BFH, Urteil vom 18.04.2023 – VII R 59/20 – Keine Nacherhebung von Schaumweinsteuer Ein Steuerbescheid ist wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nichtig, wenn er für…
STRE202310142 ECLI:DE:BFH:2023:U.180423.VIIR59.20.0 BFH 7. Senat 20230418 VII R 59/20 Urteil § 119 AO, § 124 Abs 3 AO, § 125 Abs 1 AO, § 157 AO, § 168 AO, § 226 AO, § 133 BGB, § 157 BGB, § 15 SchaumwZwStG, Art 105 Abs 4 EUV 952/2013 vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 17. November 2020, Az: 3 K 1069/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Nacherhebung von Schaumweinsteuer Ein Steuerbescheid ist wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nichtig, wenn er für einen Veranlagungszeitraum ergeht, für den bereits ein --wirksamer-- Steuerbescheid (hier: Steueranmeldungen) gegenüber demselben Adressaten besteht, ohne dass sich nach dem Wortlaut des Bescheids oder im Wege der Auslegung ergibt, in welchem Verhältnis der zuletzt ergangene zu dem zuvor ergangenen Bescheid steht.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 17.11.2020 - 3 K 1069/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
1 Die Beteiligten streiten über die "Nacherhebung" von Schaumweinsteuer durch einen Schaumweinsteuerbescheid nach Durchführung einer Außenprüfung, wenn die für den betreffenden Zeitraum abgegebenen Steueranmeldungen von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich geändert wurden.
2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die eine Sektkellerei betreibt, ist eine GmbH & Co. KG und wurde 2014 durch den mittlerweile verstorbenen A gegründet. A hatte sein zuvor bestehendes Einzelunternehmen, dessen Gegenstand ebenfalls der Betrieb einer Sektkellerei war, in die Klägerin eingebracht und war zunächst Kommanditist mit einer Haftungseinlage von 1.000 €. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Eintragung der Klägerin in das Handelsregister schied A 2015 als Kommanditist aus. Neue Kommanditisten wurden B und C mit einer Haftungseinlage von je 500 €. Weitere Gesellschafterin der Klägerin ist die D Beteiligungs GmbH als Komplementärin, die zuvor unter dem Namen E GmbH firmiert hatte und deren Firma sowie deren Unternehmensgegenstand 2014 im Zuge der Umstrukturierung geändert worden waren. Das Erlöschen der Firma des Einzelunternehmens wurde 2014 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und dort 2015 eingetragen.
3 A war für sein Einzelunternehmen die Erlaubnis erteilt worden, ein Schaumweinsteuerlager zu führen. Das Steuerlager wurde nach der Einbringung von der Klägerin ohne tatsächliche Änderungen fortgeführt. Eine gesonderte Anzeige gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) erfolgte nicht.
4 Für die Monate Januar bis Juni 2015 gab die Klägerin Schaumweinsteuer-Anmeldungen unter ihrer Firma, jedoch unter Verwendung der dem Einzelunternehmen A erteilten Verbrauchsteuernummer ab. Die angemeldeten Steuern beliefen sich auf insgesamt 145.968,73 €. Die Steueranmeldungen wurden vom HZA, mit Ausnahme der Steueranmeldung für Mai 2015, nicht beanstandet. Die von der Klägerin vorgelegten Steueranmeldungsvordrucke enthalten im Feld "sachlich richtig" jeweils eine handschriftlich angebrachte Kennzeichnung. Das HZA hatte nicht beanstandet, dass die Steueranmeldungen unter einem neuen Namen, der Firma der Klägerin, eingereicht wurden.
5 Auf Antrag der Klägerin vom 30.07.2015 erteilte das HZA am 10.08.2015 eine --zunächst befristete-- Erlaubnis zum Betrieb eines Steuerlagers mit Wirkung vom 30.07.2015, die mit Verfügung vom 19.08.2016 entfristet wurde.
6 Nach einer Außenprüfung erließ das HZA am 04.08.2016 gegenüber der Klägerin einen Schaumweinsteuerbescheid, dessen Verfügungssatz wörtlich lautete: "Ich setze die Schaumweinsteuer in Höhe von 10.016,67 € (Zehntausendsechzehn EUR) fest". Unter "II. Berechnung" enthielt der Steuerbescheid eine Steuerberechnung in Tabellenform, die sich im Einzelnen auf Textziffern des Berichts über die Außenprüfung bezog. Hierbei stellte das HZA eine bereits gezahlte Schaumweinsteuer in Höhe von 102.735,33 € und eine zu gewährende Steuerentlastung in Höhe von 108.678,76 € den nach seiner Auffassung tatsächlich geschuldeten Steuerbeträgen (insgesamt 221.430,76 €) gegenüber und wies den Differenzbetrag von 10.016,67 € mit der Bezeichnung "Nacherhebung" aus. Zusätzlich enthielt der Steuerbescheid unter "III. Begründung" die Formulierung: "Zu den Steuerbeträgen/Entlastungsbeträgen/Zahlungen der vorstehenden Tabelle erkläre ich nach § 226 AO die Aufrechnung".
7 Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Steuerbescheid sei wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nichtig und aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben. Der Steuerbescheid gebe in seinem Verfügungssatz (Tenor) entgegen § 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) nicht die gesamte, nach dem Willen des HZA für die im Zeitraum 14.04.2015 bis 29.07.2015 erfolgte Schaumweinherstellung festzusetzende Schaumweinsteuer dem Betrag nach an, sondern trete neben die Steuerfestsetzungen in Form der Steueranmeldungen. Der erklärte Wille des HZA habe darin bestanden, letztlich den insgesamt entstandenen Schaumweinsteuerbetrag von der Klägerin zu erheben, was sich aus der in dem angefochtenen Steuerbescheid vorgenommenen Berechnung ergebe.
Allerdings habe es dazu wegen der zuvor von der Klägerin abgegebenen Schaumweinsteueranmeldungen eines Änderungsbescheids bedurft. Aus objektiver Empfängersicht sei eine Schaumweinsteuerfestsetzung in Höhe von lediglich 10.016,67 € erfolgt. Aufgrund dieses Auslegungsergebnisses sei der Schaumweinsteuerbescheid nicht hinreichend bestimmt. Ein Steuerbescheid sei wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit nichtig, wenn er für einen Veranlagungszeitraum ergehe, für den bereits ein --wirksamer-- Steuerbescheid gegenüber demselben Adressaten erlassen worden sei, ohne dass sich nach dem Wortlaut des Bescheids oder im Wege der Auslegung ergebe, in welchem Verhältnis der zuletzt ergangene zu dem zuvor ergangenen Bescheid stehe.
Dem Bestimmtheitserfordernis sei nicht durch die Bezugnahme auf den Außenprüfungsbericht Genüge getan. Der Steuerbescheid sei nicht als Änderungsbescheid gekennzeichnet und lasse das Verhältnis zu den ergangenen Steuerfestsetzungen offen.
8 Hiergegen richtet sich die Revision des HZA.
9 Die Klägerin habe keine wirksamen Steueranmeldungen abgegeben, weil dies unter der Verbrauchsteuernummer des A erfolgte und weil die Klägerin für den Zeitraum vom 14.04.2015 bis zum 29.07.2015 nicht im Besitz einer Steuerlagererlaubnis gewesen sei. Die Steueranmeldungen der Klägerin seien nicht zuordenbar gewesen und wegen widersprüchlicher Angaben nicht wirksam.
10 Demzufolge handele es sich bei dem angefochtenen Steuerbescheid um eine Steuerneufestsetzung und nicht um einen Steueränderungsbescheid. Dieser sei hinreichend bestimmt. Insbesondere verweise er nicht pauschal auf den Prüfungsbericht, sondern bezeichne konkrete Textstellen. Deshalb sei der Prüfungsbericht bei der Auslegung des Steuerbescheids heranzuziehen. Das FG irre, wenn es meine, dass der Steuerbescheid vom 04.08.2016 die vorangegangenen Steuerfestsetzungen offen lasse und neben den bereits festgesetzten Schaumweinsteuerforderungen für denselben Lebenssachverhalt eine weitere Schaumweinsteuer festsetze. Es handele sich um unterschiedliche Lebenssachverhalte, die jeweils durch eine Steuerneufestsetzung mit dem angefochtenen Steuerbescheid gewürdigt worden seien.
11 Das HZA beantragt sinngemäß,die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an das FG des Saarlandes zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
13 Sie hält die Steueranmeldungen für wirksam und meint, der angefochtene Steuerbescheid hätte sich mit den als Steuerfestsetzungen geltenden Steueranmeldungen auseinandersetzen müssen. Dies gelte insbesondere, weil die Steueranmeldungen --anders als der Steuerbescheid-- von einer Fortführung des Steuerlagers ausgingen. Im Übrigen habe das HZA mit Schreiben vom 03.08.2016 den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben, sodass die Steueranmeldungen bestandskräftig geworden seien.
14 Selbst wenn der Steuerbescheid nicht nichtig sein sollte, so sei er doch rechtswidrig und deshalb aufzuheben.
15 Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.
II.
16 Die Revision ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO).
17 1. Der Senat entscheidet gemäß §§ 121 Satz 1, 90 Abs. 2 FGO mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
18 2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der streitgegenständliche Steuerbescheid nicht hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO) und deshalb nichtig ist.
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23 Entscheidend ist danach, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen --seinem "objektiven Verständnishorizont" (vgl. BFH-Urteil vom 08.11.1995 - V R 64/94, BFHE 179, 211, BStBl II 1996, 256)-- den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH-Urteile vom 18.04.1991 - IV R 127/89, BFHE 164, 185, BStBl II 1991, 675 und vom 11.07.2006 - VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96). Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Tenor des Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96, unter II.3.b aa und vom 26.11.2009 - III R 87/07, BFHE 227, 466, BStBl II 2010, 429, unter II.2.a.; jeweils m.w.N.).
Es kommt somit weder darauf an, was die Finanzbehörde mit ihrer Erklärung gewollt hat (BFH-Urteil vom 11.05.1999 - IX R 72/96, BFH/NV 1999, 1446), noch darauf, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen konnte bzw. musste (BFH-Urteil vom 30.09.1988 - III R 218/84, BFH/NV 1989, 749). Da der Verwaltungsakt nur mit dem bekanntgegebenen Inhalt wirksam wird, muss aber die Auslegung zumindest einen Anhalt in der bekanntgegebenen Regelung haben (BFH-Urteil vom 28.11.1985 - IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 16.03.2001 - IV B 17/00, BFH/NV 2001, 1103 und vom 12.05.2022 - V R 31/20, BFH/NV 2022, 1153, Rz 29, jeweils m.w.N.). Im Zweifel ist das den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen, da er als Empfänger einer auslegungsbedürftigen Willenserklärung der Verwaltung durch etwaige Unklarheiten aus deren Sphäre nicht benachteiligt werden darf (BFH-Urteil in BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96).
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27 Die Steueranmeldungen der Klägerin für die Monate Januar bis Juni 2015 stellen nach §§ 167, 168, 164 AO wirksame Verwaltungsakte dar. Anders als das HZA meint, sind die Steueranmeldungen nicht unwirksam, weil sie unter der Verbrauchsteuernummer des A abgegeben wurden und deshalb nicht zuordenbar und widersprüchlich gewesen seien oder weil die Klägerin für den Zeitraum vom 14.04.2015 bis 29.07.2015 nicht im Besitz einer Steuerlagererlaubnis gewesen sein soll.
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33 Zudem deutet die Verwendung der Formulierung "Nacherhebung" darauf hin, dass es sich aus Sicht des HZA um einen Ergänzungs- oder Nachforderungsbescheid handeln sollte. Einen solchen Nachforderungsbescheid kennt die AO --im Gegensatz zum Zollkodex (ZK) und zum Unionszollkodex-- jedoch nicht. Vielmehr hat die Finanzbehörde die jeweilige Steuer für einen Besteuerungszeitraum in einem einzigen Bescheid festzusetzen. Eine entsprechende Anwendung von Art. 105 Abs. 4 des Unionszollkodex (vorher Art. 220 ZK) kommt nicht in Betracht, weil im Verbrauchsteuerrecht die AO anzuwenden ist und diese die Steuerfestsetzung abschließend regelt.
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37 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202310142&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public