(2)), die Zahlung müsse dem Ziel dienen, den Dritten zum Verzicht auf den Grundstückserwerb zu bewegen, um sogleich auszuführen, dass die Entschädigung für die Löschungsbewilligung gezahlt worden sei. Letzteres entspricht zwar dem Sachvortrag der Kläger. Dieser Sachverhalt füllt aber den vorgenannten Rechtssatz nur aus, wenn der Verzicht auf den Grundstückserwerb beziehungsweise die Zustimmung zur Veräußerung mit der Löschungsbewilligung gleichzusetzen ist. Dass dies nicht dem Rechtsvortrag der Kläger entspricht, stellt für sich genommen keine Gehörsverletzung dar. Das FG geht jedoch auf den Vortrag gar nicht ein. Es widerspricht im Übrigen auch dem Abstraktionsprinzip und ist deshalb in der vorliegenden Form fehlerhaft, und zwar ungeachtet der Frage, was stattdessen richtig wäre. Eine solche Subsumtion liegt im Grenzbereich zwischen einer nur fehlerhaften Rechtsanwendung und der gerügten Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlende Auseinandersetzung mit klägerischem Vorbringen. 18 3. Im Ergebnis hat die Beschwerde jedoch nach Maßgabe von 1.b keinen Erfolg. Die erste Alternativlösung des FG (Vertrag zugunsten Dritter) bedarf hier keiner weiteren Erörterung, da die etwaige Gehörsverletzung (durch fehlende Differenzierung zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und dem dinglichen Verfügungsgeschäft) diese Alternative nicht betrifft. Ist der Vertrag hingegen -der zweiten Alternativlösung des FG entsprechend- kein Vertrag zugunsten Dritter, kann sich die der Argumentation des FG möglicherweise anhaftende Gehörsverletzung nicht auf die Entscheidung auswirken, weil in jedem Falle die Klage abzuweisen wäre. 19
- a)Falls die Entschädigung, anders als die Kläger vortragen, für den (schuldrechtlichen) Verzicht auf den Grundstückserwerb gezahlt worden sein sollte, wäre sie ohne Weiteres nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG Teil der Bemessungsgrundlage. 20
- b)Wurde die Entschädigung nicht für diesen Verzicht, sondern allein für die Löschungsbewilligung gezahlt, wie die Kläger vortragen und wie es das FG auch im Rahmen der ersten Alternativlösung annimmt, wäre § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nicht erfüllt. In diesem Falle wäre die Entschädigung aber nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Teil der Bemessungsgrundlage. 21
- aa)Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gehören alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Für den Umfang der Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne ist entscheidend, in welchem Zustand die Vertragsbeteiligten das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht haben (im Einzelnen BFH-Urteil vom 28.09.2022 - II R 32/20, BFHE 277, 482, BStBl II 2023, 255, Rz 10 f., m.w.N.). 22
- bb)Gegenstand des Kaufvertrags vom 20.05.2020 war das --abgesehen von dem Wohnrecht-- lastenfreie Grundstück. Die Kläger haben die Entschädigung dafür gezahlt, das --abgesehen von dem Wohnrecht-- lastenfreie Eigentum an dem Grundstück zu erwerben. Die Kläger hatten die Auflassungsvormerkung ausdrücklich nicht zur dinglichen Haftung übernommen. Nicht nur die Löschung der Auflassungsvormerkung, sondern auch der Übergang des Eigentums am Grundstück war an die Entschädigungszahlung geknüpft. Dies alles wurde verfahrensmäßig dadurch gewährleistet, dass der Notar von der Löschungsbewilligung der M erst Gebrauch machen und den Antrag auf Eigentumsumschreibung erst stellen durfte, nachdem auch die Entschädigung gezahlt war. 23
- cc)Auf die Frage, ob es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB handelte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Soweit das FG annehmen sollte, eine an einen Dritten bewirkte Leistung könne nur nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zur Bemessungsgrundlage gehören, wenn ein solcher Vertrag vorliegt, ist dies nicht richtig. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Gegenstand des Erwerbsvorgangs auch ein Grundstück mit einem Gebäude sein kann, welches eine nicht mit dem Veräußerer identische Person erst noch zu errichten hat (vgl. im Einzelnen Viskorf/Loose, § 9 GrEStG Rz 165 ff., 175 ff. (20. Aufl. 2021)). In solchen Fällen liegen nicht stets Verträge nach § 328 BGB vor. 24
- dd)Ebenso wenig kommt es auf die Frage an, ob die Kläger das Grundstück auch mit der Rückauflassungsvormerkung erworben hätten. Es ist der tatsächlich verwirklichte, nicht ein fiktiver Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu legen. 25 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202350149&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public