STRE202310047 ECLI:DE:BFH:2022:U.151222.VIR44.20.0 BFH 6. Senat 20221215 VI R 44/20 Urteil § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2009, § 8 Abs 2 S 2 EStG 2009, § 8 Abs 2 S 3 EStG 2009, § 8 Abs 2 S 4 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 38 Abs 1 EStG 2009, § 38 Abs 3 S 1 EStG 2009, § 41a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 42d Abs 1 Nr 1 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016 vorgehend FG München, 16. Oktober 2020, Az: 8 K 611/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs des überlassenen Kfz Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen --hier: Treibstoffkosten-- schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 16.10.2020 - 8 K 611/19 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH. Sie überließ zwei Angestellten (A und B) im Zeitraum von Dezember 2011 bis April 2016 (Streitzeitraum) jeweils ein betriebliches Fahrzeug auch zur Nutzung zu privaten Fahrten und dem Angestellten A zusätzlich zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (bis 2013) bzw. erster Tätigkeitsstätte (seit 2014). Beide Arbeitnehmer führten zum Nachweis des Verhältnisses der privaten Fahrten und im Falle des A auch der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen Fahrten ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. 2 Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) stellte im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung fest, dass die Klägerin bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der außerdienstlichen Kfz-Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode die Treibstoffkosten nach Durchschnittswerten bemessen hatte. Denn die Fahrzeuge waren an einer betriebseigenen Tankstelle betankt worden, die weder über eine Anzeige der Abgabemenge noch des Abgabepreises verfügte. 3 Das FA bemaß den geldwerten Vorteil für die außerdienstliche Kfz-Nutzung daraufhin nach Maßgabe der 1 %- und der 0,03 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und nahm die Klägerin für den Streitzeitraum mit Haftungsbescheid vom 06.02.2017 in Anspruch. 4 Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 541 veröffentlichten Gründen teilweise statt. Es erachtete die Bemessung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode dem Grunde nach als zulässig, berechnete den geldwerten Vorteil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG jedoch neu. Die Treibstoffkosten der überlassenen PKW ermittelte es hierbei nach deren vom Fahrzeughersteller angegebenen Durchschnittsverbrauch im innerstädtischen Verkehr sowie anhand des durchschnittlichen Liter-Einkaufspreises des Kraftstoffes, der --im Klageverfahren durch Einkaufsrechnungen nachgewiesen-- im Streitzeitraum für die betriebseigene Tankstelle angeschafft worden war. 5 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. 6 Es beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 8 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer nebst Annexsteuern für den geldwerten Vorteil der außerdienstlichen Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge durch die Arbeitnehmer A und B (Haftungsbetrag) zu Unrecht nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ermittelt. Die ursprüngliche Berechnung des geldwerten Vorteils durch das FA gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ist vielmehr zutreffend. 9 1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. 10 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führt die Überlassung eines betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit in aller Regel zum Zufluss von Arbeitslohn i.S. von § 19 EStG. Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (Senatsbeschluss vom 19.04.2021 - VI R 43/18, BFHE 273, 89, BStBl II 2021, 605, Rz 14, m.w.N.). 11 2. Der Wert der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und für die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte ist entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mittels der 1 %-Regelung und der 0,03%-Regelung zu ermitteln (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG). Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG kann dieser Wert mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte entfallenden Teil der "gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen" angesetzt werden, wenn die durch das Kfz "insgesamt entstehenden Aufwendungen" durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.