EStG für das Grundstück mit einem Anteil von 42,31 % gewährt. Der hiergegen erhobene Einspruch war erfolglos. Der Bescheid wurde aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen noch mehrmals geändert. 3 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der sich der Kläger auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung berief, abgewiesen. Der Kläger habe keine Anzeige
EStG, der Notar keine ordnungsgemäße Anzeige
EStG erstattet. Die Festsetzungsfrist habe daher
2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) am 01.01.2013 begonnen und betrage wegen leichtfertiger Steuerverkürzung
2 Satz 2 AO fünf Jahre. Der Grunderwerbsteuerbescheid sei daher noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen. Angesichts seines kaufmännischen Hintergrunds sowie des in dem Vertrag vom 03.02.2009 enthaltenen Hinweises auf die Grunderwerbsteuerpflicht hätte der Kläger sich bei einem qualifizierten Dritten
seinen Anzeigepflichten erkundigen müssen. Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 220 veröffentlicht. 4 Mit der Revision macht der Kläger eine Verletzung von § 169 Abs. 2 Satz 2, § 378 AO geltend und beruft sich auf die Festsetzungsverjährung. Es gelte ein subjektiver Leichtfertigkeitsbegriff, sodass auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters im konkreten Fall abzustellen sei. Diesem Grundsatz sowie dem Schuldprinzip widerspreche es, einen erhöhten Sorgfaltsmaßstab für Kaufleute auch dann anzulegen, wenn das steuerauslösende Rechtsgeschäft nicht zur kaufmännischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen gehöre. Unter dem zutreffenden normalen Sorgfaltsmaßstab habe der Kläger bei seinem hier privaten Rechtsgeschäft nicht leichtfertig gehandelt. Er habe sich zudem auf den Notar verlassen dürfen, zumal selbst für Fachkundige die verschiedenen parallelen Anzeigepflichten kaum
vollziehbar seien. 5 Der Kläger beantragt,die Vorentscheidung, die Bescheide vom 04.08.2017, 08.09.2017, 10.10.2017 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17.05.2018 aufzuheben. 6 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 7 Der Kläger habe leichtfertig gehandelt, da er sich weder bei dem Notar noch anderweitig im Hinblick auf seine steuerlichen Pflichten habe beraten lassen. Abgesehen davon, dass das auf die Gesellschafterstellung bezogene Rechtsgeschäft als solches Teil der kaufmännischen Tätigkeit sei, hätte der Kläger selbst
dem für alle Steuerpflichtigen geltenden Sorgfaltsmaßstab wegen des expliziten Hinweises auf die Grunderwerbsteuerpflicht diese und die daraus resultierende Anzeigepflicht erkennen müssen. II. 8 Die Revision ist begründet mit der Maßgabe, dass das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Bundesfinanzhof (BFH) kann nicht abschließend beurteilen, ob am 04.08.2017, dem Zeitpunkt der ersten Steuerfestsetzung, die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen und gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO die Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig war. Das FG hat die im Streitfall dafür entscheidende Frage, ob sich die Festsetzungsfrist aufgrund einer leichtfertigen Steuerverkürzung des Klägers
2 Satz 2 Alternative 2 AO auf fünf Jahre verlängert hat, aufgrund unzutreffender Maßstäbe bejaht. Es steht nicht fest, ob die Entscheidung sich im Ergebnis gleichwohl als richtig erweist (§ 126 Abs. 4 FGO). Dem FG obliegt
2 FGO die erneute Würdigung des Sachverhalts. 9 1.
1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Grunderwerbsteuer
2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre und verlängert sich
2 Satz 2 Alternative 2 AO auf fünf Jahre, soweit eine Steuer leichtfertig verkürzt worden ist. Gemäß § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. Die Grunderwerbsteuer entsteht außer in den Fällen des § 14 GrEStG gemäß § 38 AO grundsätzlich dann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BFH-Urteil vom 12.10.2022 - II R 7/20, BFHE 277, 489, BStBl II 2023, 402, Rz 23). Dieser Tatbestand ist der jeweilige
EStG steuerpflichtige Erwerbsvorgang (vgl. Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 38 AO Rz 50; Drüen in Tipke/Kruse, § 38 AO Rz 14). 10 Ist jedoch eine Anzeige zu erstatten, beginnt die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. 11 a) Zu der Anzeigepflicht im Sinne des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehört auch die Anzeigepflicht der Beteiligten aus § 19 GrEStG. Für die Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare aus § 18 GrEStG gilt § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zwar nicht unmittelbar (BFH-Urteile vom 16.02.1994 - II R 125/90, BFHE 174, 185, BStBl II 1994, 866, unter II.2.b und vom 06.07.2005 - II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780, unter II.2.c). Hat aber einer der Verpflichteten eine ordnungsgemäße Anzeige an das zuständige Finanzamt erstattet, so schiebt die Nichterfüllung der Anzeigepflicht des anderen Verpflichteten die Festsetzungsfrist nicht mehr hinaus (BFH-Urteile vom 21.06.1995 - II R 11/92, BFHE 178, 228, BStBl II 1995, 802, unter II.2. und vom 06.07.2005 - II R 9/04, BFHE 210, 65, BStBl II 2005, 780, unter II.2.c). 12 b)
EStG müssen Steuerschuldner an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt Anzeige über Geschäfte im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erstatten. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob und inwieweit die Beteiligten wussten, dass der Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt und insoweit eine Anzeigepflicht besteht. Die Anzeigepflicht ist objektiver Natur und besteht unabhängig von subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten des zur Anzeige Verpflichteten (BFH-Urteil vom 29.07.2009 - II R 58/07, BFH/NV 2010, 63, unter II.2.b bb). Die Anlaufhemmung
2 Satz 1 Nr. 1 AO kann deshalb unabhängig von subjektiven Merkmalen eintreten (BFH-Urteil vom 27.09.2017 - II R 41/15, BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667, Rz 39). 13 c)
EStG haben Notare innerhalb von zwei Wochen
der Beurkundung dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über von ihnen beurkundete Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft betreffen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich des Grunderwerbsteuergesetzes liegendes Grundstück gehört. 14 aa) Die Anzeige ist
EStG an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt zu richten und muss
ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts übermittelt werden oder sich zumindest
ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle richten. Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als eine solche
dem Grunderwerbsteuergesetz gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt
ohne weitere Sachprüfung --insbesondere ohne dass es insoweit einer näheren Aufklärung über den Anlass der Anzeige und ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz bedürfte-- an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist (BFH-Urteile vom 21.06.1995 - II R 11/92, BFHE 178, 228, BStBl II 1995, 802, unter II.2.; vom 01.12.2004 - II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365, unter II.4.; vom 11.06.2008 - II R 55/06, BFH/NV 2008, 1876, unter II.2.a; vom 03.03.2015 - II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 25 und vom 22.05.2019 - II R 24/16, BFHE 265, 454, BStBl II 2020, 157, Rz 20). 15 bb) Wird die Anzeige nicht entsprechend adressiert, erfüllt sie die Anforderungen des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht. Zwar beginnt die Festsetzungsfrist im Sinne von § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch dann mit Abgabe der Anzeige, wenn die Anzeige teilweise unvollständig oder unrichtig ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Erklärung derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf das Nichteinreichen der Anzeige hinausläuft. Dies hängt
dem Normzweck der Vorschrift davon ab, ob insoweit die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wurde (BFH-Urteil vom 23.05.2012 - II R 56/10, Rz 12). Eine weder ausdrücklich noch inhaltlich an die Grunderwerbsteuerstelle gerichtete Anzeige kommt einem Nichteinreichen der Anzeige in diesem Sinne gleich (vgl. die Sachverhalte in den BFH-Urteilen vom 21.06.1995 - II R 11/92, BFHE 178, 228, BStBl II 1995, 802; vom 01.12.2004 - II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365; vom 11.06.2008 - II R 55/06, BFH/NV 2008, 1876; vom 03.03.2015 - II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777; vom 29.10.2008 - II R 9/08, BFH/NV 2009, 1832 und vom 23.05.2012 - II R 56/10). Eine Anzeige, die lediglich potentiell die Möglichkeit für ein Grunderwerbsteuer-Festsetzungsverfahren eröffnet, der für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer zuständigen Organisationseinheit der Finanzbehörde aber keine positive Kenntnis vermittelt, reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 29.10.2008 - II R 9/08, BFH/NV 2009, 1832, unter II.1.b). 16 d)
diesen Grundsätzen begann die Festsetzungsfrist im Streitfall mit Ablauf des Jahres
AO (leichtfertige Steuerverkürzung), da § 169 AO diesbezüglich keine Legaldefinition enthält. Hängt die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids von der Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AO) und somit vom Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung ab, müssen zur Rechtmäßigkeit des Bescheids die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 378 AO erfüllt sein. Die im Steuerrecht vorkommenden Begriffe des Straf- beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenrechts sind materiell-rechtlich wie im Straf- beziehungsweise Ordnungswidrigkeitenrecht zu beurteilen, jedoch
den Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung zu prüfen (BFH-Urteile vom 02.04.2014 - VIII R 38/13, BFHE 245, 295, BStBl II 2014, 698, Rz 51; vom 03.03.2015 - II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 39 und vom 12.07.2016 - II R 42/14, BFHE 254, 105, BStBl II 2016, 868, Rz 13).
1 Satz 1 AO handelt ordnungswidrig, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht. Dazu zählt , die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und dadurch Steuern zu verkürzen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 378 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Wer einer Anzeigepflicht nicht
kommt, lässt im Allgemeinen Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis und kann deshalb grundsätzlich eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen. Hingegen ist der Notar im Hinblick auf die ihn treffende Anzeigepflicht aus § 18 GrEStG nicht tauglicher Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung. Er ist insoweit weder Steuerpflichtiger noch handelt er "bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen", da er mit der Anzeige nicht eine Pflicht des Steuerschuldners, sondern eine eigene dem Finanzamt gegenüber bestehende Pflicht erfüllt (BFH-Urteil vom 03.03.2015 - II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 40 bis 42). 19 b) Leichtfertigkeit bedeutet einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, im Gegensatz dazu aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt (BFH-Urteile vom 03.03.2015 - II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 44 und vom 17.11.2015 - X R 35/14, Rz 26, m.w.N.). 20 aa) Ein derartiges Verschulden liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger
den Gegebenheiten des Einzelfalls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wäre, den aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen sich im konkreten Fall ergebenden Sorgfaltspflichten zu genügen. Hierzu ist eine Gesamtbewertung des Verhaltens des Steuerpflichtigen erforderlich (BFH-Urteil vom 03.03.2015 - II R 30/13, BFHE 249, 212, BStBl II 2015, 777, Rz 44). Fehlen besondere persönliche Fähigkeiten im Bereich der betreffenden Steuern, handelt leichtfertig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er
den besonderen Umständen des Falles und seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, und dem sich deshalb aufdrängen muss, dass er dadurch Steuern verkürzt (BFH-Urteile vom 17.11.2011 - IV R 2/09, Rz 46; vom 24.07.2014 - V R 44/13, BFHE 246, 207, BStBl II 2014, 955, Rz 15 und vom 17.11.2015 - X R 35/14, Rz 27, m.w.N.). 21
diesen Kriterien nicht an. 23
EStG beziehen muss. Diese besteht zwar unabhängig davon, ob und inwieweit die Beteiligten erkannt haben, dass der Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt, beziehungsweise wussten, dass insoweit eine Anzeigepflicht besteht (BFH-Urteil vom 27.09.2017 - II R 41/15, BFHE 260, 94, BStBl II 2018, 667, Rz 39 zur Anlaufhemmung
2 Satz 1 Nr. 1 AO und s. oben unter II.1.b). Für die Frage, ob eine leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 AO vorliegt, ist jedoch auf die persönlichen Fähigkeiten des Steuerpflichtigen im Bereich der betreffenden Steuern, das heißt in Bezug auf die Anzeigepflicht abzustellen (s. hierzu unter II.2.b aa). 27 bb) Eine eigene Beurteilung, ob in dem Unterlassen der Anzeige durch den Kläger eine leichtfertige Steuerverkürzung liegt, ist dem BFH verwehrt, da nicht auszuschließen ist, dass noch weitere Feststellungen zu den subjektiven Merkmalen der Leichtfertigkeit getroffen werden können. Aus diesem Grund ist das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 28 3. Der Senat entscheidet
§ 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid. 29 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202310212&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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