BFH, Urteil vom 07.12.2023 – V R 15/21 – Wohnraumvermietung und Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch…
STRE202410035 ECLI:DE:BFH:2023:U.071223.VR15.21.0 BFH 5. Senat 20231207 V R 15/21 Urteil § 4 Nr 12 S 1 Buchst a UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 2 S 1 Nr 1 UStG 2005, Art 168 Buchst a EGRL 112/2006, § 535 Abs 1 S 3 BGB, § 556 Abs 1 S 2 BGB, Art 267 AEUV, UStG VZ 2016 vorgehend FG Münster, 6. April 2021, Az: 5 K 3866/18 U, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wohnraumvermietung und Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.04.2021 - 5 K 3866/18 U insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
1 Streitig ist im Wesentlichen, ob im Jahr 2016 (Streitjahr) ein Vorsteuerabzug aufgrund des Erwerbs und der Installation einer Heizungs- und Warmwasseranlage besteht.
2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) vermietete im Streitjahr ein Haus mit zwei Wohnungen zu Wohnzwecken. Der von der Klägerin beispielhaft vorgelegte, im Mai 2012 geschlossene Mietvertrag über eine Wohnung sah vor, dass sich die Miete aus der Grundmiete, den "kalten" Betriebskosten sowie den Heizungsbetriebskosten (Heizung und Warmwasser) zusammensetzte. Für die anfallenden Betriebs- und Heizkosten waren Vorauszahlungen zu leisten. Über die Vorauszahlungen musste nach dem Mietvertrag jährlich abgerechnet werden. Für die Heizungsbetriebskosten einschließlich Warmwasserversorgung verwies der Mietvertrag auf §§ 7 und 8 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung --HeizkostenV--) sowie auf § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Mietentgelte für die beiden Wohnungen betrugen im Streitjahr monatlich insgesamt … €, die Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser monatlich … € und die für die übrigen Nebenkosten monatlich … €.
3 Im September 2016 ließ die Klägerin als Ersatz für die bisherige Anlage eine neue Kesselanlage und Heizung sowie einen neuen Warmwasserspeicher (Heizungsanlage) für die vermieteten Wohnungen installieren. Die Mieter erhielten die Möglichkeit, die individuellen Heizungs- und Wassertemperaturen zu regulieren und bei Beschwerden den Hersteller der Heizungsanlage direkt zu kontaktieren. Für jeden Mieter gab es Einzelzähler, welche die individuellen Wärmemengen erfassten. Die Rechnung für die Heizungsanlage vom Oktober 2016 bezahlte die Klägerin im November 2016.
4 Im November 2016 verzichtete die Klägerin gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) auf die Kleinunternehmerregelung und gab eine Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2016 mit einem Überschuss zu ihren Gunsten ab. Darin erklärte sie Umsätze zu 19 % aus den Wärme- und Warmwasserlieferungen in Höhe des Nettobetrages der entsprechenden Vorauszahlungen (… €) und machte Vorsteuerbeträge geltend, die auf den Erwerb und die Installation der Heizungsanlage für die vermieteten Wohnungen und auf die an sie erbrachten Gaslieferungen entfielen. Für November 2016 und Dezember 2016 erklärte die Klägerin in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen geringfügige Überschüsse zu ihren Gunsten.
5 Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung war das FA der Auffassung, die Wärme- und Warmwasserlieferungen an die Mieter der Klägerin seien typische Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung. Ein Vorsteuerabzug scheide aus, weil die Klägerin ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze getätigt habe. Dementsprechend setzte das FA die Umsatzsteuervorauszahlungen für Oktober bis Dezember 2016 auf jeweils 0 € fest. Dagegen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. Während des anschließenden Klageverfahrens reichte die Klägerin eine Umsatzsteuerjahreserklärung ein, in der sie --als Umsätze zum Regelsteuersatz-- die Wärme- und Warmwasserlieferungen an ihre Mieter für die Monate Oktober bis Dezember 2016 in Höhe von insgesamt … € sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt … € erklärte und demgemäß einen Überschuss zu ihren Gunsten in Höhe von … € geltend machte. Das FA stimmte der Erklärung nicht zu und erließ demgegenüber einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2016, mit dem es die Umsatzsteuer auf 0 € festsetzte.
6 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 1238 veröffentlichten Urteil überwiegend statt. Die Klägerin erbringe steuerpflichtige Wärme- und Warmwasserlieferungen an ihre Mieter und könne daher für die mit diesen Lieferungen im Zusammenhang stehenden Vorleistungen den Vorsteuerabzug geltend machen. Die Energielieferungen seien nach den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229 als selbständige Lieferungen und nicht als unselbständige Nebenleistungen der Vermietung zu betrachten. Allerdings wirke der Verzicht der Klägerin auf die Kleinunternehmerregelung nicht erst --wie die Klägerin meine-- ab Oktober des Streitjahres, sondern bereits ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die Option ausgeübt werde, so dass auch die steuerpflichtigen Umsätze (Wärme- und Warmwasserlieferungen) von Januar bis September 2016 zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen seien. Dem entsprechend nahm das FG einen Überschuss zu Gunsten der Klägerin in Höhe von … € an.
7 Hiergegen wendet sich das FA mit der vom FG zugelassenen Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes --UStG--). Die Wärme- und Warmwasserlieferungen teilten als unselbständige Nebenleistung das Schicksal der steuerfreien Vermietungsleistung. Die Rechtsprechung des EuGH stehe dem nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe dies in seinem Urteil vom 30.09.2020 - XII ZR 6/20 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2021, 97) bestätigt, weil nach deutschem Recht die Gebrauchsüberlassung und die in dem dortigen Fall in Rede stehenden Aufwendungen des Vermieters als eine einheitliche Leistung an den Mieter anzusehen seien, die dieser durch die Grundmiete und die Nebenkostenumlage einheitlich vergüte.
Die tatsächlichen Gegebenheiten in der Bundesrepublik Deutschland seien andere als diejenigen, die dem EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229 zugrunde gelegen hätten. Im Streitfall hätten die Mieter die Energielieferanten nicht frei wählen können. Zudem erfolge die Heizkostenabrechnung wegen der Verweisung im Mietvertrag auf die Verordnung über Heizkostenabrechnung nicht allein verbrauchsabhängig, worauf bereits das Schleswig-Holsteinische FG in seinem Urteil vom 17.05.2018 - 4 K 15/17 (EFG 2018, 1221) hingewiesen habe. Des Weiteren fehle es an einer Kausalität zwischen den Wärme- und Warmwasserlieferungen und der Heizungsanlage. Die Kosten hierfür könnten allenfalls als Kostenelement der Grundmiete anzusehen sein.
Die Klägerin habe in ihrer Eigenschaft als Vermieterin und nicht als Lieferantin von Wärme und Warmwasser die Heizungsanlage eingebaut.
8 Das FA beantragt,das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen.
9 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen.
10 Das Urteil des FG enthalte keine Rechtsfehler. Das FG habe zutreffend die im EuGH-Urteil Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229 aufgeführten Indizien für die Beurteilung von Warmwasser- und Heizungslieferungen als selbständige Leistungen angewendet. Im Übrigen ergäben die Nebenkostenabrechnungen für das Streitjahr, dass die Mieter die verbrauchsabhängigen Nebenkosten signifikant beeinflusst hätten. Des Weiteren sei der Sachverhalt des BGH-Urteils vom 30.09.2020 - XII ZR 6/20 (HFR 2021, 97) mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Zudem ergebe sich aus der Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Verkehrsanschauung, dass Miete und Mietnebenkosten grundsätzlich getrennt zu betrachten seien. Die Grundmiete sei auf einen endgültigen Leistungsaustausch gerichtet, während bei den Mietnebenkosten und den hierauf geleisteten Vorauszahlungen feststehe, dass insoweit lediglich eine Vorleistung erfolge. Könnten die Kosten der Heizungsanlage --wie im Streitfall-- wegen der zivilrechtlichen Gesetzeslage nicht über die Betriebskosten oder über eine Mieterhöhung auf die Mieter umgelegt werden, ergebe eine Gesamtschau, dass diese Kosten dem Vorsteuerabzugsrecht unterfielen, da anderenfalls ein einheitlicher Sachverhalt künstlich aufgespalten werde.
II.
11 Die Revision des FA ist aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet. Das FG-Urteil ist insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage ist insgesamt abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen dem Urteil des FG ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, da Erwerb und Installation der Heizungsanlage in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung standen.
12 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer als Vorsteuer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Dies beruht unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige, der "Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet", zum Vorsteuerabzug berechtigt. Hierfür muss ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung bestehen.
Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG somit voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) verwendet oder zu verwenden beabsichtigt. Die Ausgangsleistungen des Unternehmers müssen zudem steuerpflichtig oder in § 15 Abs. 3 UStG (Art. 169 MwStSystRL) benannt sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 02.12.2015 - V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 14 und vom 09.02.2012 - V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 19 f.;
BFH-Beschluss vom 23.11.2023 - V R 3/22, BFHE 282, 180, Rz 9).
13 2. Erbringt der Unternehmer neben steuerpflichtigen Leistungen mit Recht auf Vorsteuerabzug auch steuerfreie Leistungen, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, hängt das Recht zum Vorsteuerabzug unter anderem davon ab, ob zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung der hierfür erforderliche Zusammenhang besteht.
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16 3. Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Letzteres trifft auf den Streitfall zu, da die Kosten für Erwerb und Installation der Heizungsanlage vom Mieter nicht neben der Miete gesondert nach § 556 BGB als Betriebskosten zu tragen waren.
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20 Abweichungen hiervon bedürfen der Vereinbarung, zu deren Inhalt § 556 BGB für die hier vorliegende Wohnraummiete gesetzliche Vorgaben enthält (BGH-Urteil vom 08.04.2020 - XII ZR 120/18, MDR 2020, 664, Rz 13). So können die Vertragsparteien danach vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten gesondert neben der Miete trägt (§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB). Betriebskosten sind dabei die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. auch BGH-Urteil vom 08.04.2020 - XII ZR 120/18, MDR 2020, 664, Rz 22 f.).
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23 Bestätigt wird der zur steuerfreien Vermietung bestehende direkte und unmittelbare Zusammenhang auch dadurch, dass der Einbau einer wesentlich verbesserten Heizungsanlage unter den Voraussetzungen einer energetischen Modernisierung zu einer Mieterhöhung nach §§ 555b, 559 BGB und damit zu einer Erhöhung des steuerfreien Entgelts, nicht aber zu umlagefähigen Betriebskosten geführt hätte, wobei im Übrigen bloße Erhaltungsmaßnahmen für eine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 2 BGB nicht ausreichen.
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25 Gleiches gilt für die (Betriebs-)Kosten der Warmwasserlieferung. Dabei handelt es sich nach § 8 Abs. 4 HeizkostenV um das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Abs. 2 HeizkostenV a.F. Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2 HeizkostenV a.F. (§ 8 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV). Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe (§ 8 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV).
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28 4. Danach ist das FG-Urteil insoweit aufzuheben, als das FG der Klage stattgegeben hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Soweit nach den Feststellungen des FG der Vorsteuerbetrag für die Heizungsanlage den vom FG festgesetzten Erstattungsbetrag übersteigt, ist eine Änderung zu Lasten der Klägerin über die vom FA im angefochtenen Steuerbescheid festgesetzte Steuer von 0 € hinaus wegen des im gerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots nicht möglich.
29 5. Für die Beurteilung des Streitfalls bedarf es keines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH. Die Bedingungen, unter denen das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, hat der EuGH durch Rechtsprechung hinreichend geklärt (s. oben II.1. und II.2.). Die auf dieser Grundlage vorzunehmende Rechtsanwendung im Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht, das unter Berücksichtigung der unionsrechtlich nicht harmonisierten Bestimmungen zu der hier vorliegenden Wohnraumvermietung zu entscheiden hat, welche Bedeutung dem somit maßgeblichen nationalen Recht für die Beurteilung des vorliegend streitentscheidenden direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zukommt.
30 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202410035&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public