STRE202350180 ECLI:DE:BFH:2023:B.131023.VIIIB99.22.0 BFH 8. Senat 20231013 VIII B 99/22 Beschluss § 96 Abs 1 S 1 Halbs 1 FGO, § 143 Abs 2 FGO vorgehend Thüringer Finanzgericht, 17. März 2022, Az: 4 K 559/19, Urteilnachgehend Thüringer Finanzgericht, 25. September 2024, Az: 4 K 527/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens bei nachträglich beigezogenen Unterlagen NV: Das Gericht berücksichtigt das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht einwandfrei, wenn es seine Entscheidung auf Umstände stützt, die sich aus Unterlagen ergeben, die erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils beigezogen wurden. Die Beschwerde wird, soweit sie das Streitjahr 2011 betrifft, als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 17.03.2022 - 4 K 559/19 aufgehoben, soweit es die Streitjahre 2012 und 2013 betrifft. Die Sache wird insoweit an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. I. 1 Die Beteiligten streiten in der Sache über die Höhe von Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung eines Gebäudes und dabei insbesondere um die Frage, ob dabei angefallene Aufwendungen als Mietereinbauten der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) oder der Gesellschafter zu behandeln sind. 2 Die Klägerin ist eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft von Fachärzten für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde. An der Klägerin sind die Gesellschafter X, Y, Z und Q zu je einem Viertel beteiligt. Die Gesellschafter X, Y und Z sind außerdem Eigentümer des Grundstücks nebst aufstehendem Gebäude S-Allee in A, das sie in den Streitjahren 2012 und 2013 teilweise an die Klägerin zum Betrieb der Praxis und teilweise an Dritte zu Wohnzwecken vermieteten. In den Streitjahren wurde im Erdgeschoss des Gebäudes ein Anbau errichtet, um die Praxisräume zu erweitern. Die hierfür insgesamt entstandenen Kosten teilte die Klägerin in Aufwendungen für den Rohbau, der im Vermögen der Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Gesellschaftern X, Y und Z, bilanziell erfasst wurde, in Aufwendungen für Mietereinbauten (152.342,34 € im Jahr 2012 und 103.336,67 € im Jahr 2013), die im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter X, Y und Z bei der Klägerin erfasst wurden, und in Erhaltungsaufwand, der ebenfalls im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter X, Y und Z erfasst wurde, auf. Für die als Mietereinbauten im Sonderbetriebsvermögen aktivierten Aufwendungen ermittelte die Klägerin in den Streitjahren AfA auf der Grundlage einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. 3 Der Beklagte und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) kam im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass der Rohbau Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter X, Y und Z bei der Klägerin darstelle. Die als Mietereinbauten geltend gemachten Aufwendungen gehörten zu den Herstellungskosten des Gebäudes, seien ebenfalls dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter X, Y und Z bei der Klägerin zuzurechnen und einheitlich mit diesem abzuschreiben. Gegen die entsprechend geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für die Jahre 2011 bis 2013 erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage vor dem Finanzgericht (FG). 4 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.03.2022 wies der Senatsvorsitzende des FG darauf hin, dass der Senat auch ohne weitere Belegvorlage davon ausgehe, dass die von der Klägerin als Mietereinbauten geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich von der Klägerin und nicht von der Grundstücksgemeinschaft getragen worden seien. Im Laufe des Sitzungstags verkündete der Senatsvorsitzende die Entscheidung, mit der der Klage teilweise stattgegeben wurde. 5 Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung forderte der Senatsvorsitzende bei der Klägerin weitere Unterlagen zur Zuordnung der Baukosten der Umbau- und Sanierungsmaßnahmen für die Immobilie S-Allee in A an. Von dieser Anforderung wurde das FA nicht unterrichtet. Mit Schreiben vom 02.06.2022 übersandte die Klägerin dem FG unter anderem eine Aufstellung der Baukosten, aus der sich eine Zuordnung zur Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus den Gesellschaftern Y, X und Z einerseits und zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter Y, X und Z bei der Klägerin andererseits ergab. Diese Aufstellung leitete das FG nicht an das FA weiter. Am 20.07.2022 gelangten die Urteilsgründe zur Geschäftsstelle, in denen das FG zur Begründung seiner Auffassung, dass die als Mietereinbauten geltend gemachten Aufwendungen als solche zu behandeln und über eine Nutzungsdauer von zehn Jahren abzuschreiben seien, die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 02.06.2022 übersandte Baukostenaufstellung heranzog. Die Baukostenaufstellung wurde dem Urteil als Anlage beigefügt und mit diesem der Klägerin und dem FA zugestellt. 6 Mit seiner gegen das Urteil erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde rügt das FA im Wesentlichen einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler in Gestalt einer fehlerhaften Beweiswürdigung und Verfahrensfehler. II. 7 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg. 8 1. Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie das Streitjahr 2011 betrifft. Insoweit hat das FA keinen Grund zur Zulassung der Revision im Sinne des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt, obwohl dies gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO für eine ordnungsgemäße Begründung der Beschwerde erforderlich ist. 9 2. Soweit sie die Streitjahre 2012 und 2013 betrifft, ist die Beschwerde begründet. Sie führt insoweit unter Anwendung des § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. 10
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