STRE202350162 ECLI:DE:BFH:2023:U.270723.IVR15.23.0 BFH 4. Senat 20230727 IV R 15/23 (IV R 39/16), IV R 15/23, IV R 39/16 Urteil § 5a Abs 6 EStG 2009, § 7 Abs 1 EStG 2009, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 155 S 1 FGO, § 239 Abs 1 ZPO, § 239 Abs 2 ZPO, § 5a Abs 4 S 5 EStG 2009 vom 02.06.2021, § 5a Abs 4 S 6 EStG 2009 vom 02.06.2021, § 52 Abs 10 S 4 EStG 2009 vom 02.06.2021, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 96 Abs 1 S 2 FGO, EStG VZ 2012, Art 1 Nr 3 AbzStEntModG, Art 1 Nr 21 Buchst a AbzStEntModG vorgehend FG Hamburg, 16. Juni 2016, Az: 6 K 235/14, Urteilnachgehend FG Hamburg, 29. Februar 2024, Az: 6 K 235/14, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland (Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung) NV: Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Werts für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben (Bestätigung der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 25.10.2018 - IV R 35/16, BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412 und vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16); so jetzt auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486, Rz 32). Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.2016 - 6 K 235/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. A. 1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die … GmbH & Co. KG, ist eine Einschiffsgesellschaft. Sie wurde in 2017 aufgelöst. Zur Liquidatorin wurde die V-GmbH bestellt. Die Liquidatorin der Klägerin wurde ebenfalls aufgelöst; zu ihrer Liquidatorin wurde die N-GmbH bestellt. Noch im Jahr 2017 wurde die Liquidation der Klägerin beendet und die Klägerin am xx.xx.2017 im Handelsregister gelöscht. Im Jahr 2012 (Streitjahr) waren circa 400 Anleger unmittelbar oder mittelbar an der Klägerin beteiligt. 2 Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war ausschließlich der Betrieb des Containerfrachtschiffs MS "…" (im Folgenden: Handelsschiff) im internationalen Verkehr. Das Handelsschiff wurde im März 1998 von einer chinesischen Werft an eine Bestellergesellschaft abgeliefert und nach einem circa sechswöchigen Betrieb von der Klägerin erworben. Die Anschaffungskosten der Klägerin betrugen … €. Die Klägerin ermittelte ihren steuerlichen Gewinn in den Erhebungszeiträumen 1998 und 1999 durch Betriebsvermögensvergleich nach den §§ 4, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dabei schrieb sie das Handelsschiff ausgehend von einer elfjährigen Nutzungsdauer degressiv ab. Ab dem Wirtschaftsjahr 2000 optierte die Klägerin zur Gewinnermittlung nach der Tonnage nach § 5a EStG. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) stellte gemäß § 5a Abs. 4 EStG auf den 31.12.1999 einen Unterschiedsbetrag für das Handelsschiff in Höhe von … DM (… €) fest. 3 Mit Beginn des Streitjahres wechselte die Klägerin von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach den §§ 4, 5 EStG zurück und nahm in ihrer Steuerbilanz auf den 31.12.2011 Teilwertzuschreibungen gemäß § 5a Abs. 6 EStG hinsichtlich des Schiffs vor, durch welche die in dem betreffenden Wirtschaftsgut des Anlagevermögens enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt wurden. Die Höhe der Teilwertzuschreibung bestimmte sich dabei auf der Grundlage der mit dem FA getroffenen tatsächlichen Verständigung vom 04.04.2013 über den Teilwert des Schiffs zum 31.12.2011, der mit x.xxx.xxx € angesetzt wurde. 4 In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Streitjahr vom 10.04.2014 erhöhte die Klägerin den handelsbilanziellen Gewinn unter anderem um die Beträge aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags für das Handelsschiff wegen des Rückwechsels zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG (1/5 per annum) in Höhe von … € sowie um Beträge aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags wegen Verkäufen in Höhe von … € und verminderte ihn um eine Abschreibung auf das Seeschiff wegen der Teilwertzuschreibung bei einer Restnutzungsdauer von fünf Jahren um x.xxx.xxx € (= Teilwert x.xxx.xxx € ./. Schrottwert x.xxx.xxx € = x.xxx.xxx € x 1/5). 5 Mit Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) vom 07.08.2014 stellte das FA die laufenden Einkünfte der Klägerin unter Außerachtlassung des in der Erklärung geltend gemachten Abschreibungsbetrags fest. Zur Begründung führte das FA an, dass durch die Teilwertaufstockung nach § 5a Abs. 6 EStG kein zusätzliches Abschreibungsvolumen generiert werde. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 07.10.2014). 6 Dagegen erhob die Klägerin Klage. Während des Klageverfahrens wurde der Gewinnfeststellungsbescheid 2012 mehrfach geändert, erfuhr jedoch in Bezug auf die hier streitige Frage keine Änderung. Im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 vom (zuletzt) 30.05.2016 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € ausgewiesen; er enthielt einen (laufenden) "Gewinn aus Gesamthandsbilanz" in Höhe von … € und "Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen" in Höhe von ./. … €. 7 In dem über den Gewerbesteuermessbescheid für 2012 geführten Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg (Aktenzeichen 6 K 78/15) verständigten sich die Beteiligten im Erörterungstermin am 03.05.2016 darüber, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für das Handelsschiff 24 Jahre betrage und diese im Zeitpunkt des Rückwechsels zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nicht neu zu schätzen sei. Danach ergebe sich --so die Klägerin-- für das Handelsschiff gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG eine Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von xxx.xxx €. Die Bemessungsgrundlage für die AfA belaufe sich auf x.xxx.xxx € (= Teilwert x.xxx.xxx € ./. Schrottwert x.xxx.xxx €). Hieraus resultiere bei einer Restnutzungsdauer von zehn Jahren der vorbezeichnete jährliche AfA-Betrag. Allerdings seien bei einer Aufstockung auf den Teilwert die Ergänzungsbilanzen entsprechend zu korrigieren, um eine doppelte Abschreibung in der Gesamthandsbilanz und in den Ergänzungsbilanzen zu vermeiden. Daher betrage das Ergebnis aus den Ergänzungsbilanzen nicht wie festgestellt ./. … €, sondern … €. 8 Ferner verständigten sich die Beteiligten in der das vorliegende Verfahren betreffenden mündlichen Verhandlung vor dem FG am 16.06.2016 darüber, dass sich der Schrottwert für das Handelsschiff zum 31.12.2011 auf 270 € je Tonne belaufe. 9 Mit Beschluss vom 04.02.2016 hat das FG nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die im und nach dem Streitjahr ausgeschiedenen Gesellschafter notwendig beigeladen. 10 Die Klage, mit welcher die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragte, die laufenden Einkünfte in Höhe von … € um xxx.xxx € (AfA) auf ./. xxx.xxx € herabzusetzen, war teilweise erfolgreich. Das FG änderte den Gewinnfeststellungsbescheid 2012 vom 30.05.2016 dahin, "dass der Gewinn aus Gesamthandsbilanz in Höhe von … € um (…) € niedriger auf ./. (…) € festgestellt wird und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf (…) € festgestellt werden". Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Bemessungsgrundlage der AfA für das Handelsschiff nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG der gemäß § 5a Abs. 6 EStG zum 31.12.2011 anzusetzende Teilwert in Höhe von x.xxx.xxx € (…), gekürzt um den auf den 31.12.2011 ermittelten Schrottwert in Höhe von … € (= 270 € je Tonne x … Tonnen) sei. Hieraus resultiere bei einer Restnutzungsdauer von zehn Jahren eine jährliche AfA in Höhe von xxx.xxx €. Um diesen Betrag seien die laufenden Einkünfte zu reduzieren. Über die Auswirkungen dieser Abschreibung auf die bisher in den Ergänzungsbilanzen vorgenommenen Abschreibungen sei --so das FG-- nicht zu entscheiden, weil die Ergänzungsbilanzeinkünfte mit der Klage nicht angegriffen worden seien. 11 Dagegen richtet sich die vom FA eingelegte Revision. Es rügt eine Verletzung materiellen Rechts. 12 Das FA beantragt,das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 13 Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 14 Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren weder in der Sache geäußert noch Anträge gestellt. 15 Die nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene --vom FG beigeladene-- X-GmbH & Co. KG (seit 2016: X-UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG; nachfolgend X-KG) ist während des Revisionsverfahrens handelsrechtlich durch Liquidation vollbeendet worden. Nach ihrem Handelsregisterauszug wurde die Beendigung der Liquidation der X-KG am xx.xx.2018 in das Handelsregister eingetragen. Anhaltspunkte dafür, dass sie noch über Aktivvermögen verfügt, bestehen nicht. 16 Nachdem zwei Versuche des erkennenden Senats, den Rechtsstreit auf der Grundlage des im Parallelverfahren betreffend den Gewerbesteuermessbetrag 2012 ergangenen Urteils des Senats vom 25.10.2018 - IV R 35/16 (BFHE 263, 22, BStBl II 2022, 412) außergerichtlich beizulegen, fehlgeschlagen waren, wurden die prozessualen Rechtsnachfolger der X-KG --die im Rubrum genannten Beigeladenen zu 14. bis 30.-- ermittelt. Diese Personen sind vor der Ladung zur mündlichen Verhandlung durch ein Schreiben der Senatsvorsitzenden um Mitteilung gebeten worden, ob sie den Rechtsstreit innerhalb einer bestimmten Frist aufnehmen wollen. Zugleich wurden sie darauf hingewiesen, dass der erkennende Senat die Nichtabgabe der Aufnahmeerklärung als fehlende Aufnahmebereitschaft werten und dann den Rechtsstreit durch Ladung zur mündlichen Verhandlung fortsetzen werde. Keiner der prozessualen Rechtsnachfolger hat innerhalb der gesetzten Frist die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt. 17 Beim erkennenden Senat ist noch das den Gewerbesteuermessbescheid 2013 der Klägerin betreffende Revisionsverfahren anhängig. In diesem Verfahren hat die Klägerin die Revision eingelegt. B. 18 Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 19 I. Der erkennende Senat ist durch die zivilrechtliche Vollbeendigung der X-KG nicht daran gehindert, in der Sache zu entscheiden. Das Revisionsverfahren war zwar dadurch zunächst kraft Gesetzes bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger unterbrochen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Im Streitfall haben aber die vom erkennenden Senat ermittelten prozessualen Rechtsnachfolger der X-KG nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist erklärt, den Rechtsstreit aufnehmen zu wollen. Des besonderen Verfahrens nach § 239 Abs. 2 ZPO bedarf es in einem solchen Fall nicht. Vielmehr kann zur mündlichen Verhandlung geladen werden. Erscheinen --so wie im Streitfall-- die ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladenen Rechtsnachfolger dann nicht zum Termin, so kann das Gericht --wie geschehen-- in der Sache entscheiden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.11.2014 - IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, Rz 11). 20 II. Die Klägerin ist als Revisionsbeklagte weiterhin als Beteiligte des Revisionsverfahrens zu behandeln. Denn sie ist trotz ihrer durch Liquidation erfolgten zivilrechtlichen Vollbeendigung weiterhin beteiligtenfähig (§ 121 Satz 1, § 57 Nr. 1 FGO). 21 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Personengesellschaft --trotz zivilrechtlicher Vollbeendigung durch Liquidation-- steuerrechtlich solange als existent anzusehen, wie noch Steueransprüche gegen sie oder von ihr geltend gemacht werden und das Rechtsverhältnis zu den Finanzbehörden nicht endgültig abgewickelt ist (z.B. BFH-Beschluss vom 13.02.2018 - IV R 37/15, Rz 23, m.w.N.). Ein solches Steuerrechtsverhältnis der Personengesellschaft zu den Finanzbehörden besteht bei den sogenannten Betriebssteuern (zum Beispiel Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer, Umsatzsteuer). Danach bleibt eine Personengesellschaft, die während eines den Gewinnfeststellungsbescheid betreffenden Klage- oder Revisionsverfahrens zivilrechtlich vollbeendet wird, weiterhin gemäß § 57 Nr. 1 FGO beteiligtenfähig, solange noch Streit über eine Betriebssteuer besteht; § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 ZPO greift nicht ein. 22 So verhält es sich im Streitfall. Das Revisionsverfahren IV R 15/23 (IV R 39/16) betrifft zwar nur den Gewinnfeststellungsbescheid 2012. Daneben führt die Klägerin aber noch das beim erkennenden Senat anhängige --den Gewerbesteuermessbescheid 2013 betreffende-- Revisionsverfahren. Somit ist die Klägerin auch in dem vorliegenden Revisionsverfahren IV R 15/23 (IV R 39/16) weiterhin beteiligtenfähig. 23 III. Die Revision des FA ist begründet. 24 Gegenstand des Verfahrens ist die im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 festgestellte Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns und der Ergänzungsbilanzgewinne (dazu 1.). Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG verfahrensfehlerhaft die Höhe der Ergänzungsbilanzgewinne als selbständige Feststellung nicht geprüft hat (dazu 2.). Die Sache ist nicht spruchreif (dazu 3.). Im Übrigen ist der erkennende Senat mangels Entscheidungserheblichkeit nicht verpflichtet, sich eine Überzeugung hinsichtlich der Frage zu bilden, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 02.06.2021 --AbzStEntModG-- (BGBl I 2021, 1259), der die rückwirkende Geltung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG i.d.F. des AbzStEntModG anordnet, verfassungswidrig und das Verfahren gegebenenfalls nach § 74 FGO i.V.m. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) auszusetzen ist. 25 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 festgestellte Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns der Klägerin und die Höhe der festgestellten Ergänzungsbilanzgewinne. 26
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