STRE202310078 ECLI:DE:BFH:2022:U.151222.VR12.21.0 BFH 5. Senat 20221215 V R 12/21 Urteil § 5 Abs 1 Nr 21 S 1 KStG 2002, § 1 Abs 1 Nr 6 KStG 2002, § 4 Abs 1 S 1 KStG 2002, § 4 Nr 15a UStG 2005, KStG VZ 2008 DEU Bundesrepublik Deutschland Körperschaftsteuerbefreiung für Arbeitsgemeinschaften Ob eine nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtete Arbeitsgemeinschaft i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 21 Satz 1 KStG die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, richtet sich danach, ob ihre Leistungen bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erbracht werden. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts … vom XX.XX.XXXX - … aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht … zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (im Folgenden: Verein). Im Jahr 2004 beauftragte der MDK des Bundeslandes A (MDK-A) den Verein, entgeltlich die Gutachtenakten des MDK-A zu archivieren und zu digitalisieren. Der Verein übernahm dabei folgende Arbeiten: die Lagerung der Gutachtenakten des MDK-A in Papierform, deren Betreuung gemäß den für den MDK-A geltenden rechtlichen Bestimmungen, "optische Archivierung" (Digitalisierung/elektronische Erfassung) auf Anfrage und die Zurverfügungstellung einschließlich der Versendung auf elektronischem Wege sowie Vernichtung (Entsorgung --Vernichtung des Belegguts nach Digitalisierung, Verschlagwortung und erfolgreicher Übertragung nach DIN32757-- Sicherheitsstufe 4). Lagerung und Digitalisierung durfte der Verein ausdrücklich nur durch sein eigenes Personal durchführen lassen. 2 Mit Freistellungsbescheid vom 10.02.2010 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) für das Jahr 2008 (Streitjahr) fest, dass der Verein nach § 5 Abs. 1 Nr. 21 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit ist, da er die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehme. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Bescheid vom 03.12.2013 setzte das FA dem Verein gegenüber die Körperschaftsteuer für das Streitjahr auf … € fest, weil die Archivierungsleistungen gegenüber dem MDK-A steuerpflichtig seien, und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. 3 Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 11.02.2016 zurück. 4 Das Finanzgericht (FG) wies die wegen Körperschaftsteuer 2008 und Umsatzsteuer 2008 erhobene Klage ab. Zur Körperschaftsteuer führte das FG aus, § 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG sei nicht erfüllt, wenn Aufgaben wahrgenommen würden, die einem anderen MDK zugewiesen seien. Das gelte auch dann, wenn dies im Wege der Amtshilfe geschehe. Zwar erscheine auch die Amtshilfe als eine durch Gesetz zugewiesene Aufgabe. Sie sei jedoch nicht spezifisch dem Verein zugewiesen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Amtshilfe die MDK von der Körperschaftsteuer habe befreien wollen, obschon er eine solche Steuerbefreiung anderen Körperschaften nicht gewähre. 5 Im zunächst vor dem XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) anhängigen Revisionsverfahren trennte dieser das Verfahren wegen Körperschaftsteuer 2008 ab, gab es zuständigkeitshalber an den V. Senat des BFH ab und wies die Revision gegen das FG-Urteil wegen Umsatzsteuer 2008 als unbegründet zurück (BFH-Urteil vom 21.04.2021 - XI R 31/20 (XI R 34/18), BFHE 273, 344). 6 Mit der Revision macht die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts geltend (§ 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG). Aus dem Wortlaut des Gesetzes folge, dass es für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 21 Satz 1 KStG ausreiche, wenn ein MDK eine Aufgabe wahrnehme, die den MDK generell durch Gesetz zugewiesen sei. Es sei nicht erforderlich, dass es sich um eine Aufgabe handele, die dem jeweiligen MDK als Körperschaftsteuersubjekt obliege. 7 Die streitgegenständlichen Archivierungsleistungen seien den MDK durch Gesetz zugewiesen. Denn die Archivierung der Gutachterakten gehöre gemäß § 276 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der im Streitjahr geltenden Fassung (SGB V) zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der MDK. Auch aus dem Akteneinsichtsrecht des Begutachteten nach § 276 Abs. 3 SGB V i.V.m § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ergebe sich die Archivierungspflicht, da ohne Archivierung die Akteneinsicht umgangen werden könne. Darüber hinaus seien die MDK nach § 281 Abs. 2 Satz 1 SGB V i.V.m. § 79 Abs. 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Erstellung von Statistiken verpflichtet und müssten in den in § 276 Abs. 2a SGB V bestimmten Fällen Datenbestände leistungserbringer- oder leistungsfallbezogen zusammenführen und auswerten. Die Informationsgewinnung und Archivierung stelle einen wichtigen Teil der gesamten Arbeit der MDK dar und sei Teil ihres gesetzlichen Auftrags. 8 Im Übrigen habe der Verein mit den Archivierungsleistungen eine Aufgabe wahrgenommen, die ihm selbst im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Zusammenarbeit der MDK zugewiesen sei. Denn § 282 Abs. 2 Satz 2 SGB V ordne ausdrücklich an, dass der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der MDK in medizinischen und organisatorischen Fragen koordiniere und fördere. Leistungen eines MDK an einen anderen MDK, die medizinische oder organisatorische Fragen beträfen und zu einer Arbeitserleichterung zumindest eines MDK führten, seien daher (sozial-)gesetzliche Aufgaben, die vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG umfasst würden. 9 Die Klägerin beantragt,das Urteil des FG wegen Körperschaftsteuer 2008 aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 03.12.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.02.2016 dahingehend abzuändern, dass die Körperschaftsteuer auf 0 € festgesetzt wird. 10 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 11 Die Erbringung von Archivierungsleistungen für andere MDK gehöre nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Vereins, für die die Körperschaftsteuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG anzuwenden sei. II. 12 Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die Leistungen des Vereins an den MDK-A nicht von der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 21 Satz 1 KStG umfasst werden. 13 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 21 Satz 1 KStG sind insbesondere "die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" von der Körperschaftsteuer befreit, "soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen". 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.