StG auch bei nur absoluter Erhöhung der Gesellschaftsrechte)
dem Gesellschaftsvertrag (GesV) der T-KG beschränkte sich die Geschäftsführung der Komplementärin auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich brachte (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 GesV). Im Fall des Widerspruchs eines Kommanditisten
H die Gesellschafter der T-KG (§ 6 Abs. 3 GesV). Für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung galt, soweit gesetzlich zulässig, das Erfordernis der Mehrheit aller
dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag geändert wurde, wozu eine Dreiviertelmehrheit notwendig war (§ 7 Abs. 2 GesV). 4 Mit Datum vom 01.01.2011 schloss der Kläger mit der T-KG einen Konsortialvertrag (K-Vertrag),
dem ein "Konsortium" unter dem Namen "…" gebildet wurde, um ein einheitliches Auftreten in der Gesellschafterversammlung der T-GmbH, den Einfluss auf die Geschäftsführung der T-GmbH ohne äußere Einflüsse sowie die Geschäftsführung des Konsortialführers sicherzustellen (§ 1 Abs. 3 K-Vertrag). Der Kläger und die T-KG verpflichteten sich, bei Beschlüssen durch die Gesellschafter der T-GmbH insbesondere zu bestimmten Punkten (darunter auch die "Geschäftsführung" der T-GmbH und der T-KG sowie die "Wahrnehmung der Rechte als Komplementär der … [T-KG]") ihre Stimmen in der Weise abzugeben, dass die Stimmen einheitlich abzugeben waren, es sei denn, dass ein Gesellschafter kraft Gesetzes von der Abstimmung ausgeschlossen war (§ 2 Abs. 1 K-Vertrag). Dabei wurde die Einheitlichkeit der Stimmen durch die Stimme des Konsortialführers sichergestellt, die den Inhalt der Stimmen der anderen Konsorten bestimmte (§ 2 Abs. 2 K-Vertrag). Zum Konsortialführer wurde die T-KG bestimmt (§ 3 Abs. 1 K-Vertrag). Für die T-KG handelten dabei deren Kommanditisten, das heißt im Streitjahr der Kläger. Er nahm die Rechte für die T-KG in diesem Konsortium und die Rechte als Gesellschafter der T-GmbH wahr (§ 3 Abs. 2 K-Vertrag). Die Ansprüche auf Auszahlung des Gewinns der T-GmbH standen ausschließlich der T-KG als Konsortialführerin zu, an die auch der Kläger seine Gewinnbezugsansprüche sowie auch "Ansprüche auf Zahlung eines Veräußerungserlöses" abtrat (§ 5, § 6 K-Vertrag). Falls die Kommanditbeteiligung des Klägers an der T-KG "auf eine andere Gesellschaft des [T]-(Nebenordnungs-)Konzerns" übertragen wurde, gingen die Rechte der T-KG als Konsortialführerin auf den Erwerber über (§ 7 Abs. 1 K-Vertrag). Der Konsortialvertrag wurde ohne feste Laufzeit geschlossen und konnte aus wichtigem Grund gekündigt werden. 5 Mit notariellem Vertrag vom 03.06.2011 brachte der Kläger --neben weiteren Beteiligungen an Personengesellschaften-- seine Kommanditbeteiligung an der T-KG in die B-GmbH & Co. KG (B-KG) ein. Alleiniger Kommanditist der B-KG war im Streitjahr der Kläger. Das feste Kommanditkapital des Klägers erhöhte sich um 25.000 €, der verbleibende Wert wurde im variablen Kapital der B-KG erfasst. Komplementärin der B-KG war die mit Vertrag vom 23.02.2010 gegründete B-GmbH. Die B-GmbH war am Kapital der B-KG nicht beteiligt. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH war im Streitjahr der Kläger. Ebenfalls mit Vertrag vom 03.06.2011 trat die T-KG ihre Rechte aus dem Konsortialvertrag an die B-KG ab, wobei sich die T-KG zusätzlich verpflichtete, das Stimmrecht aus ihrer Minderheitsbeteiligung an der T-GmbH nicht gegen die Interessen der B-KG zu verwenden. 6 Die jeweiligen Geschäftsanteile des Klägers, der T-KG und der T-GmbH an der T-GmbH waren nicht Gegenstand der am 03.06.2011 vereinbarten Einbringungen in die B-KG. Erst mit Vertrag vom 14.02.2012 trat der Kläger seinen gesamten Anteil an der T-GmbH in Höhe von 44,75 % zum Kaufpreis von 1 € "rückwirkend zum 01.01.2011" an die B-KG ab, wobei das Gewinnbezugsrecht ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2011 auf die B-KG übergehen sollte. Die übrigen Geschäftsanteile an der T-GmbH waren nicht Gegenstand dieses Vertrags. 7 In der Feststellungserklärung für 2011 behandelte die T-KG die Einbringung der Kommanditbeteiligung des Klägers in die B-KG gewinnneutral (Einbringung zu Buchwerten). In der Gesamthandsbilanz der T-KG zum 31.12.2011 wurde deren Kapitalbeteiligung, nicht aber die Kapitalbeteiligung des Klägers an der T-GmbH als Anlagevermögen ausgewiesen. Die Aufstellung einer Sonderbilanz für den Kläger unterblieb. Das seinerzeit zuständige Finanzamt K (FA K) erließ zunächst erklärungsgemäß einen unter Vorbehalt der
prüfung stehenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) für 2011 vom 20.06.2013, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt … € auswies. 8 Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte der Prüfer unter anderem zu der Auffassung, dass die Abbildung der "Einbringung des Kommanditanteils zu Buchwerten im Sinne des § 6 Abs. 3 EStG" unrichtig gewesen sei. Denn die zurückbehaltenen Anteile des Klägers an der T-GmbH seien funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen seines Mitunternehmeranteils gewesen. Danach habe der Kläger seinen Mitunternehmeranteil
G) aufgegeben. Hieraus resultiere ein Gewinn in Höhe von … €. 9 Darüber hinaus seien die für Juni bis Dezember 2011 gezahlten Schuldzinsen des Klägers, die aus der Fremdfinanzierung seiner Beteiligung an der T-KG resultierten und von der T-KG als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht worden seien, nicht abziehbar, weil sie ihre Verknüpfung mit der Einkunftsquelle verloren hätten. Die Betriebsprüfung schätzte den nicht abziehbaren Betrag auf … €. 10 Das FA K folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2011 vom 14.11.2014. In diesem Bescheid wies es insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € aus. Es wurden für den Kläger "Veräußerungsgewinne (einschl. steuerfr. Veräußerungsgewinne)" in Höhe von … € und "Sonderbetriebsausgaben" in Höhe von … € festgestellt. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers wies das FA K mit Einspruchsentscheidung vom 05.06.2015 als unbegründet zurück. 11 Dagegen erhob der Kläger Klage. Das Finanzgericht (FG) lud mit Beschluss vom 21.09.2018 die T-KG, über deren Vermögen bereits mit Beschluss vom xx.xx.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, notwendig zum Klageverfahren bei. Mit Beschluss vom yy.yy.2015 war auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T-GmbH eröffnet worden. Der Beiladungsbeschluss wurde Dr. A "als Insolvenzverwalter der … [T-GmbH] als Liquidatorin der … [T-KG]" bekanntgegeben. 12 Die Klage war in vollem Umfang erfolgreich. Mit Urteil vom 05.12.2018 änderte das FG den Gewinnfeststellungbescheid 2011 vom 14.11.2014 dahin, dass ein auf den Kläger entfallender Gewinn aus der Aufgabe seines Mitunternehmeranteils in Höhe von … € dem Grunde und der Höhe
nicht anzusetzen sei und die geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von … € als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen seien. Zur Begründung führte das FG aus, dass der Tausch eines Mitunternehmeranteils gegen einen neuen Mitunternehmeranteil an einer anderen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) grundsätzlich einen gewinnrealisierenden Veräußerungsvorgang
G begründe, sofern der Vorgang nicht
StG) erfolgsneutral sei. Würden nur einzelne Wirtschaftsgüter gegen einen Mitunternehmeranteil an einer anderen Personengesellschaft getauscht, käme § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zur Anwendung. Danach sei im Streitfall im Grundsatz ein gewinnrealisierender Tauschvorgang gegeben, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger seinen gesamten Mitunternehmeranteil übertragen habe; entweder sei § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG anwendbar. Entgegen der vom Prüfer und vom FA K vertretenen Auffassung greife § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht ein, weil eine (entgeltliche) Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stattgefunden habe, die auch nicht teilweise unentgeltlich gewesen sei. Im Streitfall greife jedoch § 24 UmwStG ein. Unter diese Norm falle auch die Gründung einer doppelstöckigen Personengesellschaft im Wege der Einbringung des Mitunternehmeranteils in eine andere Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Dies erfordere, dass neben der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Gesellschafters sämtliche Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens II zivilrechtlich oder zumindest wirtschaftlich ebenfalls auf die Personengesellschaft übertragen werden, sofern und soweit es sich hierbei um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen handele. 13
der Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) sei die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH dann keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn er mittels dieser Beteiligung seinen geschäftlichen Willen in der Komplementär-GmbH nicht durchsetzen könne (BFH-Urteil vom 25.11.2009 - I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471). Eine funktionale Wesentlichkeit lasse sich allenfalls daraus ableiten, dass die Beteiligung an der Komplementär-GmbH im konkreten Einzelfall die Stellung des Mitunternehmers in der KG durch die Erweiterung seines Einflusses auf die dortige Geschäftsführung
haltig stärke. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn erst diese Beteiligung den Kommanditisten in die Lage versetze, über Fragen der laufenden Geschäftsführung in der KG zu bestimmen. Hieran fehle es, wenn der Kommanditist seinen Willen in der Komplementär-GmbH nicht durchsetzen könne. Danach handele es sich bei der Beteiligung des Klägers an der T-GmbH in Höhe von 44,75 % nicht um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage. Dem Kläger sei es nicht möglich gewesen, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der T-GmbH allein aufgrund seiner eigenen Beteiligung durchzusetzen. Auf das Hinzutreten sonstiger Rechte oder Durchsetzungsmöglichkeiten des Kommanditisten (zum Beispiel in Gestalt abgetretener Stimmrechte eines anderen Gesellschafters oder einer weiteren mittelbaren Beteiligung an der Komplementär-GmbH) komme es nicht an, da allein die unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung als Wirtschaftsgut des notwendigen oder gewillkürten Sonderbetriebsvermögens zu beurteilen sei. Danach sei unerheblich, dass der Kläger über seine Beteiligung an der T-KG und über die abgetretenen Stimmrechte aus den eigenen Anteilen der T-GmbH im Ergebnis (das heißt wirtschaftlich) über 100 % der Stimmrechte der Komplementärin habe verfügen können. Auch die Regelungen des Konsortialvertrags stünden diesem Ergebnis nicht entgegen, da sie lediglich eine inhaltliche Abstimmungspflicht der Gesellschafter begründeten. 14 Die Beteiligung des Klägers an der T-GmbH sei auch nicht deshalb funktional wesentlich, weil diese zur Aufrechterhaltung der zweigliedrigen T-KG benötigt worden sei. Denn an der T-KG seien zum Zeitpunkt ihrer Gründung sowie auch noch kurz vor dem 01.01.2011 weitere Kommanditisten beteiligt gewesen. Außerdem sei maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der funktionalen Wesentlichkeit die durch die Geschäftsanteile an der T-GmbH ermöglichte Einflussnahme des Kommanditisten auf die Geschäftsführung der T-KG. Ebenso sei mangels Entscheidungserheblichkeit unbeachtlich, ob die T-GmbH --neben ihrer Haftungs- und Geschäftsführungsfunktion in der T-KG-- einer ins Gewicht fallenden eigenwirtschaftlichen Tätigkeit
gegangen sei. 15 Die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen in Höhe von … € ergebe sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
dieser Vorschrift stehe der mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligte dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter im Bereich des Sonderbetriebsvermögens gleich. Danach könne der Kläger die Schuldzinsen aus dem Darlehen, das Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der T-KG sei, weiter dort als Sonderbetriebsausgaben abziehen. 16 Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--), mit welcher er die Verletzung des § 24 UmwStG rügt. 17 Das FA beantragt,das Urteil des Hessischen FG vom 05.12.2018 - 8 K 1236/15 aufzuheben, soweit es die Feststellung des Aufgabegewinns des Klägers in Höhe von … € aufgehoben hat, und die Klage insoweit abzuweisen. 18 Der Kläger beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 19 Die Beigeladene beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 20 Die Beigeladene (T-KG) hat sich im Revisionsverfahren umfassend geäußert. Sie hält ihre Beiladung für wirksam. 21 Mit Beschluss vom zz.zz.2022 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T-KG
der Schlussverteilung aufgehoben worden. Die T-KG ist
wie vor im Handelsregister eingetragen (Handelsregisterauszug HRA …4 des Amtsgerichts --AG-- … vom 30.01.2024). Auch die T-GmbH ist bis heute im Handelsregister eingetragen (Handelsregisterauszug HRB …8 des AG … vom 30.01.2024). B. 22 Das vormals zuständige FA K wurde mit einem weiteren Finanzamt zu dem nunmehr zuständigen FA fusioniert. Die bisherigen Zuständigkeiten des FA K sind auf das FA übergegangen. Dieser während des Revisionsverfahrens eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (z.B. BFH-Urteil vom 12.12.2017 - VIII R 9/14, BFHE 260, 345, BStBl II 2018, 387, Rz 11). C. 23 Die Revision des FA, mit welcher es sich gegen die Vorentscheidung wendet, soweit das FG die Feststellung des Aufgabegewinns des Klägers in Höhe von … € (Gewinnfeststellung 2011) aufgehoben hat, ist begründet. 24 Das FA hat sein Revisionsbegehren zulässigerweise auf den im Gewinnfeststellungsbescheid 2011 festgestellten Aufgabegewinn des Klägers beschränkt (dazu I.). Die so verstandene Revision des FA ist begründet; insoweit ist das FG-Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; dazu II.). 25 I. Das FA war berechtigt, das FG-Urteil nur insoweit anzufechten, als dieses die Feststellung des Aufgabegewinns des Klägers aufgehoben hat. 26
folgende Rechtsbehelfs- und Klageverfahren) unberührt. Denn die steuerrechtlichen Folgen des Gewinnfeststellungsbescheids 2011 betreffen nur die Gesellschafter persönlich und nicht den
Insolvenzrecht abzuwickelnden Vermögensbereich der Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 20.12.2018 - IV R 2/16, BFHE 264, 102, BStBl II 2019, 526, Rz 9). 32 Ebenso ließ die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T-GmbH am yy.yy.2015 das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2011 (wie auch das
folgende Klageverfahren) unberührt. Zwar ist die Insolvenzmasse bei einem (gerichtlichen) Streit über die Rechtmäßigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids auch dann im Sinne von § 240 ZPO "betroffen", wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Person eröffnet wird, die zwar nicht selbst Rechtsbehelfsführer, aber als Feststellungsbeteiligte rechtsbehelfsbefugt ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2007 - IV R 75/05, unter B.I.1., zur Insolvenzeröffnung im gerichtlichen Verfahren). Letztere Voraussetzung ist im Streitfall aber nicht gegeben, weil die T-GmbH von den angefochtenen selbständigen Feststellungen rechtlich nicht betroffen sein kann. 33 2. Das FG-Urteil ist mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen aufzuheben. 34 Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, gelten
StG für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4.
StG hat die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit dem gemeinen Wert anzusetzen; für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a EStG.
StG kann abweichend von Satz 1 das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird.
StG gilt § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG entsprechend; danach ist der Antrag spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen.
StG gilt der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, für den Einbringenden als Veräußerungspreis. 35 Das FG ist zwar im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Mitunternehmeranteil
StG ohne Rückbehalt einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage auf die B-KG übertragen hat (dazu a). Der erkennende Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob die Einbringung (insgesamt) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt ist (dazu b). 36 a) Der Kläger hat seinen Mitunternehmeranteil im Sinne des § 24 Abs. 1 UmwStG auf die B-KG übertragen. Denn die Beteiligung des Klägers an der T-GmbH war --selbst wenn sie notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Klägers bei der T-KG gewesen sein sollte--
der anzuwendenden funktionalen Betrachtungsweise (dazu aa) weder infolge
haltiger Stärkung seines Einflusses auf die Geschäftsführung der T-KG (dazu
der funktionalen Betrachtungsweise (BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 24.03 i.V.m. Rz 20.10, 20.06; Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 24 UmwStG Rz 70). Die quantitative Betrachtungsweise, das heißt das Vorhandensein stiller Reserven im Übertragungsobjekt, ist hierfür unerheblich. Als funktional wesentlich werden gemeinhin alle Wirtschaftsgüter angesehen, die für den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht haben und mithin für die Fortführung des Betriebs notwendig sind oder dem Betrieb das Gepräge geben (BFH-Urteil vom 25.11.2009 - I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b bb aaa, m.w.N.). 40
haltiges Gewicht zukommen. 42
haltig stärkt. Dies setzt voraus, dass (erst) diese Kapitalbeteiligung den Kommanditisten in die Lage versetzt, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen (BFH-Urteil vom 25.11.2009 - I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b bb bbb bbbb). 43 Diese Frage ist --entgegen der Auffassung des FG-- nicht isoliert anhand der aus der Kapitalbeteiligung (abstrakt) resultierenden Stimmrechte, sondern anhand der tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. 44 Danach muss in jedem Einzelfall untersucht werden, ob und inwieweit diese Kapitalbeteiligung Einfluss auf die Geschäftsführung der KG über die Komplementär-GmbH vermittelt. Folglich sind auch Regelungen in der Satzung der Komplementär-GmbH und im Gesellschaftsvertrag der KG zu berücksichtigen, soweit diese Einfluss auf die Geschäftsführung in der KG nehmen. Ebenso sind (schuldrechtliche) --das Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH betreffende-- Stimmbindungsverträge (zur Zulässigkeit derartiger Verträge vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29.05.1967 - II ZR 105/66, BGHZ 48, 163; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 47 Rz 113, m.w.N.) zu berücksichtigen, soweit sie die Geschäftsführung in der KG beeinflussen. Solche Verträge können außerhalb der Satzung abgeschlossen werden und bedürfen keiner Form (Oberlandesgericht --OLG-- Köln, Urteil vom 25.07.2002 - 18 U 60/02; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 47 Rz 113, m.w.N.; anderer Ansicht Schmidt in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 47 Rz 46, für Stimmbindung bezogen auf formbedürftigen Beschluss). Mit ihnen verpflichten sich die Gesellschafter, ihr Stimmrecht in der GmbH nicht frei, sondern in bestimmtem Sinn auszuüben, der entweder in dem Stimmbindungsvertrag inhaltlich festgelegt sein kann oder
dem Vertrag auf andere Weise künftig konkretisiert werden soll (Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG,
Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht aufgrund seiner Beteiligung an der T-GmbH in der Lage, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der T-KG zu bestimmen. 47
Inhalt und Umfang vorkommen kann. Damit führte die T-GmbH die gewöhnlichen (laufenden) Geschäfte der T-KG. Die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH unterliegt wiederum kraft Gesetzes dem Weisungsrecht ihrer GmbH-Gesellschafter. Diese können Angelegenheiten der Geschäftsführung an sich ziehen und dem Geschäftsführer infolge mit einfacher Mehrheit zu fassender Gesellschafterbeschlüsse allgemeine Richtlinien und konkrete Weisungen erteilen (§ 37 Abs. 1, § 47 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Der Kommanditist, der zugleich als Gesellschafter über die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH verfügt, kann daher bei isolierter Betrachtung dieser Stimmrechte über die laufenden Geschäfte der KG bestimmen. Dem Kommanditisten kommt, sofern nichts anderes vereinbart ist, ein solches Weisungsrecht aufgrund seiner Stellung als Kommanditist nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn --wie im Streitfall-- die Komplementär-GmbH keinen Kapitalanteil hält (MüKoHGB/Grunewald,
den Feststellungen des FG mit Vertrag vom 22.11.2007 (vorgeblich) erfolgte Übertragung der durch die eigenen Anteile der T-GmbH vermittelten Stimmrechte auf den Kläger. Dem erkennenden Senat erschließt sich schon nicht, wie ruhende Stimmrechte auf den Kläger hätten übertragen werden können. Abgesehen davon heißt es in den Vorbemerkungen unter I.3. des zeitlich
folgend abgeschlossenen Konsortialvertrags, dass die Stimmrechte aus den eigenen Anteilen der T-GmbH ruhen. 54 (2.3) Ohne Erfolg macht das FA geltend, dass der Kläger als an der T-KG und an der T-GmbH allein beteiligte natürliche Person nur einen Willen habe bilden können. Denn für die Qualifikation der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als funktional wesentlich bleibt auch in diesem Fall maßgeblich, ob ihn (erst) diese Kapitalbeteiligung und nicht bereits seine Kommanditbeteiligung in die Lage versetzt, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen. Resultiert daher der Einfluss des Kommanditisten auf die laufende Geschäftsführung aus seiner Stellung als Kommanditist, ist die Kapitalbeteiligung für die Stärkung der mitunternehmerischen Beteiligung nicht mehr funktional wesentlich. 55 (2.4) Anhaltspunkte dafür, dass der Konsortialvertrag unwirksam sein könnte, bestehen nicht. 56 cc) Entgegen der Auffassung des FA ist die Kapitalbeteiligung des Klägers an der T-GmbH auch nicht deshalb funktional wesentlich, weil sie zur Aufrechterhaltung der zweigliedrigen Struktur der T-KG erforderlich gewesen ist. 57 Wie oben dargelegt, handelt es sich bei der Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH nur dann um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn ihr für die unmittelbare Stärkung oder Begründung der mitunternehmerischen Beteiligung ein erhebliches beziehungsweise
haltiges Gewicht zukommt. Ein solches Gewicht kann einer Kapitalbeteiligung für die Begründung beziehungsweise Aufrechterhaltung der mitunternehmerischen Beteiligung aber allenfalls bei einer Ein-Personen-GmbH & Co. KG zukommen, das heißt, wenn der alleinige Kommanditist zugleich Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH ist. Auch dies ist allerdings im Hinblick darauf zweifelhaft, dass die Kapitalbeteiligung selbst in diesem Fall nicht unmittelbar zur Begründung oder Aufrechterhaltung der mitunternehmerischen Beteiligung, sondern unmittelbar zur Begründung oder Aufrechterhaltung der Komplementär-GmbH erforderlich ist. Letztlich kann dies hier jedoch dahinstehen (im BFH-Urteil vom 21.12.2021 - IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 50 offengelassen auch für die Frage, ob die Kapitalbeteiligung in einem solchen Fall überhaupt zum Sonderbetriebsvermögen II gehören kann). Sind --wie im Streitfall-- weitere Gesellschafter an der Komplementär-GmbH beteiligt, besitzt die Kapitalbeteiligung des alleinigen Kommanditisten für die Begründung beziehungsweise Aufrechterhaltung der zweigliedrigen Struktur der GmbH & Co. KG schon deshalb kein erhebliches Gewicht, weil die Komplementär-GmbH strukturell auch ohne den Kommanditisten als GmbH-Gesellschafter bestehen und ihre Funktion als (persönlich haftende) Gesellschafterin der GmbH & Co. KG ausüben kann. 58 b) Der erkennende Senat kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob § 24 UmwStG insgesamt zur Anwendung kommt. 59 § 24 Abs. 1 UmwStG verlangt die Einräumung einer Mitunternehmerstellung als Gegenleistung für die Einbringung der Sachgesamtheit. Eine derartige Einräumung wäre im Streitfall zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger gegebenenfalls sowohl vor als auch
der Einbringung zu 100 % am Vermögen, am Gewinn und Verlust und an den Stimmrechten beteiligt gewesen ist (dazu aa). Der erkennende Senat kann aber nicht abschließend prüfen, ob die Einbringung (insgesamt) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder auch gegen Einräumung eines sonstigen Entgelts (zum Beispiel einer Darlehensforderung) erfolgt ist (dazu bb). 60 aa) Eine Mitunternehmerstellung kann auch dann eingeräumt werden, wenn der Einbringende im Zeitpunkt der Einbringung bereits zu 100 % am Vermögen, am Gewinn und Verlust und an den Stimmrechten der übernehmenden Personengesellschaft --wie bei einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG vorstellbar-- beteiligt ist (gleicher Ansicht BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 24.07; Fuhrmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz 396; wohl auch Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 24 UmwStG Rz 133). Denn es ist ausreichend, wenn sich die maßgeblichen Gesellschaftsrechte absolut erhöhen. 61
StG eine absolute Erhöhung der maßgeblichen Gesellschaftsrechte ausreichend ist. Eine derartige Erhöhung ist aber auch dann möglich, wenn der Einbringende bereits vor der Einbringung zu 100 % Inhaber dieser Gesellschaftsrechte gewesen ist. Denn in einem solchen Fall liegt nunmehr ein um das eingebrachte Betriebsvermögen vergrößerter Betrieb vor. Dies führt beim Einbringenden zu einer zusätzlichen Teilhabe am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust. Zugleich wird sich die absolute Zahl der Stimmrechte erhöhen (vgl. Geissler, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2023, 864). 62
der Einbringung seines Mitunternehmeranteils zu 100 % am Vermögen, am Gewinn und Verlust und an den Stimmrechten der B-KG beteiligt gewesen ist. 63 bb) Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des FG lässt sich aber nicht beurteilen, ob dem Kläger für den eingebrachten Mitunternehmeranteil ausschließlich Gesellschaftsrechte an der B-KG gewährt worden sind. 64
dem Gesellschaftsvertrag die Mitunternehmerstellung (Gesellschaftsrechte) repräsentiert (z.B. BFH-Urteil vom 23.03.2023 - IV R 27/19, BFHE 279, 563, BStBl II 2023, 1112, Rz 24). Im Fall eines Mehrkontenmodells wird dieses Konto üblicherweise als Kapitalkonto I oder als Festkapitalkonto bezeichnet. Eine Einbringung gegen Gewährung ausschließlich von Gesellschaftsrechten liegt auch dann vor, wenn der eingebrachte Wert des Betriebsvermögens teilweise dem Festkapitalkonto und daneben einem anderen Gesellschafterkonto mit gesellschaftsrechtlichem Kapitalcharakter (oft als variables Kapitalkonto oder Kapitalkonto II bezeichnet) gutgeschrieben wird (allgemeine Meinung, z.B. Fuhrmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz 390; Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz,
ihrer Bezeichnung (BFH-Beschluss vom 18.09.2007 - IV B 87/06, BFH/NV 2008, 105, unter II.1.a; Fuhrmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz 385; Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 24 UmwStG Rz 131). Bei einem Mehrkontenmodell ist vielmehr anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, welche zivilrechtliche Rechtsnatur diese Konten haben, das heißt ob sie Eigenkapital oder Forderungen und Schulden ausweisen. 66 (1.2) Bei Gewährung eines Mischentgelts (zum Beispiel Gutschrift auf dem Festkapital- und dem Darlehenskonto) kommt es
StG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) dann zu einer Gewinnrealisierung, wenn die Summe aus den Gutschriften auf dem Kapitalkonto und dem Darlehenskonto den steuerlichen Buchwert der eingebrachten Sachgesamtheit überschreitet. Wird der steuerliche Buchwert der eingebrachten Sachgesamtheit hingegen nicht überschritten, erfolgt keine Gewinnrealisierung (z.B. BFH-Urteile vom 18.09.2013 - X R 42/10, BFHE 242, 489, BStBl II 2016, 639, Rz 39; vom 01.03.2018 - IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 48). 67
Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrags offensichtlich eingerichteten Gesellschafterkonten Eigen- oder Fremdkapitalcharakter besitzen. Die im Einbringungsvertrag vom 03.06.2011 gebrauchten Begriffe ("festes Kapital" und "variables Kapital") deuten zwar darauf hin, dass dem Kläger ausschließlich Gesellschaftsrechte gewährt worden sind. Die verwendeten Kontenbezeichnungen sind aber hierfür gerade nicht entscheidend. Maßgeblich ist die anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermittelnde zivilrechtliche Rechtsnatur der Konten. 68 3. Die Sache ist nicht spruchreif. 69 Dem FG wird hiermit die Gelegenheit gegeben, im zweiten Rechtsgang die bisher fehlenden erforderlichen tatsächlichen Feststellungen
zuholen, welche die Beurteilung ermöglichen, ob die Gutschriften auf den Gesellschafterkonten des Klägers bei der B-KG insgesamt zur Gewährung von Gesellschaftsrechten geführt haben. 70 4. Der erkennende Senat stellt klar, dass die mit Beschluss des FG vom 21.09.2018 erfolgte Beiladung der T-KG von Anfang an ins Leere gegangen ist. Denn die T-KG war zu diesem Zeitpunkt bereits zivilrechtlich liquidationslos vollbeendet. 71
trägliche Anfall von Vermögen der ehemaligen T-KG kann die bereits eingetretene liquidationslose Vollbeendigung nicht rückgängig machen. Denn das über das Vermögen der ehemaligen T-KG eröffnete Insolvenzverfahren wird
deren liquidationsloser Vollbeendigung als Partikularinsolvenzverfahren über das von der B-KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erlangte (Sonder-)Vermögen der liquidationslos beendeten T-KG fortgesetzt (BGH-Urteil vom 01.06.2017 - VII ZR 277/15, Rz 40). Ebenso ist es unerheblich, dass die T-KG weiterhin im Handelsregister eingetragen ist. Die liquidationslose Vollbeendigung der T-KG (Erlöschen der Firma) war
KoHGB/Schmidt,
dieser Vorschrift kann im Grundsatz eine vermögenslose KG, bei der keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist, von Amts wegen gelöscht werden. Diese Vorschrift ist im Streitfall aber schon deshalb nicht anwendbar, weil die T-KG liquidationslos vollbeendet wurde. Damit kann sie auch nicht mehr als vermögenslose KG löschungsfähig sein. 75 dd)
alledem konnte die T-KG infolge ihrer vor ihrer Beiladung eingetretenen liquidationslosen Vollbeendigung nicht Verfahrensbeteiligte werden. Damit ist auch ihr im Revisionsverfahren gestellter Antrag auf Zurückweisung der Revision unwirksam. Auch wenn das FG noch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu entscheiden hat (§ 139 Abs. 4 FGO), ist die Beigeladene infolge der liquidationslosen Vollbeendigung nicht mehr am Verfahren des zweiten Rechtsgangs zu beteiligen. 76
StG für die Fortführung der Buchwerte erforderliche Antrag nicht gestellt worden sei. 80
StG gilt § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG entsprechend. Dort heißt es, dass der Antrag --auf den vom gemeinen Wert abweichenden Wertansatz-- spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen ist. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass die übernehmende Personengesellschaft --hier die B-KG-- den Antrag stellen muss (einhellige Auffassung; z.B. BFH-Urteil vom 25.04.2006 - VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, unter II.B.3.b, zu § 24 UmwStG 1977; BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 24.03 i.V.m. Rz 20.21; Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 24 UmwStG Rz 195, m.w.N.). Der Antrag bedarf keiner besonderen Form; er kann --wie vom FA ausgeführt-- auch konkludent durch einen entsprechenden Wertansatz in der Schlussbilanz gestellt werden. Der Antrag ist im Grundsatz als gestellt anzusehen, wenn in der Schlussbilanz der übernehmenden Personengesellschaft die fortgeführten Buchwerte der eingebrachten Sachgesamtheit enthalten sind (Fuhrmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz 720). 81 Weshalb im Streitfall Abweichendes gelten soll, weil der Kläger beziehungsweise die T-KG von einer Übertragung
G ausgegangen seien, ist für den erkennenden Senat nicht ohne Weiteres erkennbar. So ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger oder die T-KG von einer Übertragung
G ausgegangen sind. Vielmehr ergibt sich aus dem FG-Urteil, dass das FA K im Rahmen der Betriebsprüfung die Auffassung vertreten habe, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 3 EStG nicht einschlägig sei (Seite 13 des FG-Urteils). Abgesehen davon wird das Wahlrecht von der übernehmenden Personengesellschaft ausgeübt. Die Annahmen des übertragenden Mitunternehmers oder der übertragenden Personengesellschaft sind daher nicht maßgeblich. 82 b) Ohne Bedeutung für die Beurteilung des Streitfalls sind
Aktenlage die Vermögensqualität (Privatvermögen oder Sonderbetriebsvermögen II) und das weitere rechtliche Schicksal der Kapitalbeteiligung des Klägers an der T-GmbH. 83 In dem für den Kläger festgestellten --allein noch verfahrensgegenständlichen-- Aufgabegewinn ist kein Gewinn aus der Aufgabe seiner Kapitalbeteiligung an der T-GmbH enthalten.
Auffassung des FA sind in dieser Kapitalbeteiligung keine stillen Reserven enthalten. Dementsprechend hat das FA K in dem Gewinnfeststellungsbescheid 2011 vom 14.11.2014 auch keine im Veräußerungsgewinn enthaltenen Teileinkünfte festgestellt (zur selbständigen Anfechtbarkeit einer derartigen Feststellung z.B. BFH-Urteil vom 25.07.2019 - IV R 47/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142, Rz 12, 14). Demnach entfällt der festgestellte Veräußerungsgewinn insgesamt auf die Aufgabe der Kommanditbeteiligung. Es ist daher für das vorliegende Verfahren unerheblich, ob die Kapitalbeteiligung an der T-GmbH im Streitjahr Privat- oder Betriebsvermögen des Klägers gewesen ist und wem diese
Einbringung des Mitunternehmeranteils des Klägers in die B-KG zuzuordnen war. 84 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Auch bei nur teilweiser Zurückverweisung der Sache muss dem FG die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen werden (z.B. BFH-Urteil vom 20.04.2021 - IV R 20/17, Rz 71, m.w.N.). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202410048&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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