STRE202350181 ECLI:DE:BFH:2023:B.131023.VIIIS8.23.0 BFH 8. Senat 20231013 VIII S 8/23 Beschluss § 62 Abs 4 FGO, § 133a Abs 1 FGO, § 133a Abs 2 S 5 FGO, § 133a Abs 4 S 1 FGO, § 142 FGO vorgehend BFH, 24. März 2023, Az: VIII S 18/22 (PKH), Beschlussvorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 27. September 2022, Az: 15 K 15054/22, Urteilnachgehend BVerfG, 28. Mai 2024, Az: 2 BvR 1635/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Darlegung eines Gehörsverstoßes in einer Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss durch nicht vertretene Antragsteller NV: Für die substantiierte Begründung einer Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss über die Prozesskostenhilfe (PKH) im Zusammenhang mit einer noch zu erhebenden Nichtzulassungsbeschwerde müssen nicht vertretene Antragsteller in zumindest laienhafter Weise darlegen, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Bundesfinanzhof bei der Entscheidung über die Ablehnung der PKH nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll, woraus sie dies ableiten und dass bei summarischer Prüfung ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung vorliegen könnte. Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24.03.2023 - VIII S 18/22 (PKH) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. I. 1 Mit Beschluss vom 24.03.2023 - VIII S 18/22 (PKH) hat der VIII. Senat einen Antrag der Antragsteller und Rügeführer (Antragsteller) auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.09.2022 - 15 K 15054/22 abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Der Beschluss über die Ablehnung der PKH-Gewährung wurde an die Antragsteller jeweils mit Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 29.03.2023 versandt. 2 Unter dem 06.04.2023 haben die nicht vertretenen Antragsteller eine Rüge auf Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegen den Beschluss vom 24.03.2023 - VIII S 18/22 (PKH) erhoben, die am 11.04.2023 per Brief beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist. Auf den Inhalt des Schreibens wird ebenfalls Bezug genommen. 3 Die Antragsteller beantragen sinngemäß,den Beschluss vom 24.03.2023 - VIII S 18/22 (PKH) aufzuheben und das PKH-Verfahren fortzuführen. 4 Der Beklagte (Finanzamt --FA--) hat sich nicht geäußert. II. 5 Die als Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO gegen den Beschluss vom 24.03.2023 - VIII S 18/22 (PKH) auszulegende Eingabe der Antragsteller ist unzulässig. 6 1. Die nicht vertretenen Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung ihres PKH-Antrags, der nicht dem Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 FGO unterlag und rügen die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Ihre Eingabe ist als Anhörungsrüge gemäß § 133a Abs. 1 FGO zu behandeln, die auch ohne Beachtung des Vertretungszwangs von den Antragstellern in zulässiger Weise erhoben werden kann (vgl. zum Vertretungszwang BFH-Beschluss vom 15.12.2010 - II S 31/10, BFH/NV 2011, 619, Rz 5; zur Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen PKH-Beschlüsse des BFH vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.10.2014 - IX S 19/14, BFH/NV 2015, 222; vom 11.05.2023 - VIII S 3/23, BFH/NV 2023, 860). Die Anhörungsrüge der Antragsteller ist auch innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO) beim BFH eingegangen. 7 2. Die Antragsteller haben die in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen nicht entsprechend den Anforderungen im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO dargelegt. Die Anhörungsrüge ist mithin als unzulässig zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO) und das PKH-Verfahren nicht fortzusetzen. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.