BFH, Beschluss vom 28.06.2023 – VII B 54/22 – Eigenverbrauch im Tabaksteuerrecht NV: Der Begriff des Eigenverbrauchs i.S. von § 22 Abs. 1 TabStG i.d.F. vom 25.07.2014 schließt…
STRE202350126 ECLI:DE:BFH:2023:B.280623.VIIB54.22.0 BFH 7. Senat 20230628 VII B 54/22 Beschluss § 22 Abs 1 TabStG vom 25.07.2014, Art 32 Abs 1 EGRL 118/2008, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 20 Abs 1 TabStG vom 09.12.2006 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 16. März 2022, Az: 1 K 1246/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Eigenverbrauch im Tabaksteuerrecht NV: Der Begriff des Eigenverbrauchs i.S. von § 22 Abs. 1 TabStG i.d.F. vom 25.07.2014 schließt auch Tabakwaren ein, die eine Privatperson aus einem anderen Mitgliedstaat selbst in das Steuergebiet verbracht hat und nach dem Verbringen an Familienmitglieder verschenken will, sofern keine Anhaltspunkte für gewerbliche Zwecke vorliegen.
Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.03.2022 - 1 K 1246/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
1 Am 16.06.2018 reisten die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) und ihr Ehemann aus Polen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und führten dabei drei bzw. vier Stangen Zigaretten mit polnischen Steuerbanderolen mit sich. Im Rahmen einer Kontrolle durch den Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) gab der Ehemann der Klägerin an, dass die Zigaretten für ihre Tochter und deren Freund bestimmt seien.
2 Daraufhin setzte das HZA mit Tabaksteuerbescheid vom 16.06.2018 gegenüber der Klägerin Tabaksteuer in Höhe von 100,56 € für 600 Stück Zigaretten fest, weil nach Auffassung des HZA die Bedingungen für eine Steuerfreiheit nach § 22 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) i.d.F. vom 25.07.2014 nicht vorlägen. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
3 Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klägerin habe die streitgegenständlichen Zigaretten im Rahmen der Freimenge abgabenfrei in das Verbrauchsteuergebiet eingeführt. Die Menge übersteige nicht die in § 39 der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung --TabStV--) i.d.F. vom 05.10.2009 festgelegte Grenze von 800 Stück Zigaretten, ab deren Überschreitung eine Beförderung zu gewerblichen Zwecken anzunehmen sei. Ob die Klägerin die Zigaretten zum Eigenverbrauch oder zur Weitergabe an ihre Tochter und deren Freund erworben habe, müsse nicht weiter aufgeklärt werden, weil keine dieser Varianten der Annahme von Eigenbedarf entgegenstünde. Denn eine Privatperson erwerbe auch solche Zigaretten für den eigenen Bedarf, die sie selbst in das Steuergebiet verbringe, um sie innerhalb der Familie zu verschenken.
Die mittlerweile erfolgte Klarstellung des Begriffs "Eigenbedarf" in § 39 Abs. 2 TabStV n.F. habe keine Auswirkungen auf den Streitfall, weil diese Ergänzung erst ab dem 01.07.2021 gelte. Die Erklärung der Europäischen Kommission vom 08.11.2019 (Anlage zu den interinstitutionellen Dossiers 2018/0176(CNS) und 2018/0181(CNS) vom 10.12.2019, 14915/19, FISC 488, ECOFIN 1122) zur Umsetzung des Art. 32 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG --RL 2008/118-- (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2009, Nr. L 9, 12) stelle lediglich eine Auslegung dar, weshalb das FG nicht daran gebunden sei.
4 Das HZA begründet seine Nichtzulassungsbeschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und mit der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Es sei zu klären, ob der Begriff "Eigenbedarf" in Art. 32 RL 2008/118 und damit auch in § 22 TabStG den ausschließlichen höchstpersönlichen Ver- oder Gebrauch der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Ware durch diejenige Privatperson umfasse, die die Ware selbst im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats erworben und selbst in das Steuergebiet verbracht habe, oder ob der Begriff "Eigenbedarf" auch das Verschenken von verbrauchsteuerpflichtigen Waren an Personen umfasse, die in einer engen verwandtschaftlichen Beziehung zur Privatperson stünden.
Der Senatsbeschluss vom 08.09.2011 - VII R 59/10 (BFHE 234, 571, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2012, 26) wäre nun gegenläufig zu treffen, weil sich die rechtliche Ausgangslage mittlerweile geändert habe. Die Neufassung der Verbrauchsteuersystemrichtlinie sei einstimmig angenommen worden; zudem habe die Europäische Kommission in der Sitzung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) der Europäischen Union vom 08.11.2019 erklärt, dass der Begriff "Eigenbedarf" keine Geschenke für andere Personen beinhalte. In einem etwaigen Revisionsverfahren wäre der BFH demnach voraussichtlich gehalten, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einzuholen.
5 Das den Bereich der Verbote und Beschränkungen betreffende EuGH-Urteil Hauptzollamt B (Caviar d'esturgeons) vom 12.05.2021 - C-87/20 (EU:C:2021:382, ZfZ 2021, 326) sei auf den Streitfall nicht übertragbar. Die Ausweitung des Begriffs "Eigenbedarf" leiste dem unerlaubten Handel mit Tabakerzeugnissen Vorschub und entspräche nicht der Zielsetzung des Artikels 15 des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation vom 21.05.2003 zur Eindämmung des Tabakgebrauchs. Darüber hinaus sollte mit der Beschränkung der Steuerbegünstigung auf den Eigenbedarf die missbräuchliche Inanspruchnahme des nur Privatpersonen zugestandenen Steuerprivilegs verhindert werden. Außerdem sei die jeweilige Überprüfung der Beziehung der Privatperson zur beschenkten Person aufgrund der Masse der Sachverhalte in der Praxis nicht mit vertretbarem Aufwand möglich.
II.
6 Die Beschwerde ist nicht begründet, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen.
7 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil die vom HZA aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung bereits geklärt ist.
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Der beschließende Senat hat weiter darauf hingewiesen, dass es mit den Zielen des freien Binnenmarkts nicht in Einklang zu bringen wäre, den Begriff des Eigenbedarfs dahingehend auszulegen, dass er ausschließlich den persönlichen Konsum der erworbenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren erfasst, weil ein solches Verständnis im Ergebnis zu einem Erwerbsverbot von Zigaretten durch Nichtraucher führte. Nach Auffassung des Senats handelt es sich demnach um Eigenbedarf, wenn eine Person eine Menge Zigaretten, die die damals für eine Übergangszeit noch bestehende Freimenge --wie in dem, dem Beschluss in BFHE 234, 571, ZfZ 2012, 26 zugrunde liegenden Sachverhalt-- nicht überschreitet, selbst in das Steuergebiet verbringt, um sie nach dem Verbringen an Familienmitglieder zu verschenken.
10 Dieser Entscheidung und der anzuwendenden Regelung in § 20 Abs. 1 TabStG i.d.F. vom 09.12.2006 lag Art. 8 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.02.1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren --RL 92/12-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1992, Nr. L 76, 1) zugrunde, wonach für Waren, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben und die sie selbst befördern, die Verbrauchsteuern nach dem Grundsatz des Binnenmarkts im Erwerbsmitgliedstaat erhoben werden.
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12 Aufgrund der Vergleichbarkeit der gesetzlichen Regelungen kann der Senatsbeschluss in BFHE 234, 571, ZfZ 2012, 26 auf den Streitfall übertragen werden. Zudem ist in beiden Fällen nicht von einem Verbringen der Zigaretten zu gewerblichen Zwecken auszugehen, weil im Streitfall die Richtmenge von 800 Stück Zigaretten, bei deren Überschreitung ein Verbringen zu gewerblichen Zwecken nach § 39 TabStV widerleglich vermutet wird, nicht überschritten war.
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19 2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) erforderlich.
20 Bei diesem Zulassungsgrund handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24.06.2014 - XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584, Rz 35, und vom 24.07.2017 - XI B 25/17, BFH/NV 2017, 1591, Rz 25). Dieser Zulassungsgrund setzt damit ebenfalls eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (BFH-Beschlüsse vom 13.11.2012 - II B 123/11, BFH/NV 2013, 255, Rz 2, m.w.N., und vom 04.07.2018 - IX B 114/17, BFH/NV 2018, 1088, Rz 4).
21 Die vom HZA formulierte Rechtsfrage ist jedoch nicht klärungsbedürftig (s. oben), weshalb die Zulassung der Revision nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO in Betracht kommt.
22 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202350126&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public