sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich hierbei --wie hier (nur) bei der Bereitstellung von Parkplätzen-- um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt? I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen,
sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich hierbei --wie hier (nur) bei der Bereitstellung von Parkplätzen-- um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt? II. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt. A. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ein Hotel und Restaurant mit … Zimmern. Die Gäste des Hotels erhielten zur Übernachtung auch ein Frühstück, das mit jeweils 4,50 € verrechnet wurde, soweit ein Gast auf Anfrage nur eine Übernachtung ohne Frühstück in Anspruch nehmen wollte. Hotel und Restaurant verfügten über einen eigenen Parkplatz, der kostenfrei genutzt werden konnte. 2 Seit Juni 2018 wies die Klägerin für Übernachtung, Frühstück und Parkplatz als einheitliche Leistung den ermäßigten Steuersatz von 7 % aus. Sie erklärte in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Juni 2018 bis Mai 2019 dementsprechende Umsätze. 3 Nach zwei Außenprüfungen bei der Klägerin für die Monate April 2018 bis Juni 2018 sowie Juli 2018 bis Mai 2019 vertrat die Prüferin die Auffassung, die Leistungen für Frühstück und Parkplatz seien mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu besteuern. Bei einer geschätzten Auslastung des Hotels von 70% seien für das Frühstück 4,50 € und für den Parkplatz 1,50 € anzusetzen. Hinsichtlich des Parkplatzes nahm die Prüferin für Reisegruppen, Familien und Gäste ohne Fahrzeug einen Abschlag von 20 % vor. 4 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) folgte den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung und setzte mit Bescheiden vom 12.12.2018 und vom 18.10.2019 die Umsatzsteuervorauszahlungen für Juni 2018 bis Mai 2019 höher fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. 5 Im Laufe des Einspruchsverfahrens reichte die Klägerin die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2018 ein. Die darin erklärten Umsätze zu 7 % und 19 % entsprachen denen, die den Bescheiden über die Umsatzsteuervorauszahlungen zugrunde lagen. 6 Das FA wies die Einsprüche als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 26.02.2020). 7 Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 244 veröffentlichten Urteil vom 23.09.2020 - 2 K 352/20 die Klage ab. Es entschied, das Frühstück und die Parkplatzgestellungen seien keine Nebenleistungen zur Beherbergung, sondern selbständige Hauptleistungen. Aber selbst dann, wenn diese Leistungen unselbständige Nebenleistungen zu den ermäßigt zu besteuernden Übernachtungsleistungen wären, habe das FA die Umsätze zu Recht aufgeteilt. Frühstück und Parkplatz gehörten zu den Leistungen, die im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht unmittelbar der Vermietung dienten und deshalb von der Steuerersatzmäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ausgenommen seien. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG sei mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. 8 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und macht im Wesentlichen geltend, sowohl das Frühstück als auch die Bereitstellung von Parkplätzen seien jeweils unselbständige Nebenleistungen zur Beherbergungsleistung. Das Frühstück und die Möglichkeit, einen Parkplatz kostenfrei zu nutzen, seien ebenso wie die Möglichkeit, im Hotel zu duschen und Handtücher zu nutzen, Mittel, um die Hauptleistung "Übernachtung" unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Die Gäste hätten ein Gesamtpaket (bestehend aus Übernachtung, Frühstück und Parkplatz) gebucht, ob sie es genutzt hätten oder nicht. Die Übernachtung sei nur mit Frühstück buchbar gewesen. Nur wenn Gäste auf Anfrage eine Übernachtung ohne Frühstück gewünscht hätten, sei der Preis für die Übernachtung um 4,50 € pro Person und Nacht reduziert worden. Im Übrigen hätten den Gästen auch im öffentlichen Bereich kostenfreie Parkplätze in Hotelnähe zur Verfügung gestanden. 9 Das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG enthaltene Aufteilungsgebot sei unionsrechtswidrig. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe mit seinem Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 ein Verbot der künstlichen Aufteilung in Haupt- und Nebenleistung und Besteuerung zu unterschiedlichen Steuersätzen ausgesprochen. 10 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Umsatzsteuerbescheid für 2018 vom 06.02.2020 und die Bescheide über Umsatzsteuervorauszahlungen für Januar 2019 bis Mai 2019, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.02.2020, dahingehend zu ändern,
die Leistungen für Frühstück und Parkplatzüberlassung mit 7 % besteuert werden. 11 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 12 Das FA verteidigt die angefochtene Vorentscheidung und führt unter anderem (u.a.) aus, bei dem im Streitfall in Rede stehenden Frühstück habe es sich im Übrigen um eine selbständige Leistung gehandelt, die von den Gästen habe abgewählt werden können und in den Rechnungen entsprechend ausgewiesen worden sei. Weder das Frühstück noch die Parkplatzüberlassung dienten unmittelbar der Beherbergung. Das EuGH-Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 sei nicht zu einem nationalen Aufteilungsgebot ergangen. Der EuGH habe in seinem Urteil Kommission/Frankreich vom 06.05.2010 - C-94/09, EU:C:2010:253 die Zulässigkeit eines nationalen Aufteilungsgebots, das Vorrang vor dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung habe, ausdrücklich gebilligt. 13 Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat der vorlegende Senat mit Beschluss vom 22.03.2022 - XI R 34/20 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-516/21 angeordnet. Nach Ergehen des EuGH-Urteils Finanzamt X (Auf Dauer eingebaute Vorrichtungen und Maschinen) --künftig: Finanzamt X-- vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 wurde das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen XI R 11/23 (XI R 34/20) fortgesetzt. 14 Die Klägerin sieht sich durch das EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Der EuGH lehne eine künstliche Aufspaltung von einheitlichen Leistungen ab. 15 Das FA wendet dagegen ein,
das EuGH-Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 für den Streitfall nicht relevant sei. Sowohl das Frühstück als auch die Parkplatzüberlassung seien selbständige Leistungen und nicht Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Selbst wenn diese Leistungen als Nebenleistungen zu einer Beherbergungsleistung anzusehen wären, würde der Grundsatz,
eine unselbständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teile, vom nationalen Aufteilungsgebot verdrängt. Aus der Entscheidung des EuGH Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 folge nicht,
G gegen Unionsrecht verstoße. B. 16 Der Senat setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die im Tenor genannte Frage gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vor. 17 I. Maßgebliche Rechtsvorschriften 18 1. Unionsrecht 19 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie --MwStSystRL--) in ihrer auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung Art. 2
es sich bei dem Frühstück um eine selbständige Hauptleistung handelt, während seine tatsächliche Würdigung, auch die Parkplatzgestellung sei eine selbständige Hauptleistung, revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält. 24 1. Nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz für Zwecke der Mehrwertsteuer zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vergleiche --vgl.-- zum Beispiel --z.B.-- EuGH-Urteile Q-GmbH vom 25.03.2021 - C-907/19, EU:C:2021:237, Randziffer --Rz-- 19, mit weiteren Nachweisen --m.w.N.--; Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372, Rz 28; zum Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung allgemein, vgl. z.B. EuGH-Urteile CPP vom 25.02.1999 - C-349/96, EU:C:1999:93, Rz 30; Mapfre asistencia und Mapfre warranty vom 16.07.2015 - C-584/13, EU:C:2015:488, Rz 54; Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372, Rz 29 ff.--; BFH-Urteile vom 24.04.2013 - XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 61; vom 27.02.2014 - V R 14/13, BFHE 245, 272, BStBl II 2014, 869, Rz 20; vom 26.01.2022 - XI R 19/19 (XI R 12/17), BFHE 275, 440, BStBl II 2022, 582, Rz 46 ff.; vom 16.03.2023 - V R 17/21, BFH/NV 2023, 965, Rz 18 ff.). 25 a) Jeder Umsatz ist zwar im Hinblick auf die Mehrwertsteuer in der Regel als eigenständige und selbständige Leistung zu betrachten; ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, darf aber im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Einzelleistungen oder Handlungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind,
sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229, Rz 31; Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22, Rz 22, m.w.N., Q-GmbH vom 25.03.2021 - C-907/19, EU:C:2021:237, Rz 20, m.w.N.; The Escape Center vom 22.09.2022 - C-330/21, EU:C:2022:719, Rz 25, m.w.N.; Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372, Rz 29). Das ist namentlich dann der Fall, wenn ein Teil oder mehrere Teile als Hauptleistung anzusehen sind, während andere Teile als eine oder mehrere Nebenleistungen einzustufen sind, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung. Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck darstellt, sondern das Mittel, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229, Rz 31; Q-GmbH vom 25.03.2021 - C-907/19, EU:C:2021:237, Rz 21, m.w.N.; Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372, Rz 30). Zur Klärung der Frage, ob die erbrachten Leistungen mehrere voneinander unabhängige Leistungen oder eine einheitliche Leistung darstellen, sind die charakteristischen Merkmale des betreffenden Umsatzes zu ermitteln (vgl. z.B. EuGH-Urteile BGŻ Leasing vom 17.01.2013 - C-224/11, EU:C:2013:15, Rz 32; Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229, Rz 32). 26
Letztere mit der Vermietung eine einheitliche Leistung bilden. Das kann u.a. bei der Vermietung von Immobilien für kurze Zeiträume, insbesondere für die Ferienzeit oder aus beruflichen Gründen, die mit diesen Leistungen angeboten wird, ohne
diese davon getrennt werden können, der Fall sein (vgl. EuGH-Urteile Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229, Rz 42). 29
sie vom Leistungsempfänger weder hinzugebucht noch abgewählt werden kann, ist grundsätzlich von einer unselbständigen Nebenleistung zur Hauptleistung auszugehen, die das Schicksal der Hauptleistung teilt. 32 cc) Die Möglichkeit,
Teile einer einheitlichen Leistung unter anderen Umständen getrennt erbracht werden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, sondern gehört zum Konzept des zusammengesetzten einheitlichen Umsatzes (vgl. z.B. EuGH-Urteile Field Fisher Waterhouse vom 27.09.2012 - C-392/11, EU:C:2012:597, Rz 26; Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie vom 16.04.2015 - C-42/14, EU:C:2015:229, Rz 41). Einer Nebenleistung ist es wesensimmanent,
sie nicht stets im Gefolge der Hauptleistung auftritt und die Hauptleistung damit auch ohne Nebenleistung (und umgekehrt) erbracht werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.12.2020 - V R 41/19, BFH/NV 2021, 949, Rz 19; BFH-Beschluss vom 18.10.2023 - XI B 41/23 (AdV), Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2024, 50, Rz 23 ff.). 33
hinsichtlich des Frühstücks, das vom Gast gegen Verrechnung eines Gegenwerts in Höhe von 4,50 € jeweils abgewählt werden konnte, eine selbständige Leistung vorliegt (vgl. zum Charakter der Frühstücksleistungen als Nebenleistungen zu den Beherbergungsleistungen auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 - 7 K 7314/16, EFG 2019, 294, Rz 51). 36 Da diese selbständige Leistung nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG fällt (und im Streitzeitraum § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG --aktuelle Fassung-- nicht galt), ist auf das Frühstück im Streitfall der Regelsteuersatz anzuwenden, unabhängig von der Antwort auf die in diesem Verfahren dem EuGH vorgelegte Frage. Eines Rückgriffs auf das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG bedarf es insoweit nicht. 37 b) Dagegen handelt es sich bei der Überlassung von Parkplätzen an Hotelgäste im Streitfall um eine Nebenleistung zur Beherbergungsleistung, da sie weder hinzugebucht noch abgewählt werden konnte. Sie ist im Streitfall mit der Hauptleistung (Beherbergung) untrennbar verbunden und hat im Streitfall für den Hotelgast keinen eigenen Zweck. Hierfür spricht --anders als das FA und das FG meinen-- insbesondere,
die Klägerin in keiner Weise danach differenziert, wie der Gast angereist ist. Hinzu kommt,
die Klägerin geltend macht,
in unmittelbarer Nähe des Hotels ausreichend öffentliche Parkplätze kostenfrei zur Verfügung stehen, ohne
ersichtlich wäre,
diese Parkplätze aus Sicht der Hotelgäste für das Abstellen von Fahrzeugen weniger geeignet gewesen wären als der Parkplatz der Klägerin (vgl. dazu auch EuGH-Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580, Rz 39). 38
die von der Klägerin angebotenen Parkplätze weder hinzugebucht noch abgewählt werden konnten. 42 III. Zur Anrufung des EuGH in Bezug auf das nationale Aufteilungsgebot 43 Der vorlegende Senat ist der Auffassung,
seine Rechtsprechung, wonach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch insoweit unionsrechtskonform ist, als er ein Aufteilungsgebot für Leistungen normiert, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.04.2013 - XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz 57), nach Ergehen der EuGH-Urteile Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 sowie Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 nicht mehr zweifelsfrei im Sinne des Art. 267 AEUV ist. Ein "acte clair" liegt aus seiner Sicht nicht mehr vor. 44 1. Zur Vorlagefrage 45
G ein nationales Aufteilungsgebot für Leistungen enthält; der Grundsatz,
die (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, wird von diesem Aufteilungsgebot verdrängt (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.2013 - XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86; vom 24.07.2013 - XI R 14/11, BFHE 242, 421, BStBl II 2014, 210; s.a. BFH-Beschlüsse vom 03.08.2017 - V R 60/16, BFHE 258, 558, BStBl II 2018, 37, Rz 41; vom 07.03.2022 - XI B 2/21 (AdV), BFHE 275, 473, BStBl II 2023, 198, Rz 28). Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ist mithin auf reine Vermietungs- beziehungsweise Beherbergungsleistungen beschränkt. 49 dd) Die deutsche Finanzverwaltung geht davon aus,
insbesondere folgende in Abschnitt (Abschn.) 12.16. Abs. 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) nicht abschließend genannten Leistungen auch dann keine Beherbergungsleistungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG sind, wenn sie Nebenleistungen sind, und daher nicht ermäßigt zu besteuern sind: Überlassung von Tagungsräumen; Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit; Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen; Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten; Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen; Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen; Vermittlung von Beherbergungsleistungen; Umsätze von Tierpensionen; Unentgeltliche Wertabgaben (z.B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen). 50 Keine Anwendung findet das Aufteilungsgebot hingegen gemäß Abschn. 12.16. Abs. 4 Satz 1 UStAE auf folgende Leistungsbestandteile: Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z.B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen; Stromanschluss; Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln; Reinigung der gemieteten Räume; Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug; Weckdienst; Bereitstellung eines Schuhputzautomaten; Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen (vgl. Abschn. 12.16. Abs. 4 Satz 2 UStAE). Sie unterfallen daher mit der Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz. 51
der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, die Möglichkeit haben, (nur) konkrete und spezifische Aspekte einer Kategorie von Dienstleistungen im Sinne des Anhangs III MwStSystRL mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu belegen (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2013 - XI R 3/11, BFHE 242, 410, BStBl II 2014, 86, Rz 52, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 07.03.2022 - XI B 2/21 (AdV), BFHE 275, 473, BStBl II 2023, 198, Rz 30). Der EuGH ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen,
es nicht als entscheidend für die Ausübung des den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie belassenen Wertungsspielraums betrachtet werden kann, ob ein Umsatz, der aus mehreren Bestandteilen besteht, als einheitliche Leistung anzusehen ist (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Frankreich vom 06.05.2010 - C-94/09, EU:C:2010:253, Rz 33; Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22, Rz 34). Es brauchte daher vom EuGH im Urteil Kommission/Frankreich vom 06.05.2010 - C-94/09, EU:C:2010:253 nicht untersucht zu werden, ob die von Bestattungsunternehmen erbrachten Dienstleistungen als einheitlicher Umsatz zu betrachten sind, sondern es war in diesem Zusammenhang vielmehr zu prüfen, ob der Leichentransport mit einem Fahrzeug einen konkreten und spezifischen Aspekt der Kategorie von Leistungen im Sinne von Anhang III Nr. 16 MwStSystRL darstellt, und ob die Anwendung dieses Mehrwertsteuersatzes gegebenenfalls gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt (vgl. dazu EuGH-Urteile Kommission/Frankreich, EU:C:2010:253, Rz 34; Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22, Rz 34). 55 d) Der vorlegende Senat ist allerdings der Auffassung,
aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des EuGH kein "acte clair" im Sinne des Art. 267 AEUV mehr vorliegt. 56 aa) Der EuGH ist nach Auffassung des vorlegenden Senats weder in seinem Urteil Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 noch in seinem Urteil Finanzamt X vom 04.05.2023 - C-516/21, EU:C:2023:372 von seinem Urteil Kommission/Frankreich vom 06.05.2010 - C-94/09, EU:C:2010:253 abgewichen. Eine selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist daher nach Auffassung des vorlegenden Senats nach wie vor nicht ausgeschlossen, sondern zulässig, sofern sie keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung nach sich zieht. 57 Sollte diese Auslegung zutreffend sein, hat der nationale Gesetzgeber mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 und 2 UStG weiterhin von der Ermächtigung in Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 MwStSystRL unionsrechtskonform in selektiver Weise dadurch Gebrauch gemacht,
nicht sämtliche "Beherbergungen in Hotels und ähnlichen Einrichtungen" einschließlich der dabei erbrachten Nebenleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden, sondern nur die Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen. 58 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist hierin auch weiterhin nicht zu erkennen. Das Aufteilungsgebot im Falle des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG wirkt im Gegenteil Wettbewerbsverzerrungen sogar entgegen (vgl. auch FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 - 7 K 7314/16, EFG 2019, 294, Rz 45). Solche Aufteilungsgebote dienen der Gleichbehandlung, da sie wie im Falle des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG sicherstellen,
ein Hotel gleiche Leistungen (zum Beispiel Frühstück, Parkplatz, Spa) nicht zu einem günstigeren Steuersatz anbieten kann als ein Unternehmer (zum Beispiel Gastronom, Parkhaus- oder Saunabetreiber) in der unmittelbaren Nachbarschaft. Die gleiche Leistung wird durch das in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG normierte Aufteilungsgebot auch dann mit dem gleichen Steuersatz besteuert, wenn sie nur Nebenleistung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden ist. 59 bb) Es ist allerdings nicht im Sinne eines "acte clair" zweifelsfrei,
diese Deutung der Rechtsprechung des EuGH durch den Senat zutreffend ist. Der EuGH hat in Rz 33 des Urteils Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 ausgeführt,
eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gälten, nur zu dem für diese einheitliche Leistung geltenden Mehrwertsteuersatz zu besteuern ist, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet, und zwar auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung gezahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann (vgl. auch BFH-Beschluss vom 07.03.2022 - XI B 2/21 (AdV), BFHE 275, 473, BStBl II 2023, 198, Rz 33). 60 Diese Formulierung könnte auch dahin verstanden werden,
bei einheitlichen Leistungen Steuersatzunterschiede jeglicher Art unionsrechtlich verboten sind. Bei dieser Sichtweise könnte § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG unionsrechtswidrig sein. Der Grundsatz,
die unselbständige Nebenleistung stets das Schicksal der Hauptleistung zu teilen hat, könnte das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG verdrängen (vgl. Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz 51; BFH-Beschluss vom 07.03.2022 - XI B 2/21 (AdV), BFHE 275, 473, BStBl II 2023, 198, Rz 33). 61 cc) Die Formulierung des EuGH wird in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich gedeutet. 62
das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 den unionsrechtlichen Vorgaben genügt (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2018 - 7 K 7314/16, EFG 2019, 294, rechtskräftig; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2020 - 6 K 2273/17, EFG 2020, 1887, Revision unter XI R 12/23 (XI R 35/20) anhängig; FG Nürnberg, Beschluss vom 18.12.2020 - 2 V 1159/20, EFG 2021, 422, aufgehoben durch BFH-Beschluss vom 07.03.2022 - XI B 2/21 (AdV), BFHE 275, 473, BStBl II 2023, 198). 63
dem gesetzlichen Aufteilungsgebot im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG auch nach dem EuGH-Urteil im Verfahren Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 Vorrang gegenüber den aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung resultierenden Rechtsfolgen einzuräumen sei, weil damit zum allgemeinen Grundsatz der gesonderten Betrachtung jeder einzelnen Leistung zurückgekehrt werde (vgl. u.a. Gieseler, Betriebs-Berater 2018, 734; Treiber, Deutsches Steuerrecht 2018, 1922; Korf, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2018, 266; derselbe in MwStR 2022, 515 nunmehr schwankend; Wäger, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2019, 41; Sterzinger, Umsatzsteuer direkt digital --UStDD-- 6/2021, 4; Weber, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2022, 147, m.w.N. zum Streitstand; wohl auch Forster in Wäger, UStG, 2. Aufl., § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz 48; Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG Rz 57; Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz 68). Jedoch wird auch teilweise die Auffassung vertreten,
nunmehr Nebenleistungen zu Übernachtungsleistungen im Hotelgewerbe an der Steuersatzermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG teilhaben müssten (vgl. u.a. Möser, MwStR 2018, 505; Nieskens, UR 2018, 181; derselbe in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz 79; derselbe in UR 2022, 463; Oldiges, Der Betrieb --DB-- 2018, 541; derselbe in DB 2020, 2096; von Streit, Umsatz-Steuerberater 2018, 106; Prätzler, juris PraxisReport Steuerrecht 6/2018 Anm. 1; Nacke, NWB 2018, 2314; Lippross, Umsatzsteuer, 24. Aufl., S. 843; Janzen in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG Rz 17). 64
G ein gesetzliches Aufteilungsgebot enthält (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023 - V R 7/23 (V R 22/20), BFHE 282, 52, Rz 19). Dessen unionsrechtliche Zulässigkeit ist aufgrund der bestehenden Zweifel nun vom EuGH zu klären. 66 2. Auffassung des vorlegenden Senats zur Vorlagefrage 67 Der vorlegende Senat ist der Auffassung,
die Vorlagefrage zu verneinen ist. 68 a) Er ist insbesondere im Lichte des EuGH-Urteils The Escape Center vom 22.09.2022 - C-330/21, EU:C:2022:719 weiterhin der Auffassung,
G auch bei einheitlicher Leistung in Einklang mit dem Unionsrecht steht. 69 aa) Der EuGH hat dort in Bezug auf die Überlassung von Sportanlagen zwar entschieden,
StSystRL i.V.m. mit deren Anhang III Kategorie 14 MwStSystRL dahin auszulegen ist,
eine Dienstleistung, die in der Überlassung von Sportgeräten eines Sportstudios und in einer Einzel- oder Gruppenanleitung besteht, einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterworfen werden kann, wenn diese Anleitung mit der Nutzung dieser Anlagen verbunden und für die Sportausübung und die Körperertüchtigung erforderlich ist oder wenn es sich bei der Anleitung um eine Nebenleistung zur Überlassung dieser Sportanlagen oder ihrer tatsächlichen Nutzung --mithin um eine einheitliche Leistung-- handelt (vgl. EuGH-Urteil The Escape Center vom 22.09.2022 - C-330/21, EU:C:2022:719, Rz 41). 70 bb) Der EuGH hat aber in Rz 34 dieser Entscheidung --unter Bezugnahme auf die EuGH-Urteile Kommission/Frankreich vom 06.05.2010 - C-94/09, EU:C:2010:253, Rz 28 und Phantasialand vom 09.09.2021 - C-406/20, EU:C:2021:720, Rz 25-- betont,
ein Mitgliedstaat die Anwendung dieses ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorie beschränken kann, wenn dabei der Grundsatz der Neutralität beachtet wird. Der vorlegende Senat versteht diesen Hinweis dahin gehend,
auch nach Ergehen des EuGH-Urteils Stadion Amsterdam vom 18.01.2018 - C-463/16, EU:C:2018:22 eine selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch bei einheitlicher Leistung zulässig ist, wenn der Grundsatz der Neutralität gewahrt ist. Dies ist beim Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG der Fall. 71 b) Für die Auffassung des vorlegenden Senats,
G auch bei einheitlicher Leistung in Einklang mit dem Unionsrecht steht, spricht auch das zwischenzeitlich --vor Absetzen der Gründe dieser Entscheidung-- ergangene EuGH-Urteil Valentina Heights vom 08.02.2024 - C-733/22, EU:C:2024:126. Der EuGH hat bestätigt,
den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes unter der zweifachen Bedingung zusteht,
zum einen für die Zwecke der Anwendung des ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (vgl. EuGH-Urteil Valentina Heights vom 08.02.2024 - C-733/22, EU:C:2024:126, Rz 44). Da dies der nationale Gesetzgeber bei § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG beachtet hat, steht das Unionsrecht dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Aufteilungsgebot bei einheitlicher Leistung nicht entgegen. 72
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.