STRE202350163 ECLI:DE:BFH:2023:U.140623.VIIIR17.22.0 BFH 8. Senat 20230614 VIII R 17/22 Urteil § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst b EStG 2009, § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b EStG 2009, EStG VZ 2013 vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 4. Mai 2022, Az: 4 K 2907/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Fall des sogenannten Bondstripping 1. NV: Nach der Rechtslage bis zur Einfügung des § 20 Abs. 2 Satz 4 und 5, Abs. 4 Satz 8 und 9 EStG durch das Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, 1730) sind im Fall des sogenannten Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen deren Anschaffungskosten nicht auf den durch die Trennung entstandenen Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen. 2. NV: § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum Jahressteuergesetz 2020 (BGBl I 2020, 3096) geltenden Fassung ist nicht dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass die Norm keine Anwendung findet, wenn durch die Veräußerung einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.05.2022 - 4 K 2907/17 aufgehoben. Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 30.04.2019 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers, die der tariflichen Steuer gemäß § 32a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, um 836.570 € gemindert und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien) um 836.570 € erhöht und von den sich danach ergebenden positiven Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers im Sinne des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 1.013.544 € Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung in Höhe von 944.862 € abgezogen werden. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2013 vom 22.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.10.2017 wird dahin geändert, dass der verbleibende Verlustvortrag aus den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31.12.2008 anzuwendenden Fassung auf 0 € festgestellt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden für das Streitjahr 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. 2 Der Kläger erwarb am 15.11.2013 über ein bei der X-Bank in Luxemburg geführtes Wertpapierdepot eine Bundesanleihe zu einem Kaufpreis von 1.283.500,75 € zuzüglich gezahlter Stückzinsen in Höhe von 16.423,42 €. Nach dem Erwerb wurde die Bundesanleihe auf Anweisung des Klägers von der depotführenden Bank in den Anleihemantel und die Zinsscheine getrennt (sog. Bondstripping). Am 21.11.2013 veräußerte der Kläger die Zinsscheine zu einem Kaufpreis von 836.570,81 €. Am 28.11.2013 veräußerte er den Anleihemantel zu einem Kaufpreis von 437.392,27 € an die D-GmbH, an der er zu 50 % als Anteilseigner beteiligt war. 3 In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger in der Anlage KAP bei den Kapitalerträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, einen Gewinn aus der Veräußerung der Zinsscheine in Höhe von 836.570,81 € als dem gesonderten Tarif unterliegende Kapitaleinkünfte des Klägers nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Darüber hinaus gaben sie einen Verlust aus der Veräußerung des Stammrechts in Höhe von insgesamt 846.108,48 € an, den sie als der tariflichen Einkommensteuer unterliegende und gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG von der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG ausgenommene negative Kapitaleinkünfte des Klägers im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG geltend machten. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns beziehungsweise -verlusts ordneten sie die Anschaffungskosten der Bundesanleihe (mit Ausnahme der auf die Stückzinsen entfallenden Beträge) vollständig dem Anleihemantel zu. Die Kläger stellten ferner einen Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gemäß § 32d Abs. 4 EStG. Außerdem beantragten sie die Verrechnung von Altverlusten im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (EStG a.F.) mit den im Streitjahr erzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG. 4 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger zunächst erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid vom 26.10.2015. Darin verrechnete er den verbleibenden Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG a.F. in Höhe von 945.005 € antragsgemäß mit den erklärten Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG. Mit Bescheid vom 26.10.2015 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2013 stellte das FA den verbleibenden Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG a.F. in Höhe von 0 € fest. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). 5 Im Anschluss an eine Betriebsprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass die Ermittlung der aus dem Bondstripping erzielten Veräußerungsgewinne beziehungsweise -verluste eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf das Stammrecht und die Zinsscheine im Verhältnis der jeweiligen Marktwerte erfordere. Dementsprechend seien die Anschaffungskosten der Bundesanleihe in Höhe von 836.570,81 € den Zinsscheinen und in Höhe von 446.929,95 € dem Anleihemantel zuzuordnen. Im Ergebnis ergebe sich aus der Veräußerung der Zinsscheine ein Gewinn in Höhe von 0 € (Kaufpreis 836.570,81 € ./. Anschaffungskosten 836.570,81 €) und aus der Veräußerung des Anleihemantels an die D-GmbH ein Verlust in Höhe von 9.537,68 € (Kaufpreis 437.392,27 € ./. Anschaffungskosten 446.929,95 €). 6 Am 22.11.2016 erließ das FA einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid sowie einen entsprechend geänderten Verlustfeststellungsbescheid, in dem es den verbleibenden Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG a.F. in Höhe von 767.888 € feststellte. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob das FA auf. 7 Der gegen diese Bescheide eingelegte Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 11.10.2017). Nach Klageerhebung änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr am 30.04.2019 aus vorliegend nicht streitigen Gründen erneut ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 04.05.2022 ab. Die Urteilsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 489 mitgeteilt. 8 Mit der gegen das FG-Urteil erhobenen Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. 9 Sie beantragen sinngemäß,das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 04.05.2022 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 30.04.2019 dahin abzuändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers, die der tariflichen Steuer nach § 32a EStG unterliegen, um 836.570 € gemindert und bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien) um 836.570 € erhöht und von den sich danach ergebenden positiven Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG in Höhe von 1.013.544 € Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG a.F. in Höhe von 944.862 € abgezogen werden. 10 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 11 Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (dazu 1. und 2.). Der Senat kann gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Sache selbst entscheiden und gibt der Klage statt (dazu 3.). 12 1. Das FG hat zwar dem Grunde nach zu Recht erkannt, dass die Veräußerung des Anleihemantels und die Veräußerung der Zinsscheine zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG führen. Das angefochtene Urteil verletzt jedoch § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG, weil das FG den Gewinn aus der Veräußerung der Zinsscheine und den Verlust aus der Veräußerung des Anleihemantels der Höhe nach unzutreffend ermittelt hat. 13
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