Ablauf des Leasingvertrags und Erhalt einer Endrechnung löste sie diese Verbindlichkeit auf. 4 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) setzte zunächst mit Bescheid vom 23.03.2015 Körperschaftsteuer für 2013 (Streitjahr) in Höhe von … € fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der
prüfung (§ 164 Abs. 2 der Abgabenordnung). 5 Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung, die unter anderem auch das Streitjahr umfasste, vertrat der Prüfer die Auffassung, die Verbindlichkeit "Restwertabsicherung" zum 31.12.2013 sei in Höhe von … € gewinnerhöhend aufzulösen. Die Mitteilung über die Höhe des Beteiligungsbetrags zu Beginn der Leasinglaufzeit löse keinen buchungstechnischen Geschäftsvorfall aus. Eine Verbindlichkeit seitens der Klägerin entstehe erst im Zeitpunkt des Erhalts der Endrechnung, also
Ablauf des Leasingvertrags. Der am Ende der Laufzeit bei Rückerwerb des Kfz zu leistende Beteiligungsbetrag werde für das zurückerworbene Kfz gezahlt und sei deshalb dessen Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) zuzuordnen. Im Zeitpunkt des Erhalts des Info-Schreibens über die Höhe des Beteiligungsbetrags sei keine Verbindlichkeit einzustellen.
G) sei die Bildung einer Rückstellung ausgeschlossen. Ein Betriebsausgabenabzug komme nicht in Betracht. 6 Das FA schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erhöhte dementsprechend mit Bescheid vom 01.06.2016 die Körperschaftsteuer für das Streitjahr auf … €. Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 15.05.2017). 7 Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 333 veröffentlichten Urteil ab. Der von der Klägerin für die Restwertabsicherung zu zahlende Beteiligungsbetrag gehöre im Rahmen der Gewinnermittlung
G i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) gemäß § 255 HGB zu den Anschaffungskosten des von der Leasinggesellschaft zurückerworbenen Kfz. Dieser Betrag sei gemäß § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG nicht rückstellungsfähig. 8 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und macht im Wesentlichen geltend, das FG gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beteiligungsbeträge den Anschaffungskosten der
Ablauf der Leasinglaufzeit zurückerworbenen Kfz zuzurechnen seien. Die Beteiligungsbeträge seien nicht geleistet worden, um das jeweilige Kfz
Ablauf der Leasinglaufzeit zurückzuerlangen, sondern um --im Sinne einer Versicherungsprämie-- das mit dem Neuwagengeschäft zusammenhängende Risiko aus der Rücknahmeverpflichtung des Leasingrückläufers abzusichern. Für den Fall, dass das Risiko einer Differenz zwischen dem garantierten Rücknahme- und dem Marktpreis durch den Kfz-Händler selbst getragen werde, habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25.07.2000 - VIII R 35/97 (BFHE 193, 93, BStBl II 2001, 566) bereits entschieden, dass eine Verbindlichkeitsrückstellung anzuerkennen sei. Für den hier zu beurteilenden Fall, dass dieses Risiko abgesichert werde, könne hinsichtlich der zu leistenden Beteiligungsbeträge nichts anderes gelten. 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.05.2017 aufzuheben und die Körperschaftsteuer 2013 unter Abänderung des Bescheids vom 01.06.2016 unter Berücksichtigung eines zu versteuernden Einkommens von … € festzusetzen. 10 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.Es verteidigt die Vorentscheidung und führt unter anderem aus, dass zu Beginn des Leasingvertrags noch keine dem Grunde
feststehende Verpflichtung bestanden habe. Bis zum Ende des Leasingvertrags habe es sich um ein schwebendes Geschäft gehandelt, das nicht zu bilanzieren sei. B. 11 Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 126 Abs. 4 FGO). I. 12 Das Urteil des FG ist, wie im Tenor erkannt, zu berichtigen. 13
noch ungewiss war. 17 a)
G i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Klägerin in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das
den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Ist eine Verbindlichkeit
handelsbilanziellen Grundsätzen zu bilanzieren, gilt dieses Passivierungsgebot mithin auch für die Steuerbilanz. Nur wenn eine steuerrechtliche Spezialregelung weitere oder abweichende Kriterien für die Passivierung für Steuerzwecke aufstellt, kann es zu einer abweichenden Behandlung in der Steuerbilanz kommen (vgl. BFH-Urteil vom 19.08.2020 - XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 22). 18 aa) Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs "Vorschriften für alle Kaufleute", den §§ 238 ff. HGB, wobei ein Passivierungsgebot für Verbindlichkeiten aus § 246 Abs. 1 Satz 3, § 247 Abs. 1, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 266 Abs. 3 HGB folgt (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 10.07.2019 - XI R 53/17, BFHE 265, 249, BStBl II 2019, 803, Rz 17; vom 19.08.2020 - XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 23). 19 bb)
1 HGB sind in der Handelsbilanz Schulden zu passivieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe
bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und die am zu beurteilenden Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2011 - I R 100/10, BFHE 235, 476, BStBl II 2012, 332, Rz 11, m.w.N.; vom 15.04.2015 - I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769, Rz 8; vom 28.09.2016 - II R 64/14, BFHE 255, 90, BStBl II 2017, 104, Rz 16; vom 19.08.2020 - XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 24). Dies gilt
dem aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG folgenden sogenannten Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für Zwecke der Steuerbilanz (vgl. BFH-Urteile vom 15.04.2015 - I R 44/14, BFHE 249, 493, BStBl II 2015, 769, Rz 8; vom 28.09.2016 - II R 64/14, BFHE 255, 90, BStBl II 2017, 104, Rz 16; vom 19.08.2020 - XI R 32/18, BFHE 270, 344, BStBl II 2021, 279, Rz 24). 20 cc)
allgemeinen Grundsätzen entstehen Ansprüche und Verpflichtungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die sie begründenden Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.10.2013 - IV R 7/11, BFHE 243, 256, BStBl II 2014, 302, Rz 20; vom 15.03.2017 - I R 11/15, BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043, Rz 20; vom 29.09.2022 - IV R 20/19, BFHE 278, 301, BStBl II 2023, 435, Rz 31). Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Verbindlichkeit kommt es nicht an (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15.03.2017 - I R 11/15, BFHE 258, 8, BStBl II 2017, 1043, Rz 20, m.w.N.; vom 29.09.2022 - IV R 20/19, BFHE 278, 301, BStBl II 2023, 435, Rz 31). 21 b) Danach sind die Voraussetzungen für die handelsbilanzielle Passivierung der Beteiligungsbeträge als Verbindlichkeiten nicht erfüllt. 22 Zwar hatte die Klägerin den von A festgelegten Beteiligungsbetrag beim Rückerwerb des jeweiligen Kfz am Ende der Leasingdauer auch zu entrichten, wenn der tatsächliche Wert dieses Fahrzeugs höher als der bereits zu Beginn des Leasings vereinbarte Rückkaufpreis war, so dass A keine Zahlung an die Klägerin zu leisten hatte. Die Entrichtung des Beteiligungsbetrags war unabhängig davon, ob der tatsächliche Wert des Leasingrückläufers höher (Gewinnfall) oder niedriger (Verlustfall) war als der im Voraus vereinbarte Rückkaufpreis und es im Verlustfall zum Ausgleich eines eingetretenen Restwertrisikos durch A kam. Für die Passivierung einer Verbindlichkeit im Jahr des Abschlusses der Restwertvereinbarung fehlt es jedoch an einer rechtlichen Verpflichtung, da die Klägerin zu Beginn des Leasingvertrags (noch) nicht zu einer dem Inhalt und der Höhe
bestimmten Leistung verpflichtet war, die von A am Ende der Leasinglaufzeit hätte erzwungen werden können (vgl. dazu Rätke, Steuern und Bilanzen --StuB-- 2018, 725). Die Entrichtung des Beteiligungsbetrags war vom Rückerwerb des Leasingfahrzeugs abhängig. Er war nur zu zahlen, falls B, der Leasinggeber, sein Rückgaberecht ausübte und die Klägerin das Kfz tatsächlich zurücknehmen musste (vgl. dazu Ludwig/Oser/Philippsen, StuB 2023, 290). Erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Rückkaufs des Kfz stand fest, ob der Beteiligungsbetrag zu leisten war. Kam es nicht zum Rückkauf, weil der Leasingvertrag zum Beispiel vor dem regulären Vertragsende aufgehoben oder storniert wurde, entfiel auch der Beteiligungsbetrag. Ist die Verpflichtung --wie hier-- von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig, kann keine Bilanzierung einer gewissen Verbindlichkeit erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.1999 - IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139,unter II.2.b aa). 23 Die gewinnmindernde Einstellung der Beteiligungsbeträge als Verbindlichkeit war danach unzutreffend. Das FA hat die von der Klägerin in der Bilanz zum Stichtag 31.12.2013 ausgewiesene Verbindlichkeit "Restwertabsicherung" in Höhe von … € mithin zu Recht gewinnerhöhend aufgelöst. 24 2. Für die Beteiligungsbeträge, die die Klägerin im Falle und im Zeitpunkt des Rückerwerbs der Leasingfahrzeuge an A zu entrichten hatte, ist auch keine Rückstellung zu bilden. Denn dem bilanziellen Ausweis der aufschiebend bedingten Verpflichtung, an A die festgelegten Beteiligungsbeiträge beim Rückerwerb der Leasingfahrzeuge zu entrichten, stehen die Grundsätze der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen, ohne dass es noch auf die steuerrechtliche Sonderregelung des § 5 Abs. 4b EStG ankäme. 25
Ablauf der Leasingdauer des jeweiligen Kfz erfolgswirksam aufzulösen wäre, kommt es deshalb nicht mehr an. 33 3. Die streitgegenständliche Körperschaftsteuerfestsetzung für das Streitjahr vom 01.06.2016 erweist sich danach im Ergebnis als zutreffend, so dass das FG die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Die Entscheidung des FG stellt sich mithin aus anderen Gründen als richtig dar, so dass die Revision
4 FGO als unbegründet zurückzuweisen ist. 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.