BFH, Urteil vom 15.11.2023 – X R 3/21 – Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei einer bis zum 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragung gegen…
STRE202410008 ECLI:DE:BFH:2023:U.151123.XR3.21.0 BFH 10. Senat 20231115 X R 3/21 Urteil § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002, § 323 ZPO, § 52 Abs 23e EStG 2002 vom 20.12.2007, § 52 Abs 18 EStG 2009 vom 16.12.2022, § 15 SGB 11, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 20. November 2019, Az: 1 K 1899/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei einer bis zum 31.12.2007 vereinbarten Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen 1. Für die Änderbarkeit von Versorgungsleistungen als Voraussetzung für die Annahme einer dauernden Last nach der für bis zum 31.12.2007 abgeschlossene Verträge geltenden Rechtslage genügt es nicht, wenn substantiell nur eine Änderbarkeit zugunsten des Übernehmers, nicht aber auch zugunsten des Übergebers vereinbart ist.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 20.11.2019 - 1 K 1899/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
1 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre 2009 bis 2012 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Optiker.
2 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30.12.2003 hatte der Kläger den Optikerbetrieb von seinem Vater übernommen und sich im Gegenzug verpflichtet, seinem Vater auf dessen Lebenszeit zur Gewährung seines standesgemäßen Unterhalts einen monatlichen Betrag in Höhe von 5.500 € als "dauernde Last" zu zahlen. Bezüglich dieses Betrags wurde die Geltung von § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) nach seinem materiellen Gehalt vereinbart. Bei einer Veränderung der für die Berechnung der monatlichen Leistungen maßgeblichen Verhältnisse im wesentlichen Umfang sollte jeder Vertragsteil berechtigt sein, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des geschuldeten Betrags zu verlangen, wobei insbesondere die Leistungsfähigkeit des Übernehmers und die Bedürftigkeit des Übergebers maßgeblich sein sollten. Eine Abänderung wegen des Mehrbedarfs des Berechtigten infolge dauernder Pflegebedürftigkeit oder aufgrund seiner Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim wurde allerdings zunächst ausgeschlossen.
3 In den Jahren 2010 und 2011 vereinbarten die Vertragsparteien im Hinblick auf eine durch Umsatzrückgänge bedingte geringere finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers zunächst die Nichtanwendung der Wertsicherungsklausel; mit Wirkung ab dem 01.09.2011 wurde der monatliche Zahlbetrag wegen anhaltender starker Umsatzrückgänge auf 4.500 € reduziert.
4 Die im Betriebsübergabevertrag enthaltene Ausschlussklausel, nach welcher keine Anpassung wegen des Mehrbedarfs infolge dauernder Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung vorgenommen werden sollte, wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 03.05.2012 mit Wirkung zum 01.01.2011 aufgehoben.
5 Von dem jeweils an den Vater des Klägers gezahlten Jahresbetrag in Höhe von 66.000 € (2009, 2010), 62.000 € (2011) und 54.000 € (2012) berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) in den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre bis zum Zeitpunkt der letztgenannten Vertragsänderung nur den Ertragsanteil als Sonderausgaben. Erst die ab dem 04.05.2012 geleisteten Zahlungen (31.500 €) sah es als dauernde Last an und setzte sie deshalb in voller Höhe als Sonderausgaben an.
6 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit dem Ziel eines vollumfänglichen steuerlichen Abzugs der gezahlten Beträge wies das Finanzgericht (FG) ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 758).
7 Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es bis zum 03.05.2012 an der für die Qualifizierung als dauernde Last erforderlichen Abänderbarkeit der wiederkehrenden Leistungen gefehlt habe. Die Anpassung der Barleistung sei für den im Alter am häufigsten vorkommenden Fall eines finanziellen Mehrbedarfs wegen einer dauernden Pflegebedürftigkeit oder der Aufnahme in ein Alten-/Pflegeheim vollständig ausgeschlossen. Da es nur auf die vertraglichen Vereinbarungen ankomme, sei es unerheblich, ob die Entstehung eines entsprechenden Mehrbedarfs aufgrund tatsächlich guter Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Übergebers und seiner Ehefrau unwahrscheinlich und die praktische Bedeutung der Ausschlussklausel daher gering gewesen sei. Der vertraglich vereinbarten Aufhebung rückwirkend zum 01.01.2011 habe das FA zu Recht eine steuerliche Wirkung nur für die Zeit nach Abschluss des Vertrages vom 03.05.2012 beigemessen.
8 Mit der Revision machen die Kläger im Kern geltend, die Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft von einer "typisierenden" Annahme des Bundesfinanzhofs (BFH) dahingehend ausgegangen, der in einem Vermögensübergabevertrag vereinbarte Ausschluss einer Änderung wegen des Mehrbedarfs aufgrund dauernder Pflegebedürftigkeit und Heimunterbringung führe stets zur Annahme einer Leibrente, ohne dass es noch auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Im Streitfall lägen allerdings --auch im Hinblick auf die guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Übergebers und seiner Ehefrau-- spezifisch zu würdigende Umstände vor. Der Notar habe den ursprünglichen Passus betreffend den Ausschluss der Änderbarkeit lediglich formularmäßig in den Vertrag aufgenommen. Diese Klausel sei während des streitbefangenen Zeitraums nicht relevant gewesen und später aufgehoben worden. Darüber hinaus seien die wiederkehrenden Leistungen ungleichmäßig und abänderbar gewesen. Tatsächlich sei auf der Grundlage der Abänderungsklausel gemäß § 323 ZPO die Zahlungslast vermindert worden, wodurch die vertragliche Abänderbarkeit sogar dokumentiert sei.
9 Die Kläger beantragen,unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung vom 30.08.2018 die Einkommensteuerbescheide für 2009 vom 10.09.2012, für 2010 vom 21.03.2013, für 2011 vom 02.04.2013 und für 2012 vom 04.12.2013 dahingehend zu ändern, dass die vom Kläger an seinen Vater erbrachten Versorgungsleistungen in Höhe von jeweils 66.000 € in den Jahren 2009 und 2010, 62.000 € im Jahr 2011 und 54.000 € im Jahr 2012 in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden.
10 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
11 Es hält die Entscheidung des FG für zutreffend. Ergänzend weist es unter anderem darauf hin, dass eine Abänderbarkeit der wiederkehrenden Barleistungen allein im Interesse des Klägers und Übernehmers wegen dessen verminderter Leistungsfähigkeit nicht genüge. Jede Vertragspartei müsse bei wesentlich veränderten Verhältnissen eine Anpassung im eigenen Interesse verlangen können.
II.
12 Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Barleistungen des Klägers an seinen Vater während des Zeitraums vom 01.01.2009 bis zum 03.05.2012 nicht als dauernde Last in vollem Umfang, sondern lediglich als Leibrente mit ihrem Ertragsanteil abziehbar sind.
13 Der Vater hat dem Kläger einen gewerblichen Betrieb (Optikergeschäft) gegen Versorgungsleistungen übergeben (unten 1.). Eine dauernde Last setzt voraus, dass die wiederkehrenden Leistungen sowohl zugunsten des Übergebers als auch zugunsten des Übernehmers des übertragenen Vermögens abänderbar sind (unten 2.). Im Streitfall hat das FG den Übergabevertrag in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend gewürdigt, dass es an der substantiellen Abänderbarkeit der vereinbarten Bar-Versorgungsleistungen zugunsten des Übergebers fehlte (unten 3.).
14 1. Zu Recht hat das FG den Vertrag vom 30.12.2003 als Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen gewürdigt.
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17 2. Eine dauernde Last erfordert, dass substantiell eine Änderbarkeit der wiederkehrenden Leistungen sowohl zugunsten des Übernehmers als auch zugunsten des Übergebers vereinbart ist. Die Änderbarkeit allein zugunsten einer Partei genügt nicht.
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Dies ergibt sich aus der Herkunft des Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrages. Denn mit "Vermögensübergabe" ist ein Vertragstypus umschrieben, der sich grundsätzlich an dem zivilrechtlichen Typus der Hof- und Betriebsübergabe orientiert. Für diesen ist charakteristisch, dass infolge der Übertragung von existenzsicherndem Vermögen zur Weiterführung durch die nachfolgende Generation die Lebensverhältnisse von Übergeber und Übernehmer in besonderer Weise miteinander verknüpft sind. Die Gegenleistung wird nicht nach dem Wert des übergebenen Vermögens, sondern nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers einerseits und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Übernehmers andererseits bemessen (vgl.
Senatsurteil vom 27.08.1997 - X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813, unter II.2.b).
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23 Bei der Abgrenzung zwischen Leibrenten und dauernden Lasten ist indes nicht nur auf die vereinbarten Barleistungen, sondern auf die gesamten vereinbarten Versorgungsleistungen abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2016 - X R 16/14, BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz 41). Darin kommt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der Abänderbarkeit der Höhe der wiederkehrenden Barleistungen wegen eines bestimmten (pflegebedingten) Mehrbedarfs dadurch kompensiert werden kann, dass sich der Übernehmer zu anderen Versorgungsleistungen verpflichtet, durch die die Entstehung eines zusätzlichen Finanzbedarfs bei den Übergebern ganz oder teilweise vermieden wird (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 31/20, BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165, Rz 22). Diese Senatsrechtsprechung basiert auf dem Grundgedanken, dass einerseits ein vollständiger Ausschluss jeglicher Abänderbarkeit der Leistungen in Fällen eines pflegebedingten Mehrbedarfs trotz einer vertraglichen Bezugnahme auf § 323 ZPO zur Beurteilung als Leibrente führt. Andererseits wird die Annahme einer dauernden Last nicht ausgeschlossen, wenn die Abänderbarkeit der Leistungen in Fällen eines pflegebedingten Mehrbedarfs zwar eingeschränkt wird, ein relevanter Anwendungsbereich für eine diesbezügliche Änderbarkeit der Leistungen aber noch verbleibt.
24 Für die Annahme einer dauernden Last genügt es deshalb, wenn der in Rede stehende Mehrbedarf wegen (dauernder) Pflegebedürftigkeit im Versorgungsvertrag wenigstens über einen der drei möglichen Durchführungswege der Pflege abgedeckt wird. Insoweit ist es ausreichend, wenn sich der Vermögensübernehmer zur persönlichen Pflege der Vermögensübergeber (mindestens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe I bzw. des ab 2017 geltenden Pflegegrades 2, vgl. § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der bis 2016 bzw. ab 2017 geltenden Fassung), zur Übernahme von zusätzlichen Kosten für die häusliche Pflege in entsprechendem Mindestumfang oder --so der dritte Durchführungsweg-- zur Übernahme der im Rahmen einer externen Pflege entstehenden Kosten in vergleichbarer Höhe verpflichtet hat (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 31/20, BFHE 273, 526, BStBl II 2022, 165, Rz 23, 32). Eine Regelung, die die Anpassung der (persönlichen oder finanziellen) Versorgungsleistungen im Fall des Eintritts (dauernder) Pflegebedürftigkeit oder Heimunterbringung vollständig ausschließt, lässt jedoch die Abänderbarkeit der Leistungen entfallen und steht einer Einordnung der wiederkehrenden Leistungen als dauernde Last entgegen.
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Das gilt auch, wenn die Bar-Versorgungsleistungen durch eine Wertsicherungsklausel abgesichert sind; denn zu den Unwägbarkeiten gehört auch, dass bei Vertragsschluss regelmäßig nicht absehbar ist, ob es noch zu Kostensteigerungen im Bereich der Pflege oder bei einer Heimunterbringung kommt. Vor diesem Hintergrund ist es unmöglich, die genauen finanziellen Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen langfristig die Entstehung eines Mehrbedarfs mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnte. Überlegungen zu der Frage, wie realistisch ein künftiger Mehrbedarf ist, verbieten sich daher.
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29 Hohe Arzt- und Krankheitskosten, die Kosten einer Heilbehandlung sowie die Kosten der Heilmittel werden grundsätzlich von den Krankenkassen getragen (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2016 - X R 16/14, BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz 42). Der Hinweis der Kläger darauf, dass eine Abänderung wegen "kurzfristiger bzw. vorübergehender Pflegebedürftigkeit" nicht ausgeschlossen sei, geht fehl. Denn zur Wesentlichkeit einer Änderung im Sinne des § 323 ZPO gehört gerade, dass sie eine gewisse Nachhaltigkeit aufweist und nicht nur kurzfristiger Natur ist (vgl. Wieczorek/Schütze/Büscher, 5. Aufl., § 323 ZPO Rz 91). Die Frage der Notwendigkeit einer Erhöhung des monatlichen Bar-Versorgungsbetrags wird sich daher nicht bei vorübergehender, sondern nur im Falle einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit stellen. Eine Anpassung wegen des zuletzt genannten Mehrbedarfs wurde aber im Streitfall gerade ausgeschlossen.
30 Soweit die Kläger die Möglichkeit einer Anpassung wegen "Vermögensverfalls" anführen, wird damit kein eigenständiges Änderungsbedürfnis aufgezeigt. Nicht schon die beim Übergeber festzustellende Abnahme des Wertes des Vermögens, das für die eigene Versorgung eingesetzt werden könnte, führt zu einer Anpassung. Vielmehr setzt die Änderung dessen erhöhte Bedürftigkeit voraus, der mithilfe eigener finanzieller Vermögensmittel nicht beziehungsweise nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann. Diese Situation stellt sich im Alter vorrangig für den Fall der dauernden Pflegebedürftigkeit oder der Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim. Wird die Änderung wegen des diesbezüglich möglicherweise entstehenden Mehrbedarfs aber gerade ausgeschlossen, rechtfertigt folglich ein etwaiger Vermögensverfall für sich genommen die Änderung der wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich nicht.
31 3. Im Streitfall hat das FG den Übergabevertrag vom 30.12.2003 in revisionsrechtlich bedenkenfreier Weise dahingehend gewürdigt, dass die substantielle Abänderbarkeit der vereinbarten Bar-Versorgungsleistungen zugunsten des Übergebers fehlte.
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43 Die Kläger machen insoweit geltend, die Abänderbarkeit sei im Streitfall dadurch belegt, dass die Höhe der Versorgungsleistungen im Laufe der Zeit tatsächlich mehrfach aus Gründen einer verringerten Leistungsfähigkeit des Übernehmers geändert worden sei. Der Senat kann --unabhängig davon, dass das FG insoweit auch keine Feststellungen getroffen hat-- dahinstehen lassen, ob dieses Vorbringen der Kläger zutrifft, wobei diesbezüglich auf der Grundlage der bekannten Umstände Zweifel bestehen. Zwar erscheint es schlüssig, dass der monatliche Zahlbetrag mit Wirkung ab dem 01.09.2011 wegen Umsatzrückgängen auf 4.500 € reduziert wurde, was sich in dem im Verhältnis zum Vorjahr 2010 (208.281,53 €) geringeren Gewinn aus Gewerbebetrieb des Streitjahres 2011 in Höhe von lediglich 172.763 € widerspiegeln könnte.
Demgegenüber bestehen Bedenken, ob es sich um "anhaltend starke" Umsatzrückgänge handelte, da der Gewinn aus Gewerbebetrieb im Folgejahr 2012 mit 206.724 € wieder fast das Niveau des Jahres 2010 erreichte. Jedenfalls belegt die Reduzierung der monatlichen Bar-Versorgungsleistungen auf 4.500 €/Monat allenfalls eine vertraglich mögliche Anpassung zugunsten des Übernehmers, aber keine solche zugunsten des Übergebers. Schließlich dokumentiert die den Vertragsparteien stets mögliche einvernehmliche Änderung eines Vertrages gerade nicht, dass eine Vertragspartei einen Anspruch auf Änderung des ursprünglich abgeschlossenen Vertrages entsprechend § 323 ZPO auch gegebenenfalls gegen den Willen der anderen Vertragspartei gehabt hätte.
44 Soweit die Kläger weitere Herabsetzungen des monatlichen Zahlungsbetrags im Jahr 2017 bis hin zu seiner vollständigen Aussetzung anführen, bleibt offen, inwieweit sich die Versorgungsbedürfnisse des Übergebers im Verhältnis zu denjenigen bei Vertragsschluss (30.12.2003) grundlegend geändert hatten. Die für die Reduzierung angegebene Begründung, der Übergeber sei "zurzeit nicht auf die dauernde Last angewiesen", spricht --worauf das FA zu Recht hinweist-- sogar gegen die steuerliche Anerkennung des Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrages insgesamt. Denn festgestellte Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen können darauf hindeuten, dass es den Parteien an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, darüber hinaus aber auch durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags, die nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind, gekennzeichnet ist (vgl. Senatsurteil vom 16.06.2021 - X R 3/20, BFHE 273, 504, Rz 22).
45 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202410008&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public