FGO Rz 199a) ist als Gegenstand der ständigen BFH-Rechtsprechung zu respektieren (s.a. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 293a; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl.,
Rz 160 "Einheitliche (und gesonderte) Feststellung" [
FGO Rz 199b; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 293a); dies entspricht auch dem --wenn auch nicht abschließend rechtsverbindlichen (z.B. Brandis in Tipke/Kruse,
FGO Rz 100; Böwing-Schmalenbrock in Gosch, FGO § 139 Rz 111), allerdings zur Orientierung und aus Gleichbehandlungsgründen ohne Weiteres auch in Verfahren beim BFH zur Kenntnis zu nehmenden (z.B. BFH-Beschluss vom 07.03.2016 - VII E 1/16, BFH/NV 2016, 1039)-- sogenannten Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit (mit dem Stand Dezember 2021 nachgewiesen auf der Internetpräsenz der Finanzgerichte [z.B. www.fg-duesseldorf.nrw.de], I. Allgemeines/12. Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, m.w.N.). 11 Diese Obergrenze findet insbesondere dann Anwendung, wenn "Verluste bzw. Verlustanteile bei Abschreibungsgesellschaften oder Bauherrengemeinschaften" Gegenstand des Rechtsstreits sind (z.B. Streitwertkatalog der Finanzgerichtsbarkeit, ebenda, dort Buchst. e - mit Hinweis u.a. auf den BFH-Beschluss vom 11.05.2007 - IX E 12/07, BFH/NV 2007, 1528; s.a. die weiteren Nachweise bei Brandis in Tipke/Kruse,
Dem liegt die Wertung zugrunde, dass es bei diesen ("steuerorientierten") Verlusten für die Beteiligten darum geht, (entsprechend) hohe positive Einkünfte auszugleichen; dabei wird eine Anwendung des höchsten Pauschalsatzes auch dann als gerechtfertigt angesehen, wenn möglicherweise nicht bei allen Beteiligten ein Grenzsteuersatz in dieser Höhe erreicht wird (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 13.03.1980 - IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520; vom 02.10.1980 - IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 17.11.1987 - VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287; s.a. Beschluss vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066). 12 c) Diese Maßgaben sind sinnentsprechend in der hier gegenständlichen Konstellation des Feststellungsbescheids des § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO im Zusammenhang mit der Anwendung des sogenannten negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes) als Zielpunkt der Gestaltung heranzuziehen. Dazu hat das Hessische FG zutreffend ausgeführt (Urteil vom 30.08.2017 - 7 K 1095/15, Rz 44 des juris-Nachweises [insoweit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1388 nicht abgedruckt]; zustimmend Brandis in Tipke/Kruse,
FGO Rz 203), es handele sich beim sogenannten Goldfingermodell um "ein für Spitzenverdiener interessantes" Gestaltungsmodell zur Verlusterzielung, wobei der Verlust im Wege des negativen Progressionsvorbehalts der Herabsetzung des Spitzensteuersatzes auf Null dienen sollte. Ob bei allen Beteiligten der Spitzensteuersatz erreicht werde, sei unerheblich (dortiger Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066 [zu einer Beteiligung an einem Filmproduktionsfonds zur Erzielung von Verlusten zum Ausgleich positiver Einkünfte]). 13 d) Auf dieser Grundlage hat die Kostenstelle des BFH zutreffend einen über 25 % liegenden Pauschalsatz auf den streitigen Verlustbetrag (als Grundlage eines negativen Progressionsvorbehalts) angewendet (hier: 40 %), den so errechneten Wert aber nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 GKG auf den gesetzlichen Höchstbetrag (30 Mio. €) begrenzt, sodass rechnerisch letztlich ein Satz von 37,37 % (damit ein unter 40 % liegender Satz) angewendet wurde. 14 3. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202350208&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.