BFH, Urteil vom 29.02.2024 – VI R 21/21 – Anforderungen an das sogenannte Schonvermögen der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche…
STRE202410078 ECLI:DE:BFH:2024:U.290224.VIR21.21.0 BFH 6. Senat 20240229 VI R 21/21 Urteil § 10 Abs 1 Nr 3 EStG 2009, § 11 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 32a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG 2009, § 33a Abs 1 S 1 EStG 2009, § 33a Abs 1 S 2 EStG 2009, § 33a Abs 1 S 4 Halbs 1 EStG 2009, § 33a Abs 3 S 1 EStG 2009, R 33a.1 Abs 2 S 3 EStR 2012, § 1589 S 1 BGB, § 1601 BGB, § 1612 BGB, EStG VZ 2019 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 26. August 2021, Az: 6 K 1098/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an das sogenannte Schonvermögen der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen 1. Die Wertgrenze in Höhe von 15.500 € (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien) für "ein geringes Vermögen" im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (sogenanntes Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden.
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.08.2021 - 6 K 1098/21 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 21.01.2021 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid des Beklagten für 2019 vom 08.06.2020 wird dahin geändert, dass Unterhaltsleistungen der Kläger sowie Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von insgesamt 7.999 € berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Beklagte zu 76 % und die Kläger zu 24 % zu tragen.
I.
1 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr (2019) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie im Zeitraum 01.01. bis 30.09.2019 geleistete Unterhaltszahlungen an ihren während dieser Zeit auswärts studierenden Sohn (S) in Höhe von 10.537 € als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend, die sich wie folgt zusammensetzten:
Zahlungsgrund Zeitraum Summe Miete Januar bis Mai jeweils 425 € 2.125 € Juni bis September jeweils 445 € 1.780 € Lebensunterhalt Januar bis September jeweils 500 € 4.500 € Bekleidung Januar bis September jeweils 76,69 € 690 € Kranken- und Pflegeversicherung Januar bis September insgesamt 1.123 € Einschreibegebühr Universität 319 € 10.537 € 2 Den Lebensunterhalt für den Monat Januar überwiesen die Kläger S dabei bereits am 28.12.2018.
3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) forderte die Kläger im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf, die einzelnen Zahlungen sowie das Vermögen des Sohnes durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Aus den vorgelegten Saldenbestätigungen der Sparkasse G (Sparkasse) ergaben sich für die Konten des S folgende Salden:
IBAN Kontoart Saldo am 01.01.2019 0008xxxxxx GiroFlexPlus 2.290,97 € 3000xxxxxx Sparkonto 9.321,75 € 3508xxxxxx Sparkonto 4.338,19 € Summe 15.950,91 € IBAN Kontoart Saldo am 30.09.2019 0008xxxxxx GiroFlexPlus 1.871,80 € 3000xxxxxx Sparkonto 9.321,75 € 3508xxxxxx Sparkonto 5.023,40 € Summe 16.216,95 € 4 Das FA lehnte die Berücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab, weil S ausweislich der Saldenbestätigungen der Sparkasse über mehr als den in R 33a.1 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) genannten Betrag von 15.500 € verfügt und damit nicht nur ein geringes Vermögen im Sinne von § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 EStG besessen habe.
5 Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 1829 veröffentlichten Gründen ab.
6 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
7 Sie beantragen sinngemäß,das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 21.01.2021 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 08.06.2020 dahin zu ändern, dass Unterhaltsleistungen in Höhe von 9.414 € sowie Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung ihres Sohnes in Höhe von 1.123 € als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
8 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
II.
9 Die Revision der Kläger ist im tenorierten Umfang begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur teilweisen Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die von den Klägern geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen zu Unrecht nicht in Höhe des Grundfreibetrags --erhöht um die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung des Sohnes-- als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG anerkannt. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
10 1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, wird nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung auf Antrag die Einkommensteuer --unter weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen-- dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 9.168 € im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Dieser Höchstbetrag erhöht sich nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG anzusetzen sind.
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13 Der Gesetzgeber geht dabei typisierend davon aus, dass bei eigenem, nicht nur geringfügigem Vermögen eine Unterhaltsbedürftigkeit nicht gegeben ist und die Unterhaltsaufwendungen damit nicht zwangsläufig anfallen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.08.1997 - III R 68/96, BFHE 184, 315, BStBl II 1998, 241; Senatsurteil vom 11.02.2010 - VI R 65/08, BFHE 228, 421, BStBl II 2010, 628, Rz 19). Denn der Unterhaltsberechtigte steht grundsätzlich in der Pflicht, eigenes Vermögen im Rahmen des Zumutbaren für seinen Unterhalt einzusetzen und zu verwerten, und zwar ungeachtet der Art der Anlage gegebenenfalls auch durch Substanzverbrauch (BFH-Urteil vom 12.12.2002 - III R 41/01, BFHE 201, 192, BStBl II 2003, 655; Hufeld in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz B 8).
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15 An dieser, von den Finanzbehörden bereits seit 1975 angewandten Wertgrenze (s. R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR), an der sich bislang auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung orientiert hat, hält der Senat trotz der hieran geäußerten Kritik (z.B. Brandis/Heuermann/Baldauf, § 33a EStG Rz 179; Fuhrmann in Korn, § 33a EStG Rz 31; Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 33a EStG Rz 84; wohl auch Geserich, Deutsches Steuerrecht 2011, 294, 297; a.A. hingegen z.B. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 33a EStG Rz 85; BeckOK EStG/Unger, 17. Ed. [01.10.2023], EStG § 33a Rz 163; wohl auch Hufeld in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 33a Rz B 8; Schmidt/Loschelder, EStG, 42. Aufl., § 33a Rz 24) auch für das Streitjahr fest.
16 Denn ein Vermögen oberhalb dieser Wertgrenze lässt die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers bei typisierender (steuerlicher) Betrachtung auch im Jahr 2019 entfallen. Dies folgt aus dem Umstand, dass dieser Betrag deutlich über dem für den Veranlagungszeitraum 2019 geltenden Grundfreibetrag in Höhe von 9.168 € (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) liegt und damit zur Sicherung des (Jahres-)Existenzminimums des Unterhaltsberechtigten ausreicht (ähnlich Feldgen in Fuhrmann/Kraeusel/Schiffers, eKomm VZ 2019, § 33a EStG Rz 30 [Aktualisierung v. 13.12.2021]).
17 Auch unterschreitet die dahingehende Quantifizierung des Senats jedenfalls nicht das, was das Zivil- und Sozialrecht dem Bedürftigen als "Notgroschen" zugestehen (s. hierzu z.B. Erman/Hammermann, BGB, 17. Aufl., § 1602 Rz 65; Staudinger/Klinkhammer (2022) BGB § 1602 Rz 127 sowie z.B. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der im Streitjahr geltenden Fassung; KKB/Bleschick, § 33a EStG, 9. Aufl., Rz 72).
18 Nach alldem ist die Wertgrenze für das Schonvermögen in Höhe von 15.500 € (auch) im Streitjahr trotz der seit 1975 eingetretenen Geldentwertung nicht zu erhöhen.
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20 2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind die von den Klägern geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen dem Grunde nach gemäß § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
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28 3. Die Unterhaltsaufwendungen der Kläger sowie ihre Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung des Sohnes können indes nur in Höhe von insgesamt 7.999 € als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. In Höhe des diesen Betrag überschreitenden Klagebegehrens --2.538 € (10.537 € ./. 7.999 €)-- ist die Klage abzuweisen.
29 Unterhaltsaufwendungen können nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG --im Streitjahr 9.168 €-- abgezogen werden. Nach § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich dieser Höchstbetrag um 3/12 auf 6.876 €, da die Kläger die Unterhaltsaufwendungen nur während des Studiums ihres Sohnes in den Monaten Januar bis September getragen haben (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25.04.2018 - VI R 35/16, BFHE 261, 319, BStBl II 2018, 643, Rz 14, m.w.N.). Der Höchstbetrag erhöht sich nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG um die von den Klägern in den Monaten Januar bis September aufgewandten Beiträge für die Basisabsicherung der Kranken- und Pflegeversicherung des S in Höhe von 1.123 € und beträgt damit insgesamt 7.999 €.
30 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202410078&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public