, § 67 Abs 1
, Art 103 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 226 Abs 1 AO, § 47 AO, § 388 S 1 BGB, § 118 S 1 AO vorgehend FG Bremen, 30. Oktober 2019, Az: 1 K 46/18
) am 04.06.2018 zugestellt worden. Der Kläger führte im Schriftsatz vom 23.05.2018 weiter aus, dass er "an der erhobenen Leistungsklage festhält" und "[r]ein vorsorglich […] hilfsweise beantragt", den Abrechnungsbescheid aufzuheben. Es stehe nach der ergangenen Einspruchsentscheidung unzweifelhaft fest, dass ihm ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der erhobenen Leistungsklage zukomme und es aus prozessökonomischen Gründen nicht sachgerecht sei und einer geradezu querulatorischen Förmelei gleichkomme, ihn nunmehr auf eine neue Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid des HZA vom 25.09.2017 zu verweisen. 11 Am 04.06.2018 teilte das FG dem Kläger mit, dass der Abrechnungsbescheid nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden sei und gegebenenfalls nach Abschluss des Einspruchsverfahrens angegriffen werden könne. 12 Das FG wies die Klage mit Urteil vom 30.10.2019 ab, da sie nach ihrem Hauptantrag, der Verurteilung des HZA zur Zahlung, unzulässig sei. Eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage könne wegen § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) erst dann erhoben werden, wenn durch einen Abrechnungsbescheid über das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs entschieden worden sei. Sofern ein Insolvenzverwalter Einwendungen gegen die durch eine Finanzbehörde erklärte Aufrechnung erheben wolle, sei dies nur im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid möglich. 13 Die am 23.12.2016 erhobene Leistungsklage könne nicht aufgrund des gegen den nach Klageerhebung ergangenen Abrechnungsbescheid vom 25.09.2017 durchgeführten Einspruchsverfahrens in eine Anfechtungsklage umgedeutet werden. Denn der anzufechtende Bescheid müsse bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung erlassen worden sein. 14 Die Klage sei auch nach ihrem Hilfsantrag, der Aufhebung des Abrechnungsbescheids vom 25.09.2017, unzulässig. Sofern im Wege der eventuellen Klagehäufung ein weiterer Klagegegenstand in das Verfahren eingeführt werden solle, liege eine Klageänderung im Sinne von § 67
vor. Eine Klageänderung sei aber nur statthaft, wenn neben den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1
die Sachurteilsvoraussetzungen für das geänderte und für das ursprüngliche Klagebegehren gegeben seien. Wie dargestellt sei die ursprünglich erhobene Leistungsklage jedoch unzulässig gewesen. 15 Der Kläger habe durch die Formulierung eines Hilfsantrags in seinem Schriftsatz vom 23.05.2018 zu diesem Verfahren auch keine weitere eigenständige Anfechtungsklage gegen den Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung erhoben. Denn er habe eindeutig seinen Willen bekundet, einen Hilfsantrag in dem Verfahren der erhobenen Leistungsklage zu stellen. Für die Erhebung einer weiteren Klage böten seine Ausführungen keinen Anhaltspunkt. 16 Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er rügt die Verletzung von Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1
). Nach der Senatsrechtsprechung habe der Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO die verbindliche Feststellung zum Inhalt, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht, das heißt erfüllt, oder noch zu verwirklichen sei. Sei kein Abrechnungsbescheid ergangen, der den mit der Leistungsklage begehrten Erstattungsanspruch rechtsverbindlich feststelle, sei eine auf Steuererstattung gerichtete Leistungsklage unbegründet und nicht unzulässig (Senatsurteil vom 12.06.1986 - VII R 103/83, BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702). Damit hätten die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1
vorgelegen; die Eventualanfechtungsklage sei sachdienlich gewesen, um einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Denn hätte das FG die Leistungsklage als unbegründet abgewiesen, hätte es über die Begründetheit der hilfsweisen Anfechtungsklage entscheiden müssen. Diese wäre begründet gewesen, weil die Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung unzulässig gewesen sei, und der Abrechnungsbescheid hätte entsprechend dem klägerischen Antrag geändert werden müssen. Folglich habe im Streitfall kein Prozessurteil ergehen dürfen. 17 Sollte der Senat hingegen nicht von einer Unbegründetheit, sondern von einer Unstatthaftigkeit ausgehen, hätte das FG auch dann über die hilfsweise Anfechtungsklage entscheiden müssen, da die Statthaftigkeit der Klage keine Sachurteils-, sondern eine Zugangsvoraussetzung sei. 18 Schließlich rügt der Kläger in zweifacher Hinsicht die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). So läge ein Gehörsverstoß vor, falls das FG darauf abgestellt haben sollte, dass ein Abrechnungsbescheid überhaupt nicht ergangen und die Leistungsklage daher unzulässig sei. Zudem verletze es den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dass das FG keinen Hinweis in Bezug auf seinen Antrag wegen des Abrechnungsbescheids gegeben habe, nämlich dass der Kläger eine Änderung des streitgegenständlichen Abrechnungsbescheids dahingehend begehre, dass dieser einen Erstattungsanspruch in Höhe von … € nebst Zinsen seit dem 06.03.2017 feststelle. Spätestens auf einen entsprechenden Hinweis des FG hätte der Kläger einen entsprechenden ausdrücklichen Antrag gestellt. Allerdings ergebe sich der richtige Antrag insoweit bereits durch Auslegung des von ihm formulierten Antrags. 19 Der Kläger beantragt sinngemäß,die Vorentscheidung aufzuheben und das HZA zur Zahlung von … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2017 an den Kläger zu verurteilen,hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 25.09.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2018 dahingehend zu ändern, dass das HZA verpflichtet ist, an den Kläger … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2017 zu zahlen,hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 20 Das HZA beantragt sinngemäß,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 21 Zur Begründung trägt das HZA vor, eine divergierende Rechtsprechung liege nicht vor. Der Sachverhalt des angeführten Senatsurteils unterscheide sich darin, dass im dortigen Fall bis zum Urteil kein Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO ergangen sei. Zudem beträfen die dortigen Entscheidungsgründe trotz der Bezeichnung als "unbegründet" im Kern die Statthaftigkeit der erhobenen Klageart. Eine inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Streitgegenstand habe der Senat damals nicht getroffen. Ein der Rechtskraft fähiges abweisendes Sachurteil, in dem über den damals in Rede stehenden Erstattungsanspruch entschieden worden wäre, sei darin nicht zu erkennen. Die Ausführungen zur Unbegründetheit zielten ersichtlich nicht auf die materiell-rechtliche Lage. Somit gehe es in der von dem Kläger angeführten Entscheidung um die Zulässigkeit der Leistungsklage. Werde ohne einen Abrechnungsbescheid bei einem solchen Sachverhalt unmittelbar Leistungs- oder Feststellungsklage erhoben, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Das müsse erst recht gelten, wenn zwar ein Abrechnungsbescheid vorliege, dieser aber seinem Inhalt nach nicht dem Klageziel entspreche. Der konkret geltend gemachte Anspruch müsse durch Verwaltungsakt festgestellt sein. Bei einer derartigen Subsidiarität der Leistungsklage gegenüber der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage könne es nur um eine Sachurteilsvoraussetzung gehen. 22 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege ebenfalls nicht vor. 23 Die Parteien haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. II. 24 Der Senat entscheidet gemäß § 121 Satz 1, § 90 Abs. 2
mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 25 Die Revision wird als unbegründet zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2
). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1
). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klage sowohl nach ihrem Hauptantrag, der Verurteilung des HZA zur Zahlung eines Erstattungsbetrages in Höhe von … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2017, als auch nach ihrem Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Aufhebung des Abrechnungsbescheids vom 25.09.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2018 beantragt hat, unzulässig ist. 26 1. Die am 23.12.2016 erhobene Zahlungsklage des Klägers ist eine allgemeine Leistungsklage im Sinne des § 40 Abs. 1 Alternative 3
. 27 § 40 Abs. 1 Alternative 3
benennt als Klagemöglichkeit die Klage auf Erlangung einer "anderen Leistung". Sie ist im Gegensatz zu den beiden anderen in § 40 Abs. 1
genannten Klagen, der Anfechtungs- und der Verpflichtungsklage, nicht verwaltungsaktbezogen, sondern richtet sich --entsprechend der zivilrechtlichen Terminologie-- auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen der beklagten Behörde, also auf bloßes Verwaltungshandeln. Systematisch hat sie die Funktion einer Auffangklage, um --entsprechend dem verfassungsrechtlichen Auftrag aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG-- im Hinblick auf eine fehlende Verwaltungsaktqualität keine Rechtsschutzlücke zu hinterlassen (Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 40
Rz 127, m.w.N.; von Beckerath in Gosch,
Komm ab 01.01.2017, § 40
Rz 20, m.w.N. (Aktualisierung v. 22.01.2019)). 28 Da die vorliegende Klage im Hauptantrag nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, sondern auf ein Handeln der Behörde --die Zahlung eines konkret bezifferten Geldbetrages--, hat der Kläger im Streitfall eine Leistungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 Alternative 3
erhoben. 29 2. Der Kläger hätte vor der Erhebung der Zahlungsklage zunächst den Erlass eines bestandskräftigen Abrechnungsbescheids mit einem dem Antrag in der Leistungsklage entsprechenden Erstattungsbetrag erstreiten müssen. 30 a) Soweit über den Anspruch auf die begehrte Leistung durch einen Verwaltungsakt zu entscheiden ist, muss zunächst dieser angefochten werden, bevor die Leistung mit Erfolg eingeklagt werden kann. 31 Wenn dem angestrebten Realakt ein Verwaltungsakt vorauszugehen hat, ist nämlich die allgemeine Leistungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage und der Anfechtungsklage subsidiär. Eine Klage ist subsidiär, wenn zur Erreichung des Klageziels eine andere Klageart beziehungsweise ein anderes Verfahren zur Verfügung steht (zur Subsidiarität der Leistungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage: Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.03.1986 - IV R 304/84, BFHE 146, 215, BStBl II 1986, 509 und vom 16.12.1987 - I R 66/84, BFH/NV 1988, 319; Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2003 - 4 K 68/00, EFG 2004, 276, Rz 26 ff.). 32 Die allgemeine Leistungsklage kommt somit bei Vorrangigkeit des Ergehens eines Verwaltungsakts erst dann in Betracht, wenn dieser tatsächlich bestandskräftig erlassen worden ist und die Verwaltung sich lediglich weigert, die danach vorzunehmende Handlung auszuführen (Braun in HHSp, § 40
Rz 129; von Beckerath in Gosch,
33
Rz 24, m.w.N.). Eine auf Zahlung gerichtete Leistungsklage kann somit nur dann Erfolg haben, wenn aufgrund eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens der geltend gemachte Anspruch durch den Abrechnungsbescheid festgestellt ist und nur seine Verwirklichung (Erfüllung) im Sinne von § 218 Abs. 1 AO noch aussteht. Die Wirksamkeit der Aufrechnung selbst kann dagegen aufgrund von § 218 Abs. 2 AO nicht im Rahmen einer unmittelbar erhobenen Leistungsklage überprüft werden (Senatsurteile vom 12.06.1986 - VII R 103/83, BFHE 147, 1, BStBl II 1986, 702 und vom 30.11.1999 - VII R 97/98, BFH/NV 2000, 412; Senatsbeschluss vom 07.07.1998 - VII B 312/97, BFH/NV 1999, 150; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 40 Rz 35; von Beckerath in Gosch,
Report Steuerrecht --jurisPR-SteuerR-- 28/2010, Anm. 3). 36 3. Einer vor Bestehen eines bestandskräftigen Abrechnungsbescheids erhobenen Leistungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. 37 a) Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung, die für alle gerichtlichen Verfahren gilt. Es ist in der Finanzgerichtsordnung ebenso wenig definiert wie in anderen Verfahrensordnungen und ist aus der Sicht des angerufenen Gerichts zu bestimmen. Denn diese ungeschriebene Sachentscheidungsvoraussetzung soll das Gericht schützen (Braun in HHSp, § 40
Rz 163 ff.). 38 b) Dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, weiß das Bundesverfassungsgericht selbst als ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip und allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung zu kennzeichnen, die sich aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns ableitet (Hummel in Burkiczak/Dollinger/Schorkopf,
Rz 26; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 100 Rz 97). So wurde das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage verneint, mit der die Unwirksamkeit einer vom Finanzamt erklärten Aufrechnung geltend gemacht wurde, da die dortige Klägerin dieses Ziel durch eine Anfechtungsklage gegen einen Abrechnungsbescheid erreichen könne (Finanzgericht Köln, Urteil vom 18.09.2014 - 4 K 4021/11; s. ferner von Beckerath in Gosch,
PR-SteuerR 28/2010, Anm. 3). 40 c) Als Sachentscheidungsvoraussetzung stellt das Rechtsschutzbedürfnis eine zentrale Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage dar; seine Prüfung erfolgt im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage. 41 Sachentscheidungsvoraussetzungen sind Zulässigkeitsvoraussetzungen. Sie müssen erfüllt sein, damit das Gericht in die Sachprüfung eintreten und ein Sachurteil erlassen kann. Die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen gelten für jedes Verfahren (BFH-Beschluss vom 30.08.2023 - X B 58/23, Rz 16; Borgdorf/Seibel in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand 140. Lfg. 10.2023 vor § 40
Rz 2). Ihr Vorliegen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, ist die Klage unzulässig. Sie ist durch Prozessurteil abzuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 22.07.2008 - VIII R 8/07, BFHE 222, 46, BStBl II 2008, 941; BFH-Beschluss vom 21.12.2004 - XI B 176/03, unter II.; Borgdorf/Seibel in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand 140. Lfg. 10.2023 vor § 40
Rz 5). 42 d) Die Frage, ob die Klage zulässig ist, darf vom Gericht nicht offengelassen werden. Damit kann über eine Klage in der Sache grundsätzlich erst dann entschieden werden, wenn die prozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind. 43 Denn die Rechtskraft eines Urteils, mit dem ausschließlich über die Zulässigkeit entschieden worden ist, erstreckt sich nur auf die darin entschiedenen Sachentscheidungsvoraussetzungen und nicht auf den materiell-rechtlichen Streitgegenstand. Eine Entscheidung in der Sache selbst wird hingegen nicht getroffen. Die Rechtskraft eines Prozessurteils steht damit einer erneuten Entscheidung, in der erstmals in der Sache entschieden wird, nicht entgegen (von Beckerath in Gosch,
Rz 36.5; Brandt in Gosch,
ferner Senatsurteil vom 30.08.1988 - VII R 149/85, unter 1. der Entscheidungsgründe; BFH-Beschluss vom 16.04.2014 - II B 59/13, Rz 4 und 10). 44 Würde eine trotz fehlendem Abrechnungsbescheid erhobene Leistungsklage hingegen als unbegründet angesehen, wäre über den Leistungsanspruch auf Zahlung des gegebenenfalls zu erstattenden Betrages bereits rechtskräftig entschieden worden (vgl. Brandt in Gosch,
Rz 108; zur bisher unbeantworteten Frage, ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unter gewissen Voraussetzungen ein Ende der Rechtskraftwirkung von Sachurteilen angenommen werden kann, wenn sich die Sach- und Rechtslage für das rechtskräftig abgewiesene Klagebegehren zugunsten des Klägers nachträglich verändert --soweit das Begehren im Rahmen des zeitlichen Anwendungsbereichs der Änderung geltend gemacht wird--, s. BFH-Urteile vom 04.03.2020 - II R 11/17, BFHE 268, 401, BStBl II 2021, 155, Rz 15 ff. und vom 11.02.2021 - VI R 37/18, Rz 38; ferner Brandt in Gosch,
45
erfüllt sein. Dies ist hier nicht der Fall. 49 a) Eine Klageänderung liegt unter anderem vor, wenn durch Erweiterung des Klageantrags im Rahmen einer nachträglichen objektiven Klagehäufung (§ 43
) ein weiterer Klagegegenstand in das Verfahren eingeführt wird. Wird das neue Klagebegehren hilfsweise geltend gemacht, so tritt eine Klageänderung im Wege der eventuellen Klagehäufung ein (Paetsch in Gosch,
50 b) Eine Klageänderung ist nur zulässig, wenn sowohl für das ursprüngliche als auch das geänderte Klagebegehren die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen stehen --wie dargelegt-- nicht zur Disposition der Beteiligten; sie dürfen daher durch die Klageänderung nicht unterlaufen werden. Eine Ausnahme hiervon ist auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie oder der sozialen Fürsorge möglich, da ansonsten der Weg zu einer Sachentscheidung für solche Klagebegehren eröffnet wäre, die mit einer selbständigen Klage nicht (mehr) geltend gemacht werden könnten (BFH-Urteile vom 22.12.2011 - III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 44 und vom 25.04.2017 - VIII R 64/13, Rz 49, m.w.N.; Paetsch in Gosch,
Aufl., § 67 Rz 18, m.w.N.). 51 Da die ursprüngliche Klage im Streitfall mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig ist, wird hierdurch auch eine zulässige Klageänderung ausgeschlossen. Damit scheidet eine Klageänderung im Streitfall aus. 52 5. Der Antrag auf Zahlung von Zinsen teilt als Nebenanspruch das Schicksal des geltend gemachten Hauptanspruchs auf Erstattung von … €. 53 6. Schließlich hat das FG nicht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. 54
. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202410042&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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