G ist der Verwendungszweck nur dann
Bedeutung, wenn er dem Erzeugnis nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften innewohnt, wobei übliche Verpackungen außer Betracht bleiben. Zur Verneinung der Steuersatzermäßigung reicht es daher nicht aus, dass sog. Werbelebensmittel unabhängig hiervon zu Werbezwecken geliefert werden. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.09.2021 - 2 K 2211/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Die Beteiligten streiten über die Steuersatzermäßigung für Umsätze des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus der Veräußerung
essbaren Waren, die als Werbemittel verwendet werden (Werbelebensmittel). 2 Der Kläger betrieb im Jahr 2017 (Streitjahr) einen Handel für Werbeartikel. Zu den Werbelebensmitteln, die er in seinem Sortiment führte, zählten z.B. Fruchtgummis, Pfefferminz- und Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel, Kaffee und Traubenzuckerwürfel, die jeweils in kleinen Abpackungen angeboten wurden. Die Kunden konnten die Waren nach ihren Wünschen individualisiert beziehen. Die Individualisierung erfolgte durch eine bestimmte Umverpackung sowie Aufdrucke, Gravuren oder Ähnlichem. Der Kläger selbst nahm keine Individualisierung der Waren vor. Er bezog die Gegenstände nach den Kundenwünschen
seinen Lieferanten oder ließ sie
Dritten veredeln. 3 In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2017 erklärte der Kläger Lieferungen
Lebensmitteln zum ermäßigten Steuersatz. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) im geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid Dezember 2017 sowie anschließend im Umsatzsteuerbescheid 2017 davon aus, dass die Veräußerung der Werbelebensmittel eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung sei, die dem Regelsteuersatz unterliege. 4 Der Einspruch des Klägers und die anschließende Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben erfolglos. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 446 veröffentlichten Urteil des FG sei der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht anzuwenden, weil der Kläger keine Gegenstände i.S. der Anlage 2 zum UStG, sondern --was auf der Grundlage einer qualitativen Betrachtung aus Sicht der Kunden des Klägers zu beurteilen sei-- Werbeartikel geliefert habe, die aus der Verbindung
Lebensmitteln mit einer für den jeweiligen Kunden individualisierten Verpackung entstanden seien. 5 Mit der Revision macht der Kläger geltend, dass seine Werbedienstleistung gegenüber der Veräußerung der Lebensmittel
untergeordneter Bedeutung sei. Die Werbelebensmittel unterfielen entgegen der Ansicht des FG der Anlage 2 zum UStG. Die Nutzung der Produktverpackung als Werbefläche und die Verwendungsabsicht stünden dem nicht entgegen. Nach den für die Auslegung der Anlage 2 zum UStG anwendbaren zollrechtlichen Grundsätzen komme es nur auf die Wareneigenschaften an. 6 Der Kläger beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf … € herabgesetzt wird. 7 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 8 Es verweist auf sein Vorbringen vor dem FG und hält daran fest, dass der Kläger sonstige (Werbe-)Leistungen erbracht habe, weil es seinen Kunden primär darum gegangen sei, die Werbelebensmittel als Werbeträger einzusetzen. II. 9 Die Zuständigkeit des Senats für das Revisionsverfahren folgt aus Teil A, V. Senat, Nr. 1 des Geschäftsverteilungsplans (GVPl) des Bundesfinanzhofs (BFH). Danach ist der V. Senat zuständig für "Umsatzsteuer
Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben A bis K, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchst. a, 5 Buchst. b, 6 beim VII. Senat". Eine vorrangige Zuständigkeit des VII. Senats des BFH auf der Grundlage des Teils A, VII. Senat, Nr. 6 GVPl besteht nicht, weil nicht "lediglich streitig ist, welcher Nummer des Zolltarifs ein Gegenstand zuzuordnen ist", sondern auch klärungsbedürftig ist, ob --entgegen der Auffassung des FA-- überhaupt eine Lieferung i.S.
G vorliegt. III. 10 Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. der Anlage 2 zum UStG zu Unrecht versagt. Es hat zwar in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass es sich bei den Umsätzen des Klägers um Lieferungen i.S.
G handelt, bei seiner Entscheidung aber nicht beachtet, dass nach den
der Anlage 2 zum UStG in Bezug genommenen zollrechtlichen Vorschriften grundsätzlich auf die objektiven Eigenschaften der Liefergegenstände abzustellen ist und insoweit "übliche" Verpackungen außer Betracht bleiben. 11 1. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG unterliegt die Lieferung der in der Anlage 2 zum UStG genannten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. 12 a) Unionsrechtliche Grundlage für den Bereich der Lebensmittel ist Art. 98 Abs. 1 und 2 Unterabs. 1 i.V.m. Anh. III Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) i.d.F.
2 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2008, Nr. L 44, 11). Danach können die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz insbesondere für Nahrungsmittel anwenden. 13 b) Zur Bestimmung der Gegenstände, die zum ermäßigten Steuersatz geliefert werden können, enthält die Anlage 2 zum UStG in der zweiten Spalte die "Warenbezeichnung". In der dritten Spalte verweist sie auf Kapitel, Positionen und Unterpositionen des Zolltarifs. Hierbei handelt es sich um die Kombinierte Nomenklatur --KN-- (Anh. I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1987, Nr. L 256, 1). Unionsrechtlich beruht diese Bezugnahme auf Art. 98 Abs. 3 MwStSystRL in der bis zur Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates vom 05.04.2022 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und (EU) 2020/285 in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze (ABlEU 2022, Nr. L 107, 1) geltenden Fassung. Danach waren die Mitgliedstaaten befugt, zur Anwendung der ermäßigten Steuersätze die betreffenden Kategorien
Gegenständen anhand der KN genau abzugrenzen. 14
Bedeutung ist, wenn er dem Erzeugnis nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften innewohnt, wobei übliche Verpackungen entsprechend den sich aus der AV 5 Buchst. b ergebenden Voraussetzungen außer Betracht bleiben. Damit nicht vereinbar ist die Annahme des FG, zur Versagung der Steuersatzermäßigung reiche es unabhängig hiervon aus, dass die Werbelebensmittel --anders als Lebensmittel aus dem Lebensmittelhandel-- nicht vorwiegend zum Zweck des Verzehrs, sondern zu Werbezwecken geliefert werden. 19 3. Die Sache ist wegen fehlender Feststellungen des FG nicht spruchreif. 20
der Anlage 2 zum UStG in Bezug genommen werden, kann offen bleiben, in welche davon eine Ware einzureihen ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.02.2009 - V R 90/07, BFHE 225, 210, unter II.3.a). 23 bb) Sofern Werbelebensmittel nicht
der Anlage 2 zum UStG erfasst, jedoch Nahrungsmittel i.S.
Anh. III Nr. 1 MwStSystRL (vgl. EuGH-Urteil Staatssecretaris van Financiën [Ermäßigter Steuersatz für Aphrodisiaka] vom 01.10.2020 - C-331/19, EU:C:2020:786, Rz 22 ff.; BFH-Beschluss vom 06.05.2022 - V S 7/21 (AdV), BFH/NV 2022, 1067, Rz 14 f.) sein sollten, käme ggf. eine erweiternde richtlinienkonforme Auslegung der Anlage 2 zum UStG am Maßstab des Neutralitätsgrundsatzes (BFH-Urteil in BFHE 276, 400) in Betracht. 24 b) Das FG wird im zweiten Rechtsgang im Hinblick auf das Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung (Umsatzsteuererhöhung in Höhe
… €) auch aufzuklären haben, ob die begehrte Herabsetzung der Umsatzsteuer 2017 (… €) allein aus der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes resultiert. 25 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202310101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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