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BFH I R 16/19

STRE202310104 ECLI:DE:BFH:2023:U.180123.IR16.19.0 BFH 1. Senat 20230118 I R 16/19 Urteil § 1 Abs 1 Nr 6 KStG 2002, § 4 Abs 1 KStG 2002, § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 KStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002

§ 4Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KSt

G i.d.F. des JStG 2009) oder mehrere Versorgungs- oder Verkehrsbetriebe (s.

§ 4Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KSt

G i.d.F. des JStG 2009). Betriebe, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nur zusammengefasst werden, wenn zwischen ihnen objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (s.

§ 4Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KSt

G i.d.F. des JStG 2009). 19 2. Hiervon ausgehend ist es im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG von einem durch die A-KG vermittelten BgA Beteiligung ausgegangen ist. Aufgrund der durch die A-KG als Holdinggesellschaft gegenüber den Organgesellschaften erbrachten EDV-Dienstleistungen und der beherrschenden Stellung der Klägerin gegenüber der A-KG ist im Streitfall auch die Zurechnung von Einkommen aufgrund der Organschaft auf Ebene des durch die A-KG vermittelten BgA Beteiligung zu berücksichtigen. 20

  1. a)Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat die A-KG im Streitjahr EDV-Dienstleistungen gegenüber den Gesellschaften des Organkreises erbracht, wobei sich diese EDV-Dienstleistungen innerhalb der Gesamtbetätigung der Stadt auch wirtschaftlich herausgehoben haben. Da hierüber zwischen den Beteiligten kein Streit besteht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab. 21
  2. b)Das Einkommen der Organgesellschaften der A-KG ist auf Ebene des durch die A-KG vermittelten BgA Beteiligung zu berücksichtigen. 22
  3. aa)Der A-KG sind aufgrund der bestehenden Organschaft als Organträgerin die Einkommen der jeweiligen Organgesellschaften zuzurechnen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Diese Folgen sind auch auf Ebene der Klägerin als juristischer Person des öffentlichen Rechts zu beachten. Dahingehend ist bereits anerkannt, dass ein Organschaftsverhältnis zwischen einem BgA als Organträger und Kapitalgesellschaften begründet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 02.09.2009 - I R 20/09, BFH/NV 2010, 391, unter II.2.a; in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz 26; aus der Literatur vgl. z.B. Meyer in Hidien/Jürgens, Die Besteuerung der öffentlichen Hand, 2017, § 16 Rz 1202; Paetsch in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 4 Rz 76). Ein solches Organschaftsverhältnis ist somit auch dann auf Ebene einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu beachten, wenn ein BgA durch eine Mitunternehmerschaft i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vermittelt wird und dieser --wie im Streitfall-- aufgrund seiner gewerblichen Betätigung der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Organschaft ist (s. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG). 23
  4. bb)Das der A-KG zugerechnete Einkommen der Organgesellschaften könnte zwar auf Ebene der Klägerin grundsätzlich dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen sein, da das Halten einer Beteiligung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich eine reine Vermögensverwaltung darstellt (vgl. hierzu nur Senatsurteil in BFHE 260, 327, BStBl II 2018, 495, Rz 20; Schiffers, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2020, 323, 332). 24 Einer solchen Zuordnung zum Bereich der Vermögensverwaltung auf Ebene der Klägerin als juristischer Person des öffentlichen Rechts steht jedoch im Streitfall entgegen, dass nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG die Klägerin aufgrund der Gesellschaftsverträge bei der A-KG, bei der es sich um eine Holdinggesellschaft handelt, eine beherrschende Stellung inne hatte und die A-KG als Organträgerin --über den Gewinnabführungsvertrag hinaus-- ihre gewerbliche Betätigung in Form von EDV-Dienstleistungen unmittelbar gegenüber den Organgesellschaften erbracht hat. Es liegt somit (insgesamt) eine Tätigkeit vor, die sich in ihrer Gesamtheit funktionell von der sonstigen Tätigkeit der Klägerin abgrenzen lässt und danach eine Einrichtung i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG und somit einen BgA darstellt (vgl. hierzu allgemein z.B. Senatsbeschluss in BFHE 228, 273, BStBl II 2010, 502, Rz 11, m.w.N.). Insoweit liegen auch insbesondere auf eine Einheit hindeutende Merkmale vor (vgl. Senatsurteil in BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz 13). Daher ist das Einkommen der Organgesellschaften auch auf Ebene der Klägerin als juristischer Person des öffentlichen Rechts in den (über den durch die A-KG vermittelten) BgA Beteiligung einzubeziehen und dort der Besteuerung zu unterwerfen. 25
  5. cc)Darüber hinaus können die Organgesellschaften der A-KG der Klägerin jedoch --entgegen der Ansicht der Klägerin-- keine weiteren BgA vermitteln. Über die Organschaft wird grundsätzlich nur das Einkommen der Organgesellschaften, aber nicht deren Tätigkeit zugerechnet, so dass hierdurch kein weiterer BgA begründet werden kann. Insoweit kann lediglich auf die den einheitlichen BgA begründenden Tätigkeiten abgestellt werden, jedoch nicht auf die durch die Organgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten. Die Tätigkeiten der A-KG erschöpfen sich nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG in der Erbringung von EDV-Dienstleistungen und dem Halten von Beteiligungen. 26
  6. dd)Da der Klägerin durch die A-KG lediglich ein BgA Beteiligung vermittelt wird und nicht --wie von der Klägerin angenommen-- für jede Beteiligungs-/Organgesellschaft ein eigener BgA, braucht der Senat somit nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage einzugehen, inwiefern die juristische Person des öffentlichen Rechts die Reihenfolge der Zusammenfassungen ihrer BgA beliebig bestimmen und ändern kann. 27 3. Zutreffend ist das FG schließlich davon ausgegangen, dass der durch die A-KG vermittelte BgA Beteiligung und der BgA Hallenbad nach den von der Rechtsprechung entwickelten sog. Zusammenfassungsgrundsätzen nicht zusammengefasst bzw. die steuerlichen Ergebnisse durch Bilanzierung nicht verrechnet werden können. 28
  7. a)Dahingehend ist einerseits auf die durch die A-KG erbrachten EDV-Dienstleistungen und das Halten der Beteiligungen abzustellen und andererseits auf den Betrieb des Hallenbades. Auf die Tätigkeiten der Organgesellschaften kann dagegen --wie bereits unter II.2.b cc ausgeführt-- nicht verwiesen werden, da durch die Organschaft dem Organträger nur das Einkommen der Organgesellschaften, aber nicht deren Tätigkeit zugerechnet wird. 29
  8. b)Hiervon ausgehend üben die beiden BgA ihre Tätigkeiten weder im gleichen Gewerbezweig aus noch ergänzen sie sich, so dass keine Zusammenfassung wegen Gleichartigkeit möglich ist (vgl. hierzu allgemein z.B. Senatsurteile vom 11.02.1997 - I R 161/94, BFH/NV 1997, 625, unter II.1.a; in BFH/NV 2003, 511, unter II.3.b). Zudem liegen weder Feststellungen des FG vor noch ist es für den Senat erkennbar, dass die beiden Tätigkeitsbereiche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht aufweisen würden und hiernach zusammengefasst werden könnten. Schließlich handelt es sich bei beiden BgA offenkundig um keine zusammenfassbaren Versorgungs- bzw. Versorgungs- und Verkehrsbetriebe. 30
  9. c)Eine Verrechnung des steuerlichen Ergebnisses der A-KG mit dem steuerlichen Ergebnis des BgA Hallenbad aufgrund einer Bilanzierung der A-KG als gewillkürtes Betriebsvermögen beim BgA Hallenbad ist entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls nicht möglich (s. insoweit auch Schiffers, DStZ 2016, 535, 543; derselbe, DStZ 2020, 332, 335; Storg in Hidien/Jürgens, a.a.O., § 15 Rz 46 [Kapitalgesellschaftsbeteiligung als gewillkürtes Betriebsvermögen, sofern diese nicht ausnahmsweise selbst einen BgA darstellt]; Herkens/Staats in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 4 KStG Rz 192; vgl. auch Eversberg/Baldauf, DStZ 2010, 358, 366; a.A. wohl Bürstinghaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 KStG Rz 29; Krämer in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 4 KStG Rz 51a; einschränkend Brandis/Heuermann/Pfirrmann, § 4 KStG Rz 49). Durch die Beteiligung an der A-KG wird der Klägerin ein eigener BgA vermittelt, so dass sie hierdurch selbst Subjekt der Körperschaftsteuer im Hinblick auf diesen Betrieb wird (vgl. allgemein Senatsurteil in BFHE 267, 354, BStBl II 2022, 815, Rz 10, m.w.N.). Die von der Klägerin begehrte Verrechnung auf Ebene des BgA Hallenbad wäre damit nur unter den zuvor dargestellten Zusammenfassungsgrundsätzen möglich (ebenso Schiffers, DStZ 2016, 535, 543). Nur unter diesen Voraussetzungen kann ein durch eine Mitunternehmerschaft vermittelter BgA einem anderen BgA zugeordnet bzw. mit diesem zusammengefasst werden. 31 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202310104&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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