BFH, Urteil vom 14.11.2023 – IX R 13/23 – Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des…
STRE202410007 ECLI:DE:BFH:2023:U.141123.IXR13.23.0 BFH 9. Senat 20231114 IX R 13/23 Urteil § 22 Nr 2 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 EStG 2009, EStG VZ 2017, § 4 S 2 EigZulG, § 15 Abs 1 Nr 3 AO, § 1601 BGB, Art 3 Abs 1 GG vorgehend FG Düsseldorf, 2. März 2023, Az: 14 K 1525/19 E,F, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Überlassung an (Schwieger-)Mutter Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes liegt nicht vor, wenn die Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter des Steuerpflichtigen erfolgt.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 02.03.2023 - 14 K 1525/19 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
1 Streitig ist, ob die Überlassung einer Wohnung an die Mutter beziehungsweise Schwiegermutter die Voraussetzungen des Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt.
2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet und wurden im Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
3 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom xx.xx.2009 erwarben die Kläger zu jeweils hälftigem Miteigentum eine noch zu errichtende Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 177.300 €. Die Kläger überließen die Eigentumswohnung seit der Fertigstellung unentgeltlich an die Mutter der Klägerin. Nach deren Tod am xx.xx.2016 verkauften die Kläger die Eigentumswohnung mit notariell beurkundetem Vertrag vom xx.xx.2017 für 220.000 €.
4 Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 12.02.2019 berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) den von den Klägern erklärten Gewinn aus der Veräußerung der Eigentumswohnung als privates Veräußerungsgeschäft (Kläger: 16.388 €, Klägerin: 16.389 €). Hiervon zog das FA Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften (Kläger: 1.835 €, Klägerin: 13.415 €) ab und berücksichtigte im Ergebnis für die Einkommensteuerfestsetzung sonstige Einkünfte für den Kläger in Höhe von 14.553 € und für die Klägerin in Höhe von 2.974 €. Zugleich stellte das FA den verbleibenden Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von jeweils 0 € gesondert fest.
5 Der gegen den Einkommensteuerbescheid und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags eingelegte Einspruch, mit dem die Kläger eine Steuerbefreiung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG wegen einer Nutzung der Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken begehrten, blieb ohne Erfolg. Auch das Finanzgericht (FG) folgte diesem Begehren aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 754 abgedruckten Gründen nicht (Urteil vom 02.03.2023 - 14 K 1525/19 E,F).
6 Hiergegen wenden sich die Kläger mit der durch das FG zugelassenen Revision, mit der sie insbesondere die Verletzung materiellen Rechts (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) rügen.
7 Die Kläger beantragen sinngemäß,die Vorentscheidung aufzuheben und den Gewinn aus der Veräußerung der Eigentumswohnung steuerfrei zu stellen.
8 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
II.
9 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Ansicht der Revision wurde die veräußerte Eigentumswohnung durch die Kläger nicht zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG genutzt.
10 1. Dass die Kläger durch die Veräußerung der in 2009 angeschafften Eigentumswohnung in 2017 gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbare Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt haben, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf daher keiner weitergehenden Erörterung.
11 2. Der Befreiungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist --entgegen der Ansicht der Revision-- nicht einschlägig.
12 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nimmt Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden, von der Besteuerung aus.
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15 Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer als eigene zuzurechnen, weil es ihm obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.01.1994 - X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, unter 1.b). Soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Begriff der "eigenen Wohnzwecke" tatbestandlich auf die Vorschrift des § 32 EStG abgestellt hat, erfolgt dies vor dem Hintergrund der Annahme, dass der Gesetzgeber --aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung-- bei den nach dieser Vorschrift zu berücksichtigenden Kindern typisierend eine Unterhaltspflicht und das Entstehen von Aufwendungen unterstellt (Senatsurteile vom 24.05.2022 - IX R 28/21, Rz 24 und vom 14.02.2023 - IX R 11/21, BFHE 280, 1, BStBl II 2023, 642, Rz 30). Vor welchem Hintergrund beziehungsweise in welchem Umfang die Nutzungsüberlassung (auch) an den Dritten erfolgt, ist demnach unbeachtlich.
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Entsprechendes gilt, soweit der Senat dem Steuerpflichtigen die unentgeltliche Überlassung an ein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind als eigene Nutzung zurechnet. Als steuerliche Begünstigung ist der Tatbestand der Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eng auszulegen. Soweit der Senat für die Begünstigung die Überlassung an einkommensteuerlich zu berücksichtigende Kinder als unschädlich ansieht, besteht keine Veranlassung, den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG über diese Fälle hinaus auszuweiten. Anders als bei einem steuerlich zu berücksichtigenden Kind, für das bei typisierender Betrachtung eine Unterhaltspflicht besteht und Unterhaltsaufwendungen erbracht werden, kann in den übrigen Fällen eine Unterhaltspflicht sowie das Anfallen entsprechender Aufwendungen nicht ohne weitere Überprüfung im Einzelfall angenommen werden.
Im Übrigen war der Kläger seiner Schwiegermutter gegenüber mangels Verwandtschaftsverhältnisses im Sinne von § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht zum Unterhalt verpflichtet (vgl. Staudinger/Klinkhammer (2022) BGB § 1601 Rz 27). Er war nur verschwägert nach § 1590 Abs. 1 BGB. Schließlich wurde eine Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber ihrer Mutter durch das FG nicht festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO).
19 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202410007&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public