STRE202350090 ECLI:DE:BFH:2023:B.110523.VIIIS3.23.0 BFH 8. Senat 20230511 VIII S 3/23 Beschluss § 62 Abs 4 FGO, § 51 Abs 1 S 1 FGO, § 133a Abs 1 FGO, § 133a Abs 5 FGO, § 142 FGO, § 42 ZPO, § 44 Abs 3 ZPO, § 45 ZPO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 41 Nr 6 ZPO vorgehend BFH, 27. Dezember 2022, Az: VIII B 124/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnungsgesuch eines nicht vertretenen Anhörungsrügeführers NV: Ein Ablehnungsgesuch ist nicht gemäß § 62 Abs. 4 FGO als unzulässig zu verwerfen, wenn es im Hinblick auf eine Anhörungsrüge vorgebracht wird, deren Erhebung dem Vertretungszwang nicht unterliegt. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden BFH-Beschluss zur Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet. Der Antrag, … wegen der Besorgnis der Befangenheit für die Mitwirkung an der Entscheidung über die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge (Aktenzeichen VIII S 2/23) gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 27.12.2022 - VIII B 124/22 abzulehnen, wird zurückgewiesen. I. 1 Mit Beschluss vom 27.12.2022 - VIII B 124/22 hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 25.01.2022 - 13 K 3/22 als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für das Beschwerdeverfahren abgelehnt. An der Entscheidung haben … mitgewirkt. 2 Mit Schriftsatz vom 13.01.2023 hat der Kläger eine Anhörungsrüge gegen diese Entscheidung erhoben. Er hat die genannten Richterinnen und Richter am Bundesfinanzhof jeweils einzeln wegen der Besorgnis der Befangenheit für das Verfahren der Anhörungsrüge mit dem Aktenzeichen VIII S 2/23 abgelehnt. Auf die Begründung des Ablehnungsgesuchs im Schriftsatz vom 16.01.2023 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 3 Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) hat sich zum Ablehnungsgesuch nicht geäußert. II. 4 Der Antrag, … für die Mitwirkung an der Entscheidung über die Anhörungsrüge im Verfahren VIII S 2/23 wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 5 1. Das vom nicht postulationsfähigen Kläger persönlich erhobene Ablehnungsgesuch ist nicht gemäß § 62 Abs. 4 FGO als unzulässig zu verwerfen. Das Ablehnungsgesuch wird im Hinblick auf die erhobene Anhörungsrüge (§ 133a FGO) vorgebracht. Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt gemäß § 62 Abs. 4 FGO für die Erhebung einer Anhörungsrüge nur, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits ein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2019 - II S 11-13/19 und II S 15-20/19, BFH/NV 2020, 368, Rz 3). Im Streitfall wendet sich der Kläger mit der Anhörungsrüge aber nicht nur gegen die Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, sondern auch gegen die Ablehnung seines PKH-Antrags, der nicht dem Vertretungszwang unterlag (vgl. zum Vertretungszwang BFH-Beschluss vom 15.12.2010 - II S 31/10, BFH/NV 2011, 619, Rz 5; zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen PKH-Beschlüsse des BFH vgl. BFH-Beschluss vom 31.10.2014 - IX S 19/14, BFH/NV 2015, 222). Der Senat hält den nicht vertretenen Kläger daher für befugt, das Ablehnungsgesuch für das Anhörungsrügeverfahren vorzubringen (vgl. BFH-Beschluss vom 15.10.2008 - I S 27/08, juris, unter II.1.a). 6 2. Die Ablehnung sämtlicher Mitglieder des Spruchkörpers, die an der Beschlussfassung im Verfahren VIII B 124/22 mitgewirkt haben, ist im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich. 7 Zwar ist es im Allgemeinen unzulässig, pauschal einen ganzen Spruchkörper abzulehnen, weil ein Ablehnungsgesuch sich grundsätzlich auf bestimmte Richter beziehen muss. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mitglieder eines Spruchkörpers im Hinblick auf konkrete Anhaltspunkte in einer Kollegialentscheidung abgelehnt werden, weil der Betroffene wegen des Beratungsgeheimnisses nicht wissen kann, welcher Richter die Entscheidung mitgetragen hat. In solchen Fällen liegt ein Missbrauch des Ablehnungsrechts nur dann vor, wenn das Gesuch gar nicht oder ausschließlich mit Umständen begründet wird, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn der Ablehnungsantrag sich bereits ohne jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand für sich allein --ohne jede weitere Aktenkenntnis-- offenkundig als unzulässig darstellt. Ist hingegen wie im vorliegenden Fall, in dem der Kläger seinen Ablehnungsantrag auf die Begründung des Beschlusses vom 27.12.2022 - VIII B 124/22 und die Missachtung seines Beteiligtenvortrags stützt, ein --wenn auch nur geringfügiges-- Eingehen auf den Verfahrensgegenstand, auf den Verfahrensstand oder den Akteninhalt erforderlich, scheidet eine Verwerfung des Ablehnungsantrags als unzulässig aus. Denn der abgelehnte Richter darf sich über eine bloße formale Prüfung des Ablehnungsantrags hinaus nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe entgegen § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zum Richter in eigener Sache machen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16.10.2019 - X B 99/19, BFHE 266, 494, BStBl II 2020, 375, Rz 14, 15; vom 13.05.2020 - VIII B 146/19, BFH/NV 2020, 1082, Rz 22 bis 24; vom 05.06.2019 - IX B 121/18, BFHE 264, 409, BStBl II 2019, 554, Rz 4 und Leitsatz). Das vorliegende Ablehnungsgesuch ist nach diesem Maßstab nicht rechtsmissbräuchlich. Die Entscheidung darüber erfordert eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Beschlusses im Verfahren VIII B 124/22. 8 3. Das Ablehnungsgesuch ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit es gegen … gerichtet ist. Für ein Ablehnungsgesuch besteht kein Rechtsschutzinteresse, wenn bei Begründetheit des Ablehnungsantrags eine weitere richterliche Tätigkeit der abgelehnten Richterin im konkreten Verfahren ausgeschlossen wäre, denn mit der Richterablehnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann nur das Ziel verfolgt werden, den abgelehnten Richter an einer weiteren Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren zu hindern (BFH-Beschluss vom 17.08.1989 - VII B 70/89, BFHE 157, 494, BStBl II 1989, 899, unter II.1. [Rz 9]). … . 9 4. Das Ablehnungsgesuch ist, soweit es zulässig ist, unbegründet. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung einer Richterin oder eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände sind jedoch nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der … sowie des … im Hinblick auf das Anhörungsrügeverfahren zu rechtfertigen. 10
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