Kapitalgesellschaftsanteils qualifiziert werden kann, müssen alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte an ihn "durchgeleitet" werden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 12.04.2019 - 13 K 1482/16 K,G wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit eines Veräußerungsgewinns im Zusammenhang mit einem Unter-Unter-Beteiligungsverhältnis. 2 Alleiniger Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, ist D. Geschäftsführer war im Jahr 2007 (Streitjahr) E. Dieser hatte D eine Generalvollmacht für die Klägerin erteilt. Die Klägerin war zum einen unmittelbar und zum anderen durch einen Unter-Unter-Beteiligungsvertrag an der H GmbH beteiligt. Deren Stammkapital in Höhe von … € hielten im Jahr 2005 zu 94 % die K GmbH und zu 6 % die Klägerin. 3 Mit Unterbeteiligungsvertrag vom 30.09.2005 (UV 1) räumte die K GmbH der M GmbH eine Unterbeteiligung in Höhe von 42,55 % ihrer Beteiligung an der H GmbH ein. Weitere Vertragsbeteiligte war die O AG. In dem Vertrag, in dem die K GmbH auch als "Gesellschafterin" bezeichnet wird, war u.a. Folgendes geregelt (Auszug aus dem Vertrag): "Präambel [...] Die im nachfolgenden vereinbarte Unterbeteiligung dient ausschließlich dem Zweck, die [M GmbH] in wirtschaftlicher Sicht so zu stellen, als wäre die [M GmbH] unmittelbar mit 40 % am Stammkapital der [H GmbH] beteiligt. [...] § 1 Begründung der Unterbeteiligung / Verwaltung
Stammkapitals eine Unterbeteiligung in Höhe von 42,55 % zur Erreichung
in der Präambel genannten Ziels ein. [...]
Abfindungsangebotes mitteilen, ob sie dieses Angebot annimmt. Schweigen der Unterbeteiligten gilt in diesem Fall als Annahme
Abfindungsangebots. Lehnt die Unterbeteiligte das Abfindungsangebot der Gesellschafterin ab, hat sie die Möglichkeit, der Gesellschafterin binnen eines Monats nach Ablehnung
Angebots ihrerseits ein Kaufangebot für die von der Gesellschafterin gehaltene Beteiligung an der [H GmbH] zu unterbreiten. In diesem Fall räumt die Unterbeteiligte gleichzeitig mit Abgabe
Kaufangebots der Gesellschafterin die Option ein, die Unterbeteiligung von ihr zu erwerben. Der Kaufpreis für den Erwerb der Unterbeteiligung beträgt hierbei 42,55 %
Kaufpreises, den die Unterbeteiligte der Gesellschafterin für den Erwerb der von ihr gehaltenen Beteiligung angeboten hat. Die Gesellschafterin hat der Unterbeteiligten binnen eines Monats nach Zugang
Kaufangebots schriftlich mitzuteilen, ob sie das Kaufangebot der Unterbeteiligten annimmt oder die Option auf Erwerb der 42,55 %igen Unterbeteiligung ausübt. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Kaufangebot als angenommen. [...]" 4 Ebenfalls mit Vertrag vom 30.09.2005 räumte die M GmbH (in diesem Vertrag auch als "Gesellschafterin" bezeichnet) der Klägerin eine Unterbeteiligung an dem Unterbeteiligungsvertrag zwischen der K GmbH und der M GmbH ein (im Folgenden UV 2). Dort war u.a. geregelt: "Präambel Die [M GmbH] hat am 30.09.2005 einen Unterbeteiligungsvertrag mit der [K GmbH] und der [O Beteiligungen AG (nachfolgend O AG)] abgeschlossen. Demnach haben die [K GmbH] und die [M GmbH] eine Unterbeteiligung der [M GmbH] in Höhe von 42,55 % an der Beteiligung der [K GmbH] an der [H GmbH] vereinbart. Die [K GmbH] hat diesbezüglich eine Beteiligung in Höhe von 94 %
Stammkapitals der [H GmbH] erworben. Es ist nunmehr beabsichtigt, der [Klägerin] eine Unterbeteiligung in Höhe von 20,5 % an der Unterbeteiligung der [M GmbH] aus dem vorbezeichneten Unterbeteiligungsvertrag mit der [K GmbH] vom 30.09.2005 einzuräumen. [...] § 1 Begründung der Unterbeteiligung/Verwaltung
bürgerlichen Rechts.
Abfindungsangebotes mitteilen, ob sie dieses Angebot annimmt. Wird das Abfindungsangebot nicht angenommen, ist die Höhe der Abfindung zu verhandeln. Die zu zahlende Abfindung ist zwei Monate nach Einigung über die Höhe der Abfindung zu zahlen, wobei die endgültig vereinbarte Abfindung ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung zu verzinsen ist. [...]" 5 Die O AG erwarb im Dezember 2005 von der K GmbH deren Beteiligung (94 %) an der H GmbH. Dadurch trat die O AG in die Unterbeteiligungsverträge ein. An der O AG waren D zu 78,91 % und die Klägerin zu 21,09 % beteiligt. Von seinem Anteil in Höhe von 78,91 % hielt D einen Anteil in Höhe von 80 % nur treuhänderisch. Aufgrund notarieller Erklärung bestand zudem zugunsten
D eine Generalvollmacht für die O AG. 6 In den Jahren 2005 und 2006 schüttete die H GmbH einen Gesamtbetrag von … € an ihre Gesellschafter aus, davon einen Teilbetrag (… €) bereits im Dezember 2005. Auf die O AG entfiel hiervon ein Anteil von … € (94 %). Für die M GmbH als Unterbeteiligte ergab sich ein Anteil von … € (40 %) im Jahr 2005, der zur vollständigen Verrechnung gemäß § 1 Abs. 1
UV 2 führte. Auf die Klägerin entfielen … € (20,5 % von 40 %). Hinsichtlich der weiteren Ausschüttungen
Jahres 2006 wurde entsprechend verfahren. 7 Die H GmbH wurde (nach einer Umfirmierung – im Folgenden "R GmbH") auf ihre Tochtergesellschaft HS GmbH verschmolzen. Dabei setzten sich die bisherigen Beteiligungsverhältnisse an der verschmolzenen Gesellschaft fort. 8 Mit Vertrag vom 12.07.2007 verkauften die O AG ihren 94 %igen Anteil und die Klägerin ihren 6 %igen Anteil an der HS GmbH für insgesamt … €. Aufgrund
UV 2 erhielt die Klägerin von der M GmbH vom Veräußerungserlös einen Betrag von … € (8,1994 % von … €). 9 Die Klägerin ermittelte für das Streitjahr ihren Gewinn gemäß § 8 Abs. 1
Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Ihre Gewinn- und Verlustrechnung wies einen Bilanzgewinn von … € aus. Darin enthalten waren sonstige betriebliche Erträge (Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen) in Höhe von … €. Die Klägerin gab für das Streitjahr auch eine Körperschaftsteuer- und eine Gewerbesteuererklärung ab. Ihren steuerlichen Jahresüberschuss bezifferte sie mit … €. Sie erklärte, inländische Gewinne i.S.
G in Höhe von … € seien abzuziehen, wobei 5 % hiervon als nicht abziehbare Ausgaben gemäß § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG gelten würden. Auf entsprechende Nachfrage im Veranlagungsverfahren erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 14.04.2008, dass die zwischen Steuererklärung und Jahresabschluss abweichende Bezifferung
Veräußerungsgewinns durch Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto der R GmbH in den Jahren 2005 und 2006 begründet sei. 10 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Darüber hinaus erließ das FA am 07.08.2009 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Unterbeteiligung R GmbH für das Streitjahr, wonach die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € erzielt habe. Diesen Bescheid änderte das FA am 06.11.2013 in der Weise, dass eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nicht vorgenommen werde, weil keine Feststellungsgemeinschaft bestehe. Der Bescheid wurde bestandskräftig. 11 Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die Vereinnahmung
Erlöses aus dem UV 2 mit der M GmbH könne nicht gemäß § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz bleiben, da die Klägerin insoweit nicht wirtschaftliche Eigentümerin der Anteile an der HS GmbH gewesen sei. 12 Das FA schloss sich der Auffassung
Prüfers an und setzte mit Bescheiden vom 11.04.2014 (§ 164 Abs. 2 AO) die Körperschaftsteuer für das Streitjahr auf … € und den Gewerbesteuermessbetrag auf … € fest. Gewinne i.S.
G berücksichtigte es in Höhe von … €; das zu versteuernde Einkommen betrug … €. 13 Dagegen wandte sich die Klägerin erfolglos mit Einspruch und Klage (Urteil
Finanzgerichts --FG-- Münster vom 12.04.2019 - 13 K 1482/16 K,G, Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1410). 14 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. 15 Sie beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2007 jeweils vom 11.04.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15.04.2016 dahingehend zu ändern, dass --unter Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung-- bei der Ermittlung
Einkommens bzw.
Gewerbeertrags anstelle
Betrags von … € ein Betrag von 5 % von (… € ./. … € = ) … € in Ansatz gebracht wird, hilfsweise, dass anstelle
Betrags von … € ein Betrag von … € in Ansatz gebracht wird. 16 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 17 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass der Klägerin die Veräußerungsgewinnbefreiung
G nicht zustand und Anschaffungskosten für einen Beteiligungserwerb nicht erlösmindernd zu berücksichtigen sind. Die weiteren Revisionsrügen greifen ebenfalls nicht durch. Schließlich stellt sich im Streitfall auch nicht mehr die Frage, ob eine gesonderte Feststellung hinsichtlich der von der Klägerin aus der Unterbeteiligung erzielten Einkünfte durchzuführen war. Denn das FA hat hierüber bestandskräftig mit negativem Feststellungsbescheid entschieden. 18 1. Zur Anwendung
G 19 a) Bei der Ermittlung
Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft unter den weiteren in § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG genannten Voraussetzungen außer Ansatz. Hierbei sind die Zurechnungsgrundsätze
wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO) zu beachten, mit der Folge, dass die Veräußerungsgewinnbefreiung gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG dem wirtschaftlichen --und (soweit personenverschieden) nicht dem zivilrechtlichen-- Inhaber
veräußerten Anteils zusteht (z.B. Senatsurteil vom 21.10.1999 - I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424; Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 08.11.2005 - VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253, jeweils zur insoweit vergleichbaren Regelung
G). 20 Der Übergang der wirtschaftlichen (Mit-)Inhaberschaft an Kapitalgesellschaftsanteilen setzt nach ständiger Rechtsprechung
BFH voraus, dass der Berechtigte alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte ausüben kann (z.B. Senatsurteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324, m.w.N.). Dies ist nicht nur für das Gewinnbezugsrecht (§ 29
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--) sowie die Teilhabe am Risiko der Wertminderung und der Chance auf Wertsteigerung der Anteile (Vermögensrechte), sondern gleichermaßen für die aus der Beteiligung sich ergebenden Verwaltungsrechte --damit insbesondere für die Stimmrechte (§ 47 GmbHG)-- zu fordern. Demgemäß ist auch die Frage danach, ob der an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligte i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO die Stellung eines wirtschaftlichen Mitinhabers erlangt hat, nicht nach der in der kautelarjuristischen Praxis gängigen und in ihrem Bedeutungsgehalt variierenden Unterscheidung zwischen "typischer" und "atypischer" Unterbeteiligung zu beantworten. Maßgeblich ist vielmehr einzig und allein, ob die im jeweiligen Einzelfall getroffene Abrede --ungeachtet ihrer Bezeichnung-- nach Inhalt und Vollzug den vorstehend genannten Zurechnungskriterien genügt (z.B. BFH-Urteile vom 18.05.2005 - VIII R 34/01, BFHE 210, 247, BStBl II 2005, 857; in BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253; vom 26.01.2011 - IX R 7/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540; vom 01.08.2012 - IX R 6/11, BFH/NV 2013, 9). 21 Hinsichtlich der Verwaltungsrechte hat der BFH die rechtlichen Anforderungen für den wirtschaftlichen Übergang der Inhaberschaft an einem Kapitalgesellschaftsanteil dahin präzisiert, dass es unerheblich ist, dass das Stimmrecht im Verhältnis zur GmbH nach den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen nur vom zivilrechtlichen Inhaber ausgeübt werden kann und dieser somit lediglich im Innenverhältnis zum Unterbeteiligten zur Wahrnehmung seiner Interessen verpflichtet sein kann. Dem Unterbeteiligten müssen jedenfalls effektive (d.h. im Konfliktfall durchsetzbare) Mitverwaltungsrechte eingeräumt werden. Insoweit nicht ausreichend ist es, wenn der Unterbeteiligte hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Verwaltungsrechte den Maßnahmen
zivilrechtlichen Inhabers unterworfen und dieser lediglich zur "Berücksichtigung der Interessen"
Unterbeteiligten verpflichtet ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253). 22 Damit in gestuften Unterbeteiligungsverhältnissen der Unter-Unterbeteiligte als wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber
Kapitalgesellschaftsanteils qualifiziert werden kann, müssen alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte an ihn "durchgeleitet" werden (BFH-Urteil vom 22.07.2008 - IX R 61/05, BFH/NV 2008, 2004, Rz 17). 23
Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, d.h. jedenfalls möglich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 10.08.2016 - XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz 38, m.w.N.). Das Revisionsgericht prüft, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 04.04.2007 - I R 76/05, BFHE 217, 1, BStBl II 2007, 631; BFH-Urteile vom 17.05.2017 - II R 35/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966; vom 25.07.2019 - IV R 49/16, BFH/NV 2020, 15). 26
3 UV 2 dahin gedeutet hat, dass der Klägerin wesentliche Verwaltungsrechte nicht zustehen sollten. Soweit die Klägerin darin lediglich eine Regelung für die interne Geschäftsführung der Unterbeteiligungsgesellschaft erblickt, ist dem entgegenzuhalten, dass § 3 UV 2 eine gesonderte und ausdrückliche Regelung für die Geschäftsführung bereithält, was für eine eigenständige Bedeutung
3 UV 2 spricht. 29 dd) Soweit die Klägerin vorträgt, bei sog. Grundlagengeschäften auf der Ebene der Hauptgesellschaft (z.B. Kapitalerhöhungen, Änderung der Gewinnverteilungsabrede, Kündigung der Hauptgesellschaft) bestehe ein zwingendes Mitspracherecht
Unterbeteiligten, weshalb das Verwaltungsrecht
Unterbeteiligten zivilrechtlich nicht wirksam ausgeschlossen werden könne, was dem Auslegungsergebnis
FG entgegenstehe, hebt dies nach dem vorstehend Gesagten die Bindungswirkung
Revisionsgerichts nicht auf. Im Übrigen beruht die ständige BFH-Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, auf dem Rechtsgrundsatz, dass Vereinbarungen, die lediglich eine Berücksichtigung der Interessen
Unterbeteiligten bei der Ausübung von Verwaltungsrechten oder die Anhörung
Unterbeteiligten vorsehen, für den Übergang
wirtschaftlichen Eigentums nicht genügen. Mit derartigen Berücksichtigungspflichten oder Anhörungsrechten dürfte der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht regelmäßig bereits genügt sein (vgl. Schlitt/Seiler in Singhof/Seiler/Schlitt, Mittelbare Gesellschaftsbeteiligungen, 2004, Rz 402, 408, m.w.N.), ohne dass dies für einen Wechsel der steuerrechtlichen Zurechnung
Wirtschaftsguts zureichend wäre. Denn die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, die jedem Gesellschaftsverhältnis auch ohne vertragliche Regelung immanent sind, gebieten gegenüber den einzelnen Mitgesellschaftern "lediglich", in dem durch den Gesellschaftszweck vorgegebenen mitgliedschaftlichen Bereich bei der Verfolgung der eigenen Interessen an der Beteiligung auf die Belange der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen (vgl. z.B. Urteil
Bundesgerichtshofs vom 22.01.2019 - II ZR 143/17, Deutsches Steuerrecht 2019, 1271, m.w.N.). 30 Unabhängig davon, ob die gesellschaftsvertragliche Treuepflicht im konkreten Einzelfall eine ausdrückliche Zustimmung
Unterbeteiligten bei Grundlagengeschäften oder zumindest bei bestimmten Grundlagengeschäften gebieten kann (zur streitigen Diskussion im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum z.B. Harbarth in Staub, Großkomm HGB,
wirtschaftlichen Eigentums den Vermögensrechten eine größere Bedeutung zukomme und es hinsichtlich der Verwaltungsrechte nicht erforderlich sei, dem Unterbeteiligten Mitspracherechte bei sonstigen Maßnahmen (bei Nicht-Grundlagengeschäften) einzuräumen. Vielmehr ist es so, dass dem Unterbeteiligten alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- sowie Verwaltungsrechte) zustehen müssen und er in der Lage sein muss, diese Rechte im Konfliktfall auch effektiv durchzusetzen. Mithin ist nicht allein auf die Mitwirkung an Grundlagengeschäften abzustellen und es genügt auch nicht den steuerrechtlichen Anforderungen an die effektive Durchsetzbarkeit von Rechten im Konfliktfall, den Unterbeteiligten hinsichtlich der Mitwirkung an bestimmten Grundlagengeschäften auf die in der konkreten Anwendung in ihrer Reichweite unbestimmte gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zu verweisen. 31 2. Zur Frage
Buchwerts der Beteiligung 32 Bei der Klägerin sind steuerrechtlich keine Anschaffungskosten in Höhe von … € für die Einräumung der Unterbeteiligung entstanden, die bei der Veräußerungsgewinnermittlung gemäß § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu berücksichtigen wären. 33 a) Buchwert i.S.
G ist der auf der Grundlage
G ermittelte Wert, regelmäßig der Höhe nach die Anschaffungskosten der Beteiligung (s. nur Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 74). Anschaffungskosten sind gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1
Handelsgesetzbuchs diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Erwerben bedeutet nach der Rechtsprechung
BFH das Überführen eines Gegenstandes von der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungsmacht (BFH-Urteil vom 03.09.2019 - IX R 8/18, BFHE 266, 173, BStBl II 2020, 122, m.w.N.). 34 b) Danach sind der Klägerin keine Anschaffungskosten entstanden. Denn nach dem vorstehend unter II.1. Gesagten hat die Klägerin im Rahmen der abgeschlossenen Unterbeteiligungsverträge kein wirtschaftliches Eigentum an dem Wirtschaftsgut "Kapitalgesellschaftsanteil" erworben. Aus diesem Grunde waren der Klägerin entgegen deren Revisionsvorbringen auch keine Gewinnanteile i.S.
G gemäß § 20 Abs. 2a EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG persönlich zuzurechnen. Denn dies setzt ebenfalls wirtschaftliches Eigentum an dem Gesellschaftsanteil im Zeitpunkt
Gewinnverteilungsbeschlusses voraus (Senatsurteile vom 16.04.2014 - I R 2/12, BFHE 246, 15; in BFHE 276, 20, BStBl II 2022, 324). 35 c) Soweit die Klägerin einen Betrag von … € im Zusammenhang mit dem Verkauf
94 %igen Anteils an der H GmbH vereinnahmt hat, unterliegt dieser Geldzufluss als Betriebsvermögensmehrung bei der Klägerin als Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuerpflicht (s. allgemein Senatsurteil vom 06.12.2016 - I R 50/16, BFHE 256, 122, BStBl II 2017, 324), da § 8b Abs. 2 KStG im Streitfall --im Hinblick auf den nicht auf die Direktbeteiligung (6 %) entfallenden Teil
Veräußerungspreises-- nicht zur Anwendung kommt. 36 d) Betriebsausgaben in Höhe von … € sind auch im Übrigen nicht zu berücksichtigen. Bei dem genannten Betrag handelt es sich um die Summe derjenigen Beträge, die hinsichtlich der Gewinnausschüttungen der H GmbH in den Jahren 2005 und 2006 der Klägerin entsprechend ihrer schuldrechtlichen Unterbeteiligungsquote "an sich" zustanden, die sie aber aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 3 UV 2 tatsächlich nicht vereinnahmt hat. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass nicht vereinnahmte --damit entgangene-- Betriebseinnahmen keine Betriebsausgaben darstellen (s. z.B. BFH-Urteil vom 19.04.2012 - VI R 25/10, BFHE 237, 444, BStBl II 2013, 699; Schmidt/Loschelder, EStG, 41. Aufl., § 4 Rz 473). Auch ist es nicht ersichtlich, dass es zu einer Betriebsvermögensminderung gekommen ist. Der Verweis der Revision auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Veräußerungspreis/Kaufentgelt i.S.
G und Gewinnanteil i.S.
G (BFH-Urteil vom 12.10.1982 - VIII R 72/79, BFHE 137, 157, BStBl II 1983, 128; Senatsurteil vom 17.10.2001 - I R 111/00, BFH/NV 2002, 628) führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Im Unterschied zu den früher vom BFH entschiedenen Fällen geht es im Streitfall nicht um einen Veräußerungs- bzw. Anschaffungsvorgang. Denn die Klägerin hat kein wirtschaftliches Eigentum an einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung erworben und ihr waren daher auch keine Kapitaleinkünfte i.S. von § 20 Abs. 2a EStG zuzurechnen. 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.