STRE202350184 ECLI:DE:BFH:2023:U.170823.IIIR11.22.0 BFH 3. Senat 20230817 III R 11/22 Urteil § 63 FGO, § 122 Abs 1 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO vorgehend FG Münster, 25. Januar 2022, Az: 4 K 1545/19, Urteilnachgehend FG Münster, 11. Dezember 2023, Az: 4 K 1545/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Aufhebung eines FG-Urteils gegen die falsche Beklagte NV: Ein infolge fehlender passiver Prozessführungsbefugnis gegen die falsche Beklagte ergangenes Urteil des Finanzgerichts beinhaltet einen im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel und ist deshalb ohne Sachprüfung aufzuheben. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.01.2022 - 4 K 1545/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen Anspruch auf den Erlass einer Rückforderung von Kindergeld (2.240 €) nebst Hinterziehungszinsen (118 €) hat. 2 Die Klägerin ist Mutter von drei Kindern. Sie kam im Jahr ... in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Der ihrem Erlassantrag zugrunde liegende Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 25.06.2015 (Einspruchsentscheidung vom 28.10.2015) betrifft die am 02.10.1996 geborene Tochter A und den Kindergeld-Zeitraum September 2013 bis Oktober 2014. 3 Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse Nordrhein-Westfalen --NRW-- Nord), forderte das bereits ausbezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 2.608 € nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kindergeld, da die Tochter wegen ihrer langjährigen Ausbildung in einem Drittland (B) und der seltenen Anwesenheit in der Wohnung der Klägerin keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland gehabt habe. 4 Mit Schreiben vom 29.03.2016 beantragte die Klägerin bei der Familienkasse Z den Erlass der Rückforderung aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO). Sie begründete den Erlassantrag mit der Anrechnung des zurückgeforderten Kindergeldes auf das Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). 5 Die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse (Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse) gewährte zunächst einen Zahlungsaufschub wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin und wegen eines von ihr beim Sozialgericht (SG) F geführten Klageverfahrens betreffend die Gewährung von weiteren SGB II-Leistungen. 6 Im Verfahren vor dem SG F machte die Klägerin unter anderem geltend, sie habe dem Jobcenter bereits im September 2013 mitgeteilt, dass ihre Tochter plane, in B eine Ausbildung zu absolvieren, und sie habe dem Jobcenter auch eine Bescheinigung vorgelegt, nach der die Ausbildung voraussichtlich bis ... 2017 dauern werde. Am xx.xx.2017 schloss die Klägerin mit dem Jobcenter vor dem SG F einen Vergleich, nach dem ihr für den Zeitraum September 2013 bis Oktober 2014 ein Anspruch in Höhe von 250 € zustand. 7 Mit Bescheid vom 21.08.2017 setzte die Familienkasse NRW Nord Hinterziehungszinsen in Höhe von 118 € fest. 8 Mit Bescheid vom 26.09.2017 erließ die Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse einen Teilbetrag des zurückgeforderten Kindergeldes in Höhe von 184 € mit der Begründung, dass die Überzahlung für den ersten Monat (September 2013) auch bei rechtzeitiger Mitteilung nicht vermeidbar gewesen wäre. Bezüglich der weiteren Rückforderung, der Säumniszuschläge und der Hinterziehungszinsen (im Bescheid als "Stundungs-/Aussetzungszinsen" bezeichnet) lehnte sie den Erlass unter Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten der Klägerin ab. 9 Den hiergegen gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung an die Familienkasse NRW Nord gerichteten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass ihr seitens des Jobcenters nicht mitgeteilt worden sei, dass der Wegzug ihrer Tochter ins Ausland den Wegfall des Kindergeldanspruchs begründen könnte. Ferner verwies sie laut dem Urteil des Finanzgerichts (FG) auf die damals schwierige Situation, die sie veranlasst habe, ihre Tochter nach B zu schicken, und darauf, dass sie finanziell nicht in der Lage sei, die Rückforderung zu begleichen. Am 09.07.2018 leistete die Klägerin eine Zahlung in Höhe von 250 € an die Familienkasse NRW Nord. 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 11.04.2019 wies die Familienkasse NRW Nord den Einspruch der Klägerin gegen die Erlassablehnung als unbegründet zurück. Sie führte aus, es lägen weder sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe vor, die den Erlass der Forderungen rechtfertigten. 11 Die Klägerin erhob daraufhin gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung Klage gegen die Familienkasse NRW Nord. 12 Nach einem weiteren Teilerlass für den Monat Oktober 2014 und für Säumniszuschläge erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Bezüglich des verbliebenen Streitgegenstands wies das FG die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1013 veröffentlichten Urteil vom 25.01.2022 - 4 K 1545/19 als unbegründet ab. 13 Die Klage sei zulässig. Sie richte sich gegen die Familienkasse NRW Nord als sachlich und örtlich zuständige Behörde. Zwar habe die unzuständige Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse den Ausgangsbescheid erlassen. Abweichend von dem Grundsatz, dass die Klage gegen die Behörde zu richten sei, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen habe, sei die Familienkasse NRW Nord entsprechend § 63 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die richtige Beklagte. 14 Die Klage sei jedoch unbegründet, da die Ablehnung des Antrags auf Erlass der Rückforderung rechtmäßig sei. Der Bescheid sei nicht bereits deshalb aufzuheben, weil die sachlich unzuständige Behörde den Ausgangsbescheid erlassen habe. Denn dieser Fehler sei dadurch geheilt worden, dass die Familienkasse NRW Nord als sachlich und örtlich zuständige Behörde im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Sache in vollem Umfang überprüft und die Einspruchsentscheidung erlassen habe (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Erlassablehnung sei rechtmäßig und insbesondere ermessensfehlerfrei. 15 Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin,das Urteil des FG Münster aufzuheben und die Familienkasse NRW Nord unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.04.2019 zu verpflichten, die Rückforderung des Kindergeldes für die Monate Oktober 2013 bis September 2014 in Höhe von 2.240 € nebst Hinterziehungszinsen in Höhe von 118 € zu erlassen. 16 Die Familienkasse NRW Nord beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 17 Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des gegen die Familienkasse NRW Nord als die falsche Beklagte ergangenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das Urteil des FG verletzt § 63 FGO. 18 1. Die Revision ist zulässig. Die Klägerin hat sie gemäß § 120 FGO form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Ferner hat die Klägerin sie in zulässiger Weise gegen die Familienkasse NRW Nord als die in dem angegriffenen Urteil genannte Beklagte erhoben (§ 122 Abs. 1 FGO). 19 2. Die Revision ist aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet, soweit die Klägerin die Aufhebung der Vorentscheidung beantragt. Das Urteil des FG ist mit § 63 FGO unvereinbar, weil die Familienkasse NRW Nord nicht passiv prozessführungsbefugt ist. Dieser Verfahrensmangel führt zur Aufhebung des Urteils. 20
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