2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes eine drittschützende Wirkung --wie etwa in Bezug auf das Vorliegen eines Zweckbetriebs oder die in Satz 3 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen-- zukommt. Es wird festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, weitere Aktenbestandteile vorzulegen, insoweit rechtswidrig ist,
aus den Unterlagen, die das beigeladene Finanzministerium dem Senat übersandt hat, die nachfolgend aufgeführten, vom Finanzgericht angeforderten Unterlagen dem Finanzgericht zu übersenden sind, wobei die Unterlagen im nachfolgend bezeichneten Umfang zu schwärzen sind. Im Übrigen ist der Antrag der Klägerin unbegründet. Aus der Akte XXX sind XXX zu übersenden, wobei folgende Schwärzungen vorzunehmen sind: XXX I. 1 Im Rahmen einer Konkurrentenklage ist streitig, ob die Beigeladene zu
unzulässig ab. Den dagegen gerichteten Einspruch vom 09.04.2014 in Form einer Sprungklage, der das FA nicht zugestimmt hatte, wies das FA --nach der im September 2014 erfolgten Hinzuziehung der Beigeladenen zu 1.-- mit Einspruchsentscheidung vom 20.06.2016
unbegründet zurück. 5 Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage vor dem FG begehrt die Klägerin weiterhin, die Umsätze der Beigeladenen zu
es "die nicht dem Steuergeheimnis unterliegenden Verwaltungsvorgänge betreffend den streitbefangenen Konkurrentenantrag einschließlich des vorangegangenen Konkurrentenauskunftsverfahrens" an das FG übersandte. Die Klägerin nahm Einsicht in die übersandten Akten und beanstandete danach, dass die Verfahrensakten unvollständig seien. Hierauf übersandte das FA zwar weitere Teile der Akten, hielt aber an seiner Ansicht fest, dass eine darüber hinausgehende Aktenübersendung im Hinblick auf das Steuergeheimnis unzulässig sei. Sämtliche weiteren Schriftstücke enthielten Verhältnisse der Beigeladenen zu 1. oder Dritter, die durch das Steuergeheimnis geschützt seien. Die Klägerin beanstandete wiederum die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Zurückbehaltung von Aktenbestandteilen und beantragte erneut beim FG, alle bisher enthefteten und vorgehaltenen Unterlagen der Verfahrensakte vom FA anzufordern, insbesondere die in ihrem Schriftsatz im Einzelnen bezeichneten Aktenseiten. 8 Im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 16.12.2021 - V S 16/20, mit dem der Senat einen nach § 86 Abs. 3 FGO gestellten Feststellungsantrag
unzulässig ansah, forderte das FG mit dem streitgegenständlichen Beschluss das FA letztlich auf, die vollständigen Umsatzsteuerakten der Beigeladenen zu
oberste Aufsichtsbehörde des FA dem BFH Akten übersandt. II. 15 Der Feststellungsantrag der Klägerin, der aus den im Beiladungsbeschluss des Senats vom 15.11.2023 - V S 15/22 genannten Gründen zulässig ist, ist teilweise begründet. Die Weigerung des FA, weitere Unterlagen aus den Steuerakten der Beigeladenen zu
oberste Aufsichtsbehörde auf Aufforderung des Senats gemäß § 86 Abs. 3 Satz 3 FGO Dokumente und Akten vorgelegt. 17
Dritter im Sinne von § 86 Abs. 1 FGO anzusehen, kommt es nicht in Betracht, den Schutz des § 30 AO nur denjenigen Personen zuzubilligen, bei denen es sich nicht um die Beteiligten nach § 57 FGO handelt. Daher könnte sich der Senat einer demgegenüber vertretenen Auffassung nicht anschließen, nach der die am Verfahren gemäß § 57 FGO Beteiligten nicht
Dritte im Sinne von § 86 Abs. 1 FGO anzusehen sind und ein Schutz des Steuergeheimnisses zugunsten des Dritten nur dann in Betracht kommt, wenn es sich --unabhängig von einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang-- lediglich um steuerrechtliche Verhältnisse handelt, die in keiner Beziehung zum Gegenstand des Rechtsstreits stehen (FG Hamburg, Beschluss vom 04.12.1975 - III 106/74, Entscheidungen der Finanzgerichte 1976, 301 und ebenso Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 86 FGO Rz 33; Krumm in Tipke/Kruse, § 86 FGO Rz 8), falls sich hieraus --für den dort allerdings nicht angesprochenen Fall der Konkurrentenklage-- Abweichendes ergeben sollte. 20 b) Unerheblich ist, dass der in § 86 Abs. 1 FGO verwendete Begriff der "Verhältnisse Dritter" insoweit von § 30 Abs. 2 AO abweicht,
2 AO den Begriff "personenbezogene Daten eines anderen" verwendet und die vom Steuergeheimnis geschützten personenbezogenen Daten (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 AO) und die fremden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 AO) zusammen
"geschützte Daten" legal definiert. Hieraus ergibt sich für den durch § 86 Abs. 1 FGO gewährleisteten Schutz keine Abweichung. Die Neufassung des § 30 Abs. 2 AO durch Art. 17 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl I 2017, 2541), die den zuvor in § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO verwendeten Begriff "Verhältnisse eines anderen" durch den Begriff "personenbezogene Daten eines anderen" ersetzte und die Legaldefinition der "geschützten Daten" einfügte, erfolgte insoweit ohne inhaltliche Änderung (BTDrucks 18/12611, S. 81). 21 c) Im Rahmen der bei der Offenbarung geschützter Daten erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bei einer Konkurrentenklage auch zu beachten, dass verschiedene Rechtsgüter betroffen sind, wie zum Beispiel das Grundrecht des Wettbewerbers auf effektiven Rechtsschutz durch Vorlage der Akten einerseits und das Recht des beigeladenen Steuerpflichtigen auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) einschließlich des dadurch gewährleisteten Schutzes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse andererseits (vgl. hierzu den zu § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03, BVerfGE 115, 205, unter C.II.1.a). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf Wahrung des in § 30 AO gesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses zwar
solches kein Grundrecht ist, die Geheimhaltung bestimmter steuerrechtlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder auf private Dritte erkennbar werden lässt, aber durch eine Reihe grundrechtlicher Verbürgungen, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG geboten sein kann (zum Steuergeheimnis BVerfG-Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BVerfGE 67, 100, unter C.II.3.a). Letztlich ist dem Verhältnismäßigkeitsprinzip auch hier durch Abwägung der verschiedenen kollidierenden Rechtsgüter Rechnung zu tragen, da § 86 Abs. 1 FGO keine Lösung des Konflikts durch Benennung des Maßstabs und Bereitstellung von Lösungswegen vorzeichnet (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03, BVerfGE 115, 205, unter C.II.1.a und C.II.2.c; BVerfG-Urteil vom 17.07.1984 - 2 BvE 11/83, 2 BvE 15/83, BVerfGE 67, 100, unter C.II.3.a). Dabei ist einerseits das Rechtsschutzziel der Konkurrentenklage, mit der die Verletzung drittschützender Normen geltend gemacht wird, und andererseits das den beigeladenen Steuerpflichtigen schützende Steuergeheimnis, das eine Offenbarung nur in einem für die Konkurrentenklage erforderlichen Umfang erlaubt, zu beachten. 22 3. Im Streitfall sind nach dem FG-Beschluss die vollständigen Umsatzsteuerakten der Beigeladenen zu 1. für den Besteuerungszeitraum 2013 sowie alle zu den vom FA geführten sonstigen Steuerakten der Beigeladenen zu 1. gelangten Unterlagen, die die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG im Streitjahr betreffen, vorzulegen. Nach dem gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO maßgeblichen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang zwischen Offenbarung und Verfahrensdurchführung sowie des dabei zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzips (s. oben II.2.a und II.2.c), der sich hieraus ergebenden Frage, welche Akten
entscheidungserheblich anzusehen sind, und unter Berücksichtigung der Grenzen der dem FG insoweit zustehenden Einschätzungsprärogative (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 16.04.2020 - VII S 35/19, BFH/NV 2020, 1076, Rz 20), ist das auslegungsbedürftige Vorlageverlangen des FG wie folgt zu präzisieren. 23 a) Verfahrensrechtlich sind die Unterlagen entscheidungserheblich, die für die Prüfung der Voraussetzungen der in Betracht kommenden Festsetzungs- und Änderungsvorschriften unter Berücksichtigung einer Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung und der Ersetzung eines Verwaltungsakts im Einspruchsverfahren von Bedeutung sind. 24 Dies betrifft die Unterlagen, die eine Prüfung der Voraussetzungen der Festsetzungs- und Änderungsvorschriften der §§ 168, 164 Abs. 2 AO nebst der Regelung zur Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung (§ 171 Abs. 3a AO) unter Berücksichtigung der für die Beigeladene zu 1. geltenden Festsetzungsfrist (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2015 - V R 42/14, BFH/NV 2015, 945, Rz 25) ermöglichen. Hierbei handelt es sich um diejenigen Unterlagen aus den Steuerakten der Beigeladenen zu 1., anhand derer das FG prüfen kann, ob (erstens) die Beigeladene zu 1. eine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2013 eingereicht hat, die nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand, ob (zweitens) die Beigeladene zu 1. erst im Einspruchsverfahren gegen die abgelehnte Änderung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids eine
Vorbehaltsfestsetzung wirkende Umsatzsteuerjahreserklärung einreichte, die nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde (vgl. BFH-Urteil vom 03.11.2011 - V R 32/10, BFHE 236, 228, BStBl II 2012, 525, Leitsatz), und ob (drittens) der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen blieb, so dass der --von der Klägerin schon übermittelte-- Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 24.11.2017, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens vor dem FG wurde. 25 b) Materiell-rechtlich sind bei einer Konkurrentenklage gegen die Steuersatzermäßigung der Umsätze eines gemeinnützigen Steuerpflichtigen Akten nach § 86 Abs. 1 FGO nur insoweit vorzulegen,
G eine drittschützende Wirkung --wie etwa in Bezug auf das Vorliegen eines Zweckbetriebs oder die in Satz 3 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen-- zukommt. Von einer Beschränkung der Vorlagepflicht in Bezug auf Vorschriften mit drittschützender Wirkung ist auch das FG in seinem Beschluss ausgegangen. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden: 26
Zweckbetrieb im Sinne des § 68 Nr. 3 Buchst. c AO a.F. maßgeblich, ob mindestens 40 % der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 SGB IX a.F. sind. Zu dieser den Streitfall betreffenden Frage hat der BFH bereits entschieden, dass es für die Berechnung der für den Zweckbetrieb erforderlichen Beschäftigungsquote auf das Verhältnis der in dem Integrationsprojekt beschäftigten Arbeitnehmer mit und ohne Schwerbehinderung ankommt. Arbeitnehmerähnlich beschäftigte behinderte Menschen in Werkstätten für Behinderte sind für die Quotenermittlung dann zu berücksichtigen, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis mit dem Betreiber des Integrationsprojektes stehen. Ist das nicht der Fall, können sie berücksichtigt werden, wenn zwischen ihrem Arbeitgeber und dem Betreiber des Integrationsprojekts eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft besteht (BFH-Urteil vom 27.02.2020 - V R 10/18, BFH/NV 2020, 1246, Rz 14, 15, 21 bis 23). 30 cc) Auch § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG ist eine drittschützende Vorschrift, da sie die Steuersatzermäßigung über das Vorliegen eines Zweckbetriebs hinaus an weitere Voraussetzungen knüpft. 31
Werbemittel zur Anbahnung von Geschäftsverbindungen zu nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern genutzt wird oder Leistungen fast ausschließlich gegenüber nicht (voll) vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern erbracht werden (vgl. Abschn. 12.9 Abs. 13 Satz 4 zweiter und dritter Spiegelstrich des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--). Allerdings ist § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG keine "Steuervorteilsberechnung" zu entnehmen, wie sie Abschn. 12.9 Abs. 13 Satz 5 bis 7 UStAE
Vereinfachungsregelung vorsieht. Diese Verwaltungsregelung stellt darauf ab, ob ein Steuervorteil, der sich aus der Steuersatzdifferenz ergibt, den Betrag übersteigt, den die Einrichtung nach Abzug von Drittzuwendungen im Rahmen der Beschäftigung aller besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen zusätzlich aufwendet. Es handelt sich somit um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung, die die Gerichte nicht bindet (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 07.07.2021 - III R 40/19, BFHE 273, 322, BStBl II 2021, 864, Rz 30) und demgemäß nur insoweit entscheidungserheblich sein kann,
es um die Frage geht, ob das FA einen den Aufwandsbetrag übersteigenden Steuervorteil bejaht oder verneint hat. 33
Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung enthalten, vorzulegen. Gleiches gilt für den Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Beigeladenen zu 1. für das Jahr 2013, der die Prüfung der Voraussetzungen eines Integrationsbetriebs
Zweckbetrieb im Sinne des § 68 Nr. 3 Buchst. c AO a.F. zum Gegenstand hat. Insoweit ist der Antrag der Klägerin begründet. Sofern diese Unterlagen in den übersandten Akten und Aktenbestandteilen mehrfach und inhaltsgleich enthalten sind, beschränkt sich die Vorlage auf eine Fassung der Unterlagen. 35 Allerdings ist die Aktenvorlage zur Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) und der dabei --wie vorstehend ausgeführt-- gebotenen Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Umfang des Tenors zu beschränken sowie der darauf bezogene weitergehende Antrag der Klägerin insoweit abzulehnen. Denn die Vorlage von entscheidungserheblichen Akten ist im Streitfall insoweit unverhältnismäßig,
hierdurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Steuerpflichtigen (hier der Beigeladenen zu 1.) offenbart werden, die der Konkurrent (hier die Klägerin) bei seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwerten kann, ohne dass es auf diese Angaben für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ankommt. Daher sind die dem Grunde nach vorzulegenden Unterlagen aus den Steuerakten der Beigeladenen zu 1. im Umfang eines zu ihren Gunsten zu bejahenden Schutzbedürfnisses zu schwärzen. Dies gilt insbesondere für umsatz- oder aufwandsbezogene Angaben wie etwa die Berechnungsgrundlagen, die nach der Verwaltungsauffassung der Berechnung eines Steuervorteils zugrunde zu legen sind, nicht aber für den im Gegensatz hierzu offenzulegenden Umstand, ob das FA einen Steuervorteil bejaht oder verneint hat (s. oben II.3.b cc
nicht erforderlich anzusehen sein könnten. 37 5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (BFH-Beschlüsse vom 14.11.2006 - IX B 156/06, BFH/NV 2007, 473, unter II.6.; vom 16.01.2013 - III S 38/11, BFH/NV 2013, 701, Rz 30 und vom 25.02.2014 - V B 60/12, BFHE 244, 234, BStBl II 2014, 478, Rz 9). Soweit der VII. Senat des BFH in seinem Beschluss vom 03.06.2015 - VII S 11/15 (BFH/NV 2015, 1100) eine Kostenentscheidung für den Fall eines erfolglosen Antrags nach § 86 Abs. 3 FGO noch für erforderlich gehalten hat, hat er hieran nicht mehr festgehalten (BFH-Beschluss vom 16.04.2020 - VII S 35/19, BFH/NV 2020, 1076, Rz 22) und ist danach eine Anfrage entbehrlich, da im Streitfall der Antrag --teilweise-- erfolglos ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202410103&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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