 Nr. 7 Buchst. a
Umsatzsteuergesetzes (UStG); denn die einheitlichen komplexen Leistungen seien als künstlerisches Gesamtwerk Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen eines ausübenden Künstlers i.S.
G. 6 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 7 Es macht weiter geltend, die B…-Show sei die Hauptleistung, Texte sowie Gesang Nebenleistungen. Dies ergebe sich bereits aus der Bezeichnung der Show. Die B…-Show sei, auch wenn nach Auffassung
FG eine komplexe Leistung vorliege, der dominierende Bestandteil der Leistung
Klägers, was zur Anwendung
Regelsteuersatzes führe. 8 Außerdem rügt das FA als Verfahrensfehler, dass das FG § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt habe. Es habe sich auf den Vortrag
Klägers in der mündlichen Verhandlung und zum anderen auf diverse Pressestimmen gestützt, ohne sich die Mühe zu machen, den Ursprung dieser "Pressestimmen" zu ermitteln bzw. den Bezug zu den betroffenen Streitjahren herzustellen, der vom FA bezweifelt werde. Ein Drehbuch habe für die Streitjahre nicht vorgelegen. Auch hier habe das FG keine Tatsachenaufklärung betrieben. 9 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 10 Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 11 Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Umsätze
Klägers dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. 12 1. Das FA hat die von ihm gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht in der von § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO geforderten Weise (vgl. dazu u.a. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.03.2020 - XI B 30/19, BFH/NV 2020, 611, Rz 11; vom 29.03.2022 - XI B 72/21, BFH/NV 2022, 923, Rz 24; vom 23.03.2021 - XI B 69/20, BFH/NV 2021, 1108, Rz 28) dargelegt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO). 13 2. Zu Recht ist das FG mit den Beteiligten stillschweigend davon ausgegangen, dass die Umsätze
Klägers steuerpflichtig sind; denn der Kläger erfüllt die personellen Voraussetzungen
G nicht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 25.02.2015 - XI R 35/12, BFHE 249, 330, BStBl II 2015, 677, Rz 13). 14 3. Die tatsächliche Würdigung
FG, dass die einheitlichen komplexen Leistungen
Klägers als künstlerisches Gesamtwerk den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen eines ausübenden Künstlers i.S.
G seien, weil aus der Sicht der Besucher die an sich nicht ermäßigt zu besteuernde Aneinanderreihung von Bildern vollständig in einer künstlerischen Darbietung
Klägers aufgegangen sei und daher ihren Charakter als bloße Vorführung von Bildern verloren habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 15
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwenden. Dabei kann nach Anhang III Kategorie 7 der MwStSystRL ein ermäßigter Steuersatz zugunsten der Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kinos und Ausstellungen sowie ähnliche kulturelle Ereignisse und Einrichtungen eingeführt werden. 17 c) Ermäßigt zu besteuern sind nach der Rechtsprechung
BFH nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten oder Konzerten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und
Varietés sowie Puppenspiele oder Eisrevuen (vgl. BFH-Urteile vom 26.04.1995 - XI R 20/94, BFHE 177, 548, BStBl II 1995, 519; vom 09.10.2003 - V R 86/01, BFH/NV 2004, 984, unter II.1.a; vom 18.08.2005 - V R 50/04, BFHE 211, 557, BStBl II 2006, 101, unter II.3.a; vom 19.10.2011 - XI R 40/09, BFH/NV 2012, 798, Rz 33; vom 10.01.2013 - V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352; vom 13.06.2018 - XI R 2/16, BFHE 262, 187, BStBl II 2018, 678, Rz 11). 18
halb sind z.B. das bloße Abspielen eines Tonträgers, das reine Vorlesen eines Buches durch
sen Autor oder Autogrammstunden weder ein Konzert noch eine Theatervorführung oder eine vergleichbare Darbietung eines ausübenden Künstlers i.S.
G (vgl. BFH-Urteil in BFHE 249, 330, BStBl II 2015, 677, Rz 23, m.w.N.). Gleiches gilt für einen von einer Aneinanderreihung von Standbildern begleiteten Vortrag (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1997 - XI R 73/96, BFHE 185, 79, BStBl II 1998, 222, dort zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG). 20 cc) Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Steuerermäßigung vorliegen, ist die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers im Rahmen einer Gesamtbetrachtung maßgeblich (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.2020 - V R 17/17, BFHE 270, 208, BStBl II 2021, 406, Rz 32, m.w.N.). Beruht die Würdigung
FG auf der Perspektive eines Durchschnittsverbrauchers und ist sie aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind, möglich und verstößt sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze, bindet sie den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2019, 419, Rz 52; in BFHE 270, 208, BStBl II 2021, 406, Rz 40). 21 d) Ausgehend davon hält das Urteil
FG den Angriffen der Revision stand. 22
Besuchers als Durchschnittsverbraucher zugrunde gelegt. Ebenso zutreffend hat das FG berücksichtigt, dass die Komponenten aufeinander abgestimmt sind und ineinandergreifen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 262, 187, BStBl II 2018, 678). Diese Würdigung greift die Revision auch nicht vorrangig an. 24
Klägers als diplomierter Opern- und Chansonsänger, der während der Shows singt, möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO). 26 e) Die Einwendungen
FA führen zu keiner anderen Beurteilung. 27
FG im Streitfall; denn aus der Sicht der Besucher als Durchschnittsverbraucher geht die --aus Sicht
FA nicht künstlerische-- Aneinanderreihung von Bildern vollständig in der --vom FG als insgesamt theater- und konzertähnlich beurteilten-- Darbietung
Klägers auf. Die Dias über ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Region sind nach Auffassung
FG nur noch der bildliche Hintergrund dieser Darbietung
Klägers und die Veranstaltungen haben ihren Charakter als Vorführung von Bildern verloren. 29 cc) Soweit das FA seine eigene Wertung
Sachverhalts an die Stelle der Würdigung
FG setzt, kann sein Einwand, Hauptleistung
Klägers sei eine nicht künstlerische Dia-Show, wegen der Bindungswirkung
Bl II 2015, 677, Rz 28). 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.