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BFH II R 5/21

Obsah (11)§ 165§ 175§ 2329§ 173§ 1§ 10§ 12§ 169§ 170§ 171§ 38

STRE202310213 ECLI:DE:BFH:2023:U.260723.IIR5.21.0 BFH 2. Senat 20230726 II R 5/21 Urteil § 165 Abs 1 S 1 AO, § 169 Abs 1 S 1 AO, § 169 Abs 2 S 1 Nr 2 AO, § 170 Abs 1 AO, § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO, § 170

trägliche Berücksichtigung von

lassverbindlichkeiten 1. Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO) wird auch dann beendet, wenn der Vorläufigkeitsvermerk vom Finanzamt aufgehoben wird. Auf den Wegfall der Ungewissheit und die Kenntnis des Finanzamts von den Tatsachen, wegen derer die Steuerfestsetzung

§ 165Abs.

1 Satz 1 AO vorläufig erging, kommt es dann für die Beendigung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht mehr an. 2. Vor der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks dem Grunde

entstandene

lassverbindlichkeiten, die erst danach beziffert und konkretisiert werden, führen nicht zu einer Änderung der Steuerfestsetzung

§ 175Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 AO. Das gilt auch dann, wenn das Finanzamt erst

Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks Kenntnis von den

lassverbindlichkeiten erlangt. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 04.02.2021 - 3 K 1941/16 Erb aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Alleinerbin ihres 2005 verstorbenen Großvaters (Erblasser). Sie gab am 31.05.2007 eine Erbschaftsteuererklärung ab. 2 Der Erblasser hatte zu seinen Lebzeiten eine Liechtensteiner Stiftung errichtet und dieser Vermögen übertragen. In einem Reglement betreffend die Begünstigungen aus dem Stiftungsvermögen wurde unter anderem festgelegt, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Erstbegünstigter bezüglich des gesamten Stiftungsvermögens und -einkommens sein sollte, was insbesondere das freie Verfügungsrecht über das ganze Vermögen und jegliche Einkünfte der Stiftung umfasste. In Bezug auf den Betrag sowie den Zeitpunkt jeglicher Zahlung oder Zuweisung von Stiftungsvermögen hatte der Stiftungsrat ausschließlich gemäß den Weisungen des Erblassers zu handeln. 3 Der Erblasser hatte testamentarisch seinen Sohn, den Vater der Klägerin, zum alleinigen Vorerben eingesetzt und die Klägerin zur alleinigen

erbin. Der Vater der Klägerin schlug die Erbschaft aus. Im Hinblick auf die Vermögensausstattung der Liechtensteiner Stiftung machte er gegenüber der Stiftung Pflichtteilsergänzungsansprüche

§ 2329des Bürgerlichen Gesetzbuches geltend.

In einem

folgenden Rechtsstreit durch sämtliche Liechtensteiner Gerichtsinstanzen wurde die Stiftung vom Liechtensteiner Fürstlichen Obersten Gerichtshof am 05.07.2013 verurteilt, einen Betrag in Höhe von X € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2006 an den Vater der Klägerin zu zahlen sowie über die Instanzen hinweg entstandene Verfahrenskosten zu erstatten. Ein unmittelbar

folgendes im Jahr 2013 abgeschlossenes Beschwerdeverfahren der Stiftung vor dem Liechtensteiner Staatsgerichtshof hatte keinen Erfolg. Es erfolgte im

gang eine Zwangsvollstreckung in das bei einer Schweizer Bank befindliche Konto der Stiftung. Der Vater der Klägerin erhielt hieraus rund Y €. Dieser Betrag entsprach dem verbliebenen Stiftungsvermögen. 4 Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 05.11.2010 Erbschaftsteuer gegen die Klägerin fest. Dabei erfasste das FA die Liechtensteiner Stiftung als sonstigen Vermögenswert des

lasses und den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Vaters der Klägerin als Erbfallschuld. Der Bescheid ließ einen bereits durch einen früheren Bescheid angeordneten Vorläufigkeitsvermerk

§ 165Abs.

1 der Abgabenordnung (AO) wegen der Höhe des Pflichtteilsanspruchs bestehen. 5 Mit Schreiben vom 16.05.2014 fragte das FA bei der Klägerin

, ob sich unter anderem die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Vaters geändert habe. Da von Seiten der Klägerin keine Reaktion auf diese

frage erfolgte, erklärte das FA mit Bescheid vom 04.08.2014 den Erbschaftsteuerbescheid vom 05.11.2010 für endgültig. 6 Mit Schreiben vom 29.07.2015 informierte die Klägerin das FA über die Beendigung der Rechtsstreitigkeiten in Liechtenstein bezüglich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs des Vaters und beantragte eine Korrektur des Erbschaftsteuerbescheids dahingehend, den von den Liechtensteiner Gerichten dem Vater der Klägerin zuerkannten Betrag und die Prozesskosten in voller Höhe als

lassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. 7 Mit Bescheid vom 09.11.2015 lehnte das FA einen Antrag auf Änderung des Erbschaftsteuerbescheids mit der Begründung ab, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. 8 Die

folgende Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) kam zu dem Ergebnis, dass das FA zwar nicht verpflichtet sei, eine Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung im Hinblick auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Vaters der Klägerin vorzunehmen, weil die Festsetzungsfrist insoweit im Zeitpunkt der Beantragung der Änderung bereits abgelaufen gewesen sei. Etwas anderes gelte jedoch für die Prozesszinsen und Gerichtskosten, die bei den Rechtsstreitigkeiten der Stiftung mit dem Vater der Klägerin angefallen seien, da insoweit ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorliege. Die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks stehe dem nicht entgegen. Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 775. 9 Dagegen richtet sich die Revision des FA. Seiner Ansicht

stellt die Verpflichtung zur Zahlung der Prozesszinsen und der Gerichtskosten kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Zum Zeitpunkt der Endgültigkeitserklärung der Erbschaftsteuerfestsetzung durch Bescheid vom 04.08.2014 sei die Zahlungsverpflichtung bereits entstanden gewesen. 10 Das FA beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 11 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 12 Ihrer Ansicht

hat das FG zutreffend entschieden, dass die

der Steuerfestsetzung entstandenen Prozess- und Gerichtskosten als rückwirkendes Ereignis

§ 175Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 AO bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen seien. Maßgeblich für die Frage, ob ein rückwirkendes Ereignis vorliege, sei der Zeitpunkt des Erlasses des Erbschaftsteuerbescheids und nicht der des Bescheids über die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks. II. 13 Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zwar ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Kosten der Liechtensteiner Gerichtsverfahren und Zinsen um

lassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) handelt, auch wenn die Gerichtskosten und Zinsen nicht unmittelbar von der Klägerin, sondern von der Stiftung getragen worden sind. Die Kosten konnten jedoch bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht mehr berücksichtigt werden, weil aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung eine Änderung der Steuerfestsetzung

§ 173Abs.

1 Nr. 2 AO gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ausgeschlossen war und die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht erfüllt waren. 14 1.

§ 1Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Erb

StG unterliegt der Erwerb durch Erbanfall als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).

§ 10Abs. 1 Satz 2 Erb

StG gilt in den Fällen des § 3 ErbStG unbeschadet § 10 Abs. 10 ErbStG als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem

§ 12Erb

StG zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung

diesem Gesetz unterliegt, die

§ 10Abs. 3 bis 9 Erb

StG abzugsfähigen

lassverbindlichkeiten mit ihrem

§ 12Erb

StG zu ermittelnden Wert abgezogen werden. 15 a) § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sieht vor, dass von dem Erwerb unter anderem die Kosten als

lassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des

lasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Der Begriff "Kosten der Regelung des

lasses" ist weit auszulegen. Er umfasst die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des

lasses einschließlich von Bewertungskosten, aber auch alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.10.2020 - II R 30/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216, Rz 13, m.w.N.). Die Kosten müssen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Verwaltung des

lasses (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG) anfallen (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2020 - II R 30/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216, Rz 15, m.w.N.). 16 b) Kosten von Gerichtsverfahren oder behördlichen Verfahren können

lassregelungskosten sein, wenn sie dazu dienen, das Bestehen wirklich oder vermeintlich zum

lass gehörender Verbindlichkeiten des Erblassers und damit den Umfang des

lasses zu klären oder Ansprüche Dritter abzuwehren. Herrscht hingegen Gewissheit über Umfang und Zusammensetzung des

lasses einschließlich des Umfangs der Verbindlichkeiten, endet der sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb. Kosten, die dem Erben in der Folgezeit zum Zwecke der Tilgung der Verbindlichkeiten entstehen, sind ihrerseits keine

lassverbindlichkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2020 - II R 30/19, BFHE 272, 93, BStBl II 2022, 216, Rz 20). 17 c)

diesen Grundsätzen handelt es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Prozessführung in Liechtenstein (Kosten und Zinsen) um berücksichtigungsfähige

lassregelungskosten der Klägerin im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG. Sie sind unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des

lasses entstanden. Das FG hat die Stiftung zutreffend als transparente Stiftung behandelt, deren Vermögen erbschaftsteuerrechtlich unmittelbar dem

lass zuzuordnen ist. Danach sind die von der Stiftung getragenen Aufwendungen für die Prozessführung wegen der Pflichtteilsergänzungsansprüche des Vaters grundsätzlich als

lassverbindlichkeiten der Klägerin als Erbin zuzurechnen. 18 2. Der Berücksichtigung dieser von der Klägerin mit Schreiben vom 29.07.2015 geltend gemachten höheren Aufwendungen durch eine Korrektur der Festsetzung der Erbschafsteuer

§ 173Abs.

1 Nr. 2 AO steht jedoch die Festsetzungsverjährung entgegen. 19 a) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind

§ 169Abs.

1 Satz 1 AO nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Erbschaft- und Schenkungsteuer

§ 169Abs.

2 Satz 1 Nr. 2 AO grundsätzlich vier Jahre und beginnt

§ 170Abs.

1 AO in dem Kalenderjahr, in dem die Steuer entstanden ist, oder

§ 170Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung oder Anzeige eingereicht wird, jedoch

§ 170Abs.

5 Nr. 1 AO bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat. Die Klägerin hat die Erbschaftsteuererklärung am 31.05.2007 abgegeben. Damit endete die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuererklärung regulär mit Ablauf des 31.12.2011. 20 b) Der Ablauf der Festsetzungsfrist war jedoch zunächst

§ 171Abs.

8 Satz 1 AO gehemmt, da die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 05.11.2010, das heißt vor Ablauf der Frist, in Bezug auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Vaters der Klägerin weiterhin vorläufig festgesetzt worden ist. Ist die Festsetzung einer Steuer

§ 165

AO vorläufig festgesetzt, endet die Festsetzungsfrist

§ 171Abs.

8 Satz 1 AO nicht vor dem Ablauf eines Jahres,

dem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. 21 c) Die Ablaufhemmung wird jedoch auch dann beendet, wenn der Vorläufigkeitsvermerk vom FA aufgehoben wird (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 171 AO Rz 81a; Paetsch in Gosch, AO § 171 Rz 139). Unabhängig von der Frage, ob in der Endgültigkeitserklärung

§ 165Abs.

2 Satz 2 AO ein Steuerbescheid (§ 155 AO) zu sehen ist (vgl. Seer in Tipke/Kruse, § 165 AO Rz 44; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 165 AO Rz 147; a.A. Oellerich in Gosch, AO § 165 Rz 158), handelt es sich bei der Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks jedenfalls um einen Verwaltungsakt, dem eine nochmalige Prüfung der Steuerfestsetzung durch das FA zugrunde liegt. Auf den Wegfall der Ungewissheit und die Kenntnis des FA von den Tatsachen, wegen derer die Steuerfestsetzung

§ 165Abs.

1 Satz 1 AO vorläufig erging, kommt es in diesem Fall für die Beendigung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nicht an. 22 d) Das FA hat im vorliegenden Fall den Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf die Pflichtteilsergänzungsansprüche des Vaters der Klägerin mit Bescheid vom 04.08.2014 aufgehoben. Zu diesem Zeitpunkt war die Festsetzungsfrist abgelaufen und somit die Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Streitfall unterscheidet sich daher von dem Fall, in dem die Bestandskraft der Steuerfestsetzung durch Ablauf der Frist

§ 171Abs.

8 Satz 1 AO eintritt. 23 e) Eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids

§ 173Abs.

1 Nr. 2 AO aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 29.07.2015 war danach aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung

§ 169Abs.

1 Satz 1 AO nicht möglich. Es kann somit dahinstehen, ob im Streitfall die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO für eine Korrektur des Steuerbescheids aufgrund

träglich bekannt gewordener Tatsachen, die zu einer niedrigeren Steuer führen, überhaupt vorlagen. 24 3. Auch die Voraussetzungen einer Änderung

§ 175Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 AO sind nicht erfüllt. Die Höhe der aufgrund der Geltendmachung der Pflichtteilsergänzungsansprüche durch den Vater der Klägerin verursachten

lassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG stand bereits mit der Beendigung der Liechtensteiner Prozesse im Jahr 2013 fest, somit vor der endgültigen Festsetzung der Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 04.08.2014, sodass kein rückwirkendes Ereignis vorliegt. 25 a)

§ 175Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). In diesem Fall beginnt die Festsetzungsfrist

§ 175Abs.

1 Satz 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt. Zu den rückwirkenden Ereignissen zählen alle rechtlich bedeutsamen Vorgänge, aber auch tatsächliche Lebensvorgänge, die steuerrechtlich --ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen-- in der Weise Rückwirkung entfalten, dass nunmehr der veränderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Ein

trägliches Ereignis mit steuerrechtlicher Rückwirkung muss demgemäß zu einer Änderung des Sachverhalts führen, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, und nicht nur zu einer veränderten (rechtlichen) Beurteilung des nämlichen Sachverhalts (vgl. BFH-Urteil vom 22.07.2020 - II R 15/18, BFHE 270, 262, BStBl II 2021, 165, Rz 11, m.w.N.). 26 b) Ob einer

träglichen Änderung eines Sachverhalts rückwirkende steuerrechtliche Bedeutung zukommt, ob mithin eine solche Änderung dazu führt, dass bereits eingetretene steuerrechtliche Rechtsfolgen mit Wirkung für die Vergangenheit sich ändern oder vollständig entfallen, bestimmt sich allein

dem jeweils einschlägigen materiellen Recht.

diesem ist zu beurteilen, ob eine Änderung des ursprünglich gegebenen Sachverhalts den Steuertatbestand überhaupt betrifft und ob darüber hinaus der

§ 38

AO bereits entstandene materielle Steueranspruch mit steuerrechtlicher Rückwirkung noch geändert werden oder entfallen kann (vgl. BFH-Urteil vom 22.07.2020 - II R 15/18, BFHE 270, 262, BStBl II 2021, 165, Rz 13, m.w.N.). 27 c) Aus der sprachlichen Bedeutung des Begriffs "eintritt" und aus dem Bedeutungszusammenhang mit § 173 Abs. 1 AO folgt, dass sich der Vorgang ereignen muss,

dem der Steueranspruch entstanden ist und bei Änderung eines Steuerbescheids,

dem dieser Steuerbescheid ergangen ist. Die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO liegen dagegen nicht vor, wenn das Finanzamt --wie im Fall des § 173 Abs. 1 AO-- lediglich

träglich Kenntnis von einem im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung des zu ändernden Bescheids bereits gegebenen Sachverhalt erlangt (ständige Rechtsprechung seit Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19.07.1993 - GrS 2/92, BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897, unter C.II.1.a). 28 d) Die Voraussetzungen einer Änderung

§ 175Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 AO lagen danach nicht vor. Das FA erlangte zwar erst

träglich Kenntnis von der Höhe der Verfahrenskosten und Prozesszinsen, die bei den Rechtsstreitigkeiten der Stiftung mit dem Vater der Klägerin angefallen waren. Diese waren aber nicht

träglich eingetreten. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist --entgegen der Ansicht des FG-- nicht der Erlass des in Bezug auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch für vorläufig erklärten Erbschaftsteuerbescheids vom 05.11.2010, sondern die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks im Bescheid vom 04.08.2014. Zu diesem Zeitpunkt waren die Zinsen und Kosten des im Jahr 2013 beendeten Rechtsstreits bereits entstanden, sodass kein rückwirkendes Ereignis vorliegt, das

§ 175Abs.

1 Satz 1 Nr. 2 AO zur Änderung des Bescheids vom 04.08.2014 führen kann. 29 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202310213&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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