BFH, Urteil vom 07.06.2023 – I R 50/19 – Zur Berechnung der Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden Der Begriff "Beteiligung" bei der Berechnung der…
STRE202310171 ECLI:DE:BFH:2023:U.070623.IR50.19.0 BFH 1. Senat 20230607 I R 50/19 Urteil § 8b Abs 4 S 1 KStG 2002, § 39 Abs 2 Nr 1 AO, KStG VZ 2014 vorgehend FG München, 11. September 2019, Az: 7 K 2605/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Berechnung der Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden Der Begriff "Beteiligung" bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sogenannte Streubesitzdividenden (10 %) nimmt auf die allgemeinen Grundsätze der steuerrechtlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern (§ 39 AO) Bezug. Entscheidend ist somit das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11.09.2019 - 7 K 2605/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, und X waren Aktionäre der Y-AG; deren Grundkapital (… €) war in … Stückaktien aufgeteilt, die als Namensaktien nur mit Zustimmung der Y-AG übertragbar waren. Die Klägerin hielt hiervon … Stückaktien (9,898 %); Hauptaktionär war X mit … Stückaktien (85,1 %).
2 Am 16.12.2013 schloss die Klägerin mit X einen Kauf- und Übertragungsvertrag (Vertrag) über … nicht verbriefte Stückaktien. Der von der Klägerin als Käuferin zu zahlende Kaufpreis betrug insgesamt … € und war am 16.12.2013 fällig. Unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises trat X nach § 3 Abs. 1 des Vertrags sämtliche Mitgliedschaftsrechte aus den verkauften Aktien nach §§ 413, 398 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an die Klägerin ab. Der auf die Aktien entfallene Gewinn des laufenden Geschäftsjahres und etwaige noch nicht verteilte Gewinne früherer Geschäftsjahre sollten nach § 1 Abs. 2 des Vertrags allein der Klägerin zustehen.
3 Die Überweisung des Kaufpreises am 16.12.2013 schlug fehl, da sie bei der Klägerin zu einer Gutschrift statt zu einer Belastung führte. In der Folge kam es erst nach dem 01.01.2014 zu einer Überweisung des Kaufpreises an X. Die Y-AG stimmte der Übertragung der Aktien am 19.12.2013 zu.
4 Die Klägerin bezog im Jahr 2014 (Streitjahr) von der Y-AG Dividenden in Höhe von … € (für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012) und … € (für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013). In der für das Streitjahr eingereichten Körperschaftsteuererklärung erklärte sie insoweit steuerfreie Bezüge im Sinne des § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) und nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG in Höhe von … €.
5 Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) lehnte eine Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG ab und berücksichtigte die Dividenden in voller Höhe bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin. Die Klägerin habe zu Beginn des Jahres 2014 noch nicht die nach § 8b Abs. 4 KStG erforderliche Beteiligungsschwelle von 10 % erreicht. Ein Einspruch blieb erfolglos.
6 Das Finanzgericht (FG) München gab der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 11.09.2019 - 7 K 2605/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2020, 476) statt. Die Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 KStG sei bereits zu Beginn des Streitjahres erreicht, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht zivilrechtliche, aber wirtschaftliche Eigentümerin der am 16.12.2013 erworbenen Anteile geworden sei (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO--).
7 Das FA macht mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
8 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
9 Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin im Streitjahr erzielten Dividenden der Y-AG nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. Es liegen keine sogenannten Streubesitzdividenden nach § 8b Abs. 4 KStG vor, da die Klägerin durch den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den mit Vertrag vom 16.12.2013 erworbenen Aktien bereits am 01.01.2014 die Beteiligungsschwelle von 10 % erreicht hatte.
10 1. Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG bleiben Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. In diesem Fall gelten 5 % dieser Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 Satz 1 KStG).
11 Die Steuerfreistellung gilt nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG allerdings dann nicht, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals betragen hat (zur Frage der Vereinbarkeit dieser Regelung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes s. Senatsurteil vom 18.12.2019 - I R 29/17, BFHE 268, 21, BStBl II 2020, 690; die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos, s. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.03.2022 - 2 BvR 1832/20, nicht veröffentlicht). Die Höhe der Beteiligung ist dabei ohne Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes zu ermitteln (§ 8b Abs. 4 Satz 2 KStG). Überlässt eine Körperschaft Anteile an einen anderen und hat der andere diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, bleiben die Anteile der überlassenden Körperschaft zugerechnet (§ 8b Abs. 4 Satz 3 KStG). Im Übrigen gilt ein strenges Stichtagsprinzip (Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 288d); maßgebend ist die Höhe der Beteiligung zu Beginn eines Kalenderjahres. Allerdings gilt nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.
12 2. Die von der Klägerin erzielten Dividenden aus ihrer Beteiligung an der Y-AG erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb von weiteren Ausführungen ab.
13 3. Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass die Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG im Streitfall nicht durch § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG ausgeschlossen wird. Die Klägerin hatte die hierfür erforderliche Beteiligungsschwelle von 10 % bereits am 01.01.2014 überschritten.
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Zumindest die streitgegenständliche Konstellation der Übertragung von Anteilen wäre für missbräuchliche Gestaltungen anfälliger, wenn es allein auf die formal zivilrechtliche Übertragung und nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ankäme, was sich zum Beispiel an § 8b Abs. 10 KStG erweist (s.a. Brühl/Weiss, Ubg 2020, 339, 346). Im Übrigen wäre der Gesetzgeber --soweit er Missbrauchsgefahren identifizieren könnte-- gehalten, wie in § 8b Abs. 4 Satz 4 KStG besondere Missbrauchsvermeidungsnormen zu schaffen, oder es ist bei der Rechtsanwendung auf § 42 AO zurückzugreifen. Nicht zuletzt ist der zur Entscheidung stehende Sachverhalt durch den Umstand gekennzeichnet, dass das zivilrechtliche Fehlgehen des Erwerbs Ende 2013 gerade nicht im (steuerrechtlich induzierten) Interesse der Klägerin lag, da sie die Beteiligungsschwelle infolge eines (erfolgreichen) Erwerbs gerade überschreiten wollte, um dadurch die Steuerfreiheit der im Streitjahr anfallenden Dividenden sicherzustellen.
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23 Insbesondere ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG dem fehlenden Übergang der mit den Aktien verbundenen Verwaltungsrechte (insbesondere der Stimmrechte) keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Dies hat das FG im Wesentlichen daraus abgeleitet, dass es auf Grundlage des Vertrags allein in der Hand der Klägerin (Erwerberin) lag, die aufschiebende Bedingung durch Zahlung des bereits fälligen Kaufpreises eintreten zu lassen und dadurch die entsprechenden Verwaltungsrechte (einschließlich der Stimmrechte) vollständig an sich zu ziehen. Soweit das FA in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat, die Übertragung der Stimmrechte werde nicht von der aufschiebenden Bedingung nach § 161 Abs. 1 BGB erfasst, steht dies im Widerspruch zur Auslegung von § 3 Abs. 1 des Vertrags durch das FG.
Die Auslegung des Vertrags ist eine tatsächliche Würdigung des FG, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (zur ständigen Rechtsprechung des BFH über die Bindungswirkung einer Vertragsauslegung z.B. Senatsurteil vom 23.11.2022 - I R 36/19, GmbHR 2023, 624, m.w.N.). Entsprechendes gilt für die abschließende Gesamtwürdigung des FG, welche Bedeutung den fehlenden Stimmrechten im Vergleich zu den anderen Kriterien beizumessen ist (zur Reichweite der Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO im Rahmen der steuerrechtlichen Zurechnung nach § 39 AO vgl. auch Brandis, Steuerberater-Jahrbuch 2016/2017, 299, 308 f., m.w.N.). Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist insoweit nicht erkennbar.
24 Darüber hinaus ist die Struktur des Streitfalls nicht mit der Konstellation einer Unterbeteiligung wie im Senatsurteil vom 23.11.2022 - I R 36/19 (GmbHR 2023, 624) vergleichbar. Deshalb ist es für den vorliegenden Fall unerheblich, dass der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums dort vom Übergang der Stimmrechte abhängig gewesen ist.
25 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202310171&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public