STRE202310060 ECLI:DE:BFH:2022:U.131222.VIIIR33.20.0 BFH 8. Senat 20221213 VIII R 33/20 Urteil § 57 Nr 2 FGO, § 63 Abs 1 Nr 1 FGO, § 122 Abs 1 FGO, § 122 Abs 5 AO, § 365 Abs 1 AO, § 2 S 2 FAZustV RP vom 24.08.2018, § 115 Abs 1 FGO vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 20. Oktober 2020, Az: 5 K 1511/17, Urteilnachgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 6. November 2023, Az: 3 K 1511/17, Gerichtsbescheid DEU Bundesrepublik Deutschland Aufhebung eines FG-Urteils gegen den falschen Beklagten Ein nach einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel gegen den falschen Beklagten ergangenes Urteil des FG ist auf die Revision des falschen Beklagten hin aufzuheben. Der Rechtsstreit ist in einem solchen Fall an das FG zurückzuverweisen, wenn der richtige Beklagte selbst nicht ebenfalls Revision eingelegt hat und der Prozessführung des falschen Beklagten im Revisionsverfahren auch nicht zugestimmt hat. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.10.2020 - 5 K 1511/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Mit Abrechnungsbescheid vom 25.11.2015 stellte die Beklagte und Revisionsklägerin (Landesfinanzkasse X --LFK--) fest, dass nacherhobene Kapitalertragsteuer in Höhe von 7.892,37 € nicht auf die Einkommensteuer 2007 anzurechnen sei. Der Inhaltsadressat des Abrechnungsbescheids, der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), legte bei der LFK Einspruch ein. Diesen Einspruch wies zunächst das Veranlagungsfinanzamt (Finanzamt Y --FA--), durch Einspruchsentscheidung vom 15.08.2016 als unbegründet zurück. Auf die gegen das FA erhobene Klage des Klägers hob das FA nach Hinweis des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz die Einspruchsentscheidung "wegen sachlicher Unzuständigkeit (§ 367 Abs. 1 S. 1 AO)" isoliert auf. Die Beteiligten erklärten daraufhin dieses Klageverfahren (mit dem Aktenzeichen 3 K 2081/16) in der Hauptsache für erledigt. 2 Im Anschluss daran wies die LFK den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die auf den 05.04.2017 datierte Einspruchsentscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Zustellungsurkunde am 05.04.2017 (d.h. an dem Tag der Einspruchsentscheidung) durch persönliche Übergabe zugestellt. 3 Am 08.05.2017 (Montag) erhob der Kläger per Vorab-Fax Klage. Durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 107 veröffentlichte Urteil vom 20.10.2020 - 5 K 1511/17 gab das FG der Klage statt. Es änderte den Abrechnungsbescheid vom 25.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017 und stellte für den Kläger einen "Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 7.602,48 €" fest. 4 Mit ihrer Revision rügt die LFK die Verletzung von materiellem Recht (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- und § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO--) und die Verletzung von Verfahrensrecht (§ 63 Abs. 1 Nr. 1, § 57 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes --FVG-- i.V.m. § 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter Rheinland-Pfalz --FAZVO-- in der Fassung vom 24.08.2018 sowie § 44 Abs. 1, § 67 Abs. 1 FGO). 5 Einen Verfahrensmangel sieht die LFK insbesondere darin, dass das FG das Urteil gegen sie als die falsche Beklagte erlassen habe. Gemäß § 2 FAZVO in der Fassung vom 24.08.2018 sei die Zuständigkeit für die Erteilung von Abrechnungsbescheiden i.S. des § 218 Abs. 2 AO auf die Finanzämter übergegangen. Der dadurch bewirkte Zuständigkeitswechsel habe während des finanzgerichtlichen Verfahrens zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel geführt. Das FG habe die Sachurteilsvoraussetzung der passiven Prozessführungsbefugnis der LFK zu Unrecht bejaht. 6 In diesem Zusammenhang verweist die LFK auch auf ein Schreiben des FA vom 28.01.2021, nach dem das FA der Prozessführung durch die LFK nicht zustimmt. 7 Die LFK beantragt,unter Aufhebung des Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 20.10.2020 - 5 K 1511/17 die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 8 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 9 Er habe gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 FGO Klage gegen die LFK erhoben, die den Abrechnungsbescheid vom 25.11.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017 erlassen habe. Der Zuständigkeitswechsel sei erst zum 24.08.2018 und damit nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids und der Einspruchsentscheidung eingetreten. Der nachträgliche Wechsel der verwaltungsinternen Zuständigkeit führe nicht dazu, dass das Urteil gegen den falschen Beklagten ergangen sei. 10 Das mit der Revisionsbegründung übersandte Schreiben des FA vom 28.01.2021 könne daran nichts ändern. Es liege zumindest eine stillschweigende Zustimmung zur Prozessführung der LFK vor. Der Prozessvertreter der LFK habe eine vermeintlich fehlende Prozessführungsbefugnis weder im vorbereitenden Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung gerügt, sondern vorbehaltlos verhandelt und beantragt, die Klage abzuweisen. Es erscheine lebensfremd, dass die LFK ohne Zustimmung den Prozess führe und ein Urteil gegen sich ergehen lasse. Zudem habe der Prozessvertreter der LFK in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass die Sache mit dem Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz (LfSt), der für die LFK und für das FA übergeordneten Landesbehörde, abgestimmt sei. Aus dem Gesamtzusammenhang müsse auf eine vorliegende Zustimmung zur Prozessführung geschlossen werden, andernfalls wäre ein solches bewusstes Verhalten treuwidrig. II. 11 Die Revision der LFK ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 12 1. Die Revision ist zulässig. Die LFK ist zur Revisionseinlegung unabhängig davon berechtigt, ob das stattgebende FG-Urteil aufgrund des in der ersten Instanz eingetretenen gesetzlichen Beteiligtenwechsels gegen sie als die falsche Beklagte ergangen ist. 13 Gemäß § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) insbesondere dann zu, wenn das FG sie --wie im Streitfall-- zugelassen hat. Beteiligte am Verfahren sind gemäß § 57 Nrn. 1 und 2 FGO der Kläger und der Beklagte (vgl. zum Revisionsverfahren § 122 Abs. 1 FGO). Ist das Urteil gegen einen falschen Beteiligten ergangen, weil das FG einen nach Erhebung der Klage eingetretenen gesetzlichen Beteiligtenwechsel übersehen hat, ist auch ein irrtümlich als Verfahrensbeteiligter Behandelter zur Einlegung der Revision befugt, da er die Möglichkeit haben muss, das zu Unrecht gegen ihn ergangene Urteil zu beseitigen (vgl. BFH-Urteil vom 21.06.1994 - VIII R 24/92, BFH/NV 1994, 763, unter I. [Rz 14]). Die Befugnis eines falschen Beklagten zur Revisionseinlegung besteht in einem solchen Fall neben der Revisionsbefugnis des am Verfahren bislang noch nicht beteiligten, richtigen Beklagten (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 763, unter I. [Rz 15 f.]; Rüsken in Gosch, FGO § 122 Rz 5). 14 2. Die Revision der LFK ist auch begründet. Das FG hat verfahrensfehlerhaft den aus der geänderten Fassung des § 2 FAZVO folgenden gesetzlichen Beteiligtenwechsel nicht beachtet und das Urteil vom 20.10.2020 - 5 K 1511/17 gegen die LFK als die falsche Beklagte erlassen. 15
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