BFH, Urteil vom 19.01.2023 – III R 44/20 – Zur Aufteilung der während des laufenden Insolvenzverfahrens anfallenden Einkommensteuer zwischen dem Insolvenzverwalter und dem…
STRE202310115 ECLI:DE:BFH:2023:U.190123.IIIR44.20.0 BFH 3. Senat 20230119 III R 44/20 Urteil § 2 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 1 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 1 AO, § 43 AO, § 163 AO, § 251 AO, § 270 S 1 AO, § 32a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG 2009, § 36 EStG 2009, § 35 InsO, § 36 InsO, § 55 InsO, § 80 InsO, §§ 850aff ZPO, § 850a ZPO, § 850e Nr 1 ZPO, Art 3 Abs 1 GG, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017 vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 5. Februar 2020, Az: 5 K 1387/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Aufteilung der während des laufenden Insolvenzverfahrens anfallenden Einkommensteuer zwischen dem Insolvenzverwalter und dem nichtselbständig tätigen Insolvenzschuldner Während eines laufenden Insolvenzverfahrens sind die Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag für alle dem Insolvenzschuldner im Veranlagungszeitraum nach materiellem Steuerrecht zuzuordnenden Einkünfte einheitlich zu ermitteln und zwischen dem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, und dem Insolvenzverwalter als Vertreter der Insolvenzmasse im Verhältnis der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG aufzuteilen.
Auf die Revision des Finanzamts wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.02.2020 - 5 K 1387/19 aufgehoben.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
1 In der Sache ist die Aufteilung der Einkommensteuerschuld während eines Insolvenzverfahrens zwischen dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), der als Insolvenzschuldner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte, und dem gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) zum Insolvenzverwalter bestellten Beigeladenen (Insolvenzverwalter) als Vertreter der Insolvenzmasse streitig.
2 Im Jahr ... (vor den Streitjahren) wurde über das Vermögen des Klägers, der damals gewerblich tätig war und seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte, das Insolvenzverfahren eröffnet (§§ 2 ff., 11 ff. InsO). In den Streitjahren 2016 und 2017 erlangte die Insolvenzmasse infolge von Anfechtungen gemäß §§ 129 ff. InsO Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Die Masseeinkünfte beliefen sich im Jahr 2016 auf 1.592 € und im Jahr 2017 (vor Verlustrücktrag) auf 119.807 €. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 17.600 € im Jahr 2016 und 17.840 € im Jahr 2017.
3 Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ermittelte die Einkommensteuer für 2016 und für 2017 einheitlich für die Einkünfte des Klägers und der Insolvenzmasse. Hiernach ergab sich für 2016 eine Gesamt-Einkommensteuer in Höhe von 1.559 €, ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 85,74 € sowie Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 21 € und für 2017 eine Gesamt-Einkommensteuer in Höhe von 48.019 € sowie ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.641,04 €. Anschließend teilte das FA die Gesamt-Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Einkommensteuer im Verhältnis der Einkünfte zwischen dem Kläger und der Insolvenzmasse auf und erließ am 27.03.2019 gegenüber dem Kläger und der Insolvenzmasse jeweils gesonderte Einkommensteuerbescheide.
4 Dabei wurde die Einkommensteuer im Verhältnis der Einkünfte gegenüber der Insolvenzmasse für 2016 in Höhe von 129,32 € zuzüglich 7,11 € Solidaritätszuschlag und 1,74 € Zinsen zur Einkommensteuer festgesetzt und gegenüber dem Kläger in Höhe von 1.429,68 € zuzüglich 78,63 € Solidaritätszuschlag und 19,26 € Zinsen zur Einkommensteuer. Für 2017 wurde die Einkommensteuer gegenüber der Insolvenzmasse in Höhe von 41.795,41 € sowie der Solidaritätszuschlag in Höhe von 2.298,74 € festgesetzt und gegenüber dem Kläger in Höhe von 6.223,59 € zuzüglich 342,30 € Solidaritätszuschlag.
5 Der Kläger legte erfolglos Einsprüche ein und erhob dann Klage.
6 Während des Klageverfahrens erließ das FA am 11.10.2019 wegen eines den Masseeinkünften zuzuordnenden Verlustrücktrags in Höhe von 20.916 €, durch den die Masseeinkünfte 2017 auf 98.891 € und die Gesamt-Einkommensteuer 2017 auf 39.234 € sowie der Gesamt-Solidaritätszuschlag auf 2.157,87 € sanken, für das Jahr 2017 geänderte Bescheide. Das FA setzte entsprechend dem geänderten Verhältnis der Einkünfte nun gegenüber der Masse 33.237,87 € Einkommensteuer sowie 1.828,08 € Solidaritätszuschlag und gegenüber dem Kläger 5.996,13 € Einkommensteuer sowie 329,79 € Solidaritätszuschlag fest. Dem Kläger verblieben hiernach von seinen im Jahr 2017 erzielten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 17.840 € nach Abzug seiner abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 3.099 € und der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags in Höhe von zusammen 6.325,92 € noch 8.415,08 €. Der Grundfreibetrag betrug 2017 8.820 €.
7 Außerdem legte das FA während des Klageverfahrens Probeberechnungen vor, wonach die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 17.600 € im Jahr 2016 und 17.840 € im Jahr 2017 jeweils 1.165 € und der Solidaritätszuschlag jeweils 38,60 €, zusammen also jeweils 1.203,60 € betragen hätte und damit fast genau dem Lohnsteuerabzug entsprochen hätte. Zinsen zur Einkommensteuer wären nicht festgesetzt worden.
8 Der Kläger beantragte, den Einkommensteuerbescheid für 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.09.2019 und den Einkommensteuerbescheid für 2017 in Gestalt des Bescheides vom 11.10.2019 dahingehend zu ändern, dass die Einnahmen der Masse nicht bei ihm berücksichtigt werden, d.h. entsprechend der Probeberechnungen die Einkommensteuer für die Jahre 2016 und 2017 auf jeweils 1.165 € zuzüglich 38,60 € Solidaritätszuschlag herabzusetzen und keine Zinsen zur Einkommensteuer festzusetzen.
9 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt. Es hatte Bedenken gegen die Steuerfestsetzung, bei der der Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG in der jeweils geltenden Fassung nicht steuerfrei bleibt, und entschied, dass dieser vorab von den Einkünften des Klägers abzuziehen sei. Erst dann sei die Steuer im Verhältnis der gekürzten Einkünfte des Klägers zu den vollen Einkünften der Masse aufzuteilen. In der Folge reduzierte es die gegenüber dem Kläger festzusetzende Einkommensteuer für das Jahr 2016 auf 1.323,59 € und für das Jahr 2017 auf 3.256,42 €. Im Übrigen wies das FG die Klage ab. Die beantragte Einkommensteuerfestsetzung entsprechend der bei einer Schattenveranlagung des Klägers ermittelten Höhe von jeweils 1.165 € zuzüglich 38,60 € Solidaritätszuschlag zog das FG nicht in Betracht.
10 Das Urteil ist u.a. in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 729 veröffentlicht.
11 Hiergegen richtet sich die Revision des FA.
12 Das FA beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 Der Kläger beantragt sinngemäß,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
14 Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
II.
15 Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorentscheidung verstößt gegen Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hätte die Steuerfestsetzung für die Streitjahre 2016 und 2017 nicht zu Gunsten des Klägers ändern dürfen. Das FA hat gegenüber dem Kläger zutreffend die Einkommensteuer für 2016 in Höhe von 1.429,68 € zuzüglich 78,63 € Solidaritätszuschlag und 19,26 € Zinsen zur Einkommensteuer und die Einkommensteuer für 2017 zutreffend in Höhe von 5.996,13 € zuzüglich 329,79 € Solidaritätszuschlag festgesetzt. Die gegenüber dem Kläger erlassenen Einkommensteuerbescheide 2016 (in Gestalt der Einspruchsentscheidung) und 2017 (in Gestalt des letzten Änderungsescheids) sind rechtmäßig.
16 1. Die Vorentscheidung verstößt schon deshalb gegen Bundesrecht, weil das FG den Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG zu Unrecht von den Einkünften des Klägers abgezogen hat. Der Grundfreibetrag ist Teil der Tarifvorschriften und nicht zum Abzug von den Einkünften vorgesehen (Senatsurteil vom 27.07.2017 - III R 1/09, BFHE 259, 279, BStBl II 2018, 96, Rz 31).
17 2. Das Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen i.S. des § 126 Abs. 4 FGO richtig. Das FA hat die Steuer zutreffend festgesetzt.
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Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter hat seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht. Nach materiellem Steuerrecht bleibt es bei der Einkommensteuerpflicht und -schuldnerschaft des Insolvenzschuldners nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. §§ 33, 43 der Abgabenordnung (AO). Wenn dem Insolvenzschuldner danach alle Einkünfte weiterhin steuerlich zuzurechnen sind und der Insolvenzverwalter insoweit lediglich als Partei kraft Amtes mit Wirkung für den Insolvenzschuldner handelt sowie das zu versteuernde Einkommen die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer ist (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, § 32a Abs. 1 Satz 1 EStG), ist es nach Auffassung des Senats folgerichtig, die Gesamt-Einkommensteuer zwischen Insolvenzmasse und Insolvenzschuldner im Verhältnis der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EStG) aufzuteilen.
Jede andere Aufteilung --z.B. eine Aufteilung im Verhältnis des Einkommens i.S. des § 2 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung getragener Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen, des zu versteuernden Einkommens i.S. des § 2 Abs. 5 EStG oder im Verhältnis der durch fiktive Einzelveranlagungen (Schattenveranlagungen) errechneten Einkommensteuer analog § 270 Satz 1 AO (vgl. dazu etwa Dißars in Schwarz/Pahlke, AO, § 251 Rz 79; Farr, Die Besteuerung in der Insolvenz, 1. Aufl. 2005, Rz 295 ff.; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 9. Aufl. 2021, S. 147 f.; Loose in Tipke/Kruse, § 251 AO Rz 72; Neumann in Gosch, AO § 251 Rz 72; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 13. Aufl. 2021, Rz 1461)-- widerspräche der gesetzlichen Grundsystematik und wäre auch nicht praktikabel (vgl.
Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 251 AO Rz 341 f.; Roth, Insolvenzsteuerrecht, 3. Aufl. 2020, Rz 4.197, s. aber auch Rz 4.193; vermittelnd Fehrenbacher in Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2016, Band 5, Teil 1, Steuerrecht in der Insolvenz, Einkommensteuer, Rz 85). Der Senat hält deshalb an der diesbezüglichen BFH-Rechtsprechung fest (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 63, und in BFHE 271, 15, BStBl II 2021, 819, Rz 46).
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25 (a) Natürliche Personen dürfen nur hinsichtlich des ihr Existenzminimum übersteigenden Einkommens besteuert werden (vgl. etwa Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- Grundfreibetrag, Einkommensteuerrecht vom 25.09.1992 - 2 BvL 5/91, 8/91, 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413 --Entscheidungsformel--, und Steuerpflicht bei Kindesunterhalt, Kinderexistenzminimum vom 13.10.2009 - 2 BvL 3/05, BVerfGE 124, 282, BGBl I 2009, 3785 --Entscheidungsformel--). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG-- (i.V.m.
Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG) verpflichtet den Staat, das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Ebenso wie der Staat nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet ist, dem mittellosen Bürger diese Mindestvoraussetzungen erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern, darf er dem Bürger das selbst erzielte Einkommen jedenfalls bis zu diesem Betrag nicht entziehen (vgl. BVerfG-Beschluss Erstausbildungskosten vom 19.11.2019 - 2 BvL 22-27/14, BVerfGE 152, 274, Orientierungssatz 1b und Rz 105, m.w.N.). Steuerlasten sind am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit, der Folgerichtigkeit und der steuerlichen Lastengleichheit des Steuerschuldners auszurichten (vgl. etwa BVerfG-Beschluss häusliches Arbeitszimmer vom 06.07.2010 - 2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268, BGBl I 2010, 1157, BStBl II 2011, 318, Rz 36; BFH-Urteil vom 20.10.2010 - IX R 56/09, BFHE 231, 173, BStBl II 2011, 409, Rz 23). § 32a EStG setzt diese Grundsätze für die Einkommensbesteuerung um.
26 (b) Diesen Anforderungen genügt die materiell-rechtlich auf den Insolvenzschuldner entfallende Gesamt-Einkommensteuer. Da die Aufteilung des Schuldnervermögens in zwei Vermögensmassen, welche die Aufteilung der Einkommensteuer notwendig macht, eine Folge der Insolvenz ist, ist der Schuldnerschutz im Streitfall vorrangig durch das Insolvenzrecht und die Schuldnerschutzvorschriften gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 850a ff. ZPO zu gewährleisten.
27 Ob es rechtspolitisch zweckmäßig wäre, gegenüber dem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, die Einkommensteuer nur in etwa in Höhe der Lohnsteuer festzusetzen, kann der Senat offen lassen. Denn bloße Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen eine Durchbrechung der gesetzlichen Grundsystematik nicht.
28 (c) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Aufteilung der Gesamt-Einkommensteuerschuld nach dem Verhältnis der auf die jeweiligen Vermögensbereiche entfallenden Einkünfte zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung des Insolvenzschuldners führt, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, gegenüber einem Insolvenzschuldner, der nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 und 3 InsO Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt. Denn insoweit handelt es sich in insolvenzrechtlicher Hinsicht um im Wesentlichen ungleiche Sachverhalte, für die der Gesetzgeber in steuerrechtlicher Hinsicht entsprechend dieser Ungleichheit auch unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen durfte.
Gelangt beim nichtselbständig tätigen Insolvenzschuldner pfändbarer Arbeitslohn als Neuerwerb nach § 35 Abs. 1 InsO automatisch zur Insolvenzmasse, liegt allein darin keine Verwaltung der Insolvenzmasse in anderer Weise i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BFH-Urteil in BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, Rz 12 ff.). Folge ist die Notwendigkeit der Aufteilung der Gesamt-Einkommensteuerschuld auf zwei Vermögensbereiche. Dagegen hat die Rechtsprechung im Fall des gewerblich oder selbständig tätigen Insolvenzschuldners unter bestimmten Voraussetzungen ein massebezogenes Verwaltungshandeln des Insolvenzverwalters i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO angenommen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29, Rz 13 ff., und in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz 20 ff.).
Folge ist, dass die Einkommensteuer auch hinsichtlich der gewerblichen oder selbständigen Einkünfte des Insolvenzschuldners gegenüber der Masse festgesetzt wird und schon keine Notwendigkeit der Aufteilung der Gesamt-Einkommensteuerschuld entsteht.
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Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 27.09.2017 - 2 BvR 598/12, nicht veröffentlicht). Den Feststellungen des FG kann nicht entnommen werden, dass die nach dem Einkommensteuergesetz abzugsfähigen Aufwendungen des Klägers in voller Höhe als verfassungsrechtlich zwingend zu berücksichtigender Aufwand anzusehen sind. Die Auffassung des FG, dass sämtliche abzugsfähigen Sonderausgaben (Renten- und Krankenversicherungsbeiträge) auch nach Verfassungsrecht berücksichtigt werden müssen, trifft nicht zu. Einer Zurückverweisung zur Prüfung einer abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO bedarf es nicht, da es sich bei dem Steuerfestsetzungs- und dem Billigkeitsverfahren um zwei selbständige Verfahren handelt (z.B.
BFH-Urteile vom 23.02.2021 - II R 22/19, BFHE 273, 190, BStBl II 2021, 636, Rz 11, und vom 09.03.2010 - VIII R 24/08, BFHE 228, 499, BStBl II 2010, 903, Rz 21).
32 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten (§ 139 Abs. 4 FGO), denn dieser hat weder Sachanträge gestellt noch anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202310115&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public