BFH, Urteil vom 07.11.2023 – VIII R 16/22 – Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags 1. Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines…
STRE202410031 ECLI:DE:BFH:2023:U.071123.VIIIR16.22.0 BFH 8. Senat 20231107 VIII R 16/22 Urteil § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009, § 22 Nr 3 EStG 2009, § 346 BGB, § 348 BGB, § 357b BGB, § 38 AO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 5 EStG 2009, § 2 Abs 1 S 1 Nr 7 EStG 2009, EStG VZ 2017 vorgehend FG Düsseldorf, 29. September 2022, Az: 11 K 314/20 E, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags 1. Der Bezug eines Nutzungsersatzes im Rahmen der reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- a.F.; jetzt § 357b BGB) begründet keinen steuerbaren Kapitalertrag, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.09.2022 - 11 K 314/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
A.
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei der von einer Bank aufgrund widerrufener Darlehensverträge geleisteten Nutzungsentschädigung für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen um steuerbare Einkünfte handelt.
2 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden für das Jahr 2017 (Streitjahr) als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie nahmen im Jahr 2007 zwei Darlehen bei der X-Bank auf. Ein Darlehen diente der Finanzierung einer vermieteten Wohnung und das andere Darlehen der Anschaffung einer von den Klägern selbstgenutzten Wohnung. Im August 2014 widerriefen die Kläger wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung jeweils ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
3 Die X-Bank hielt den Widerruf für unwirksam. Hinsichtlich des Darlehens zur Finanzierung der vermieteten Wohnung führten die Kläger deshalb einen Rechtsstreit gegen die X-Bank vor dem Landgericht Q, welches die Klage in erster Instanz abwies. Während des Berufungsverfahrens wies das Oberlandesgericht (OLG) Y darauf hin, dass die Berufung überwiegend erfolgreich sein werde, weil die Kläger die Darlehensvereinbarung wirksam widerrufen hätten und die X-Bank den Klägern im Rahmen der Rückabwicklung die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der vermuteten Nutzung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch die Bank schulde. Danach hätten die Kläger gegen die X-Bank einen Anspruch auf die geleisteten Raten und einen darauf entfallenden Nutzungswertersatz in Höhe von 4.087,79 €. Demgegenüber schuldeten die Kläger der X-Bank die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine zwischenzeitliche Tilgung und die Herausgabe von Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Das OLG Y wies weiter darauf hin, dass von einer zumindest konkludent erklärten Aufrechnung der Kläger und infolge der Aufrechnung von einem restlichen Rückzahlungsanspruch der X-Bank hinsichtlich der Darlehensvaluta auszugehen sei. Aufgrund dieses Hinweises endete das Verfahren mit diesem Ergebnis.
4 Hinsichtlich des Darlehensvertrags für die privatgenutzte Wohnung einigten sich die Kläger und die X-Bank außergerichtlich auf eine Rückabwicklung und dabei auf einen Nutzungsersatzanspruch der Kläger in Höhe von 3.582,63 €.
5 Die Kläger gaben in den Anlagen KAP in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr keine Kapitalerträge aufgrund des Nutzungsersatzes aus dem Darlehen für die selbstgenutzte Wohnung an, erklärten aber (ohne nähere Angaben) sonstige Einnahmen in Höhe von 4.087 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) setzte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 27.12.2018 (erklärungsgemäß) sonstige Einnahmen in Höhe von 4.087 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Weiter berücksichtigte das FA aufgrund einer Mitteilung der X-Bank über die Zahlung von "unversteuerten Nutzungsentschädigungen" an die Kläger einen Betrag in Höhe von 7.692,94 € (je zur Hälfte beim Kläger und bei der Klägerin) neben weiteren nicht streitigen Kapitalerträgen als Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) unterlagen. Es zog beim Kläger und bei der Klägerin jeweils den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € ab. Der gestellte Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG hatte keinen Erfolg.
6 Gegen den Einkommensteuerbescheid erhoben die Kläger Einspruch. Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA am 19.07.2019 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr und berücksichtigte die bisher angesetzten sonstigen Einnahmen in Höhe von 4.087 € nicht mehr bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Nach der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2020 betrugen die Kapitalerträge aufgrund des Nutzungsersatzes 7.670,42 € und wurden neben weiteren unstreitigen Beträgen dem gesonderten Tarif (§ 32d Abs. 1 EStG) unterworfen.
7 Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1842 mitgeteilten Gründen teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) beurteilte den Nutzungsersatz in Höhe von 3.582,63 € aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags für die selbstgenutzte Wohnung als nicht steuerbar. Der erhaltene Nutzungsersatz in Höhe von 4.087,79 € aus dem Widerruf des Darlehensvertrags zur Finanzierung der vermieteten Wohnung stelle zwar keinen steuerpflichtigen Kapitalertrag im Sinne von § 20 EStG dar, sei aber als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen.
8 Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Zur Begründung hat das FA unter Anführung von Zulassungsgründen gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht, dass die Steuerpflicht des Nutzungsersatzes aufgrund des Widerrufs der Darlehensverträge streitig und grundsätzlich klärungsbedürftig sei.
9 Das FA beantragt,unter Aufhebung des Urteils des FG Düsseldorf vom 29.09.2022 - 11 K 314/20 E die Klage als unbegründet abzuweisen.
10 Die Kläger beantragen,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
B.
11 Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.
12 I. Die Revision ist zulässig. Die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangene Begründung des FA genügt (noch) den Darlegungsanforderungen des § 120 Abs. 3 FGO. Die Revisionsbegründung ist zwar äußerlich wie eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision gestaltet, in der Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden. Gleichwohl hat das FA erkennbar die seines Erachtens unzutreffende Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG durch das FG angegriffen und einen Revisionsantrag gestellt, der auf die Aufhebung des FG-Urteils und die Klageabweisung gerichtet ist. Sein Vorbringen lässt damit hinreichend erkennen, welche materiell-rechtlichen Normen es aufgrund des FG-Urteils für verletzt hält (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.07.1997 - VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, unter II.1.a [Rz 22], m.w.N.).
13 II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der an die Kläger aus dem widerrufenen Darlehensvertrag für die selbstgenutzte Wohnung geleistete Nutzungsersatz in Höhe von 3.582,63 € nicht steuerbar ist (unter II.1.). Die Revision ist auch unbegründet, soweit das FG den Nutzungsersatz für den rückabgewickelten Darlehensvertrag hinsichtlich der vermieteten Immobilie den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet hat (unter II.2.).
14 1. Der an die Kläger aus dem widerrufenen Darlehensvertrag für die selbstgenutzte Wohnung geleistete Nutzungsersatz in Höhe von 3.582,63 € ist nicht steuerbar. Es handelt sich nicht um einen steuerbaren Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (unter II.1.a). Die Rückabwicklung dieses Darlehensvertrags führt bei den Klägern auch nicht zu Einkünften aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG (unter II.1.b).
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17 Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt (BFH-Urteile vom 15.06.2010 - VIII R 33/07, BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503; vom 16.12.2008 - VIII R 83/05, BFH/NV 2009, 1118, unter III.1. [Rz 17], m.w.N.). Der Rechtsgrund der Kapitalüberlassung ist dabei ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, ob die zugrundeliegende Kapitalforderung selbst steuerbar ist. Auch eine nicht freiwillige, sondern erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen (BFH-Urteile vom 26.06.1996 - VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175; vom 13.11.2007 - VIII R 36/05, BFHE 220, 35, BStBl II 2008, 292; vom 24.05.2011 - VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254, Rz 14; vom 09.06.2015 - VIII R 18/12, BFH/NV 2015, 1616; vom 20.10.2015 - VIII R 40/13, BFHE 252, 260, BStBl II 2016, 342, Rz 25). Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen können ferner auch Nutzungen als nach gesetzlichen Ansprüchen geleistete Zahlungen gehören (so zu einem Nutzungsersatzanspruch nach § 2287 i.V.m. § 818 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- BFH-Urteil vom 06.04.1993 - VIII R 68/90, BFHE 172, 25, BStBl II 1993, 825, unter 2.b [Rz 20 ff.]).
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19 aaa) Zivilrechtlich führt der Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen durch den Darlehensnehmer dazu, dass sich der Vertrag mit Zugang der Widerrufserklärung ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis wandelt (vgl. nur Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2016, 454, Rz 7). Nach § 357, §§ 346 ff. BGB in der für das Streitjahr geltenden Fassung hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf (Teil-)Tilgungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB) sowie einen Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta herauszugeben (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB). Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB) sowie die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB). Dabei wird widerleglich vermutet, dass der Darlehensgeber Nutzungen in bestimmter Höhe tatsächlich erzielt hat (BGH-Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2015, 3441).
20 Der mit der Reform des Verbraucherschutzrechts in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügte § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 357b BGB), der unter anderem den Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz für die Zukunft beseitigt hat, ist erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl I 2013, 3642) in Umsetzung von Art. 14 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates eingefügt worden und erstmals auf nach dem 12.06.2014 abgeschlossene Verbraucherdarlehensverträge anwendbar (vgl. Art. 229 § 32 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
21 Die wechselseitigen Rückgewähransprüche stehen sich zivilrechtlich als eigenständige Ansprüche gegenüber (BGH-Urteil vom 30.06.2017 - V ZR 134/16, BGHZ 215, 157, Rz 13). Sie sind Zug um Zug zu erfüllen (§ 348 Satz 1 BGB). Soweit eine Seite die Aufrechnung erklärt, hat dies nicht zur Folge, dass der Anspruch der jeweils anderen Seite auf Herausgabe von Nutzungsersatz als nicht entstanden zu behandeln wäre (BGH-Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441, Rz 7). Zwischen den wechselseitigen Ansprüchen besteht keine synallagmatische Verknüpfung. Gleichartige Leistungen werden nicht automatisch saldiert. Der jeweilige Rückgewährgläubiger kann seine Ansprüche auch ohne Rücksicht auf etwaige Gegenansprüche durchsetzen, solange der Rückgewährschuldner keine Gegenansprüche erhebt (vgl. BGH-Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, NJW 2007, 2102, Rz 19).
22 bbb) Im Hinblick auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen vollzieht sich die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags (unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung) außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre.
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28 ccc) Der von den Klägern vereinnahmte Nutzungsersatz ist nicht isoliert zu sehen und deshalb als steuerbar zu behandeln, weil sich die Situation aus Sicht der Kläger nach dem Widerruf des Darlehensvertrags so darstellt, als hätten die Kläger der X-Bank entgeltlich Kapital in Höhe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen überlassen.
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30 Die zivilrechtlich selbständigen wechselseitigen Ansprüche des Rückgewährschuldverhältnisses stehen wirtschaftlich in so enger Verbindung zueinander, dass sich ihre isolierte Betrachtung als künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs darstellen würde. Sämtliche Ansprüche entstehen uno actu durch den einseitigen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen des Darlehensnehmers. Der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungsersatz ist nicht ohne den gegenläufigen Anspruch auf Herausgabe von Wertersatz denkbar (vgl. Jooß, Deutsches Steuerrecht 2021, 1025, 1028). Zivilrechtlich ist zwar eine automatische Saldierung der jeweiligen (ausschließlich) auf Geld gerichteten Ansprüche ausgeschlossen (BGH-Urteile vom 26.06.1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47; vom 30.06.2017 - V ZR 134/16, BGHZ 215, 157; BGH-Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454). Gleichwohl können die Ansprüche der einen Seite im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses nicht ohne die Gegenansprüche des Vertragspartners entstehen (BGH-Urteil vom 03.03.2016 - IX ZR 132/15, NJW 2016, 2118, Rz 25). Die Einzelansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis haben für sich genommen, da sie sämtlich auf Geld gerichtet sind und sich aufrechenbar gegenüberstehen, keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.
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34 Gemäß § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte solche aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nr. 1, 1a, 2 oder 4 gehören, wie beispielsweise Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Eine (sonstige) Leistung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (BFH-Urteile vom 12.09.1985 - VIII R 306/81, BFHE 145, 320, BStBl II 1986, 252, unter 1.b [Rz 30]; vom 02.07.2018 - IX R 31/16, BFHE 262, 102, BStBl II 2018, 759, Rz 24). § 22 Nr. 3 EStG erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer erwerbsgerichteten Tätigkeit (Leistung) und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des Erzielens von Einkünften nach § 2 EStG voraus (BFH-Urteil vom 10.11.2020 - IX R 32/19, BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169, Rz 32).
35 Der Annahme eines steuerbaren Leistungsaustauschs steht im Streitfall danach auch bei der Anwendung von § 22 Nr. 3 EStG entgegen, dass die bei der gebotenen Einheitsbetrachtung aus der Rückabwicklung des Darlehens vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssphäre angefallen sind. Dies kann im Rahmen von § 22 Nr. 3 EStG nicht anders beurteilt werden als im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Rückgewähr der jeweiligen Rechtspositionen aus dem Darlehensvertrag sowie der Ausgleich der gezogenen Nutzungen sind deshalb keine steuerbaren Leistungen im Sinne der Vorschrift.
36 2. Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als das FA die Beurteilung des Nutzungswertersatzes für das rückabgewickelte Darlehen hinsichtlich der vermieteten Immobilie und dessen Zuordnung zu den steuerbaren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG durch das FG als rechtsfehlerhaft angreift.
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39 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202410031&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public