BFH, Urteil vom 18.10.2023 – XI R 39/22 – Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax erhobenen Klage Eine nach § 52d Satz 2…
STRE202410017 ECLI:DE:BFH:2023:U.181023.XIR39.22.0 BFH 11. Senat 20231018 XI R 39/22 Urteil § 52d S 1 FGO, § 52d S 2 FGO, § 52a Abs 4 S 1 Nr 2 FGO, § 35 Abs 1 S 1 GmbHG, § 55d Abs 2 StBerG vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 18. November 2022, Az: 3 K 175/22, Gerichtsbescheid DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax erhobenen Klage Eine nach § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (im Sinne des § 52d Satz 1 FGO) nutzungspflichtig, dass ein nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtiger gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 55d Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes) gegenüber dem Gericht auftritt; der Umstand, dass der handelnde Rechtsanwalt außerhalb seiner Tätigkeit als Organ der Steuerberatungsgesellschaft mbH über eine Zulassung zur Anwaltschaft verfügt, führt zu keinem anderen Ergebnis (Anschluss an das Zwischenurteil des Bundesfinanzhofs vom 25.10.2022 - IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267 und den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21.09.2023 - 10 AZR 512/20).
Auf die Revision der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.11.2022 - 3 K 175/22 aufgehoben.
Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
1 Nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer 2019 durch Umsatzsteuerbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vom 10.02.2022 und erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 10.06.2022) erhob die Prozessbevollmächtigte, eine Steuerberatungsgesellschaft mbH, "vertreten durch den Geschäftsführer Rechtsanwalt [X]", namens und in Vertretung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit Telefax vom 12.07.2022 Klage wegen Umsatzsteuer 2019. Auf dem Briefbogen der Prozessbevollmächtigten sind neben dem Sitz der Gesellschaft und dem Registergericht samt HRB-Nummer die Geschäftsführer (X), Rechtsanwalt & Fachanwalt für Steuerrecht, sowie (Y), Steuerberater, angegeben. Die Klageschrift ist unterzeichnet von X mit dem Zusatz "Rechtsanwalt & Fachanwalt für Steuerrecht".
2 Das Finanzgericht (FG) bestätigte der Prozessbevollmächtigten unter dem 18.07.2022 den Eingang der Klage. Ab dem 14.09.2022 kommunizierte Rechtsanwalt X mit dem FG per Telefax und erstmals per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA). Mit elektronisch übermitteltem richterlichen Hinweis vom 16.09.2022 wurde die Prozessbevollmächtigte auf die Regelung des § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) und die mögliche Unzulässigkeit der Klage hingewiesen. Nach einem Telefongespräch zwischen dem Berichterstatter und den Geschäftsführern der Prozessbevollmächtigten vertiefte diese mit Schriftsatz vom 07.11.2022 ihre Rechtsansicht zu § 52d FGO. Sie beantragte außerdem vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und teilte mit, auf einen entsprechenden Hinweis des FG werde hierfür eine Begründung eingereicht und die Klageschrift per beA übermittelt werden.
3 Das FG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.11.2022 - 3 K 175/22 als unzulässig ab. Es entschied, die Klage sei entgegen §§ 52a, 52d FGO nicht innerhalb der Klagefrist als elektronisches Dokument übermittelt worden. Im Zeitpunkt der Klageerhebung habe eine Pflicht zur Nutzung des beA für alle natürlichen Personen, die als Rechtsanwälte zugelassen waren, bestanden. Der für die Prozessbevollmächtigte tätige Rechtsanwalt X, der die Klageschrift unterzeichnet hatte, sei verpflichtet gewesen, das beA zur Erhebung der Klage zu nutzen. Die Berufsausübungspflichten des Rechtsanwalts seien nicht teilbar; er unterliege als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft mbH ebenso der Nutzungspflicht wie als Rechtsanwalt in einer Einzelpraxis. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 56 Abs. 1 FGO seien nicht gegeben.
4 Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision der Klägerin. Sie macht geltend, die Klage habe durch ihre Prozessbevollmächtigte im Jahr 2022 noch wirksam per Telefax eingereicht werden können, da eine Steuerberatungsgesellschaft mbH zum damaligen Zeitpunkt nach § 52d Satz 2 FGO noch nicht nutzungspflichtig gewesen sei, auch wenn deren angestellter Geschäftsführer als Rechtsanwalt zugelassen war. Zur weiteren Begründung bezieht sich die Klägerin auf das Zwischenurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.10.2022 - IX R 3/22 (BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267). Hilfsweise könne sie Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beanspruchen, da das FG seine Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO verletzt habe.
5 Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung und der Einspruchsentscheidung vom 10.06.2022 den Umsatzsteuerbescheid 2019 vom 10.02.2022 dahingehend zu ändern, dass die Steuer auf … € festgesetzt wird, hilfsweise unter Aufhebung der Vorentscheidung den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
6 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
7 Der Streitfall weise gegenüber der vom BFH mit Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22 (BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267) entschiedenen Streitsache Besonderheiten auf. Im Rubrum der Klageschrift sei X als "Geschäftsführer Rechtsanwalt" benannt worden; des Zusatzes "Rechtsanwalt" habe es nicht bedurft. In der Fußzeile des Briefbogens werde X als "Rechtsanwalt & Fachanwalt für Steuerrecht" ausgewiesen, mit diesem Zusatz habe X die Klageschrift unterschrieben. Zudem habe X im Klageverfahren auch unter Nutzung seines beA mit dem FG kommuniziert, bevor dieses erste Bedenken an der Zulässigkeit der Klage geäußert habe. Die Klägerin könne sich vorliegend nicht darauf berufen, dass eine Nutzungspflicht für Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht bestanden habe.
II.
8 Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
9 Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. In einem solchen Fall ist die Sache regelmäßig zurückzuverweisen, da sich das FG mit dem inhaltlichen Vorbringen der Beteiligten nicht befasst hat und im Übrigen der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht abschließend in der Sache entscheiden kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 04.07.2007 - VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53, unter II.3.b; vom 22.06.2016 - V R 49/15, BFH/NV 2016, 1754, Rz 23).
10 1. Die Klägerin hat am 12.07.2022 in zulässiger Weise per Telefax Klage erhoben.
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13 Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist daher als Steuerberatungsgesellschaft mbH nach § 52d Satz 2 FGO grundsätzlich erst seit dem 01.01.2023 zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs und zur Übermittlung (vorbereitender und) bestimmender Schriftsätze sowie schriftlich einzureichender Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument verpflichtet. Im Zeitpunkt der Klageerhebung konnten Schriftsätze von ihr auch noch "schriftlich" --das heißt in Schriftform (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO), oder, wie im Streitfall, per Telefax-- übermittelt werden (vgl. BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 - IX R 3/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz 16; Schallmoser in HHSp, § 52d FGO Rz 15, dritter Spiegelstrich).
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22 Soweit das BAG mit Beschluss vom 21.09.2023 - 10 AZR 512/20 (BB 2023, 2419) die Nutzungspflicht eines Verbandsvertreters, der nicht als Syndikusanwalt zugelassen ist, selbst für den Fall verneint hat, dass dieser außerhalb des Arbeitsverhältnisses zum Verband über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt, stimmt dies mit der Rechtsprechung des BFH überein.
23 2. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
24 3. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202410017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public