G vor, wenn es sich um eine Schulungsmaßnahme handelt, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse konkret geeignet ist (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL i.V.m. Art. 44 Satz 1 Alternative 2 MwStVO). 3. Für die Steuerfreiheit als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung kommt es nicht auf die Voraussetzungen des nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL steuerfreien Unterrichts an. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.06.2018 - 5 K 250/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein (e.V.), der den Zweck verfolgt, innerhalb des Gebietes der Stadt und des Landkreises X ausschließlich und unmittelbar die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung zu fördern sowie Organisationen, Vereine und Einzelpersonen zusammenzufassen, die gleiche Ziele verfolgen. Der Verein bemüht sich um eine vorbildliche Verkehrsgesinnung und -moral bei allen Verkehrsteilnehmern. Nach seiner Satzung in der Fassung bis 08.04.2013 fördert er "die Verkehrserziehung in den Schulen", nach der Fassung ab dem 09.04.2013 "die Verkehrserziehung durch Angebote im Bereich Bildung und Fortbildung, durch Verkehrsaufklärung sowie durch Angebote für materielle und persönliche Dienstleistungen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten". Als anerkannte Vertretung der Verkehrsteilnehmer berät der Kläger die Behörden und nimmt zu den Problemen des Straßenverkehrs Stellung, soweit sie die Sicherheit und Vermeidung
Verkehrsunfällen betreffen. 2 In den Jahren 2013 und 2014 (Streitjahre) führte der Kläger sowohl Sicherheitstrainings für PKW (44 in 2013, 43 in 2014) als auch für Motorräder (jeweils 10 in den Streitjahren) und nur in 2013 ein Sicherheitstraining für Senioren durch. Die Einnahmen hieraus betrugen 36.879,95 € brutto
25.000 € im Januar 2014 geliefert wurde. Außerdem erwarb der Kläger in 2014 einen gebrauchten Bus für 13.655,46 € zuzüglich 2.594,54 € Umsatzsteuer (Rechnung vom 15.10.2014). Mit dem Rettungssimulator konnten Nutzer trainieren, sich aus einem umgestürzten Auto zu befreien. Der Kläger stellte den Simulator gegen Entgelt (im Streitjahr 2014 brutto 6.734 €) verschiedenen Veranstaltern (z.B. Autohäusern) anlässlich
Firmenjubiläen oder zum "Tag der offenen Tür" zur Verfügung. Dabei nutzten die zur Bedienung des Rettungssimulators anwesenden Vereinsmitglieder die Gelegenheit, um Öffentlichkeitsarbeit für den Kläger durchzuführen. Der Simulator wurde daneben auch (unentgeltlich) in Schulen eingesetzt. Den Bus verwendete der Kläger, um den Simulator an die jeweiligen Einsatzorte zu transportieren. 4 Der Kläger ging davon aus, dass seine Umsätze steuerfrei seien und gab daher keine Umsatzsteuererklärungen ab. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) war dagegen der Auffassung, dass die Umsätze aus dem Fahrsicherheitstraining zwar steuerpflichtig seien, aber dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlägen. Auf dieser Grundlage erließ das FA am 24.06.2016 erstmalig Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, wobei es die Vorsteuerbeträge pauschal mit 300 €
282/2011 des Rates vom 15.03.2011 zur Festlegung
Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStVO). Unter die Begriffe "Ausbildung, Fortbildung und berufliche Umschulung" fielen insbesondere nicht Kurse, die es einem Teilnehmer ermöglichen, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vertiefung und Fortentwicklung schließlich beruflich zu nutzen, selbst wenn
dieser Möglichkeit nur wenige Teilnehmer Gebrauch machten. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.01.2008 - V R 3/05 (BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267) betreffe allein die Auslegung des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" i.S.
StSystRL), wohingegen "Aus- oder Fortbildung" sowie "Umschulung" i.S.
StVO einen direkten Bezug der Schulung zu einem Beruf bzw. ein unmittelbares Dienen der Schulung für den Erwerb oder die Erhaltung beruflicher Kenntnisse erforderten. Dementsprechend habe der BFH im Urteil vom 18.12.2003 - V R 62/02 (BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252, unter II.4.) zu einer Jagdschule entschieden, dass die Begriffe "Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung" dahin auszulegen seien, dass nur die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung oder die berufliche Umschulung gemeint seien. 9 Die streitigen Umsätze seien auch nicht als "Erziehung
Kindern und Jugendlichen" steuerfrei. Bei der unmittelbaren Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL scheitere die Steuerfreiheit an der fehlenden Anerkennung als "andere Einrichtung". Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sei diese Vorschrift für Leistungen der Erziehung
Kindern und Jugendlichen nicht einschlägig, weil die Umsetzung der Richtlinie durch den Gesetzgeber in der spezifischen Vorschrift des § 4 Nr. 23 UStG erfolgt sei. 10 Die streitgegenständlichen Umsätze unterlägen dem Regelsteuersatz, da die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG mangels Zweckbetriebseigenschaft nicht anwendbar sei. Vergleichbare Fahrsicherheitstrainings biete auch der ADAC an, sodass ein schädlicher Wettbewerb i.S. des § 65 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) vorliege. Dasselbe gelte für die Umsätze aus der Überlassung des Rettungssimulators. 11 Das FA beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre dahingehend zu bestätigen, dass die Umsatzsteuer für 2013 auf 2.112,62 € und für 2014 auf 1.087,97 € festgesetzt wird. 12 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 13 Das FG habe zu Recht entschieden, dass die Fahrsicherheitstrainings nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei seien. Eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung dieser Norm scheitere an der Wortlautgrenze. Abgesehen davon handele es sich bei den Fahrsicherheitstrainings um "Schul- oder Hochschulunterricht" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL. Soweit Angehörige der Bundeswehr teilgenommen hätten oder die Kosten der Teilnahme
Berufsgenossenschaften übernommen wurden, liege auch das Tatbestandsmerkmal einer "Aus- und Fortbildung" vor. 14 Auf die Umsätze aus der Vermietung des Rettungssimulators sei der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i.V.m. § 65 AO anwendbar. Die vom FA recherchierten Wettbewerber seien kommerzielle Anbieter und deren Angebote mit denen des Klägers nicht vergleichbar. Es handele sich dabei einerseits um Hersteller
Rettungssimulatoren, andererseits würden lediglich Simulatoren
Motorsportfahrzeugen (Formel 1-Fahrzeuge) angeboten. Der Einsatz des Rettungssimulators bei ihm, dem Kläger, sei ein wichtiges Instrument der Verkehrssicherungsarbeit und der Verkehrserziehung. 15 Der Senat hat mit Beschluss vom 05.03.2020 - V R 26/18 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-373/19 angeordnet. Dieser hat mit Urteil Dubrovin & Tröger - Aquatics vom 21.10.2021 - C-373/19 (EU:C:2021:873) die ihm gestellten Fragen wie folgt beantwortet: "Der Begriff 'Schul- und Hochschulunterricht' im Sinne
1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er nicht den
einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst." 16 Die Beteiligten hatten Gelegenheit sich hierzu zu äußern. 17 Das FA sieht seine Auffassung durch das EuGH-Urteil bestätigt, da die Argumentation zum Schwimmunterricht in einer Schwimmschule auf die Umsätze aus dem Fahrsicherheitstraining zu übertragen sei. 18 Der Kläger ist der Auffassung, dass die EuGH-Entscheidung allein die Auslegung des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" betreffe und er sich weiterhin auf § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG als die günstigere nationale Norm berufen könne. Jedenfalls sei die Steuerfreiheit für die Kurse "Berufsgenossenschaft", "Teilnehmer unter 25 Jahre" sowie "Bundeswehr" zu bejahen, da diese Kurse entweder die Erziehung
Jugendlichen oder aber die Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beträfen. II. 19 Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Umsätze aus dem Fahrsicherheitstraining steuerfrei sind. Außerdem hat es bei der Bejahung des ermäßigten Steuersatzes für die Umsätze aus der Vermietung des Rettungssimulators nicht alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen geprüft. 20 1. Die Entscheidung des FG verstößt gegen § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG. 21 a) Das FG hat in Bezug auf § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG die sich aus der MwStSystRL ergebenden Einschränkungen zu Unrecht nicht beachtet. 22 aa)
den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei "die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die (...)
Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden". Unionsrechtlich beruht dies jedenfalls auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten folgende Leistungen
der Steuer: "Erziehung
Kindern und Jugendlichen, Schul- oder Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen
Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit
dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung". 23 bb) Bei richtlinienkonformer Auslegung
G sind nicht alle Vorträge, Kurse und Veranstaltungen zur Erlernung
Fähigkeiten oder Fertigkeiten "wissenschaftlicher oder belehrender Art" im Sinne dieser Vorschrift befreit, sondern nur diejenigen, die als Erziehung
Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht sowie als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung anzusehen sind (BFH-Urteile vom 30.06.2022 - V R 32/21 (V R 31/17), BFHE 277, 519, BFH/NV 2023, 108, Rz 12 ff.; vom 07.10.2010 - V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303, Rz 15, sowie vom 27.04.2006 - V R 53/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16, unter II.1.d). 24
Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden (Alternative 1), oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht (Alternative 2). Diese Steuerermäßigung beruht auf Art. 98 Abs. 2 und 3 i.V.m. Anh. III Nr. 15 MwStSystRL. Danach können die Mitgliedstaaten auf Lieferungen
Gegenständen und Dienstleistungen der in Anh. III zu Art. 98 MwStSystRL genannten Kategorien einen ermäßigten Steuersatz anwenden. Dort sind u.a. steuerpflichtige Leistungen durch
den Mitgliedstaaten anerkannte gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit (Anh. III Nr. 15 MwStSystRL) genannt. 28 bb) Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Zweckbetriebe gemeinnütziger Körperschaften setzt in Bezug auf den vom FG bejahten Zweckbetrieb nach § 65 AO nicht nur voraus, dass dessen Voraussetzungen erfüllt sind, sondern darüber hinaus, dass auch die Einschränkungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG eingehalten werden (BFH-Urteil vom 26.08.2021 - V R 5/19, BFHE 274, 284, Rz 40 ff., 48). Damit kommt es nicht zu einer doppelten "Wettbewerbsprüfung". Vielmehr treten die strengeren Anforderungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG im Ergebnis an die Stelle der nach § 65 Nr. 3 AO zur Wettbewerbsprüfung vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.05.2022 - V R 37/20, BFHE 275, 560, BStBl II 2022, 603, Rz 35 zur sog. zweiten Stufe der Wettbewerbsprüfung bei § 65 Nr. 3 AO), die dem Erfordernis einer einfachen Steuersatzbestimmung zuwiderläuft. Da die Interessenabwägung in dieser Weise entfällt, schließt sich der Senat einer hierauf bezogenen Kritik (Hüttemann, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht 2022, 197 ff., 205; demgegenüber zustimmend Martini, Umsatzsteuer-Rundschau 2022, 61) nicht an. 29 2. Die Sache ist nicht spruchreif. Dies betrifft nicht nur den in einem zweiten Rechtsgang erstmals zu prüfenden § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG, sondern ebenso die richtlinienkonforme Auslegung
G. Zwar kommt eine steuerfreie Unterrichtsleistung nicht in Betracht. Dies steht aber einer Steuerfreiheit entsprechend der Hilfsbegründung des FG als berufliche Fortbildung nicht entgegen. Letzteres bedarf allerdings weiterer Feststellungen, die in einem zweiten Rechtsgang zu treffen sind. 30
Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum
Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen". Die Steuerbefreiung einer Unterrichtsleistung setzt somit insbesondere ein integriertes System der Kenntnisvermittlung sowie ein breites und vielfältiges Spektrum
Stoffen voraus. Daher erfasst diese Steuerbefreiung weder den Fahrunterricht als "spezialisierten Unterricht" (EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie, EU:C:2019:202) noch den
Surf- und Segelschulen durchgeführten Surf- und Segelunterricht für Schulen oder Universitäten (EuGH-Beschluss Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst vom 07.10.2019 - C-47/19, EU:C:2019:840) noch den
einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht (EuGH-Urteil Dubrovin & Tröger - Aquatics, EU:C:2021:873). 32 bb) Im Streitfall stellte das Fahrsicherheitstraining keinen steuerfreien Unterricht in diesem Sinne dar. Im Fahrsicherheitstraining wird praktisch wie theoretisch das Fahrverhalten für PKW oder Motorrad geschult, um gezielt Unfälle zu vermeiden. Im Hinblick darauf, dass der EuGH im Urteil A & G Fahrschul-Akademie (EU:C:2019:202) bereits den umfassenderen Fahrunterricht als einen spezialisierten Unterricht angesehen hat, handelt es sich bei dem Fahrsicherheitstraining als einem Teilaspekt des Fahrunterrichts erst recht nicht um ein integriertes System der Vermittlung
Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum
Stoffen. 33
der steuerpflichtigen Unterrichtsleistung mit Freizeitbezug (BFH-Urteil in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, Rz 33) kommt es somit darauf an, ob es die Schulungsmaßnahme Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten beruflich zu nutzen. Verwenden alle Teilnehmer die Schulungsmaßnahme beruflich, ist dabei die erforderliche Eignung zu unterstellen. Liegt eine berufliche Nutzung nur bei einigen Teilnehmern vor, muss sich die erforderliche Eignung leistungsbezogen aus der Schulungsmaßnahme selbst ergeben. 36 Auf dieser Grundlage ergibt sich für den Fall "gemischter" Kurse mit Berufsverwendung durch nur einzelne Teilnehmer eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG für alle Kursteilnehmer daraus, dass ansonsten ein- und dieselbe Schulungsmaßnahme je nach der individuellen Verwendung des jeweiligen Teilnehmers teils steuerfrei und teils steuerpflichtig wäre. Mit der leistungsbezogenen Definition der Schulungsmaßnahme wäre die im Tatbestand der Befreiungsnorm nicht vorgesehene Unterscheidung nach der konkreten Empfängerverwendung nicht vereinbar. 37 cc) Die leistungsbezogene Auslegung wahrt im Übrigen die Kontinuität der --auch
der Finanzverwaltung akzeptierten-- BFH-Rechtsprechung. Danach können die Leistungen der Ballett- oder Kampfsportschulen (BFH-Urteile in BFHE 221, 302, BStBl II 2012, 267, und vom 28.05.2013 - XI R 35/11, BFHE 242, 250, BStBl II 2013, 879) als Aus- und Fortbildung dem Grunde nach weiterhin steuerfrei bleiben, ohne dass dem die einschränkende Auslegung des EuGH zum Unterrichtsbegriff entgegensteht. 38 dd) Abweichendes folgt nicht aus dem BFH-Urteil zur Jagdschule (Urteil in BFHE 204, 355, BStBl II 2004, 252), da dieses zur Rechtslage sowohl vor dem Inkrafttreten
StVO als auch
dessen Vorgängerregelung in Kap. V Abschn. 1 Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17.10.2005 zur Festlegung
Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ergangen ist. Ebenso wenig steht einer leistungsbezogenen Auslegung der BFH-Beschluss zum Judounterricht (Beschluss vom 15.12.2021 - XI R 31/21 (XI R 6/18), BFH/NV 2022, 920) entgegen, da es dort an einer berufsbezogenen Teilnahme fehlte. 39 c) Danach liegen bei einem Fahrsicherheitstraining "Kurse belehrender Art" i.S.
G vor, wenn es sich um eine berufliche Fortbildung entsprechend Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL handelt, wobei Art. 44 MwStVO zu berücksichtigen ist. 40 aa) Zutreffend hat das FG dabei zwar entschieden, dass die Kostenübernahme durch Berufsgenossenschaften und Bundeswehr indiziert, dass die Kursteilnehmer beruflich Kraftfahrzeuge nutzten und sie durch das Erlernen
Techniken des defensiven Fahrens das Berufsrisiko minderten, in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden. Hierfür spricht insbesondere, dass es zu den Aufgaben der Berufsgenossenschaften als Institutionen der gesetzlichen Unfallversicherung gehört, Arbeits- und Wegeunfälle zu verhindern (vgl. § 14 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch). Dies genügt als Nachweis dafür, dass die Teilnehmer aus beruflichen Gründen an den Schulungen teilnehmen und die dabei erlangten theoretischen und praktischen Kenntnisse einen direkten Bezug zu ihrem Beruf aufweisen. Ebenso ist es, soweit die Kostenübernahme
der Bundeswehr erfolgte. Der direkte Berufsbezug wird dabei nicht dadurch aufgehoben, dass die Teilnehmer die erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten auch für das Führen
Privatfahrzeugen verwenden können. 41 bb) Das FG hat es aber nicht geprüft, ob es sich bei den Kursen mit Kostenübernahme durch Berufsgenossenschaften und Bundeswehr um "geschlossene" Kurse handelte oder um "gemischte" Kurse, an denen nur einzelne Personen aus beruflichen Gründen teilnahmen. Letzteres erfordert die zusätzliche Prüfung, ob die Kurse als Schulungsmaßnahme mit konkreter Eignung zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse anzusehen sind (s. oben II.2.b bb). Dies erscheint beim Sicherheitstraining für Motorräder und vor allem beim Sicherheitstraining für Senioren zweifelhaft. 42 3. Falls Umsätze aus den Kursen für Fahrsicherheitstrainings danach nicht steuerfrei sind, hat das FG im zweiten Rechtsgang auch zu prüfen, ob die Kurse, an denen Jugendliche teilnahmen, gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL im Sinne einer Verkehrserziehung als "Erziehung
Kindern und Jugendlichen" ähnlich wie z.B. bei sog. Präventionskursen (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2021 - XI R 3/20, BFHE 275, 427, Rz 30 f.) steuerfrei sind, obwohl es mit dem in den Streitjahren geltenden § 4 Nr. 23 UStG einen diese Bestimmung nur teilweise umsetzenden Befreiungstatbestand gab. 43 Zu beachten ist dabei aber, dass dem Erziehungs- gegenüber dem Unterrichtsbegriff steuerrechtlich ein eigenständiger Charakter zukommt und er nicht dazu dient, Leistungen steuerfrei zu stellen, die den Voraussetzungen für den steuerfreien Unterricht nicht genügen. Ohne dass dabei zwischen einzelnen Steuerarten grundlegend zu unterscheiden wäre, bezieht sich -jedenfalls nach den Verhältnissen des Streitfalls- die Erziehung nach Art und Schwerpunkt auf die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen, während es beim Unterricht vorrangig um die Vermittlung
Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten geht (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 09.05.2017 - VIII R 11/15, BFHE 258, 119, BStBl II 2017, 911, Rz 14 f.). Erforderlich wäre daher für eine "Verkehrserziehung
Jugendlichen" über eine bloße Wissensvermittlung hinaus insbesondere die Vermittlung
sozialen Kompetenzen und Werten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 275, 427, Rz 31) im Sinne einer Heranziehung zu verantwortungsvollen Verkehrsteilnehmern. 44
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.