, § 4 Abs 1
, § 3 Abs 1
, § 11 Abs 1 S 2
, § 191 AO, § 195 Abs 1 S 2 BBauG vorgehend Sächsisches Finanzgericht,
--), § 191 der Abgabenordnung (AO) und die Grundstücksübertragung vom Januar 2012 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
an. Das Wohnrecht zugunsten der Schuldnerin war nach Auffassung des FA nicht anzusetzen. Die Schuldnerin habe in Kenntnis der sich durch die Steuerfahndung ergebenden Steuerschulden andere Gläubiger durch die Übereignung der Grundstücke vorsätzlich benachteiligt. Die Klägerin habe wegen der persönlichen und räumlichen Verbundenheit und ihrer Kenntnis von der Steuerfahndung gewusst, dass Gläubigern haftendes Vermögen entzogen werde. Andere Haftungs- oder Duldungsschuldner seien nicht vorhanden. Da die Grundstücke nicht mehr für eine Vollstreckung zur Verfügung stünden, sei durch die Klägerin Wertersatz in genannter Höhe zu leisten. 7 Der Einspruch blieb erfolglos. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung der Rechtshandlungen seien sowohl nach § 3 Abs. 1
als auch nach § 4
erfüllt. Das FA nahm in der Einspruchsentscheidung für das Grundstück in L. einen unentgeltlichen Anteil in Höhe von … € und für das Grundstück in W. in Höhe von … € an. 8 Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 4 Abs. 1
erfüllt seien. Die Übertragungen der beiden Grundstücke auf die Klägerin stellten anfechtbare Rechtshandlungen dar. Das FA als Gläubiger sei objektiv benachteiligt, weil durch die (teilweise) unentgeltliche Übertragung die Möglichkeit des Zugriffs auf das Grundvermögen der Schuldnerin unmöglich gemacht worden sei. Das FA sei um den Wert des unbelasteten Grundstücks in L. benachteiligt worden, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung das dingliche Wohnrecht bereits gelöscht gewesen sei. Es habe sich um eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin an die Klägerin gehandelt, weil eine gemischte Schenkung vorliege. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1474 veröffentlicht. 9 Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie trägt vor, der Duldungsbescheid sei formell und materiell rechtswidrig. 10 Der streitgegenständliche Duldungsbescheid leide unter formellen Mängeln, weil jeglicher Verfügungssatz oder Tenor fehle. Die Überschrift "Duldungsbescheid" widerspreche dem weiteren, auf Wertersatz gerichteten, Inhalt. Zudem sei allein eine Gesamtsumme genannt, ohne Zuordnung zu den beiden Grundstücksverkäufen. Daher sei der Bescheid zu unbestimmt. 11 Das FG habe fehlerhaft eine Gläubigerbenachteiligung angenommen. Es habe allein auf die (von den Vertragsparteien jeweils angegebenen) Verkehrswerte der Grundstücke abgestellt und nicht auf den bei einer Zwangsversteigerung an den Gläubiger auszukehrenden Erlös. Bei der Gläubigeranfechtung komme es allerdings allein auf einen möglichen Zwangsversteigerungserlös an (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2006, 387 und vom 13.09.2018 - IX ZR 190/17, ZIP 2018, 2083). Hierbei müssten auch die voraussichtlichen Kosten der Versteigerung einschließlich des nach § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung einzuholenden Verkehrswertgutachtens berücksichtigt werden. Hierzu hätte das FG ein Sachverständigengutachten einholen müssen. 12 Selbst bei Annahme eines Wertes in Höhe von … € für das Grundstück in L. habe die Gläubigerbenachteiligung gefehlt. Denn aufgrund der valutierenden Grundpfandrechte und des zugunsten der Schuldnerin im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts sei das Grundstück bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung auf die Klägerin wertausschöpfend belastet gewesen. Maßgeblich seien nur die Umstände im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung. Spätere Rechtshandlungen könnten nicht zu einer nachträglichen Wertausschöpfung führen. Der (spätere) Verzicht der Schuldnerin auf das Wohnrecht sei durch das FA nicht angefochten worden. Das FG habe sich auch auf das Senatsurteil vom 14.07.1981 - VII R 49/80 (BFHE 133, 501) bezogen, obwohl diese Entscheidung mittlerweile durch das Senatsurteil vom 30.03.2010 - VII R 22/09 (BFHE 229, 29) überholt sei. Eine etwaige Anfechtbarkeit der vor dem streitgegenständlichen Grundstückserwerb erfolgten Wohnrechtsbelastung durch die Schuldnerin sei jedenfalls nicht kausal für eine Gläubigerbenachteiligung. 13 Auch bezüglich des Grundstücks in W. habe keine Gläubigerbenachteiligung vorgelegen, da der gezahlte Kaufpreis in Höhe von … € dem damals in einem Zwangsversteigerungsverfahren höchstens zu erzielenden Erlös entsprochen habe. Auf den Vergleichswert aus einem fünf Jahre zuvor geschlossenen Kaufvertrag habe nicht abgestellt werden können, weil sich die Umstände wesentlich verändert hätten. Auch auf den Verkauf an ihren Ehemann könne nicht Bezug genommen werden, weil die Klägerin erhebliche Investitionen getätigt habe. Dieser Sachvortrag sei vom FG nicht berücksichtigt worden. 14 Bei der Frage der Unentgeltlichkeit habe das FG unzutreffend auf den Zeitpunkt des Weiterverkaufs oder den Erlass der Einspruchsentscheidung abgestellt. Nach der Rechtsprechung des BGH komme es jedoch auf den Zeitpunkt an, in dem die jeweilige Leistung vorgenommen worden sei (vgl. BGH-Urteil vom 06.12.2018 - IX ZR 143/17, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2019, 1446). 15 Schließlich liege ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk nach § 4 Abs. 2
vor beziehungsweise eine als entgeltlich anzusehende Ausstattung der Klägerin durch die Schuldnerin gemäß § 1624 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), nachdem die Klägerin gerade durch Übernahme der Geschäfte der Schuldnerin wenige Wochen zuvor ihre Selbständigkeit begründet hatte. 16 Die Klägerin beantragt sinngemäß,das Urteil der Vorinstanz und den Duldungsbescheid vom 15.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.07.2017 aufzuheben. 17 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 18 Für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 und § 4
genüge eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. In diesem Fall reiche grundsätzlich aus, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses (hier: der Einspruchsentscheidung) gegeben sei (vgl. BGH-Urteil vom 19.05.2009 - IX ZR 129/06, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2009, 1567, Rz 29). II. 19 Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), da das Urteil nicht Bundesrecht entspricht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). 20 Bei der Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung ist die Frage, ob ein übertragenes Grundstück wertausschöpfend belastet war, nicht unter Zugrundelegung des Verkehrswerts, sondern unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Zwangsversteigerungserlöses zu beantworten. 21 Da der Senat die insoweit fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 22 1. Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Anfechtung gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO in Verbindung mit §§ 1 ff.
durch Duldungsbescheid erfolgt, soweit sie nicht im Wege der Einrede (§ 9
) geltend zu machen ist. Ein Wahlrecht, ob es einen Duldungsbescheid erlässt oder eine auf das
gestützte Klage erhebt, hat das FA nicht (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2020 - VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191, Rz 19 und vom 10.11.2020 - VII R 55/18, BFHE 271, 312, Rz 33). 23
sowie Rechtshandlungen im Sinne von § 1 Abs. 1
vorliegen. 27 Nach § 1 Abs. 1
können Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der Vorschriften des
angefochten werden. Nach § 2
ist zur Anfechtung jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. 28 a) Die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen nach § 2
liegen unstreitig vor; die Anfechtungsberechtigung des FA nach § 2
ist gegeben, weil fällige und vollstreckbare Steuerschulden bestehen und die Vollstreckung nicht zum Erfolg geführt hat. Der Senat verzichtet insofern auf weitere Ausführungen. 29 b) Es handelt sich bei den beiden Grundstücksübertragungen um Rechtshandlungen nach § 1 Abs. 1
(vgl. Senatsurteil in BFHE 271, 312, Rz 43 ff.). Auch insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit, weshalb der Senat von weiteren Ausführungen absieht. 30 4. Allerdings hat das FG bei der Frage, ob das Grundstück in L. wertausschöpfend belastet war, rechtsfehlerhaft auf den Verkehrswert der Grundstücke abgestellt und daher keine Feststellungen zum voraussichtlichen Versteigerungserlös getroffen. 31 a) § 1
erfordert für jeden Fall der Gläubigeranfechtung das Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn der Schuldner durch Weggabe eines Vermögenswerts die Befriedigungsmöglichkeit seines Gläubigers vereitelt, beeinträchtigt, erschwert oder verzögert (Senatsurteil in BFHE 271, 312, Rz 47). Das ist isoliert mit Bezug auf die Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Eine Vorteilsausgleichung findet dabei grundsätzlich nicht statt; zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, BFH/NV 2017, 1297, Rz 12, m.w.N. und vom 10.11.2020 - VII R 8/19, Rz 83). 32 Nur die Weggabe wertloser Gegenstände oder solcher, auf die eine Zugriffsmöglichkeit zum Zwecke der Verwertung nicht besteht, kann das Vermögen des Schuldners nicht zum Nachteil der Gläubiger verkürzen (vgl. Senatsurteil in BFHE 271, 312, Rz 47, m.w.N.). Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (vgl. BGH-Urteile in ZIP 2006, 387 und vom 23.11.2006 - IX ZR 126/03, NJW-RR 2007, 1343, unter II.2.a). Die Frage, ob ein übertragenes Grundstück wertlos war, ist gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, welches auf der Grundlage der gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis --und nicht den Verkehrswert bei einem freihändigen Verkauf-- feststellt (vgl. BGH-Urteile in ZIP 2018, 2083, Rz 29, m.w.N. und in ZIP 2006, 387, unter II.2. und III.1.ff. und Senatsurteil in BFHE 271, 312, Rz 48). In aller Regel kann ausgeschlossen werden, dass in der Zwangsversteigerung ein höherer Wert als der Verkehrswert erzielt wird (BGH-Urteil in NJW-RR 2007, 1343, unter II.2.b aa). 33 Für die nach § 3 Abs. 1
und § 4
ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt es, wenn die Benachteiligung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des Anfechtungsprozesses gegeben ist (vgl. BGH-Urteile in NJW-RR 2007, 1343, unter II.
. 38 a) Unter einer Leistung in diesem Sinne ist jede Rechtshandlung zu verstehen, die dazu dient, einen zugriffsfähigen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen (BGH-Urteile vom 15.09.2016 - IX ZR 250/15, NJW-RR 2017, 427, Rz 11, m.w.N. und vom 19.07.2018 - IX ZR 296/17, NJW 2018, 3018, Rz 7, jeweils zu § 134 der Insolvenzordnung --InsO--). 39 Eine Leistung erfolgt unentgeltlich, wenn der Erwerb des Empfängers in seiner Endgültigkeit vereinbarungsgemäß nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt (MüKoAnfG/Weinland,
O, weshalb auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Bei einer Grundstücksübertragung stellt die Einräumung eines dinglichen Wohnrechts für den Übertragenden keinen Gegenwert dar, sondern mindert allenfalls den Wert des übertragenen Grundstücks (vgl. BGH-Urteile vom 04.03.1999 - IX ZR 63/98, NJW 1999, 1549, unter II.3.d und vom 16.04.2015 - IX ZR 68/14, ZIP 2015, 1447, Rz 17, m.w.N.). 40 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (vgl. BGH-Urteil vom 26.01.2012 - IX ZR 99/11, NJW-RR 2012, 809, Rz 18; BGH-Beschluss vom 21.02.2013 - IX ZR 219/12, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2013, 608, Rz 3, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12.12.2014 - VII B 112/14, Rz 10 und Senatsurteil vom 10.11.2020 - VII R 8/19, BFH/NV 2021, 1091, Rz 70). Denn nach § 8 Abs. 1
gilt eine Rechtshandlung in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Dieser Zeitpunkt wird gemäß § 8 Abs. 2
bei Grundstücksgeschäften auf den Eingang des Eintragungsantrags vorverlegt, wenn das Rechtsgeschäft --von der Eintragung abgesehen-- wirksam und für den Schuldner unwiderruflich geworden ist (vgl. BGH-Urteile vom 10.12.2009 - IX ZR 203/06, ZIP 2010, 339 und vom 25.03.2021 - IX ZR 70/20, NJW 2021, 1538, Rz 27, jeweils Antrag auf Eintragung einer Vormerkung). 41
beziehungsweise um eine als entgeltlich anzusehende Ausstattung der Klägerin durch die Schuldnerin gemäß § 1624 Abs. 1 BGB, stellt dies ein neues tatsächliches Vorbringen dar, das im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden kann (vgl. Senatsurteil vom 05.10.1999 - VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93). 46 d) Anders als die Klägerin meint, kommt es im Falle der Anfechtung einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne des § 4
nicht darauf an, ob sie als Anfechtungsgegnerin selbst Kenntnis von dieser Gläubigerbenachteiligung hatte. Denn § 4
stellt nicht auf die subjektive Vorwerfbarkeit ab [MüKoAnfG/Weinland,
Aufl. 2022]; Senatsurteil in BFH/NV 2021, 1091, Rz 85]. 47 6. Im zweiten Rechtsgang wird das FG auch zu prüfen haben, ob eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1
Erfolg hat. Denn sofern eine objektive Gläubigerbenachteiligung im zweiten Rechtsgang bejaht wird, kommt die Stützung des Duldungsbescheids allein auf § 4
bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Schenkungsanteil die Duldungssumme nicht erreicht (s. oben). 48 a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1
ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners (des "anderen Teils") wird durch anerkannte Beweisanzeichen beziehungsweise Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert, die § 3 Abs. 1 Satz 2
lediglich um einen zusätzlichen Tatbestand erweitert (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297, Rz 17, m.w.N.). 49 b) Das FG wird die Umstände, die zu einer erfolgreichen Anfechtung nach § 3 Abs. 1
führen könnten, aufzuklären und unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung zu würdigen haben. 50 c) Dagegen wird das FG eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2
a.F. unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin als Tochter der Schuldnerin eine nahestehende Person nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist, wegen Versäumung der maßgeblichen Anfechtungsfrist nicht prüfen müssen. 51 7. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang zu der Auffassung gelangen, dass die Anfechtungsvoraussetzungen gegeben waren, muss die Klägerin dem FA gemäß § 11
, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, das zur Verfügung stellen, was durch eine anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. 52 a) Ziel des § 11
ist die Wiederherstellung der durch die Vermögensverschiebung vereitelten Zugriffslage für die Gläubiger (Senatsurteil in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 38). Rechtsfolge einer Anfechtung nach § 4 Abs. 1
ist grundsätzlich auch dann die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den übertragenen Vermögensgegenstand, wenn die Leistung des Schuldners nur teilweise unentgeltlich war (BGH-Urteil vom 15.12.2016 - IX ZR 113/15, NJW 2017, 1035, Rz 10). 53 b) Da die Klägerin die beiden Grundstücke noch vor Erlass des Duldungsbescheids weiter veräußert beziehungsweise übertragen hat, kann der anfechtbar erlangte Gegenstand nicht zur Verfügung gestellt werden, sodass nur ein Wertersatzanspruch in Frage kommt. Soweit eine gemischte Schenkung vorliegt, kann das FA gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2
anteiligen Wertersatz für den seinem Zugriff entgangenen Vermögensgegenstand der Schuldnerin verlangen, soweit dafür kein Ausgleich in deren Vermögen gelangt ist (MüKoAnfG/Weinland,
Aufl. 2022]). Dabei ist maßgeblich, was dem Schuldnervermögen entzogen wurde, nicht, was der Anfechtungsgegner erlangt hat [MüKoAnfG/Weinland,
Aufl. 2022]). 54
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.