STRE202350207 ECLI:DE:BFH:2023:B.051223.IXB108.22.0 BFH 9. Senat 20231205 IX B 108/22 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 4 Nr 1 EUV
Art. 23Abs.
1 Buchst. j DSGVO beantworten. 8 Aufgrund des abschließenden Charakters dieser Normen bedarf es daher auch nicht einer Heranziehung des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Daher ist die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es für den geltend gemachten Auskunftsanspruch eines Rückgriffs auf die allgemeine Regelung des § 242 BGB bedarf, nicht von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 14.04.2011 - VII B 201/10, Rz 12, m.w.N.). 9 Soweit sich der Kläger unter anderem auf die Verpflichtung des FA zur Auskunftserteilung, den Umfang der Auskunftserteilung und den Charakter des Art. 15 DSGVO als "Ausforschungsrecht" beruft, legt er im Wesentlichen seine von der Ansicht des Finanzgerichts (FG) abweichende rechtliche Würdigung dar. Gleiches gilt für die Fragen, ob der Insolvenzanfechtung unterfallende Leistungen ursprünglich mit oder ohne Rechtsgrund an das FA geleistet worden waren, ob die Verteidigungsmöglichkeiten des FA in der Folge der Auskunftserteilung eingeschränkt werden und ob die von der Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung ein "Sonderrecht" für die Finanzverwaltung schafft. Diese Ausführungen können daher nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. 10 Im Übrigen betreffen die Ausführungen des Klägers mehrere abstrakte Fragen zum Verhältnis der datenschutzrechtlichen Regelungen in der Abgabenordnung zu den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Fragen mögen zwar im Einzelnen klärungsbedürftig sein, weil insoweit keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit im hier zu entscheidenden Fall lassen die Ausführungen des Klägers jedoch vermissen. 11 2. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) aus. 12 3. Ebenso wenig erfordert im Streitfall die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). 13
- a)Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 16.11.2021 - IX B 37/21, Rz 7). 14 Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angebliche Divergenzentscheidung genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt. 15
- b)Daran gemessen liegt im Streitfall seitens des FG kein Verstoß gegen tragende Rechtsgrundsätze in den vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung angeführten Entscheidungen vor. 16
- aa)Soweit der Kläger auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Land Nordrhein-Westfalen gegen D.H. T. vom 10.12.2020 - C-620/19, EU:C:2020:1011 hinweist, liegt keine Abweichung von den Grundsätzen dieser Entscheidung vor. In dieser Entscheidung hat sich der EuGH für die Prüfung von Fragen, die sich im Rahmen einer vom nationalen Recht angeordneten Geltung der Datenschutz-Grundverordnung für juristische Personen ergeben, für nicht zuständig erklärt (vgl. EuGH-Urteil Land Nordrhein-Westfalen gegen D.H. T. vom 10.12.2020 - C-620/19, EU:C:2020:1011, Rz 52). Eine Divergenz zur angefochtenen Entscheidung des FG liegt damit nicht vor. 17
- bb)Hinsichtlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 31.01.1989 - 1 BvL 17/87 (BVerfGE 79, 256) fehlt es offenkundig am Vorliegen eines vergleichbaren Sachverhalts. Die Entscheidung des BVerfG betrifft den Anspruch auf Klärung der Abstammung und hat sich weder mit den hier streitigen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung noch mit den Vorschriften der Abgabenordnung befasst. Die Entscheidung betrifft zudem nicht die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gegenüber der Finanzverwaltung. 18
- cc)Eine Divergenz zum BFH-Urteil vom 08.06.2021 - II R 15/20 liegt ebenfalls nicht vor. Schwerpunkt dieses Verfahrens war die Unzulässigkeit der Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes). Es fehlt daher am Vorliegen einer vergleichbaren Rechtsfrage. 19
- dd)Auch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des BVerwG vom 26.04.2018 - 7 C 3/16, vom 16.09.2020 - 6 C 10/19 und vom 25.02.2022 - 10 C 4/20 (7 C 31/17) (BVerwGE 175, 62) ist nicht gegeben. 20 Vielmehr folgt das angefochtene Urteil des FG den vom BVerwG aufgestellten abstrakten Rechtssätzen zu § 80 Abs. 1 InsO, § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO, Art.
Art. 23Abs.
1 Buchst. j DSGVO. Das FG hat den Übergang des Auskunftsanspruchs von der Insolvenzschuldnerin auf den Kläger nach § 80 Abs. 1 InsO verneint. Gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO hat das FG das Bestehen eines Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem FA abgelehnt, soweit die Auskunftserteilung das FA in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen das FA geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO beeinträchtigen würde. Das FG hat mithin die abstrakten Rechtsgrundsätze der Entscheidungen des BVerwG (vgl. Urteile vom 16.09.2020 - 6 C 10/19, Rz 23 und vom 25.02.2022 - 10 C 4/20 (7 C 31/17), BVerwGE 175, 62, Rz 19) seinem Urteil zugrunde gelegt und diese auf den Fall angewandt. 21 Eine Divergenz zum Urteil des BVerwG vom 26.04.2018 - 7 C 3/16 besteht ebenfalls nicht. Die Entscheidung betraf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO und des Art.
Art. 23Abs.
1 Buchst. j DSGVO. 22
- Hinsichtlich des pauschal geltend gemachten Verfahrensmangels aufgrund eines Anspruchs auf Akteneinsicht fehlt es an weiteren Ausführungen des Klägers. Dieser ist daher nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. 23
- Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202350207&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public