BFH, Urteil vom 14.11.2023 – IX K 2/21 – (Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 10.10.2023 IX K 1/21 - Unstatthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage bei Verletzung…
STRE202350210 ECLI:DE:BFH:2023:U.141123.IXK2.21.0 BFH 9. Senat 20231114 IX K 2/21 Urteil § 579 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 134 FGO, Art 267 AEUV, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG vorgehend BFH, 16. Mai 2023, Az: IX R 2/21, Beschlussvorgehend BFH, 7. September 2021, Az: IX R 5/19, Urteilnachgehend BVerfG, 27. Februar 2025, Az: 1 BvR 115/24, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland (Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 10.10.2023 IX K 1/21 - Unstatthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage bei Verletzung der Vorlagepflicht) NV: Die Nichtigkeitsklage ist nicht statthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geltend gemacht wird.
Die Nichtigkeitsklage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
I.
1 Die Revisionsklägerin und Klägerin (Klägerin) begehrt die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Revisionsverfahrens unter Aufhebung des Senatsurteils vom 07.09.2021 - IX R 5/19.
2 Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft [ausländischen] Rechts mit Sitz in A (Mitgliedstaat der Europäischen Union --EU--). Die Klägerin betrieb im Streitzeitraum … bis … eine Wettbörse und wurde auch gegenüber in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Nutzern tätig.
3 Mit Bescheiden vom 15.08.2013 setzte das seinerzeit zuständige Finanzamt B die Sportwettensteuer auf der Grundlage einer Steuer von 5 % auf den Spieleinsatz fest. Der von der Klägerin gegen die Festsetzung für den Monat … 2012 eingelegte Einspruch blieb mit Einspruchsentscheidung vom 28.08.2015 ohne Erfolg.
4 Bereits am 13.08.2014 beantragte die Klägerin den Erlass der für den Zeitraum vom … bis … festgesetzten Sportwettensteuer. Das Finanzamt B lehnte den Erlass mit Bescheid vom 05.06.2015 ab. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 31.08.2015 zurückgewiesen.
5 Die gegen beide Einspruchsentscheidungen beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage wurde mit Urteil vom 12.11.2018 - 5 K 1837/15 abgewiesen.
6 Die nachfolgende Revision hat der erkennende Senat mit Urteil vom 07.09.2021 - IX R 5/19 als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat qualifizierte die Klägerin als Veranstalter im Sinne des § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Der Senat kam unter anderem nicht zu der für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erforderlichen Überzeugung, dass das Rennwett- und Lotteriegesetz wegen Verstoßes gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes formell verfassungswidrig oder wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG materiell verfassungswidrig ist. Ebenso verneinte der Senat die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen das Recht der EU.
Ein Verstoß gegen die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--) liege nicht vor. Auch ein Verstoß gegen die Notifizierungspflicht nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG--, Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.07.1998 (ABlEG, Nr. L 217 vom 05.08.1998, S. 18) und die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20.11.2006 (Amtsblatt der Europäischen Union, Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) --nachfolgend EGRL 98/34-- wurde verneint.
Die Ausführungen des FG zur Ablehnung des Erlasses aus Billigkeitsgründen ließen nach Ansicht des Senats keine Rechtsfehler erkennen.
7 Hiergegen richtet sich die Nichtigkeitsklage der Klägerin vom 09.12.2021. Sie macht den Wiederaufnahmegrund der vorschriftswidrigen Besetzung des Senats im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend und regt erneut die Vorlage der unionsrechtlichen Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) an. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe als letztinstanzliches Gericht willkürlich und in unvertretbarer Weise seine Verpflichtung verletzt, Rechtsfragen dem EuGH vorzulegen und sie dadurch ihrem gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen. Sie habe eine Vorlage an den EuGH im Ausgangsverfahren ausdrücklich angeregt.
Dies gelte zunächst für die Frage der Notifizierungspflicht nach der EGRL 98/34. Ebenso bedürfe der Klärung, ob an die Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit besondere oder erhöhte Anforderungen zu stellen seien. So sei mit Blick auf Art. 56 AEUV problematisch, dass es für die Sportwettensteuer keine Anrechnungsregelung oder sonstige Vorschrift zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gebe. Auch müsse geklärt werden, ob die zur Rechtfertigung der Sportwettensteuer nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz angeführten Gründe geeignet seien, eine mittelbar diskriminierende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen. Schließlich sei auch von einem Besetzungsmangel auszugehen.
Der BFH habe zu Unrecht Sachverhaltsannahmen getätigt, für die der Rechtsstreit richtigerweise an das FG zurückzuverweisen sei. Insoweit verweist sie auf das Vorbringen im Rahmen ihrer Anhörungsrüge unter dem Aktenzeichen IX S 17/21.
8 Zum … hat bei der Finanzverwaltung ein Zuständigkeitswechsel stattgefunden. Anstelle des Finanzamts B ist nunmehr der Revisionsbeklagte und Beklagte (Finanzamt C --FA--) zuständig geworden.
9 Die Klägerin beantragt,das Urteil des BFH vom 07.09.2021 - IX R 5/19 aufzuheben und in der Sache neu zu verhandeln sowie wie in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2021 im Verfahren IX R 5/19 beantragt zu entscheiden.
10 Das FA beantragt sinngemäß,die Nichtigkeitsklage als unzulässig zurückzuweisen.
11 Mit Beschluss vom 16.05.2023 - IX K 2/21 hat der erkennende Senat beim IV., VIII. und XI. Senat gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO angefragt, ob diese an der in den Entscheidungen vom 04.09.2009 - IV K 1/09 (BFH/NV 2010, 218), vom 13.07.2016 - VIII K 1/16 (BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198) und vom 07.02.2018 - XI K 1/17 (BFHE 260, 410) vertretenen Rechtsauffassung festhalten, der zufolge die Nichtigkeitsklage nach § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird. Der erkennende Senat beabsichtige, in diesem Fall eine Nichtigkeitsklage als nicht statthaft anzusehen und die Klage als unzulässig abzuweisen.
12 Alle drei Senate haben mitgeteilt, an der in den zuvor genannten Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festzuhalten und sich der Rechtsauffassung des erkennenden Senats anzuschließen.
II.
13 Die Nichtigkeitsklage ist unzulässig. Das Verfahren ist nicht wieder aufzunehmen, denn die Nichtigkeitsklage ist nicht statthaft.
14 1. Nach § 134 FGO i.V.m. § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.
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BFH-Beschlüsse vom 29.01.1992 - VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252; vom 26.05.1992 - VII S 17/92, BFH/NV 1993, 305, unter 2. und vom 12.11.1996 - II K 1/96, juris, unter 2.; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.11.1994 - X ZR 51/92, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, 332, unter I.1.; BSG-Urteil vom 23.03.1965 - 11 RA 304/64, BSGE 23, 30, unter II.; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 22.01.1992 - 2 BvR 40/92, NJW 1992, 1030, unter 3.b; Gaul in Festschrift für Ekkehard Schumann zum 70. Geburtstag, 2001, S. 89, 121 f.; Hummel, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2021, 736, 738). Ein Nichtigkeitsgrund kann daher vorliegen, wenn es zu Verstößen bei der Geschäftsverteilung gekommen ist.
Mit der Vorschrift soll insbesondere verhindert werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 29.01.1992 - VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252, unter 4.a).
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21 Etwas anderes gilt nur, wenn es der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet hat, bestimmte Verfassungsfragen vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde einer nochmaligen fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu unterwerfen. Dies hat er für die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in Gestalt der Anhörungsrüge (z.B. § 133a FGO) getan. Dass der Gesetzgeber mit der Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine vergleichbare Selbstüberprüfung im Hinblick auf die Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) schaffen oder nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ermöglichen wollte, ist nicht ersichtlich. Anderenfalls stellte sich auch die Frage, ob bei einer Verletzung des gesetzlichen Richters nicht auch innerhalb des Instanzenzugs im Rechtsmittelrecht eine Fortsetzung des Ausgangsverfahrens vorgesehen sein müsste.
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24 2. Daran gemessen ist die Nichtigkeitsklage nicht statthaft. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Nichtigkeitsklage nicht gegen die personelle Zusammensetzung des IX. Senats des BFH (beim Erlass der Ausgangsentscheidung IX R 5/19 am 07.09.2021), sondern gegen dessen Entscheidung, dass eine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH nicht besteht. Damit vertritt sie lediglich eine von der Ausgangsentscheidung abweichende Rechtsmeinung. Im Übrigen wiederholt, untermauert und ergänzt sie lediglich ihr bisheriges rechtliches Vorbringen. Die schlüssige Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt darin nicht.
25 Die Nichtigkeitsklage ist auch nicht deshalb statthaft, weil ihre Erhebung Voraussetzung für die Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 BVerfGG ist. Zwar muss im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nach Maßgabe der materiellen Subsidiarität dargelegt werden, dass das Vorbringen vor dem Fachgericht eine Vorlage an den EuGH als naheliegend hat erscheinen lassen. Im Rahmen einer Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erstreckt sich die Obliegenheit des Prozessbeteiligten regelmäßig darauf, durch entsprechende Anträge oder Anregungen an das Fachgericht eine Befassung des gesetzlichen Richters zu erreichen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 31.07.2001 - 1 BvR 304/01, juris, unter II.1.a; vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, beginnend ab B.III.2. und vom 27.04.2021 - 1 BvR 2731/19, Rz 2 f.; vgl. auch Hummel, UR 2021, 736, 737). Diesen Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung ist die Klägerin aber bereits im Ausgangsverfahren gerecht geworden. Eine Vorlage an den EuGH hatte die Klägerin im Rahmen ihrer Revisionsbegründung angeregt. Einer Wiederholung dieses Vorbringens im Rahmen einer Nichtigkeitsklage bedarf es daher für Zwecke der Rechtswegerschöpfung nicht.
26 3. Mittels der Nichtigkeitsklage kann die Klägerin keine Zurückverweisung an das FG erreichen. Soweit die Klägerin auf ihr Vorbringen im Rahmen ihrer Anhörungsrüge unter dem Aktenzeichen IX S 17/21 verweist, hat der Senat diese Rüge mit Entscheidung vom 03.05.2023 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Ausführungen in dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
27 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202350210&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public