2004 vom 18.12.2013, § 1 Abs 1b
2004, § 1 Abs 3
2004, § 1 Abs 4
2004, § 2 Abs 1 S 1 Halbs 1
2004, § 5
2004, § 19 Abs 2 S 1
2004, § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 20 Abs 3 EStG 2009,
2018, EStG VZ 2013 vorgehend FG Hamburg,
2004) jeweils die Besteuerungsgrundlagen im Bundesanzeiger veröffentlicht. In den im Bundesanzeiger veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen waren für im Privatvermögen gehaltene Anteile an den Teilfonds jeweils Ausschüttungen, ausgeschüttete Erträge und ausschüttungsgleiche Erträge in Höhe von 0,0000 € je Anteil bekannt gemacht worden. 8 Im Streitjahr zahlte die X-GmbH aufgrund der getroffenen Vereinbarung an die Klägerin für das Geschäftsjahr 2012 als "Gutschrift für die Bestandsvergütung" rund 27.818 €, im Folgejahr 2014 zahlte sie für das Streitjahr rund 19.724 € an die Klägerin. 9 Die Klägerin erklärte für das Streitjahr fälschlicherweise den in 2014 von der X-GmbH vereinnahmten Betrag von rund 19.724 € als ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen ohne Steuerabzug, die dem gesonderten Tarif unterliegen (§ 32d Abs. 1 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung --EStG--). Einkünfte aus den beiden Teilfonds gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
2004 in Form von Ausschüttungen, ausschüttungsgleichen Erträgen oder Zwischengewinnen sowie Werbungskosten erklärte sie nicht. 10 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) berücksichtigte im zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 30.06.2015 die Zahlung der X-GmbH gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG zu besteuern seien. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos. Das FA sah in den Gutschriften an die Klägerin weitergegebene Bestandsprovisionen, die gemäß § 20 Abs. 3 EStG als laufende Kapitalerträge steuerpflichtig seien. Es stützte sich auf die Ausführungen in Rz 84 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.01.2016 (BStBl I 2016, 85). 11 Das FG hat die anschließend erhobene Klage abgewiesen. Die Begründung ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2019, 1115 mitgeteilt. 12 Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger. Sie rügen die Verletzung von Bundesrecht in Gestalt des § 20 Abs. 3 EStG. Die Zahlung der X-GmbH sei nicht steuerbar. 13 Die Kläger beantragen,das Urteil des FG Hamburg vom 06.02.2019 - 3 K 196/16 und die Einspruchsentscheidung vom 01.08.2016 aufzuheben sowie den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 30.06.2015 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Klägerin, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, um 19.724,46 € herabgesetzt werden. 14 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 15 Die Revision ist begründet. 16 Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Zahlung der X-GmbH an die Klägerin steuerbar ist. Sie unterliegt weder gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4
2004 noch als sonstiger Vorteil gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG noch als Erstattung von auf der Fondsebene abgezogenen Werbungskosten der Besteuerung. Die Sache ist spruchreif. Der Senat gibt der Klage statt (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 17 1. Die von der Klägerin an den luxemburgischen FCP-X- und Y-Teilfonds gehaltenen Anteile sind vom FG jeweils zu Recht als Investmentanteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
2004 eingeordnet worden. 18 a) Gemäß § 1 Abs. 1
2004 in der Fassung nach den Änderungen durch das AIFM-Steueranpassungsgesetz vom 18.12.2013 (BGBl I 2013, 4318) --AIFM-StAnpG-- ist das Investmentsteuergesetz 2004 anzuwenden auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) und auf Alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB sowie auf die Anteile an OGAW oder AIF. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2
2004 gelten Teilsondervermögen im Sinne des § 96 Abs. 2 Satz 1 KAGB, Teilgesellschaftsvermögen im Sinne des § 117 oder des § 132 KAGB oder vergleichbare rechtlich getrennte Einheiten von ausländischen OGAW oder AIF (Teilfonds) für die Zwecke des Investmentsteuergesetzes 2004 selbst als OGAW oder AIF. 19 b) Gemäß § 1 Abs. 1b Satz 2
2004 müssen OGAW, AIF nach dem Kapitalanlagegesetzbuch oder ein gleichgestellter Teilfonds für die Anwendung der für Investmentfonds geltenden Abschnitte 1 bis 3 und des Abschnitts 5 des Investmentsteuergesetzes 2004 zusätzlich die in § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 bis 9
2004 genannten Voraussetzungen erfüllen (zu ausländischen Sondervermögen s. Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, 1. Aufl. 2015,
, § 2 Rz 26; Stadler/Elser, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 233, (234 f.); Jesch/Haug, Deutsche Steuer-Zeitung 2014, 345 (346 f.); Simonis/Grabbe/Faller, Der Betrieb --DB-- 2014, 16 (17 f.). Ist dies der Fall, sind unter anderem § 2 und § 5
2004 anzuwenden (Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, 1. Aufl. 2015,
, § 2 Rz 24, 25; zur Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1
2004 auf Erträge aus einem ausländischen Investmentfonds und zu Abgrenzungsfragen bei luxemburgischen FCP-Fonds siehe ferner BeckOK
2004/Bödecker, 20. Ed. [30.11.2022],
Die Besteuerung der Erträge auf der Anlegerebene aus einem Investmentfonds richtet sich bei Investmentanteilen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
2004 (i.V.m. § 5
2004). 20 c) Liegen OGAW, AIF oder Teilfonds vor, die nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1b
2004 oder des § 1 Abs. 1f
2004 erfüllen, handelt es sich um Investitionsgesellschaften, auf die § 1 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2
2004 sowie die Abschnitte 4 und 5 des Investmentsteuergesetzes 2004 anzuwenden sind. Zu den sogenannten Kapital-Investitionsgesellschaften im Sinne des § 19
2004 gehören auch (ausländische) Sondervermögen, die dann als ausländische Vermögensmassen im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (KStG) gelten (§ 19 Abs. 1 Satz 3
2004). Unter die Kapital-Investitionsgesellschaften im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3
2004 können auch luxemburgische FCP-Teilfonds als Sondervermögen des Vertragstyps fallen (vgl. Helios/Kröger in Moritz/Jesch, 1. Aufl. 2015,
, § 19 Rz 26, 41; Stadler/Elser, DStR 2014, 233 (236, 237); Simonis/Grabbe/Faller, DB 2014, 16
2004 wie bei der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur Ausschüttungen als Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu besteuern. Die Besteuerung des Anlegers ist insoweit in die allgemeine Systematik der Besteuerung von Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften nach dem Einkommensteuergesetz und dem Trennungsprinzip eingebettet (Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, 1. Aufl. 2015,
OK
2004/Schmidt, 20. Ed. [30.11.2022],
2004 durch das FG ist angesichts der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Zwar hat das FG nicht ausdrücklich geprüft, ob die X- und Y-Teilfonds die in § 1 Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 bis 9
2004 genannten Voraussetzungen erfüllen. Für die Einordnung des FG spricht jedoch, dass die investmentsteuerlichen Besteuerungsgrundlagen der Teilfonds für das Streitjahr unter Mitveröffentlichung von Berufsträgerbescheinigungen im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden, da dies nur bei der Einordnung der X- und Y-Teilfonds als Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 1b
2004 erforderlich und zulässig ist (vgl. Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, 1. Aufl. 2015,
, § 2 Rz 31, 32). Im Übrigen gewährte § 22 Abs. 2 Satz 1 bis 3
2004 für Altfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes 2004 vor den Änderungen durch das AIFM-StAnpG und für daran bestehende Anteile einen Bestandsschutz bis zum Ende desjenigen Geschäftsjahres, das nach dem 22.07.2016 endet; dieser Bestandsschutz galt mithin auch für das Streitjahr (vgl. dazu Elser/Stadler, DStR 2014, 233,
2004/Hartmann, 20. Ed. [30.11.2022],
zu luxemburgischen FCP; zu den Anteilen Rz 15, 15.1). 22 2. § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
2004 regelt den Umfang der steuerbaren laufenden Erträge der Klägerin aus den Investmentanteilen gegenüber den allgemeinen Regelungen des Einkommensteuergesetzes abschließend. Hierdurch wird eine Besteuerung von Zahlungen eines Dritten (hier: des Investmentmanagers) an den Anleger nach diesen Vorschriften, die neben den Investmenterträgen gewährt werden, als sonstiger Vorteil gemäß § 20 Abs. 3 EStG oder als Erstattung von auf der Fondsebene abgezogenen Werbungskosten verdrängt. Dies hat das FG übersehen. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. 23 a) § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
2004 unterwirft im Hinblick auf die Kapitalüberlassung des Anlegers an den Fonds beziehungsweise das Halten eines Investmentanteils auf der Anlegerebene ausgeschüttete Erträge (§ 1 Abs. 3 Satz 2
2004), ausschüttungsgleiche Erträge (§ 1 Abs. 3 Satz 3
2004) und Zwischengewinne (§ 1 Abs. 4
2004) der Besteuerung. Der Umfang dieser steuerbaren Erträge des Anlegers wird durch die Legaldefinitionen in § 1 Abs. 3 und Abs. 4
2004 sowie durch die Bestimmungen zur Ertragsermittlung (§ 3 und § 4
2004) konkretisiert, einzelne Erträge werden von der Steuerpflicht wieder ausgenommen (z.B. § 2 Abs. 3
2004). Die Zahlung der X-GmbH an die Klägerin ist --wie auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht-- nach diesen Regelungen nicht steuerbar. Sie wurde nicht durch die Teilfonds gewährt und beruhte insbesondere weder auf einer Verwendungsentscheidung des Investmentfonds gemäß § 12
2004 (s. zu dieser Voraussetzung Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.05.2023 - VIII R 3/19, BFHE 280, 380, Rz 21, 22) noch erfüllte sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für ausschüttungsgleiche Erträge oder Zwischengewinne. 24 b) Aus der speziellen Regelung zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Investmenterträgen in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
2004 und der systematischen Sonderstellung des Investmentsteuergesetzes 2004 gegenüber den allgemeinen Regelungen des Einkommensteuergesetzes ist abzuleiten, dass die investmentsteuerlichen Sondervorschriften den Umfang der Steuerbarkeit der laufenden Investmenterträge eines Privatanlegers abschließend regeln. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ist in diesem Bereich nur dort möglich, wo § 2
2004 keine Regelung enthält oder § 2
2004 auf die einkommensteuerlichen Regelungen verweist (vgl. zustimmend Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, 1. Aufl. 2015,
, § 2 Rz 6; BeckOK
2004/Bödecker, 20. Ed. [30.11.2022],
Rz 26; Geurts in Bordewin/Brandt, § 2
Rz 1; Brill/Reislhuber in Haase,
, 2. Aufl., § 2 Rz 6; wohl auch Baur/Tappen/Mertes, § 2
Rz 19; s.a. Carlé/Hamacher in Korn, § 1
Rz 5 [Dokumentstand: August 2014]; zu § 2
vor den Änderungen durch das AIFM-StAnpG Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, § 2
, Rz 3, 8). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Fiktion des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
2004, die bei einem Anleger mit Anteilen im Privatvermögen wie der Klägerin die aus den verschiedenen Einkunftsquellen des Fonds stammenden Erträge im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 und Abs. 4
2004 einheitlich den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zuordnet. Diese Zuordnung auf der Rechtsfolgenseite führt nur zur Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die sich auf die Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG beziehen (Moritz/Strohm in Moritz/Jesch, 1. Aufl. 2015,
, § 2 Rz 43; Brill/Reislhuber in Haase,
, 2. Aufl., § 2 Rz 19). Sie schränkt aber den Grundsatz, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
2004 den Umfang der steuerbaren Erträge aus einem Investmentanteil abschließend und vorrangig regelt, nicht ein. Erträge des Anlegers aus einem Investmentanteil, die nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
2004 steuerbar sind, aber nach den allgemeinen Kriterien dem Einkünftekatalog des § 2 EStG unterfallen, unterliegen deshalb nicht der Einkommensteuer (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage unter dem Auslandinvestment-Gesetz --AuslInvestmG-- BFH-Urteil vom 11.10.2000 - I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22, Leitsatz 1). 25
2004. 27
2004 gegenüber den allgemeinen Besteuerungstatbeständen des Einkommensteuergesetzes hat sich, wie unter II.2.a und b dargelegt, nichts geändert. Vorteile, die dem Anleger eines Investmentanteils von einem Dritten gewährt werden und nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
2004 der Besteuerung unterliegen, können damit nicht gemäß § 20 Abs. 3 EStG der Besteuerung unterworfen werden (so auch Lübbehüsen in Berger/Steck/Lübbehüsen, § 2
Rz 42). 29 dd) Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts, demzufolge die Ermächtigungsgrundlage für den Besteuerungszugriff hinreichend bestimmt normiert sein muss. Bei der vorliegenden Ausgestaltung des investmentsteuerlichen Tatbestands für laufende Investmenterträge in § 2 Abs. 1
2004 ist festzustellen, dass das Investmentsteuergesetz 2004 einen Generalbezug auf das Einkommensteuergesetz --wie ihn beispielsweise § 8 Abs. 1 KStG für die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes kennt-- gerade nicht vorsieht. Sollen die allgemeinen Regelungen des Einkommensteuergesetzes trotz der spezielleren und detaillierten Normierung der investmentsteuerlichen Steuertatbestände eine Steuerbarkeit für dort nicht geregelte Sachverhalte begründen können, gebietet es der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts, dass das Investmentsteuergesetz 2004 eine entsprechende Regelung dazu trifft, in welchen Konstellationen die allgemeinen Besteuerungstatbestände des Einkommensteuergesetzes für die nicht unter die speziellen Vorschriften fallenden Vorgänge ergänzend Anwendung finden können. Eine derartige Regelung oder einen derartigen generellen Bezug enthält das Investmentsteuergesetz 2004 jedoch gerade nicht. 30
2004 abziehbaren Werbungskosten gehört hätten und deshalb der Besteuerung zu unterwerfen seien. 32
2004 zur Steuerbarkeit der Erträge aus einem Investmentanteil die allgemeinen Besteuerungstatbestände des Einkommensteuergesetzes. Das Investmentsteuergesetz 2004 sieht nach der Rechtslage im Streitjahr keine Steuerbarkeit für Zahlungen vor, mit denen einem Anleger Verwaltungsgebühren, welche auf der Fondsebene gemäß § 3
2004 als Werbungskosten abgezogen worden sind, außerhalb des Fonds erstattet werden. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Besteuerungstatbestände des Einkommensteuergesetzes, um die Steuerbarkeit einer solchen Erstattung zu begründen, kommt wegen der Verdrängungs- und Sperrwirkung des Investmentsteuergesetzes 2004 wie unter II.2.a und b dargelegt nicht in Betracht. 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.