STRE202410076 ECLI:DE:BFH:2023:U.141223.VR30.21.0 BFH 5. Senat 20231214 V R 30/21 Urteil § 99 Abs 2 FGO, § 2 Abs 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2015, UStG VZ 2016 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. Juni 2021, Az: 7 K 7011/19, Zwischenurteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Kein Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO) bei fehlenden Feststellungen zur Sachdienlichkeit 1. Ein Zwischenurteil darf nur ergehen, wenn sich die Tatsachen, welche die Sachdienlichkeit im Sinne des § 99 Abs. 2 FGO begründen, aus den Feststellungen des Finanzgerichts ergeben. 2. Zur Unternehmereigenschaft einer Holding bei der Vergabe von Darlehen. Auf die Revision der Klägerin wird das Zwischenurteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.06.2021 - 7 K 7011/19 aufgehoben. Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, die in den Jahren 2015 und 2016 (Streitjahre) ihre Umsätze gemäß § 20 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nach vereinnahmten Entgelten versteuerte, warb als Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe bei Investoren Geldmittel ein und reichte diese als --teils mit 0,5 %, teils mit 4 % per annum verzinste-- Darlehen an verschiedene im Inland ansässige und unternehmerisch tätige Tochtergesellschaften weiter. In den Streitjahren vereinnahmte die Klägerin keine Zinsen. Zudem stellte die Klägerin gegenüber einer UG & Co. KG, an der unter anderem eine als GmbH organisierte hundertprozentige Tochtergesellschaft der Klägerin als Kommanditistin beteiligt war, im Jahr 2017 eine Rechnung über "Consultancy Services", die ausweislich der Rechnung das Streitjahr 2015 betrafen. 2 Neben weiteren Eingangsleistungen bezog die Klägerin in den Streitjahren Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Einwerbung der als Darlehen ausgereichten Geldmittel standen. Die hierauf entfallende Vorsteuer gab die Klägerin --neben weiteren Vorsteuerbeträgen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG-- in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen ab dem Streitjahr 2015 an, in denen die Klägerin von dem Nichtbestehen einer Organschaft zwischen ihr sowie ihren Beteiligungsgesellschaften ausging und in denen keine Umsätze oder nur als Leistungsempfängerin geschuldete Umsatzsteuer erklärt wurden. 3 Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte zu 1. (Finanzamt A --FA A--) unter anderem davon aus, dass der Abzug der Vorsteuerbeträge, die auf die von der Klägerin in Anspruch genommenen Beratungsleistungen entfielen, nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen sei, und erließ Bescheide über Umsatzsteuervorauszahlungen für den Streitzeitraum, ohne die geltend gemachten Vorsteuern zu Grunde zu legen. Während des hiergegen gerichteten außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens vereinbarte die Klägerin im Jahr 2017 in Ergänzungsvereinbarungen mit den Darlehensnehmern unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 UStG, auf die Steuerfreiheit der Zinsen rückwirkend seit dem 01.01.2015 zu verzichten, und stellte den Darlehensnehmern ebenfalls im Jahr 2017 die Zinsen zuzüglich ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 19 % in Rechnung. Nach Erhebung der Klage gegen die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für den Streitzeitraum setzten das FA A für das Streitjahr 2015 und der im Anschluss für die Umsatzsteuer der Klägerin zuständig gewordene Beklagte und Revisionsbeklagte zu 2. (Finanzamt B --FA B--) für das Streitjahr 2016 die Umsatzsteuer fest. Ein Vorsteuerabzug wurde jeweils weiterhin nicht in Ansatz gebracht. 4 Mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1638 veröffentlichtem Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entschied das Finanzgericht (FG) über den Anspruch der Klägerin auf Vorsteuerabzug dem Grunde nach. Es stellte fest, dass die Klägerin in den Streitjahren Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG gewesen sei und dass bei ihr nur die Vorsteuer abziehbar sei, soweit diese auf Eingangsleistungen im Jahr 2015 entfalle, mit denen die Klägerin die der UG & Co. KG am 07.02.2017 in Rechnung gestellten Leistungen erbracht habe, und ferner --in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG-- zu 19 %, soweit die Vorsteuer auf diejenigen Eingangsleistungen im Jahr 2015 entfalle, mit denen die Klägerin ihre eigenen steuerlichen Pflichten erfüllt und ihre eigenen gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten verfolgt habe, sowie die in Aufwendungen für Kommunikation und anderen ordentlichen/nicht zuordenbaren sonstigen betrieblichen Aufwendungen und anderen sonstigen betrieblichen Aufwendungen (entsprechend den Konten der E-Bilanz) bestünden. 5 Bei der Klägerin handele es sich im Hinblick auf die gegenüber der UG & Co. KG erbrachten Leistungen um eine Unternehmerin. Insoweit stehe ihr der vollständige Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen zu. Die UG & Co. KG sei mangels wirtschaftlicher Eingliederung nicht als Organgesellschaft der Klägerin anzusehen. 6 Die Vorsteuer aus Eingangsleistungen, welche die Klägerin für die Darlehensgewährung verwendet habe, sei insgesamt nicht abziehbar. Die Ausgangsleistungen seien weder dem unternehmerischen Bereich der Klägerin zuzuordnen noch stellten sie eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung einer steuerbaren Tätigkeit der Klägerin dar. Auf die Frage, ob bei einem erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums gefassten und umgesetzten Entschluss zu einem Verzicht gemäß § 9 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug zu gewähren sei, komme es mangels unternehmerischer Tätigkeit der Klägerin in Bezug auf die Darlehensgewährung nicht an. 7 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) EDM vom 29.04.2004 - C-77/01, EU:C:2004:243 entspreche die Kreditvergabe im Konzern durch eine Holdinggesellschaft schon für sich genommen dem Bild gewerblicher Tätigkeit. Im Streitfall liege im Übrigen auch deshalb eine gewerbliche Tätigkeit vor, weil die Darlehensvergabe einen erheblichen Umfang gehabt und eine beachtliche Zahl von Geschäftsvorfällen über mehrere Jahre umfasst habe. Zudem sei die Tätigkeit der Klägerin teilweise über die einer Bank hinausgegangen. Die Beschaffung von Risikokapital zur Finanzierung neuer Geschäftsfelder, für die eine Bankfinanzierung nicht möglich gewesen wäre, sei schon für sich genommen durch ein Interesse an der Rentabilisierung des investierten Kapitals geprägt. Darüber hinaus seien die vereinbarten Zinssätze bereits in den Streitjahren am Kapitalmarkt ebenso üblich gewesen wie Darlehen ohne laufende Zinszahlungen. Der Vorsteuerabzug sei auch nicht ausgeschlossen, da sie, die Klägerin, im Jahr 2017 ausdrücklich auf die Steuerfreiheit der Darlehensumsätze verzichtet habe. Bereits dadurch, dass die streitigen Vorsteuern in den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht worden seien, sei deutlich gemacht worden, dass die Kreditleistungen gegenüber den Tochtergesellschaften nicht als steuerfrei behandelt werden sollten. Zudem bewirke ein rückwirkender Verzicht auch einen rückwirkenden Vorsteuerabzug. Selbst im Fall einer Organschaft mit ihr, der Klägerin, als Organträgerin sei sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, da ausgangsseitig ausschließlich Dienstleistungen an in Drittländern ansässige Unternehmen erbracht worden seien. 8 Die Klägerin beantragt,das FG-Urteil aufzuheben. 9 Das FA B, das zugleich das FA A vertritt, beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 10 Außer den Leistungen an die UG & Co. KG, zu der die Darlehensvergaben keinen Zusammenhang aufwiesen, sei keine weitere wirtschaftliche Betätigung der Klägerin zu erkennen. Dem EuGH-Urteil EDM vom 29.04.2004 - C-77/01, EU:C:2004:243 sei nicht zu entnehmen, dass bei entgeltlichen Darlehensvergaben durch eine Holding an Beteiligungsgesellschaften auf jeden Fall ein eigenständiger wirtschaftlicher Bereich vorliege. Im Übrigen sei ein Abzug von Vorsteuerbeträgen, der über den vom FG gewährten Umfang hinausgehe, ausgeschlossen, da in den Streitjahren keine Absicht bestanden habe, insoweit steuerpflichtige Umsätze zu erbringen. Insbesondere werde durch die bloße Geltendmachung des Vorsteuerabzugs die Absicht, auf die Steuerfreiheit der Darlehensumsätze zu verzichten, nicht objektiv belegt. II. 11 Die Revision der Klägerin ist aus anderen als den geltend gemachten Gründen begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil das FG in verfahrensrechtswidriger Weise durch Zwischenurteil zu Lasten der Klägerin über die streitgegenständlichen Rechtsfragen entschieden hat, ob die Klägerin in den Streitjahren Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG war sowie ob und zu welchem prozentualen Anteil Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 UStG abziehbar sind. Die Entscheidung durch Zwischenurteil war entgegen § 99 Abs. 2 FGO nicht sachdienlich. Ein Zwischenurteil darf nur ergehen, wenn sich die Tatsachen, welche die Sachdienlichkeit im Sinne des § 99 Abs. 2 FGO begründen, aus den Feststellungen des FG ergeben. Daran fehlt es im Streitfall. 12 1. Nach § 99 Abs. 2 FGO kann das Gericht durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und die Beteiligten nicht widersprechen. Ob das FG in dieser Form entscheiden will, beurteilt es zwar nach eigenem Ermessen. Der Bundesfinanzhof (BFH) prüft aber, ob die Voraussetzungen eines Zwischenurteils vorgelegen haben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.06.2016 - IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433, Rz 24 ff.; vgl. zu § 97 FGO BFH-Urteil vom 08.11.1972 - I R 257/71, BFHE 107, 275, BStBl II 1973, 120, unter 1.). Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (BFH-Urteil vom 09.12.2003 - VI R 148/01, BFH/NV 2004, 527, unter 1.). 13 2. Sachdienlich ist eine Entscheidung durch Zwischenurteil jedenfalls dann, wenn zu erwarten ist, dass die Beteiligten nach der verbindlichen Klärung der Rechtsfrage den Rechtsstreit rasch beilegen werden. Es kann aber auch andere Gründe für die Sachdienlichkeit geben (BFH-Urteil vom 01.03.2001 - IV R 90/99, BFH/NV 2001, 904, unter III.1.d). Nicht sachdienlich ist die Entscheidung über eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn noch nicht alle für ihre abschließende Beantwortung im Urteilsfall erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind (BFH-Urteil vom 02.06.2016 - IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433, Rz 25). Ein Zwischenurteil kommt deshalb nur zu solchen Vorfragen in Betracht, über die mit Sicherheit auch in einem Endurteil zu entscheiden wäre (BFH-Urteil vom 04.02.1999 - IV R 54/97, BFHE 187, 418, BStBl II 2000, 139, unter II.1.a). 14 3. Diese Anforderungen sind im Streitfall für die vom FG entschiedenen Fragen nicht erfüllt. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.