lassverbindlichkeit eine Zahlung in Höhe von … € an seine Mutter (M) zur Abgeltung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich und als weichende Erbprätendentin geltend. Dazu legte er einen privatschriftlich geschlossenen Vergleich vom xx.05.2017 vor. Danach hätten beide die Alleinerbenstellung für sich reklamiert und außerdem über die Rechtsfolgen des Vertrags vom xx.11.1991 gestritten, namentlich über die Frage sittenwidriger Benachteiligung im Hinblick auf die familienrechtlichen Vereinbarungen. Mit weiterem Vertrag vom xx.06.2017 stellte M dem Kläger den Betrag als Darlehen zur Verfügung. 2 Mit Bescheid vom xx.03.2020 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer fest, berücksichtigte jedoch die Verbindlichkeit gegenüber M nicht. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) ist unter Berufung insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.05.2021 - II R 24/19 (BFHE 272, 530, BStBl II 2022, 340) davon ausgegangen, dass Abfindungszahlungen des Erben an den weichenden Erbprätendenten, damit dieser die Erbenstellung nicht mehr bestreite, als Erwerbserlangungskosten
StG) auch dann abziehbar seien, wenn sie aufgrund eines Vergleichs erbracht würden, sofern die Ansprüche ernstlich geltend gemacht würden. Es gebe aber
den Gesamtumständen keine Anhaltspunkte dafür, dass M dem Kläger seine Position als Alleinerbe streitig gemacht habe. Das FG-Urteil wurde der prozessbevollmächtigten Partnerschaft mbB am 05.04.2022 zugestellt. 3 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist am 03.05.2022 per Telefax und am 09.05.2022 per Post eingegangen. Sie ist unterzeichnet durch einen Partner der Prozessbevollmächtigten, der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, nicht jedoch Rechtsanwalt ist. Der Kläger macht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Wenn das FG annehme, die Ansprüche des weichenden Erbprätendenten seien nur abziehbar, "sofern die Ansprüche ernstlich geltend gemacht wurden", setze es sich in Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 04.05.2011 - II R 34/09 (BFHE 233, 184, BStBl II 2011, 725). Der BFH habe darin im Anschluss an das BFH-Urteil vom 01.07.2008 - II R 71/06 (BFHE 222, 63, BStBl II 2008, 874) ausgeführt, dass das Ergebnis eines ernsthaft gemeinten Erbvergleichs dann der Erbschaftsbesteuerung zugrunde zu legen sei, wenn er seinen letzten Rechtsgrund noch im Erbrecht finde. Das gelte auch für den Abzug der Abfindungszahlung als
lassverbindlichkeit. Es reiche aus, wenn das Ergebnis erbrechtlich vertretbar sei. In welcher Weise der weichende Erbprätendent seine Ansprüche geltend gemacht habe, sei daher unerheblich. Die Auslegung des Erbvertrags lasse es zu, M als Alleinerbin zu betrachten. Im Übrigen seien die restriktiven Anforderungen des FG an die ernstliche Geltendmachung von Ansprüchen, namentlich die Durchführung eines Gerichtsverfahrens, weder dem BFH-Urteil in BFHE 272, 530, BStBl II 2022, 340, noch dem durch das FA angeführten BFH-Beschluss vom 19.09.2000 - II B 10/00 (BFH/NV 2001, 163) zu entnehmen. II. 4 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere in der gebotenen Form eingelegt. § 52d FGO fand keine Anwendung.
Satz 1 FGO haben Rechtsanwälte ihre Schriftsätze als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Satz 2 FGO gilt Gleiches für die
diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg
4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Das war jedoch zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde weder für Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater noch für Partnerschaftsgesellschaften der Fall. 5 1. Vertretungsberechtigt sind
2 Satz 1 FGO, über § 62 Abs. 4 FGO auch vor dem BFH, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie Gesellschaften i.S. des § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), die durch solche Personen handeln. § 3 StBerG in der bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung erfasst in Nr. 2 Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 genannten Personen sind (insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer), und in Nr. 3 u.a. Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaften. 6 2.
4 Satz 1 Nr. 2 FGO ist ein sicherer Übermittlungsweg der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach
der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. 7
dem Deutschen Richtergesetz ist. Zwar sind nicht nur zugelassene Rechtsanwälte Mitglieder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BRAO), sondern auch zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften sowie deren Geschäftsführer (§ 60 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BRAO). Im Gesamtverzeichnis werden diese aber gerade nicht eingetragen. Das bedeutet, dass die Änderung des § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO tatsächlich nur klarstellend war (ebenso im Ergebnis Siegmund in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 31a BRAO Rz 34). 10
Ablauf des 31.12.2022 anzuwenden. 13
StG oder ggf. einer anderen Vorschrift als Erwerb von Todes wegen besteuert werden dürfen. In dem vorliegenden Streitfall geht es hingegen um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Verbindlichkeiten aus einem Erbvergleich
StG als
lassverbindlichkeiten abziehbar sind. Eine Divergenz könnte vor diesem Hintergrund nur bestehen, wenn materiell-rechtlich Spiegelbildlichkeit bestünde, mit der Folge, dass alle Rechtsgrundsätze auch für die jeweils andere Konstellation gälten. Es besteht aber auch in der Erbschaftsteuer kein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen der Besteuerung von Forderungen und Zuflüssen bei dem Gläubiger und der Abziehbarkeit von Verbindlichkeiten und Abflüssen bei dem Schuldner (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2016 - II R 24/15, BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128, Rz 19). 18 b) Das BFH-Urteil in BFHE 222, 63, BStBl II 2008, 874 hatte die Frage zum Gegenstand, unter welchen Voraussetzungen eine Zahlung zur Abgeltung einer Zugewinnausgleichsforderung als
lassverbindlichkeit
StG abgezogen werden kann. Im vorliegenden Fall hat das FG jedoch ausdrücklich festgestellt, dass die Zahlung des Klägers an M nicht zum Ausgleich von familienrechtlichen Ansprüchen zum Ausgleich eines Zugewinnausgleichs erfolgt ist. An diese Feststellungen wäre der BFH auch in einem Revisionsverfahren
2 FGO gebunden. Die Voraussetzung, dass das FG bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt eine andere Auffassung vertritt, ist somit nicht erfüllt. 19 c) Soweit der Kläger meint, das FG hätte im vorliegenden Fall die ernstliche Geltendmachung von Ansprüchen durch M nicht verneinen dürfen, setzt er lediglich seine eigene Würdigung an die Stelle der
2 FGO grundsätzlich bindenden tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts durch das FG. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (BFH-Beschluss vom 20.01.2022 - X B 132-133/20, BFH/NV 2022, 734). Eine hierauf gestützte Revisionszulassung setzt einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO voraus. Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich. Das FG hat dem Fehlen eines justizförmigen Verfahrens zu Recht eine Indizwirkung beigemessen. So sind auch in den BFH-Urteilen in BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128 (Streit um die Erbenstellung) und in BFHE 272, 530, BStBl II 2022, 340 (Streit um eine beeinträchtigende Schenkung) zugrunde liegenden Sachverhalten tatsächlich Prozesse geführt worden. Dies war vorliegend nicht der Fall. 20 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. 21 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat
5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202350096&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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