STRE202410129 ECLI:DE:BFH:2024:U.080524.XIR16.20.0 BFH 11. Senat 20240508 XI R 16/20 Urteil § 1 Abs 1 S 1 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst c UStG 2005, § 17 Abs 1 S 1 UStG 2005, § 10 Abs 1 S 2 UStG 2005 vom 11.12.2018, § 10 Abs 1 S 3 UStG 2005, Art 73 EGRL 112/2006, § 32a UrhG, § 36 UrhG, UStG VZ 2014, UStG VZ 2015 vorgehend FG Düsseldorf, 26. Mai 2020, Az: 5 K 2892/17 U, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zusatzvergütungen für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gemäß § 32a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.05.2020 - 5 K 2892/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob eine nachträglich vereinbarte reichweitenabhängige Zusatzvergütung für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte (§ 32a des Urheberrechtsgesetzes --UrhG--) als nachträgliche Erhöhung des Entgelts von dritter Seite für eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führt. 2 Der Kläger ist selbständiger Drehbuchautor. 1998 schloss er einen Filmmanuskriptvertrag mit der A-GmbH & Co. KG (A) über ein Drehbuch für die Filmkomödie "…" (Produktion 1). Der Vertrag sah die Zahlung einer Pauschalvergütung von … DM zuzüglich Umsatzsteuer vor. Im Gegenzug räumte der Kläger der A die umfassenden und exklusiven Bearbeitungs-, Verfilmungs- und Auswertungsrechte an dem Drehbuch ein. 3 Die A übertrug die vorgenannten Rechte auf die B-GmbH (B). Diese beauftragte anschließend die A mit der Verfilmung des Drehbuchs. B strahlte Produktion 1 in den Folgejahren mehrfach aus. 4 Im Jahr 2000 schloss der Kläger einen Drehbuchvertrag mit der C-GmbH (C) über das Drehbuch für den TV-Zweiteiler "…" (Produktion 2). Die C bezahlte dem Kläger eine Pauschalvergütung von 180.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Im Gegenzug erstellte der Kläger das Drehbuch und übertrug der C die umfassenden und exklusiven Bearbeitungs-, Verfilmungs- und Nutzungsrechte daran. 5 C übertrug die Rechte anschließend weiter auf die D-GmbH (D). In dem Entwicklungsvertrag verpflichtete sich D, an die C ein Entgelt für das Drehbuch und die Urheberrechte zu bezahlen. D ließ das Drehbuch anschließend verfilmen und den Film ausstrahlen. 6 Im Anschluss an eine Gesetzesänderung schloss im Jahr 2014 die E-GmbH (E) für die Sendergruppe, zu der B und D gehören, mit dem Verband X (X) gemeinsame Vergütungsregeln für fiktionale Produktionen ab, die auch für Altfälle aus dem Zeitraum vor Abschluss der Regelung gelten sollten. Diese sahen ein Beteiligungs-Modell für Drehbuchautoren vor. Nach Erreichen einer bestimmten Beteiligungsreichweite sowie beim Erreichen weiterer Reichweiten sollten die Autoren jeweils eine Zusatzvergütung erhalten. 7 Da die Produktionen 1 und 2 die erforderlichen Kriterien der gemeinsamen Vergütungsregeln erfüllten, stellte der Kläger den Sendern B und D folgende Beträge als nachträgliche Zusatzvergütungen in Rechnung: 1. Rechnung vom 02.10.2014 betreffend den Abrechnungs-Zeitraum bis zum 31.12.2013 für Produktion 2 über einen Betrag von 46.000 €, 2. Rechnung vom 30.06.2015 betreffend den Abrechnungszeitraum bis zum 31.12.2014 für Produktion 1 über einen Betrag von 4.000 €. 8 Die in den Rechnungen aufgeführten Beträge wurden von B und D an den Kläger bezahlt. Die Zahlungen erfolgten unter Hinweis auf eine Entscheidung des Finanzamts Y vom 30.12.2015 ohne Umsatzsteuer. 9 Der Kläger meldete die Zahlung auf die Rechnung vom 02.10.2014 in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2014 nicht als (nachträgliches) Entgelt für einen steuerbaren Umsatz an. 10 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) folgte dieser Auffassung nicht, sondern ging im Umsatzsteuerbescheid für 2014 vom 12.10.2015 davon aus, dass es sich um ein Bruttoentgelt für einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz handele. Es wendete zunächst den Regelsteuersatz (19 %) auf einen aus dem Bruttobetrag errechneten Nettobetrag an. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. 11 In seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2015 folgte der Kläger der Auffassung des FA und bezog die Zahlung von brutto 4.000 € in Höhe des Nettobetrags in die von ihm erklärten Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 7 % ein. Die Steuererklärung galt mit dem Tage des Eingangs beim FA als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gegen diese Steuerfestsetzung legte der Kläger ebenfalls fristgemäß Einspruch ein. 12 Mit Einspruchsentscheidung vom 19.09.2017 setzte das FA die Umsatzsteuer für 2014 herab und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Die Teilstattgabe beruhte darauf, dass das FA die nachträgliche Zusatzvergütung von brutto 46.000 € dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterwarf. Im Übrigen ging das FA weiter davon aus, dass es sich bei den nachträglichen Zusatzvergütungen um Entgelte von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG a.F., nunmehr § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG) handele. 13 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1883 veröffentlichten Urteil vom 26.05.2020 - 5 K 2892/17 U ab. Das FA habe die Zahlungen von B und D zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen und mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei den betreffenden Zahlungen um ein Entgelt von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. Maßgebend sei, dass der Dritte für die Leistung des Klägers an A und C gezahlt habe und der Kläger die Zahlungen hierfür erhalten habe, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Klägers und der Zahlung durch B und D bestehe. Ob die Zahlung des Dritten zugleich Teil eines anderen Geschäftsvorganges sei, sei unerheblich. Bei den Ansprüchen aus § 32 Abs. 1 Satz 3, § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG, auf denen die nachträglichen Zusatzvergütungen beruhten, handele es sich um vergütungsergänzende Ansprüche, die auf dem ursprünglich abgeschlossenen Vertragsverhältnis basierten. Vor diesem Hintergrund lasse sich § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG im Ergebnis als Fall eines gesetzlich angeordneten Entgelts von dritter Seite begreifen. 14 Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Auffassung, dass die Zahlungen kein Entgelt von dritter Seite darstellten und daher nicht umsatzsteuerbar seien. Es fehle im Streitfall am direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung von B und D und der Leistung des Klägers an A und C. Die Zahlungen an den Urheber nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG stellten allein eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes dar, ohne dass die Zahlungen zugleich ein umsatzsteuerrechtliches Entgelt für seine Leistung wären. § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG normiere einen gesetzlichen Anspruch, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen dem Urheber und dem Dritten bestehe. Dieses Verständnis ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG (hier des Begriffes "Haftung" und der Formulierung "unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1") und der Entstehungsgeschichte. Aus den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 14/8058, S. 19) ergebe sich, dass die Zahlungen nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht an den Vertrag und die Leistung zwischen dem Urheber und dessen Vertragspartner anknüpften. Es bestehe daher kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang, sondern nur eine angemessene Beteiligung der Urheber. Dem stehe nicht die Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) entgegen, der nachträgliche Zusatzvergütungen nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG als erhöhtes Honorar für die Einräumung der Nutzungsrechte durch den Urheber an den Vertragspartner ansehe (vgl. BGH-Urteil vom 20.02.2020 - I ZR 176/18, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2020, 650 - Das Boot II); denn das Entgelt sei nicht nach nationalen, zivilrechtlichen, sondern nach unionsrechtlichen, umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu bestimmen. 15 Die nachträglichen Zusatzvergütungen seien außerdem mit der österreichischen Folgerechtsvergütung für Werke der bildenden Künste vergleichbar, die nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Kommission/Österreich vom 19.12.2018 - C-51/18, EU:C:2018:1035 nicht steuerbar sei. 16 Ebenso ergebe sich dies auch aus dem EuGH-Urteil SAWP vom 18.01.2017 - C-37/16, EU:C:2017:22. Danach stehen Abgaben, die von Geräteherstellern und Importeuren bestimmter Geräte an die SAWP zu zahlen sind, nicht den Leistungen der Urheber gegenüber. Die Abgaben würden --wie auch im Streitfall-- lediglich dem "gerechten Ausgleich", nicht aber einem Leistungsaustausch dienen. 17 Auch das EuGH-Urteil Baštová vom 10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855 spreche für die Ansicht des Klägers. Danach sei ein Preisgeld, das von Unwägbarkeiten abhängig sei, kein Entgelt, weil diese einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Überlassung des Pferdes und dem Erhalt des Preisgeldes ausschlössen. Auch die nachträgliche Zusatzvergütung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unterliege erheblichen Unwägbarkeiten, so dass auch hier nicht von einer Leistung gegen Entgelt gesprochen werden könne. 18 Des Weiteren ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass eine eigene Verpflichtung des Dritten ein Entgelt von dritter Seite ausschließe (vgl. BFH-Urteile vom 20.02.1992 - V R 107/87, BFHE 167, 567, BStBl II 1992, 705; vom 24.02.1972 - V R 90/68, BFHE 105, 190, BStBl II 1972, 558). 19 Der Kläger beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.09.2017 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2014 um 3.009,35 € und die Umsatzsteuer für 2015 um 261,68 € herabgesetzt wird,hilfsweise,das Verfahren auszusetzen und dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:1. Stellt eine Zahlung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, die ein Dritter an den Urheber zu leisten hat, ohne dass der Dritte Leistungen unmittelbar von dem Urheber erhalten hat, ein Entgelt (von dritter Seite) im Sinne von Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dar, wenn der Dritte die Zahlung aufgrund einer gesetzlichen Regelung zu leisten hat, weil er Nutzungsrechte von einem Erwerber übertragen bekommen hat, der mit dem Urheber einen Vertrag geschlossen hat, dessen vereinbarte Gegenleistung aus ex-post-Sicht aufgrund des besonderen Erfolgs des urheberrechtlichen Werks in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht?2. Sind die Grundsätze des EuGH-Urteils Kommission/Österreich vom 19.12.2018 - C-51/18, EU:C:2018:1035 zum urheberrechtlichen Folgerecht auf eine wie unter Ziff. 1 geschilderte Zahlung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG an einen Urheber, der nicht bildender Künstler ist, sein Nutzungs- und Verwertungsrecht jedoch ebenfalls einem bildenden Künstler vergleichbar vollumfänglich übertragen hat, übertragbar mit dem Ergebnis, dass auch diese Zahlung nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen ist?3. Sind die Erkenntnisse aus dem Urteil des EuGH SAWP vom 18.01.2017 - C-37/16‚ EU:C:2017:22, in dem der EuGH entschieden hat, dass eine Zahlung für einen "gerechten Ausgleich" kein Entgelt für eine Leistung ist, auch auf Fälle anwendbar, in denen eine wie unter Ziff. 1 geschilderte Zahlung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu leisten ist?4. Sind die Grundsätze aus dem Urteil des EuGH Baštová vom 10.11.2016 - C-432/15, EU:C:2016:855 auch auf Fälle anwendbar, in denen es nicht um die Zahlung von Preisgeldern, sondern um andere Gelder geht, die nur gezahlt werden müssen, wenn besondere Umstände eintreten, die erheblichen Unwägbarkeiten unterliegen? 20 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 21 Der Senat hat am 19.10.2023 den Beteiligten mitgeteilt, dass er die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 29.02.2024 auf eine seiner Ansicht nach abweichende Verwaltungsauffassung im Königreich Belgien und im Königreich Spanien hingewiesen. 22 In Belgien vertrete die Finanzverwaltung bereits seit dem Jahr 2003 die Auffassung, dass sogenannte Folgerechtsvergütungen nicht umsatzsteuerbar seien; diese Vergütungen stellten keine Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen dar. In Spanien habe die Finanzverwaltung ebenfalls zu vergleichbaren Sachverhalten entschieden, dass es sich nicht um einen umsatzsteuerbaren Umsatz handele, da der Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung für die mehrfache Übertragung oder Vervielfältigung von Urheberrechten nicht zu einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch führe. Die betroffenen Autoren erbrächten ihre (ursprünglichen) Leistungen nicht zu dem Zweck, diese Vergütungen zu erhalten; denn hinsichtlich der zusätzlichen Zahlung bestehe keine Rechtsbeziehung, innerhalb derer eine Leistung gegen Entgelt erbracht werde. Zweck der Zahlung an die Autoren sei allein eine Kompensation für die erneute Verwendung ihrer Werke; es handele sich um eine Art Entschädigung, da sich die Autoren gegen die erneute Verwendung nicht zur Wehr setzen könnten. 23 Auch im Streitfall habe der Kläger --als Urheber-- nach der erstmaligen Übertragung der Rechte keinerlei Einfluss darauf gehabt, ob --und in welchem Ausmaß-- sein Werk weiterverwertet wird. Eine Vertragsbeziehung, innerhalb derer die im Streitfall zu beurteilenden nachträglichen Zusatzvergütungen ausgezahlt worden wären, habe nicht bestanden. Die Leistungen der auszahlenden Sender an den Kläger seien gerade nicht innerhalb der zwischen ihm und seinen Vertragspartnern bestehenden Rechtsbeziehungen geflossen, sondern hätten einzig den Zweck erfüllt, ihn angemessen für die Nutzung der von ihm geschaffenen Werke zu entschädigen und ihm eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zukommen zu lassen. II. 24 Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht angenommen, dass die nachträglichen Zusatzvergütungen Entgelt von dritter Seite sind. Die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Umsätze des Klägers an A und C hat sich durch die Zahlungen von B und D gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG geändert und war deshalb in den Streitjahren zu berichtigen. 25 1. Bei den streitigen Zahlungen von B und D handelt es sich auch --wie das FG zu Recht erkannt hat-- um Entgelt von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a.F. für einen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbaren Umsatz. 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.