der B GmbH erworben. Während einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte die Prüferin noch im Streitjahr fest, dass das Fahrzeug verschlossen, mit einer Schutzhülle abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt war. 4 Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) versagte nach Durchführung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung den Vorsteuerabzug aus dem Kauf des Fahrzeugs. Der Kläger beantragte, die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das zweite Quartal 2015 zu ändern und den Vorsteuerabzug zu berücksichtigen. Der gegen die Ablehnung der Änderung eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Im anschließenden Klageverfahren erließ das FA einen Umsatzsteuerjahresbescheid für das Streitjahr, in dem es den Vorsteuerabzug für das Fahrzeug weiterhin nicht berücksichtigte. 5 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 442 veröffentlichten Urteil statt. Der Kläger sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, da er unabhängig
dem streitgegenständlichen Fahrzeugerwerb unternehmerisch tätig sei und seine unternehmerische Tätigkeit die gesamte gewerbliche Tätigkeit umfasse, wozu auch nur gelegentliche Tätigkeiten wie der mit Einnahmenerzielungsabsicht erfolgte Erwerb des Fahrzeugs als Wertanlage mit geplanter Veräußerung gehöre. Der Kläger habe das Fahrzeug mit Verkaufsabsicht erworben, was für den Vorsteuerabzug ausreiche. Dafür spreche u.a. auch, dass er selbst --sowie auch für die A KG und die A GmbH-- vor und nach dem Streitjahr Fahrzeuge erworben und wieder veräußert habe. Zudem habe der Kläger im Jahr 2021 nach seinem glaubhaften Vortrag versucht, das Fahrzeug mit Gewinn zu veräußern. Die Zuordnung zu seinem Unternehmensvermögen habe der Kläger durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert. Im Übrigen sei
einer bereits nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit auszugehen, was sich aus der Häufigkeit und Dauer der vom Kläger zunächst als Einzelkaufmann und später im Rahmen der A KG bzw. der A GmbH ausgeübten Tätigkeiten auf dem engen Markt für hochpreisige Fahrzeuge ergebe. Danach sei der Kläger insoweit wie ein Händler aufgetreten. Im Streitfall sei es nicht erforderlich, wie ein Gebrauchtwagenhändler ein Geschäftslokal zu unterhalten und regelmäßig Anzeigen zu schalten. Auch bei sehr teuren Gebrauchsgegenständen könne nicht angenommen werden, dass sie aus privaten Neigungen zusammengetragen würden. 6 Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG--). Im Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrzeuge habe kein objektiver und zweifelsfrei erkennbarer Zusammenhang mit einer beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit des Klägers bestanden. Sollte in folgenden Besteuerungszeiträumen
einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen sein, wirke dies nicht auf das Streitjahr zurück. Des Weiteren sei die Anschaffung des Fahrzeugs nicht im Zuge einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, weil es sich hierbei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) um nur private Vermögensverwaltung handele, nämlich um den bloßen Erwerb und Verkauf einzelner Gegenstände. Es fehlten die notwendigen Nachweise der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen oder eines aktiven Tätigwerdens, welche im Anschaffungszeitpunkt den Rückschluss auf eine wirtschaftliche Tätigkeit zuließen. Die Anschaffung des Fahrzeugs stehe in keinem nachgewiesenen Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Anderenfalls ergäbe sich für Luxusgegenstände ein grenzenloser Vorsteuerabzug, der nicht im Sinne des Gesetzes sei. Ferner sei das Fahrzeug als limitierte Auflage eines namhaften Automobilherstellers als Sammlerstück --wie bei Münz- und Briefmarkensammlern-- anzusehen. 7 Das FA beantragt sinngemäß,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Der Kläger beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 9 Das FG habe zutreffend den Vorsteuerabzug gewährt. Der Kläger habe den seit den 1980er Jahren bestehenden einzelkaufmännischen Betrieb im Jahr 2004 übernommen. Er habe Umsätze im einstelligen Millionenbereich erzielt. Die Würdigung des FG, aufgrund der Häufigkeit und Dauer der auf dem Markt für hochpreisige Fahrzeuge ausgeführten Tätigkeiten sei auch insoweit bereits
einer nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit auszugehen, sei nicht zu beanstanden. II. 10 Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat dem im Verfahren vor dem FG gestellten Antrag, der sich gegen die Ablehnung der Änderung des formell bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheids zur Berücksichtigung weiterer Vorsteuerbeträge richtete und als Verpflichtungsantrag umzudeuten ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.01.2011 - III R 65/09, BFH/NV 2011, 991, Rz 10, und vom 18.08.2020 - VII R 39/19, BFH/NV 2021, 329, Rz 23), zu Unrecht stattgegeben, da dem Kläger kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Fahrzeugs zusteht. Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen. Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW steht einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird. 11 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die
einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. 12 a) Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwStSystRL). Soweit Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist danach der Steuerpflichtige berechtigt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm
einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht wurden oder werden, vom Betrag der
ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. 13 b) Die Verwendung
Eingangsleistungen für Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen erfordert, dass er diese Umsätze im Rahmen seiner "wirtschaftlichen Tätigkeiten" ausführt. Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 MwStSystRL definiert diese dahingehend, dass sie alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe umfasst. Der objektiv festgelegte Begriff erstreckt sich auf einen weiten Bereich, wobei die Tätigkeit an sich, unabhängig
ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird. Eine Tätigkeit ist im Allgemeinen wirtschaftlich, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt (EuGH-Urteile Administration de l'Enregistrement, des Domaines et de la TVA vom 15.04.2021 - C-846/19, EU:C:2021:277, Rz 47, und WEG Tevesstraße vom 17.12.2020 - C-449/19, EU:C:2020:1038, Rz 34). 14 Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung
körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung
Einnahmen (Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 MwStSystRL). Der Begriff "Nutzung" i.S.
StSystRL bezieht sich auf alle Vorgänge, die --ungeachtet ihrer Rechtsform-- darauf abzielen, aus einem Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen. Allerdings sind der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines Gegenstands keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung
Einnahmen i.S.
StSystRL, da das einzige Entgelt aus diesen Vorgängen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstands besteht. Ebenso kann die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden (EuGH-Urteil AJFP Sibiu und DGRFP Brașov vom 20.01.2021 - C-655/19, EU:C:2021:40, Rz 27 bis 29). Unternimmt hingegen eine Person für Verkäufe aktive Schritte zum Vertrieb, indem sie sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender i.S.
StSystRL, übt sie eine "wirtschaftliche Tätigkeit" aus (vgl. EuGH-Urteil Słaby u.a. vom 15.09.2011 - C-180/10 und C-181/10, EU:C:2011:589, Rz 51). Auf die Zahl und den Umfang der Umsätze kommt es dabei nicht an (EuGH-Urteile Słaby u.a., EU:C:2011:589, Rz 37, und Paulo Nascimento Consulting vom 17.10.2019 - C-692/17, EU:C:2019:867, Rz 25). Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung
Einnahmen verwendet wird (EuGH-Urteil Enkler vom 26.09.1996 - C-230/94, EU:C:1996:352, Rz 27). 15 2. Im Streitfall hat das FG den Vorsteuerabzug danach zu Unrecht bejaht. 16
dem Kläger zunächst als Einzelkaufmann und später im Rahmen der A KG sowie als Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH ausgeübten Tätigkeiten auf dem Markt für hochpreisige Fahrzeuge sei bereits
einer nachhaltigen unternehmerischen Tätigkeit auszugehen, widerspricht dies der Eigenständigkeit verschiedener Unternehmer und ihrer jeweiligen Unternehmen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 06.09.2007 - V R 16/06, BFH/NV 2008, 1710, unter II.3.; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 2 Rz 607). Damit hat das FG rechtsfehlerhaft die Tätigkeiten des Klägers als Einzelkaufmann sowie "im Rahmen" der A KG und als Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH auf dem "engen Marktumfeld für hochpreisige Fahrzeuge" seiner Überzeugung zugrunde gelegt und hieraus abgeleitet, der Kläger sei beim Erwerb des Fahrzeugs nicht nur gelegentlich, sondern nachhaltig unternehmerisch tätig geworden. Es ist zudem nicht erkennbar, weshalb trotz der Eigenständigkeit verschiedener Unternehmer eine Tätigkeit des Klägers im Rahmen der A KG oder im Rahmen der A GmbH geeignet sein könnte, eine unternehmerische Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf den Erwerb des Fahrzeugs zu begründen. 19
G. Der branchenfremde Fahrzeugerwerb ist jedoch keine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung seiner steuerbaren Tätigkeit, die gleichfalls zu einem Handeln als Steuerpflichtiger führt (vgl. EuGH-Urteile Régie dauphinoise vom 11.07.1996 - C-306/94, EU:C:1996:290, Rz 18 zur Anlage
Kautionen durch Immobilienverwalter, und Floridienne und Berginvest vom 14.11.2000 - C-142/99, EU:C:2000:623, Rz 29 zur Darlehensgewährung durch wirtschaftlich tätige Holdinggesellschaften, sowie allgemein BFH-Beschluss vom 13.11.2019 - V R 30/18, BFHE 267, 171, BStBl II 2021, 248, Rz 21 f.). Die Tätigkeit des Klägers in Bezug auf das Fahrzeug unterscheidet sich nicht
einem privaten Erwerb eines Vermögenswertes, der unverändert ggf. gewinnbringend infolge Zeitablaufs veräußert werden soll. 25 c) Abweichendes ergibt sich im Streitfall auch nicht aus dem EuGH-Urteil Kostov vom 13.06.2013 - C-62/12 (EU:C:2013:391). Danach ist eine natürliche Person, die bereits für eine dauerhaft ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, für jede weitere, gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit "Steuerpflichtiger", sofern diese Tätigkeit eine Tätigkeit i.S.
StSystRL darstellt (EuGH-Urteil Kostov, EU:C:2013:391, Rz 31). Somit muss auch die gelegentlich ausgeübte Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit sein, woran es vorliegend aber fehlt (s. oben II.2.a und II.2.c). Denn der Kläger hat das Fahrzeug branchenfremd erworben und es verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt. Er hat es in keiner Weise in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit seiner Tätigkeit genutzt oder Verkaufsbemühungen unternommen, die eine Veräußerungsabsicht im Hinblick auf eine unternehmerische Tätigkeit erkennen ließen. Selbst wenn es unionsrechtlich nur für die Begründung der Eigenschaft als Steuerpflichtiger, nicht aber auch für die Begründung der wirtschaftlichen Tätigkeit auf ein nachhaltiges Handeln ankommen sollte (so Heber in Wäger, UStG,
der BFH-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen getroffen (vgl. BFH-Urteil vom 10.02.2021 - IV R 35/19, BFHE 272, 152, Rz 34). 27 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202350001&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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