STRE202350129 ECLI:DE:BFH:2023:U.150623.VIK1.21.0 BFH 6. Senat 20230615 VI K 1/21 Urteil § 33 Abs 2 S 3 EStG 2009, § 33 Abs 3 EStG 2009, § 118 Abs 2 FGO, § 107 FGO, § 108 FGO, § 133a FGO, § 134 FGO, § 578 ZPO, § 579 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 579 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 580 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 2 Abs 1 RsprEinhG vorgehend BFH, 4. November 2021, Az: VI R 48/18, Beschlussnachgehend BFH, 20. September 2023, Az: VI S 14/23, Beschlussnachgehend BVerfG, 6. November 2025, Az: 2 BvR 1554/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage 1. NV: Eine Divergenzlage im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist gegeben, wenn es sich um vergleichbare, in ihren rechtlichen Voraussetzungen übereinstimmende Vorgänge handelt, die im Interesse der Rechtssicherheit einheitlich beantwortet werden müssen. 2. NV: Mit der Rüge der Missachtung beziehungsweise fehlerhaften Anwendung von § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung wird kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter geltend gemacht. 3. NV: Es ist zweifelhaft, ob die Nichtigkeitsklage statthaft ist, wenn lediglich die Verletzung einer Vorlageverpflichtung (durch das vorschriftsmäßig besetzte Gericht) geltend gemacht wird. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Revisionsverfahrens unter Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 04.11.2021 - VI R 48/18. 2 Streitig war im Ausgangsverfahren zum einen die verfassungsrechtliche Beurteilung des Ansatzes der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Krankheitskosten, die aufgrund eines vereinbarten Selbstbehalts von der privaten Krankenversicherung nicht erstattet werden, und zum anderen die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG für Aufwendungen, die durch Diätverpflegung der an Zöliakie erkrankten Tochter der Kläger entstanden sind. 3 Der Senat hat in dem mit der vorliegenden Klage angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass der Ansatz der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten, die wegen eines vereinbarten Selbstbehalts durch die private Krankenversicherung nicht erstattet werden, von Verfassungs wegen hinzunehmen sei. Für die Bemessung des einkommensteuerrechtlichen Existenzminimums sei auf das im Sozialhilferecht niedergelegte Leistungsniveau abzustellen. Da auch Empfänger von Sozialleistungen die Aufwendungen für einen von ihnen vertraglich mit der Krankenkasse vereinbarten Selbstbehalt selbst zu tragen hätten, gehörten diese Aufwendungen nicht zum einkommensteuerrechtlichen Existenzminimum. 4 Auch gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von Diätverpflegungskosten bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar werde im Rahmen der Sozialhilfe Aufwand für eine kostenaufwändige Ernährung in angemessener Höhe berücksichtigt. Dies bedeute aber nicht, dass bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Existenzminimums jede sozialrechtliche Leistung mitberücksichtigt werden müsse. Angesichts der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte der Kläger sei vielmehr davon auszugehen, dass durch das Ersetzen glutenhaltiger durch glutenfreie Nahrungsmittel keine das Existenzminimum berührenden (Mehr-)Aufwendungen entstanden seien. Solche hätten die Kläger im Übrigen auch nicht nachgewiesen. 5 Gegen diese Entscheidung haben die Kläger Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben, die der Senat durch Beschluss vom 15.02.2023 - VI S 15/21 als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Anträge der Kläger auf Berichtigung des Beschlusses vom 04.11.2021 - VI R 48/18 nach § 107 und § 108 FGO hat der Senat durch Beschlüsse vom 15.06.2023 - VI S 10/22 abgelehnt. 6 Mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage begehren die Kläger die Wiederaufnahme des Ausgangsverfahrens. Sie sind der Ansicht, der erkennende Senat sei nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 134 FGO nicht vorschriftsmäßig besetzt und nicht gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) gewesen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an, der Senat habe in willkürlicher und nicht vertretbarer Weise seine Verpflichtung verletzt, den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen, und sie dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes sei gesetzlicher Richter für die von ihm zu entscheidenden Rechtsfragen, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen wolle (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes --RsprEinhG--). 7 In dem Beschluss vom 04.11.2021 - VI R 48/18 sei der Senat von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.04.2015 - B 14 AS 8/14 R (BSGE 119, 7) abgewichen. Das BSG habe die Rechtsfrage, ob privat krankenversicherte Bedürftige einen Anspruch nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) auf Übernahme vertraglich vereinbarter Selbstbehalte hätten, dergestalt entschieden, dass die in einen Selbstbehalt fallenden Kosten der medizinischen Versorgung privat krankenversicherter Bedürftiger bis zu dem Zeitpunkt als Härtefallmehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen seien, bis zu dem privat krankenversicherten Leistungsberechtigten der Wechsel in den PKV-Basistarif ohne Selbstbehalt zumutbar nicht möglich sei. Der erkennende Senat habe in dem Beschluss vom 04.11.2021 - VI R 48/18 demgegenüber den Rechtssatz aufgestellt, dass auch Empfänger von Sozialleistungen die Aufwendungen für einen von ihnen vertraglich mit der Krankenkasse vereinbarten Selbstbehalt zu tragen hätten. Damit sei der Senat hinsichtlich der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bewusst und objektiv willkürlich von der Rechtsprechung des BSG abgewichen. 8 Auch hinsichtlich des begehrten Abzugs von Mehraufwendungen in Höhe von 938 € für die Verpflegung der an Zöliakie erkrankten Tochter der Kläger sei der Senat nicht gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 GG gewesen. Dies gelte für die von dem Senat in dem angegriffenen Beschluss getroffene Feststellung, es sei davon auszugehen, dass bei Steuerpflichtigen, deren Lebensstandard --wie bei den Klägern-- deutlich über dem eines Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch liege, durch das Ersetzen glutenhaltiger durch glutenfreie Lebensmittel keine das Existenzminimum berührenden (Mehr-)Aufwendungen entstünden. Das Finanzgericht (FG) habe in der Vorentscheidung demgegenüber festgestellt, dass den Klägern laufend Mehraufwendungen für die durch die Zöliakie der Tochter erforderlichen glutenfreien Lebensmittel entstünden. Damit habe der Senat von der gebotenen Zurückverweisung an die Tatsacheninstanz zwecks weiterer Sachaufklärung abgesehen beziehungsweise gegen § 118 Abs. 2 FGO verstoßen und mithin willkürlich das Grundrecht der Kläger auf den gesetzlichen Richter verletzt. 9 Des Weiteren habe der Senat den Ablehnungsantrag der Kläger gegen das Senatsmitglied ... willkürlich zurückgewiesen. 10 Die Kläger beantragen,den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 04.11.2021 - VI R 48/18 aufzuheben und in der Hauptsache das Revisionsverfahren fortzusetzen. 11 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt) beantragt,die Nichtigkeitsklage abzuweisen. II. 12 Die Nichtigkeitsklage ist unzulässig. Das Verfahren ist nicht wieder aufzunehmen. Die von den Klägern geltend gemachten Nichtigkeitsgründe eines nicht vorschriftsmäßig besetzten Gerichts nach §§ 578, 579 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 ZPO i.V.m. § 134 FGO sind nicht ausreichend dargelegt. 13 1. Nach § 134 FGO i.V.m. § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.