STRE202350009 ECLI:DE:BFH:2023:B.120123.IXS15.22.0 BFH 9. Senat 20230112 IX S 15/22 Beschluss § 133a Abs 1 S 1 Nr 1 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO, § 126 Abs 5 FGO, § 56 Abs 1 FGO vorgehend BFH, 19. Juli 2022, Az: IX R 17/20, Urteilvorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. Januar 2020, Az: 11 K 334/19, Urteilvorgehend BFH, 4. Dezember 2018, Az: IX R 15/18, Urteilvorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 19. Dezember 2017, Az: 11 K 3703/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anhörungsrüge - Wiedereinsetzung 1. NV: Gegen ein Urteil des BFH, mit dem die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen worden ist, ist die Anhörungsrüge gegeben. 2. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge nicht gewährt werden, wenn die Kläger durch eine Sozietät vertreten sind und sich das Vorbringen zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nur auf einen Berufsträger bezieht. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.07.2022 - IX R 17/20 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 1. Die Anhörungsrüge ist statthaft, da ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (§ 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dem steht nicht entgegen, dass das Verfahren bei dem Finanzgericht (FG) fortgesetzt wird, weil der Bundesfinanzhof (BFH) in dem angefochtenen Urteil das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen hat (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Zwar wird das Verfahren insofern bereits "fortgeführt", da eine das Verfahren beendende Entscheidung noch nicht ergangen ist. Die Kläger, Revisionskläger und Rügeführer (Kläger) können ihr Begehren beim FG weiter verfolgen. Für die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge genügt es jedoch, dass eine die Instanz beendende Entscheidung ergangen ist, gegen die kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegeben ist (ebenso: Rüsken in Gosch, FGO § 133a Rz 24.2; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 321a Rz 6). Das ergibt sich schon daraus, dass das höchstrichterliche Urteil im Fall der Zurückverweisung der Sache an das FG inhaltliche Bindungswirkung gemäß § 126 Abs. 5 FGO entfaltet, so dass ein schützenswertes Interesse auch an der Fortsetzung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz besteht. 2 2. Die Rüge ist jedoch verspätet erhoben worden. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.