BFH, Beschluss vom 22.11.2022 – XI B 1/22 – Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch fehlende Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme NV…
STRE202350003 ECLI:DE:BFH:2022:B.221122.XIB1.22.0 BFH 11. Senat 20221122 XI B 1/22 Beschluss § 279 Abs 3 ZPO, § 285 Abs 1 ZPO, § 94 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 155 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. Februar 2020, Az: 5 K 5311/16, EuGH-Vorlagevorgehend EuGH, 14. April 2021, Az: C-108/20, Beschlussvorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16. November 2021, Az: 5 K 5311/16, Urteilnachgehend BFH, 14. Juni 2023, Az: XI S 2/23, Beschlussnachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. März 2024, Az: 5 K 5311/16, Urteilnachgehend BFH, 4. September 2024, Az: XI B 24/24, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch fehlende Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme NV: Erörtert das Finanzgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme und vor Erlass seines Urteils nicht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Beteiligten, verletzt es deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt Wilmersdorf vom 14.04.2021 - C-108/20, EU:C:2021:266).
Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.11.2021 - 5 K 5311/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
I.
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), die in den Streitjahren (2009 und 2010) einen Getränkegroßhandel betrieb, der Vorsteuerabzug aus insbesondere Lieferungen der P-GmbH (P) zu versagen ist.
2 Die Klägerin betrieb den Getränkehandel, mit dem sie nach ihrer Einlassung auf einem "ethnischen Markt" tätig war, als Einzelkauffrau. Die Leitung ihres Unternehmens hatte sie ihrem Ehemann (MS) übertragen.
3 Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) nahm nach Durchführung einer Außenprüfung an, dass die Rechnungen Teil einer Umsatzsteuerhinterziehung seien und die Klägerin hiervon hätte Kenntnis haben müssen. Der Einspruch gegen die Änderungsbescheide blieb erfolglos.
4 MS wurde wegen der Vorgänge bei P vom zuständigen Landgericht (LG) wegen Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Das Strafurteil ist nach Verwerfung der Revision und der Verfassungsbeschwerde des MS rechtskräftig.
5 Im Laufe des Klageverfahrens ersuchte das Finanzgericht (FG) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung folgender Rechtsfrage: "Sind die Art. 167, 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL - dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsanwendung entgegen stehen, nach der ein Vorsteuerabzug auch dann zu versagen ist, wenn auf einer vorhergehenden Umsatzstufe eine Umsatzsteuerhinterziehung begangen wurde und der Steuerpflichtige hiervon Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, er mit dem an ihn erbrachten Umsatz aber weder an der Steuerhinterziehung beteiligt noch in diese einbezogen war und die begangene Steuerhinterziehung auch nicht gefördert oder begünstigt hat?"
6 Der EuGH hat darauf mit Urteil Finanzamt Wilmersdorf vom 14.04.2021 - C-108/20 (EU:C:2021:266) geantwortet: "Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis nicht entgegensteht, nach der einem Steuerpflichtigen, der Waren erworben hat, die Gegenstand einer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Umsatzsteuerhinterziehung waren, und der davon wusste oder hätte wissen müssen, das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, obwohl er an dieser Steuerhinterziehung nicht aktiv beteiligt war."
7 Im Anschluss an das Urteil des EuGH kam es in der mündlichen Verhandlung vor dem FG zu einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Einvernahme mehrerer Zeugen. Hierzu ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.11.2021, dass der letzte Zeuge um 17:00 Uhr entlassen wurde. Danach wurden nur noch Sachanträge gestellt und der Vorsitzende schloss die mündliche Verhandlung mit der Verkündung des Beschlusses, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt wird.
8 Mit seinem Urteil gab das FG der Klage statt. Bei den Umsätzen, um die es im Strafurteil gegen MS gegangen sei, habe es sich nicht um die Lieferungen der P an die Klägerin, sondern um "die Lieferung unversteuerter Getränke durch unbekannte Hintermänner unter Mitwirkung des Ehemanns der Klägerin [MS] an die P [...]" gehandelt. Die Klägerin habe selbst keine Steuerhinterziehung begangen. Die P habe die Lieferungen an die Klägerin in ihrer Buchführung erfasst (und demgemäß auch versteuert). Es sei nicht feststellbar, dass die an die Klägerin ausgeführten Lieferungen Teil einer hinterziehungsbehafteten Lieferkette gewesen seien. Es sei bereits nicht feststellbar, dass die von der P an die Klägerin gelieferten Getränke mit denen identisch seien, die zuvor in eine Hinterziehung einbezogen gewesen seien. Die Eingangsrechnungen der P seien nicht mehr auffindbar. Es sei denkbar, dass die Klägerin von P mit Ware beliefert worden sei, die die P "legal" erworben habe.
9 Zudem sei nicht feststellbar, dass MS von Steuerhinterziehungen bei P Kenntnis hätte haben müssen. Der Zeuge Y habe bestätigt, dass MS in den "illegalen" Getränkeeinkauf bei P nicht einbezogen gewesen sei. Der Zeuge D habe ausgesagt, dass die "illegalen Getränkelieferungen" durch den Bruder und den Schwager des MS erfolgt seien. Da MS "Familienoberhaupt" gewesen sei, sei er davon ausgegangen, dass MS davon Kenntnis hatte. Demgegenüber ging das FG bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Klägerin keine eigene Kenntnis von der Steuerhinterziehung bei der P hätte haben müssen. Im Hinblick auf die Einwendungen der Klägerin gegen die strafgerichtlichen Feststellungen bestehe keine Bindung an diese.
10 Gegen das Urteil des FG richtet sich die Beschwerde des FA wegen Nichtzulassung der Revision, die auf Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt wird.
II.
11 Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO). Das angefochtene Urteil leidet an einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, da das FG den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, indem es das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit ihnen erörtert hat.
12 1. Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 285 Abs. 1, § 279 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat im Anschluss an die Beweisaufnahme das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Beteiligten zu erörtern. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Beteiligten unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.
13 2. Dies ist vorliegend, wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ergibt, seitens des FG nicht geschehen.
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19 3. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers erscheint es sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, da beim derzeitigen Verfahrensstand von einer Revisionsentscheidung keine weitere rechtliche Klärung zu erwarten ist (vgl. dazu allgemein BFH-Beschluss vom 27.10.2020 - XI B 33/20, BFH/NV 2021, 459, Rz 25, m.w.N.).
20 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin.
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23 5. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ohne weitere Begründung.
24 6. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202350003&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public