BFH, Urteil vom 06.05.2024 – III R 7/22 – Nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers nach unentgeltlicher Betriebsübertragung 1. Die Übertragung eines Betriebs…
STRE202410142 ECLI:DE:BFH:2024:U.060524.IIIR7.22.0 BFH 3. Senat 20240506 III R 7/22 Urteil § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 4 Abs 2 EStG 2009, § 4 Abs 4 EStG 2009, § 6 Abs 3 EStG 2009, § 15 EStG 2009, § 24 Nr 2 EStG 2009, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, § 247 Abs 1 HGB, § 249 Abs 1 HGB vorgehend Thüringer Finanzgericht, 23. November 2021, Az: 3 K 308/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers nach unentgeltlicher Betriebsübertragung 1. Die Übertragung eines Betriebs unter Familienangehörigen kann auch dann unentgeltlich sein, wenn der Erwerber sämtliche Betriebsschulden übernimmt und das Eigenkapital im Zeitpunkt der Übertragung negativ ist.
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 23.11.2021 - 3 K 308/18 aufgehoben.
Die Einkommensteuerbescheide des Beklagten vom 16.02.2016 für 2014, vom 09.01.2018 für 2015 und vom 28.09.2017 für 2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.04.2018, werden dahin geändert, dass nachträgliche gewerbliche Betriebsausgaben der Klägerin von 5.994 € im Veranlagungszeitraum 2014 und jeweils 12.000 € in den Veranlagungszeiträumen 2015 und 2016 berücksichtigt werden.
Die Berechnung der hieraus in den Jahren 2014 bis 2016 folgenden Einkommensteuern wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
1 Streitig ist der Abzug von nachträglichen Betriebsausgaben für in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (Streitjahre) geleistete Zahlungen an die Urlaubskasse.
2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren zusammenveranlagt wurden. Vom 01.05.2000 bis zum 30.09.2004 betrieb die Klägerin ein von ihrem Vater (V) übernommenes gewerbliches Einzelunternehmen, das unter anderem Maler- und Lackiererarbeiten erbrachte.
3 Mit Wirkung vom 01.10.2004 übertrug die Klägerin das Unternehmen mit sämtlichen Aktiva und Passiva an V zurück. Gemäß der Vereinbarung vom 01.10.2004 erfolgte die Übertragung unentgeltlich. V, der als neuer Betriebsinhaber beschrieben wurde, übernahm "mit dem Betriebsübergang sämtliche Rechte und Pflichten betreff des Betriebes, ggf. auch nur im Innenverhältnis". Mit der Erwägung, dass V bereits im Unternehmen tätig sei und ihm die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt seien, erfolgte die Betriebsübertragung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die Vertragsparteien einigten sich ferner, dass sämtliche Arbeitsverhältnisse auf den neuen Betriebsinhaber übergehen.
4 Wegen im Zeitraum ihrer Betriebsinhaberschaft nicht abgeführter Beiträge zur Urlaubskasse wurde die Klägerin in mehreren arbeitsgerichtlichen Urteilen zur Beitragszahlung verurteilt:
5 Laut der Bilanz zum 30.09.2004 (vom 10.02.2006) belief sich das Eigenkapital der Klägerin zum Zeitpunkt der Betriebsübertragung auf 2.695,34 €. Weder in dieser Bilanz noch in der vorherigen Bilanz zum 31.12.2003 (vom 15.08.2005) fanden die Beitragspflichten gegenüber der Urlaubskasse Berücksichtigung. Insbesondere wurden die Urteile vom 03.09.2003 und vom 11.03.2005 nicht zum Anlass genommen, Beitragsverbindlichkeiten gegenüber der Urlaubskasse oder diesbezügliche Rückstellungen zu passivieren.
6 Gemäß den Feststellungen des FG sind aufgrund der Bilanzen zum 31.12.2003 und 30.09.2004 bestandskräftige Veranlagungen der Kläger für die Jahre 2003 und 2004 erfolgt.
7 Nachdem der Betrieb auf ihn übergegangen war, erbrachte V zunächst Zahlungen auf die rückständigen Beiträge. Als er die Zahlungen an die Urlaubskasse eingestellt hatte, leistete die Klägerin aufgrund der gegen sie ergangenen Urteile Zahlungen an die Urlaubskasse in Höhe von 5.994 € im Kalenderjahr 2014 und in Höhe von jeweils 12.000 € in den Kalenderjahren 2015 und 2016.
8 Am 01.12.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B UG (haftungsbeschränkt) eröffnet, am 05.09.2018 jenes über das Vermögen des V.
9 In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärte die Klägerin negative gewerbliche Einkünfte aus dem Einzelunternehmen (Bauberatung und Service) in Höhe von 4.000 € für das Jahr 2014, 12.000 € für das Jahr 2015 und 12.000 € für das Jahr 2016.
10 In den Bescheiden vom 16.02.2016, 21.12.2016 und 28.09.2017 erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb nicht an. Mit Bescheid vom 09.01.2018 erfolgte eine zwischen den Beteiligten unstreitige Änderung der Steuerfestsetzung für 2015.
11 Mit ihren Einsprüchen machten die Kläger weiterhin nachträgliche Betriebsausgaben für das Jahr 2014 in Höhe von nunmehr 6.000 € und für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe von jeweils 12.000 € geltend. Zur Begründung führten sie aus, dass die vorgenannten Beträge aus diversen Rechtsstreitigkeiten der Klägerin mit der Urlaubskasse resultierten und die Klägerin verurteilt worden sei, Beiträge sowie Verzugszinsen nachzuzahlen.
12 Abgesehen von einer unstreitigen Änderung für das Jahr 2014 durch Bescheid vom 12.04.2018 (Anlage zur Einspruchsentscheidung) blieben die Einsprüche der Kläger erfolglos. Auch die im Anschluss an die Einspruchsentscheidung vom 12.04.2018 erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
13 Mit Urteil vom 23.11.2021 - 3 K 308/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 329) wies das Thüringer Finanzgericht (FG) das Begehren der Kläger, in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2016 nachträgliche Betriebsausgaben der Klägerin zu berücksichtigen, als unbegründet ab.
14 Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von Bundesrecht. Das FG erkenne im Übergang des Einzelunternehmens von der Klägerin auf V zu Unrecht eine unentgeltliche Betriebsübertragung. Das Urteil würde entgegen dem objektiven Nettoprinzip in letzter Konsequenz dazu führen, dass betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten steuerlich nicht verwertet werden könnten.
15 Die Kläger beantragen sinngemäß,das Urteil des Thüringer FG vom 23.11.2021 - 3 K 308/18 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide vom 16.02.2016 für 2014, vom 09.01.2018 für 2015 und vom 28.09.2017 für 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.04.2018 dahin zu ändern, dass für das Jahr 2014 5.994 € und für die Jahre 2015 und 2016 jeweils 12.000 € als nachträgliche Betriebsausgaben der Klägerin berücksichtigt werden.
16 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
17 Es verweist darauf, dass die Klägerin für die drohende Inanspruchnahme durch die Urlaubskasse nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten hätte bilden müssen. Dadurch hätte sie den Gewinn von circa 65.000 € im Jahr 2004 nicht versteuern müssen. Nach Auffassung des FA wäre so auch dem objektiven Nettoprinzip Rechnung getragen worden.
II.
18 Die Revision ist begründet, so dass die Vorentscheidung aufzuheben ist. Die Sache ist spruchreif und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
19 1. Das FG hat zwar in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Klägerin ihr Einzelunternehmen mit Wirkung vom 01.10.2004 nach § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unentgeltlich auf V übertragen hat (a). Im Grundsatz zutreffend sind auch die Ausführungen des FG zum formellen Bilanzenzusammenhang, bei denen jedoch zu beachten ist, dass die Klägerin gegenüber der Urlaubskasse nach der Betriebsübertragung Schuldnerin der Beitragsverbindlichkeiten blieb und V insoweit zur Freistellung der Klägerin verpflichtet war (b). Hiervon ausgehend hat das FG zu Unrecht entschieden, dass die von der Klägerin zur Erfüllung ihrer betrieblichen Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen von 5.994 € (2014) und jeweils 12.000 € (2015, 2016) keine nachträglichen Betriebsausgaben sind und deshalb in den Streitjahren nicht zu negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb aus ihrer früheren Tätigkeit als Einzelunternehmerin (§ 24 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) führen (c).
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22 Die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt voraus, dass der den Betrieb Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt (BFH-Urteil vom 25.01.2017 - X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730). Die Buchwertfortführung durch eine andere Person ist an die Fortführung des Betriebs gebunden, in dessen Wirtschaftsgütern etwaige stille Reserven ruhen (vgl. BFH-Urteil vom 10.03.2016 - IV R 14/12, BFHE 253, 536, BStBl II 2016, 763, Rz 17, mit Verweis auf Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17.12.2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.III.6.a cc). Der Rechtsnachfolger tritt in die betriebsbezogene Rechtsstellung des übergebenden Rechtsvorgängers vollständig ein (BFH-Urteil vom 09.09.2010 - IV R 22/07, BFH/NV 2011, 31, Rz 14), auch in die noch unentwickelten betriebsbezogenen Rechtspositionen des Rechtsvorgängers, soweit diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Wertansätzen der übergegangenen Wirtschaftsgüter stehen (Senatsurteil vom 27.05.2020 - III R 17/19, BFHE 269, 109, BStBl II 2021, 748, Rz 22). § 6 Abs. 3 EStG ist aber kein Ausdruck einer umfassenden steuerlichen Rechtsnachfolge, sondern die unentgeltliche Übertragung bewirkt eine solche nur in den vom Gesetz bestimmten Beziehungen (Senatsurteil vom 27.05.2020 - III R 17/19, BFHE 269, 109, BStBl II 2021, 748, Rz 23).
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24 Die Übernahme von Verbindlichkeiten allein führt noch nicht zur Entgeltlichkeit (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 05.07.1990 - GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.3.b, Rz 85). Nach der Einheits- beziehungsweise Nettobetrachtung kann eine Übertragung im Sinne des § 6 Abs. 3 EStG (oder früher § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--) auch unentgeltlich sein, wenn zum übertragenen Betrieb passive Wirtschaftsgüter gehören (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2001 - VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, Rz 28; Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 6 Rz 719). Eine Betriebsübertragung unter Familienangehörigen kann daher unentgeltlich sein, wenn der Erwerber neben den Aktiva des Betriebs die regelmäßig ebenfalls vorhandenen Passiva des Betriebs (Betriebsschulden) übernimmt; dies gilt selbst dann, wenn das Eigenkapital im Zeitpunkt der Übertragung negativ ist (vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 6 Rz 721; Schmidt/Wacker, EStG, 43. Aufl., § 16 Rz 35, 37, 59, 423; BFH-Urteil vom 24.08.1972 - VIII R 36/66, BFHE 107, 365, BStBl II 1973, 111).
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26 Die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt, das heißt jedenfalls möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2022 - II R 26/21, BFH/NV 2023, 387, Rz 16). Die Würdigung des FG, dass die Klägerin und V sich mit ihrer Vereinbarung vom 01.10.2004 auf eine unentgeltliche Betriebsübertragung geeinigt haben, ist nicht nur möglich, sondern nach den vom FG festgestellten Einzelfallumständen naheliegend. Andere als familiäre Gründe für die Abrede, dass die Übertragung unentgeltlich erfolge (Ziff. 3 der Vereinbarung), sowie für die weiteren Abreden hat das FG weder festgestellt noch sind sie anderweitig erkennbar. Dies gilt auch (oder erst recht) unter Berücksichtigung der von der Klägerin in den Bilanzen zum 31.12.2003 und 30.09.2004 nicht passivierten Rückstellungen beziehungsweise Verbindlichkeiten gegenüber der Urlaubskasse, deren tatsächlicher Hintergrund V beim Abschluss des Vertrags mit der Klägerin bekannt gewesen sein dürfte (vgl. Ziff. 5 der Vereinbarung).
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Demgemäß leistete V im Anschluss an die Betriebsübernahme zunächst Zahlungen an die Urlaubskasse zur Tilgung der Beitragsrückstände der Klägerin. Hierzu hatte er sich in der mit der Klägerin geschlossenen Vereinbarung vom 01.10.2004 vertraglich verpflichtet. Die zwischen der Betriebsübergeberin (Klägerin) und dem Betriebsübernehmer (V) geschlossene Vereinbarung ist so auszulegen, dass V verpflichtet war, die Klägerin von den nicht schuldbefreiend übernommenen Verbindlichkeiten freizustellen (vgl. die Würdigung im Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 03.03.2010). In der ersten Bilanz nach der Betriebsübernahme ging es für V nicht um die Passivierung einer von der Klägerin übernommenen (derivativen) Verbindlichkeit gegenüber der Urlaubskasse oder um die Nachholung der unterbliebenen Passivierung einer diesbezüglichen Rückstellung, sondern um die Passivierung einer Freistellungsverpflichtung gegenüber der Klägerin, das heißt einer originären eigenen Verpflichtung.
Diese bezog sich zwar auf die Beitragsverpflichtungen der Klägerin gegenüber der Urlaubskasse, zivilrechtlich sind die Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der Urlaubskasse und die Verpflichtung des V gegenüber der Klägerin zur Freistellung jedoch nicht identisch, sondern voneinander zu unterscheiden. Die Verschiedenheit dieser Verbindlichkeiten ist sowohl bei der bilanzrechtlichen als auch bei der einkommensteuerrechtlichen Würdigung zu beachten.
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37 Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und ihm subjektiv zu dienen bestimmt sind. Zahlungen stehen in einem solchen Zusammenhang mit dem Betrieb, wenn sie für eine Verbindlichkeit geleistet werden, die durch den Betrieb veranlasst ist und deshalb zum Betriebsvermögen gehört. Sofern Betriebsausgaben erst nach Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs entstehen, gehören sie zu den nachträglichen Einkünften aus der früheren betrieblichen Tätigkeit im Sinne von § 24 Nr. 2 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 03.02.2016 - X R 25/12, BFHE 252, 486, BStBl II 2016, 391, Rz 26; zum Grundsatz des Vorrangs der Schuldenberichtigung vgl. BFH-Urteil vom 28.03.2007 - X R 15/04, BFHE 217, 507, BStBl II 2007, 642, II.1.a, Rz 16 ff.).
38 Nachträgliche, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffende Betriebsausgaben sind alle nach der Beendigung der gewerblichen Tätigkeit erbrachten Aufwendungen, die durch die frühere gewerbliche Einkünfteerzielung oder durch die Erzielung nachträglicher gewerblicher Betriebseinnahmen veranlasst sind, soweit sie nicht zu einer rückwirkenden Änderung des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns führen (vgl. Horn in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 24 EStG Rz 75, 85). Falls erst nach der Beendigung der gewerblichen Tätigkeit eintretende Umstände eine solche steuerliche Wirkung für die Vergangenheit haben, sind sie im jeweiligen früheren Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen (vgl. Mellinghoff in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 24 Rz 28; zur ausnahmsweise rückwirkenden Änderung vgl. auch BFH-Urteil vom 19.08.2009 - I R 3/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249, Rz 14 ff.).
39 Auch im Anschluss an eine unentgeltliche Betriebsübertragung können nachträgliche Betriebsausgaben entstehen, wenn der Betriebsübergeber Aufwendungen trägt, die mit der früheren Betriebsführung im Zusammenhang stehen (vgl. mit Blick auf den vorliegenden Streitfall HHR/Horn, § 24 EStG Rz 85; Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 6 Rz 723). Soweit während der früheren Betriebsinhaberschaft eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt hat, noch kein Abzug von Betriebsausgaben erfolgt ist, liegt keine bloße erfolgsneutrale Vermögensumschichtung vor, die einen Abzug von nachträglichen Betriebsausgaben beim Betriebsübergeber ausschließen könnte. Trägt hingegen nicht der Betriebsübergeber, sondern der Betriebsübernehmer die Aufwendungen, fallen beim Übergeber keine nachträglichen Betriebsausgaben an. Soweit der Betriebsübergeber betriebsbezogene Ausgaben nach der Betriebsübergabe nur vorerst selbst trägt, sie vom neuen Betriebsinhaber aber wieder erstattet erhält, werden die nachträglichen Betriebsausgaben durch entsprechende nachträgliche Betriebseinnahmen nach Maßgabe des Zu- und Abflussprinzips ausgeglichen (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2015 - IX R 42/14, BFHE 252, 379, BStBl II 2016, 332, Rz 25 f.).
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41 Die Zahlungen der Klägerin an die Urlaubskasse in Höhe von 5.994 € im Jahr 2014 und in Höhe von jeweils 12.000 € in den Jahren 2015 und 2016 sind nachträgliche Betriebsausgaben im Sinne des § 24 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG. Sie dienten der Erfüllung der nach wie vor zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörenden Beitragsschulden. Bei den Zahlungen der Klägerin in den Streitjahren handelt es sich um durch den Betrieb ihres Einzelunternehmens veranlasste Aufwendungen. Die Beiträge, zu deren Zahlung die Klägerin durch rechtskräftige Urteile persönlich verpflichtet wurde, stehen in unstreitigem Veranlassungszusammenhang mit ihrer früheren betrieblichen Tätigkeit. Die zu entrichtenden Beiträge betreffen die Jahre 2000 bis 2004 und damit den Zeitraum ihrer Betriebsinhaberschaft.
42 Dass die Klägerin für die Beiträge in den Bilanzen ihres Einzelunternehmens zum 31.12.2003 und 30.09.2004 weder Rückstellungen noch Verbindlichkeiten passiviert hat, ändert am unzweifelhaften betrieblichen Veranlassungszusammenhang nichts. Die bis zur Betriebsübertragung unterbliebene Passivierung führt nicht zu einer "Sperrwirkung" für den Abzug nachträglicher Betriebsausgaben. Eine solche ist weder in § 6 Abs. 3 EStG noch in § 24 EStG noch an anderer Stelle im Gesetz normiert und folgt auch nicht aus dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs. Nachdem die Klägerin für die Beitragsschulden gegenüber der Urlaubskasse in keinem anderen Veranlagungszeitraum einen Abzug von Betriebsausgaben vorgenommen hat, kann auch keine lediglich erfolgsneutrale Vermögensumschichtung vorliegen.
43 Da die Klägerin den Betrieb unentgeltlich auf V übertragen hat, sind ihre Zahlungen im Jahr des jeweiligen Abflusses abzugsfähig. Eine rückwirkende Änderung eines Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabegewinns scheidet schon wegen der Unentgeltlichkeit der Betriebsübertragung aus. Aus diesem Grund fehlt es zudem an Geldmitteln aus einer Betriebsveräußerung, die die Klägerin zur Schuldentilgung hätte verwenden können. V hat die von der Klägerin entrichteten Beiträge in den Streitjahren auch nicht an sie erstattet.
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45 2. Die Sache ist spruchreif. Das Urteil des FG ist aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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49 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202410142&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public