(1)und vom 01.02.2022 - V R 23/21, BFHE 276, 362, BStBl II 2023, 148, Rz 27). 20 3. Das FG hat im Streitfall die wirtschaftliche Eingliederung rechtsfehlerhaft verneint. 21
- a)Zwar hat das FG eine wirtschaftliche Eingliederung im Hinblick auf die Erbringung von Hausverwaltungsdiensten durch die Klägerin an G insoweit zutreffend verneint, als Hausverwaltungsdienste --wie Buchführungs- und Personalverwaltungsleistungen (BFH-Urteil vom 25.06.1998 - V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534, unter II.2.
- c)oder ein Winterdienst (BFH-Urteil vom 18.06.2009 - V R 4/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, unter II.3.b bb)-- grundsätzlich standardisierte Dienstleistungen sind, für die es zahlreiche, mit relativ geringem Aufwand austauschbare Anbieter gibt (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2022 - V R 23/21, BFHE 276, 362, BStBl II 2023, 148, Rz 28). 22
- b)Die wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des G kann sich aber im Streitfall aus der Bedeutung der Hausverwaltungsdienste für die Klägerin als Leistungserbringerin ergeben. Ob dies der Fall ist, lässt sich dem FG-Urteil nicht entnehmen. Zwar hat es die Anzahl der von der Klägerin verwalteten Wohneinheiten in den Streitjahren festgestellt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge A die vom FG in Bezug genommenen Zahlen jedoch nur für den Stichtag 01.01.2008 genannt; ob sie auch für den nachfolgenden Zeitraum zutreffend sind, ist unklar. 23
- c)Das FG hat zudem offengelassen, ob eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Klägerin und anderen Unternehmen der V-Gruppe bestand. Dass die Klägerin nicht zum Gewinnausgleich gegenüber den anderen Unternehmen der V-Gruppe verpflichtet war, schließt nicht aus, dass sich die wirtschaftliche Verflechtung aus anderen Gründen ergibt, zumal es das FG für möglich hielt, dass die Geschäftstätigkeit der Klägerin von den anderen Unternehmen der V-Gruppe gefördert wurde. Soweit das FG gegen die wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des G anführt, dass die Klägerin mit G keine Provisionsvereinbarung getroffen habe, lässt es dabei außer Betracht, dass die Verflechtung auch zwischen Schwestergesellschaften bestehen kann (s. oben II.2.b). Insoweit hat es das FG zu Unrecht dahinstehen lassen, ob aus dem Fehlen einer eigenen Kundenakquise auf eine Förderung der Unternehmenstätigkeit der Klägerin durch die anderen Unternehmen der V-Gruppe geschlossen werden könnte und ob eine wirtschaftliche Eingliederung dieser anderen Unternehmen in das Unternehmen des G vorlag. 24
- d)Das FG-Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig (§ 126 Abs. 4 FGO). 25 Eine wirtschaftliche Eingliederung ist --entgegen der Auffassung des FA-- nicht bereits deshalb zu verneinen, weil G seine Beteiligung an der Klägerin nicht seinem Unternehmensvermögen zugeordnet haben könnte. Entscheidend ist allein, ob die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sind (s. oben II.2.a). Ohne dass der Senat nach den Verhältnissen des Streitfalls darüber zu entscheiden hätte, ob im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Eingliederung überhaupt Zuordnungserfordernisse bestehen, versteht er die vom FA hierzu zitierte Verwaltungsregelung (Abschn. 2.8 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abschn. 2.3 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) dahingehend, dass es auf die Förderung einer bestehenden oder beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit entsprechend den Kriterien der BFH-Rechtsprechung (s. oben II.2.) ankommt. 26 4. Die Sache ist nicht spruchreif. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 27
- a)Der vor dem FG gestellte Anfechtungsantrag ist, da er sich auf die Änderung formell bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide richtete, als Verpflichtungsbegehren (§ 101 FGO) umzudeuten (vgl. BFH-Urteile vom 08.09.2022 - V R 26/21, BFHE 278, 348, BStBl II 2023, 361, Rz 10 und vom 27.01.2011 - III R 65/09, BFH/NV 2011, 991, Rz 1). 28
- b)Im Hinblick auf eine mögliche mittelbare wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen des G ist festzustellen, welche Beziehungen in den Streitjahren zwischen der Klägerin und den anderen Gesellschaften der V-Gruppe bestanden und, falls daraus eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Klägerin und einer anderen Gesellschaft der V-Gruppe folgen sollte, ob die mit der Klägerin wirtschaftlich verflochtene Gesellschaft eine Organgesellschaft von G war. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Leistungserbringung der Klägerin an Dritte --Wohnungs- oder Grundstückseigentümer-- für sich genommen keine Verflechtung zwischen der Klägerin und den Gesellschaften der V-Gruppe begründen kann. Des Weiteren ist es für die mittelbare wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin nicht ausreichend, dass G gegen Zahlung von Provisionen Leistungen an die übrigen Gesellschaften der V-Gruppe erbrachte, da dies lediglich eine Organschaft zwischen G und diesen Gesellschaften begründen könnte. 29
- c)Für das Streitjahr 2008 ist schließlich zu prüfen, ob die Klage bereits mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 172 ff. der Abgabenordnung abzuweisen ist, da das FA insoweit den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hatte. 30 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202310172&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public