BFH, Urteil vom 06.06.2024 – IV R 15/21 – Besteuerung nach der Tonnage - Durchführung der Bereederung im Inland 1. Der Begriff der Bereederung eines Handelsschiffs im…
STRE202410145 ECLI:DE:BFH:2024:U.060624.IVR15.21.0 BFH 4. Senat 20240606 IV R 15/21 Urteil § 4 Abs 1 EStG 2002, § 5 EStG 2002, § 5a Abs 1 S 1 EStG 2002, Art 56 AEUV, Art 107 AEUV, Art 108 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, § 476 HGB, §§ 476ff HGB vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. Dezember 2020, Az: 12 K 247/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Besteuerung nach der Tonnage - Durchführung der Bereederung im Inland 1. Der Begriff der Bereederung eines Handelsschiffs im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) meint die Geschäftsbesorgung des Schiffsbetriebs in technischer, kommerzieller und personeller Hinsicht und damit das Management des Schiffsbetriebs. Der Ort der Durchführung der Bereederung bestimmt sich danach, wo die jeweils maßgeblichen (Management-)Entscheidungen getroffen werden und deren Durchführung beziehungsweise Umsetzung überwacht wird.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.12.2020 - 12 K 247/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Jahr 2002 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zum Zweck des Baus und Betriebs des Motorschiffs "…" (im Folgenden: Handels- beziehungsweise Seeschiff) gegründet. Es handelt sich bei ihr um eine Publikumsgesellschaft mit im Jahr 2004 (Streitjahr) über 90 Kommanditisten. Ihre Komplementärin war im Streitjahr die in B (Niedersachsen) ansässige A GmbH.
2 Das Handelsschiff, ein Mehrzweckfrachtschiff, das auch für die Beförderung von Containern geeignet ist, wurde im Dezember 2002 fertiggestellt und in Fahrt gesetzt. Im Streitjahr war das Handelsschiff verchartert. Die Klägerin hatte hierzu am … 2002 mit der Reederei X BV mit Sitz in N (Niederlande) einen Zeitchartervertrag geschlossen.
3 Am … 2002 schloss die Klägerin mit der in B ansässigen G GmbH einen Vertrag über die Bereederung ihres Handelsschiffs (Bereederungsvertrag). Die G GmbH war eine Tochtergesellschaft der in W (Isle of Wight, England) ansässigen L Ltd.
4 Die G GmbH schloss ihrerseits am … 2002 mit der in W ansässigen M Ltd. ein "Technical Management Agreement". Zudem schloss sie am … 2003 mit der S Ltd., einer Tochtergesellschaft der L Ltd. mit Sitz auf den Turks- und Caicosinseln, sowie am … 2004 mit der in Rumänien ansässigen C S.R.L. jeweils ein "Manning Agreement". Schließlich vereinbarte die G GmbH am … 2003 mit der Firma Y mit Sitz in F (Niederlande) einen Maklervertrag, der den Abschluss von Versicherungen betraf. Ein entsprechender Vertrag wurde auch mit der Firma I Ltd. mit Sitz in P (Norwegen) geschlossen.
5 Die Klägerin ermittelte für die Jahre 2002 und 2003 ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für das Streitjahr beantragte sie die Ermittlung des Gewinns nach Maßgabe der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 EStG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) stellte für das Streitjahr mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) vom 23.01.2006 erklärungsgemäß einen nach § 5a EStG ermittelten Gesamthandsgewinn in Höhe von 10.409,80 € fest.
6 Während einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung erging am 31.03.2008 für das Streitjahr ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid. Der nach § 5a EStG ermittelte Gesamthandsgewinn blieb darin zunächst unverändert.
7 Die Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, dass der Gewinn der Klägerin aus dem Betrieb ihres Handelsschiffs für das Streitjahr nicht nach § 5a EStG zu ermitteln sei, da die Bereederung des Seeschiffs nicht, wie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614) für die Anwendung des § 5a EStG vorausgesetzt werde, fast ausschließlich im Inland durchgeführt worden sei.
8 Das FA folgte dem Ergebnis der Außenprüfung und erließ am 15.02.2017 für das Streitjahr einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid, in dem es nunmehr einen nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelten Gesamthandsverlust in Höhe von 259.118,92 € feststellte. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.2017 zurück; zugleich erging ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid, der allein der Korrektur einer fehlerhaften Bezeichnung eines Beteiligten diente.
9 Die nachfolgende Klage blieb erfolglos. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG), das zur Definition der Tätigkeiten, die eine Bereederung ausmachen, an die im BMF-Schreiben vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 10.07.2023 (BStBl I 2023, 1486), genannten Tätigkeiten angeknüpft hatte, war --wie die Klägerin-- der Auffassung, dass eine Bereederung im Inland bereits dann gegeben sei, wenn diese überwiegend im Inland durchgeführt werde. Ob dies der Fall sei, sei im Rahmen einer Gesamtabwägung im Einzelfall zu beurteilen, wobei sämtliche qualitativen und quantitativen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und zu gewichten seien. Dass die Klägerin die Bereederung ihres Handelsschiffs überwiegend im Inland durchgeführt habe, konnte das FG jedoch nicht feststellen.
Einzelne zur Bereederung gehörende Tätigkeiten seien überwiegend im Inland ausgeführt worden. Dies betreffe die Ausrüstung und Verproviantierung, den Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen, die Führung von Büchern und die Rechnungslegung. Die den Einsatz und die Befrachtung des Schiffs betreffenden Bereederungstätigkeiten seien --so das FG-- im Rahmen der Gesamtabwägung von untergeordneter Bedeutung, da das Schiff bereits seit 2002 verchartert gewesen sei. Bei der Führung der Bücher und der Rechnungslegung handele es sich um Nebentätigkeiten, nicht um den Schwerpunkt einer Reedereitätigkeit. Das Merkmal der Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder sei im Streitfall nicht einschlägig.
Demgegenüber spreche die Durchführung anderer Bereederungstätigkeiten dagegen, dass die Bereederung im Streitjahr insgesamt überwiegend im Inland durchgeführt worden sei. Dies betreffe die Einstellung der Kapitäne und Schiffsoffiziere, den Bereich der Erhaltung des Schiffs und den Abschluss von Versicherungsverträgen.
10 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 5a Abs. 1 Satz 1 EStG).
11 Sie beantragt,das angefochtene Urteil des Niedersächsischen FG vom 15.12.2020 - 12 K 247/17 und die Einspruchsentscheidung vom 20.11.2017 aufzuheben sowie den Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 20.11.2017 dahin zu ändern, dass der Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt wird.
12 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
13 Das BMF ist dem Verfahren beigetreten. Es hat keinen Antrag gestellt.
II.
14 Die Revision ist zurückzuweisen, denn die Klageabweisung durch das FG erweist sich im Ergebnis als zutreffend (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zwar rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG lediglich eine überwiegende, nicht aber eine fast ausschließliche Durchführung der Bereederung im Inland voraussetze. Gleichwohl ist seine Entscheidung im Ergebnis richtig, denn auch bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs war die Klage als unbegründet abzuweisen.
15 1. a) Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Voraussetzungen des § 5a EStG vorliegen und demzufolge bestimmte gewerbliche Einkünfte nach der in dieser Vorschrift geregelten besonderen Gewinnermittlungsart zu ermitteln sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 5a EStG ist eine im Gewinnfeststellungsbescheid gesondert festzustellende und selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.07.2020 - IV R 3/18, BFHE 270, 119, BStBl II 2022, 668, Rz 18; vom 13.04.2017 - IV R 14/14, BFHE 257, 413, BStBl II 2022, 716, Rz 24 ff.).
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17 2. Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG lediglich eine überwiegende, nicht aber eine fast ausschließliche Durchführung der Bereederung im Inland voraussetze. Seiner Entscheidung liegt somit ein unzutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde.
18 Das FG hat zur Konkretisierung der zum Begriff der Bereederung eines Handelsschiffs gehörenden Tätigkeiten zwar zutreffend auf die in Tz 1 des BMF-Schreibens vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614) genannten Tätigkeiten zurückgegriffen (dazu unter b). Es hat jedoch verkannt, dass § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG voraussetzt, dass die Bereederung fast ausschließlich im Inland durchgeführt wird (dazu unter c). Diese Auslegung des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht (dazu unter d).
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22 Zur weitergehenden Konkretisierung der zur Bereederung gehörenden Tätigkeiten können auch Verlautbarungen von fachkundigen privaten oder öffentlich-rechtlichen Stellen herangezogen werden. Auf zivilrechtliche Regelungen zum Seehandel (§§ 476 ff. des Handelsgesetzbuchs) kann ebenfalls ergänzend abgestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.1997 - IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86, unter B.II.2.b cc [Rz 40]).
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28 Dabei kennt § 5a EStG durchaus entsprechende Konkretisierungen beziehungsweise Einschränkungen. So sieht § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG vor, dass Handelsschiffe bereits dann im internationalen Verkehr betrieben werden, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend (Hervorhebung nur hier) in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend (Hervorhebung nur hier) zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.
29 Die Tatsache, dass der Gesetzgeber im Regelungskontext des § 5a EStG nur in § 5a Abs. 2 EStG, nicht aber auch in § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG die Einschränkung "überwiegend" verwendet, spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass er eine überwiegende Durchführung der Bereederung im Inland nicht genügen lassen wollte. Der Verzicht des Gesetzgebers auf ein Ausschließlichkeitserfordernis in § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG macht zugleich deutlich, dass er geringfügige Ausnahmen als unschädlich erachtet. Der Gesetzeswortlaut spricht somit dafür, dass die Bereederung deutlich mehr als überwiegend, aber weniger als ausschließlich im Inland durchgeführt werden muss. Danach setzt § 5a Abs. 1 EStG voraus, dass die Bereederung fast ausschließlich im Inland durchgeführt wird.
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31 Den Gesetzesmaterialien zu § 5a EStG lassen sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung auch dann möglich sein soll, wenn der Steuerpflichtige die Bereederung seines Handelsschiffs lediglich überwiegend im Inland (Deutschland) durchführt, also der aktive Schifffahrtsbetrieb nur teilweise im Inland gemanagt wird.
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33 Die Vorschrift knüpft die Begünstigung der Gewinnermittlung nach der Tonnage an die Erfüllung von Voraussetzungen, die sich für den Steuerpflichtigen im internationalen Wettbewerb nachteilig auswirken können. Wie die Gesetzesbegründung zeigt, bestand die Befürchtung, dass inländische Reedereien ihre Tätigkeiten, zu denen insbesondere die Durchführung der Bereederung ihrer Handelsschiffe gehört, in das Ausland verlagern, weil sie dort unter für sie günstigeren Konditionen tätig sein können. Zum Ausgleich der aus Sicht des Gesetzgebers im internationalen Vergleich nachteiligen Rahmenbedingungen am inländischen Standort und zur Herstellung einer Wettbewerbsfähigkeit inländischer Reedereien sollten diese steuerlich privilegiert werden. Auf diese Weise sollten die wirtschaftlichen Anreize für ein Ausflaggen der Seeschiffe gemindert und Arbeitsplätze in Deutschland im Bereich der Seeschifffahrt gesichert und geschaffen werden (vgl. BTDrucks 13/10271, S. 8 f.).
34 Dieser in der Regelungssystematik des § 5a EStG angelegten Verknüpfung von wirtschaftlichen (finanziellen) Vor- und (möglichen) Nachteilen widerspräche es, wenn einem Steuerpflichtigen der Vorteil der Gewinnermittlung nach der Tonnage gewährt würde, obwohl er gleichzeitig fast die Hälfte der Bereederungstätigkeiten ins Ausland verlagern könnte, um dort wirtschaftlich günstigere Rahmenbedingungen in Anspruch zu nehmen.
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36 Zwar setzt § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG neben der Durchführung der Bereederung im Inland voraus, dass die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs im Inland liegt. Allerdings handelt es sich hierbei um eine eigenständige Voraussetzung der Norm (vgl. HHR/Barche, § 5a EStG Rz 27; Dißars in Frotscher/Geurts, EStG, § 5a Rz 24b; Lamprecht in KSM, EStG, § 5a Rz B 8; BeckOK EStG/Paetsch, 18. Ed. [15.03.2024], EStG § 5a Rz 33; Tonner in Bordewin/Brandt, § 5a EStG Rz 15; Weiland in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 5a Rz 32). Dafür spricht auch die im Gesetz verwendete Konjunktion "und" (vgl. Tonner in Bordewin/Brandt, § 5a EStG Rz 15).
37 Das gesetzliche Merkmal einer inländischen Geschäftsleitung soll gewährleisten, dass der Vorteil der pauschalierenden Gewinnermittlung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn Deutschland hinsichtlich des Gewinns auch das Besteuerungsrecht zusteht (vgl. HHR/Barche, § 5a EStG Rz 21). Demgegenüber dient das Merkmal der Durchführung der Bereederung im Inland dem Zweck, hochwertige Arbeitsplätze im Bereich des Schiffsmanagements und der damit verbundenen Tätigkeiten zu erhalten und zu schaffen (HHR/Barche, § 5a EStG Rz 27; Weiland in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 5a Rz 32). In Anbetracht dieser unterschiedlichen Zielrichtungen müssen beide Tatbestandsmerkmale hinsichtlich des Umfangs des Inlandsbezugs nicht gleich ausgelegt werden.
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39 Entgegen der Auffassung der Klägerin strahlt das Genehmigungsschreiben auch nicht dergestalt auf die Auslegung des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG aus, dass es für die Gewinnermittlung nach dieser Vorschrift genügt, wenn die Bereederung fast ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und überwiegend im Inland durchgeführt wird. Für ein solches Verständnis ergeben sich weder aus dem Genehmigungsschreiben einschließlich der darin enthaltenen Fußnote 2 --die bestimmt, dass auch deutsche Tochterunternehmen, deren Geschäftsleitungen sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat befinden, grundsätzlich von der "Tonnagesteuer" Gebrauch machen können-- noch aus den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (97/C 205/05) hinreichende Anhaltspunkte. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Umfang der im Inland durchgeführten Bereederung als auch auf den im Gesetz verwendeten Inlandsbegriff.
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41 Den Tätigkeiten in den Bereichen des technischen Managements, der Befrachtung und der Bemannung des Handelsschiffs mit einem Kapitän und Schiffsoffizieren kommt dabei regelmäßig ein besonderes Gewicht zu. Wird einer dieser für die Bereederung von Handelsschiffen bedeutsamen Tätigkeitsbereiche ganz, überwiegend oder in wesentlichen Teilen nicht im Inland durchgeführt, rechtfertigt dies in der Regel den Schluss, dass die Bereederung nicht fast ausschließlich im Inland erfolgt.
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44 Dagegen können die Modalitäten einer Beihilfe derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe selbst verbunden sein, dass es nicht möglich ist, sie für sich allein zu beurteilen, sodass ihre Auswirkung auf die Vereinbarkeit oder die Unvereinbarkeit der Beihilfe insgesamt zwangsläufig nach dem Verfahren des Art. 108 AEUV zu prüfen ist (z.B. EuGH-Urteile Ryanair/Kommission vom 23.11.2023 - C-210/21 P, EU:C:2023:908, Rz 84; Ryanair/Kommission vom 28.09.2023 - C-320/21 P, EU:C:2023:712, Rz 133; Kommission/Anthony Braesch u.a. vom 31.01.2023 - C-284/21 P, EU:C:2023:58, Rz 97).
45 Diese Rechtsprechungsgrundsätze gelten insbesondere für die Grundfreiheiten als Vertragsbestimmungen mit unmittelbarer Wirkung (vgl. zur Warenverkehrsfreiheit EuGH-Urteil Iannelli & Volpi vom 22.03.1977 - 74/76, EU:C:1977:51; zur Kapitalverkehrsfreiheit EuGH-Urteil A-Fonds vom 02.05.2019 - C-598/17, EU:C:2019:352; zur Dienstleistungsfreiheit EuGH-Urteil Ryanair/Kommission vom 23.11.2023 - C-210/21 P, EU:C:2023:908, Rz 81, 83, 84).
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49 Die Regelung des § 5a EStG bezweckt neben der Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Reedereien auch die Förderung der Seeschifffahrt am inländischen Standort (vgl. BTDrucks 13/10271, S. 8). Um dieses Ziel zu erreichen, setzt die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung der Besteuerung nach der Tonnage nach § 5a Abs. 1 EStG "eine langfristige Bindung des aktiven Schiffahrtsbetriebes an den Standort" voraus (BTDrucks 13/10271, S. 7 f.; vgl. auch BFH-Urteil vom 26.09.2013 - IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz 23).
50 Das Tatbestandsmerkmal der Durchführung der Bereederung im Inland ist --wie auch das Merkmal der Geschäftsleitung im Inland-- untrennbar mit den vorgenannten Zwecken verbunden. Mit diesen beiden Voraussetzungen wird sichergestellt, dass die steuerliche Begünstigung der Reedereien auch zu einer Stärkung des Standorts Deutschland führt. Ohne diesen weitgehenden Inlandsbezug wäre es möglich, ohne Verlust der Begünstigung in nicht unerheblichem Umfang Tätigkeiten im Bereich der Bereederung in das Ausland zu verlegen. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu der Absicht des Gesetzgebers, durch das Tatbestandsmerkmal der Bereederung im Inland Arbeitsplätze in der Seeschifffahrt zu schaffen und zu sichern.
51 Folglich sind die Auswirkungen des Inlandsbezugs der Durchführung der Bereederung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beihilferegelung des § 5a EStG auf ihre Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit Bestimmungen oder allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts insgesamt zwangsläufig nach dem in Art. 108 AEUV geregelten Beihilfeverfahren zu prüfen.
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55 Keine Vorlagepflicht besteht hingegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war ("acte éclairé", vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 20.06.2023 - VII K 1/22, Rz 20; vom 13.07.2016 - VIII K 1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198, Rz 35; Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267 AEUV Rz 33; Karpenstein in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 267 AEUV Rz 59) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt ("acte clair", vgl. hierzu Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267 AEUV Rz 33, m.w.N.). Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (z.B. BFH-Urteil vom 20.06.2023 - VII K 1/22, Rz 20).
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57 So hat der EuGH bereits in seinem grundlegenden Urteil Iannelli & Volpi vom 22.03.1977 - 74/76, EU:C:1977:51, Rz 16 entschieden, dass die einzelstaatlichen Gerichte eine Beihilferegelung nicht deshalb insgesamt für vertragswidrig erklären können, weil einer ihrer Bestandteile möglicherweise eine zur Erreichung des Beihilfezwecks nicht erforderliche Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt. In seinem Urteil A-Fonds vom 02.05.2019 - C-598/17, EU:C:2019:352, Rz 47 hat der EuGH unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rechtssache Iannelli & Volpi und die darin aufgestellten Grundsätze bestätigt, dass ein nationales Gericht für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Modalitäten einer Beihilferegelung mit denjenigen Vertragsbestimmungen, die unmittelbare Wirkung haben und nicht die staatlichen Beihilfen betreffen, nur befugt ist, wenn dies isoliert möglich ist, diese Modalitäten also zwar zu dieser Regelung gehören, zur Verwirklichung ihres Zwecks oder zu ihrem Funktionieren aber nicht unerlässlich sind. Auf die vorgenannten Grundsätze und Urteile hat der EuGH auch in weiteren aktuellen Entscheidungen Bezug genommen (z.B. in seinem Urteil Ryanair/Kommission vom 23.11.2023 - C-210/21 P, EU:C:2023:908, Rz 83).
58 3. Danach hat das FG seiner Entscheidung zwar einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, indem es angenommen hat, § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG setze voraus, dass die Bereederung überwiegend und nicht fast ausschließlich im Inland durchgeführt werden müsse. Seine Entscheidung, die Klage der Klägerin als unbegründet abzuweisen, erweist sich gleichwohl als im Ergebnis zutreffend (§ 126 Abs. 4 FGO). Denn ausgehend von den vom FG getroffenen und für den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) fehlt es an einer fast ausschließlichen Bereederung des Handelsschiffs der Klägerin im Inland.
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61 Zugleich hat das FG aber auch festgestellt, dass weitere, nicht unwesentliche Bereiche des technischen Schiffsmanagements im Rahmen des sogenannten "Technical Management Agreement" auf die M Ltd. übertragen wurden. Dies betraf zum Beispiel die Veranlassung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten einschließlich der Beschaffung technischer Lagerartikel und Ersatzteile für das Schiff sowie die Vergabe diesbezüglicher Verträge. Ebenso hatte die in England ansässige M Ltd. sicherzustellen, dass das Schiff zu allen Zeiten den geltenden seerechtlichen Vorschriften, Übereinkommen sowie anderweitig geltenden Regelungen gerecht wird und insofern über gültige Compliance-Zertifikate verfügt. Darüber hinaus wurden nach den Feststellungen des FG Maßnahmen im Bereich des International Safety Management Code maßgeblich von der in England ansässigen L Ltd. beeinflusst. So wurden Besichtigungen und Inspektionen des Seeschiffs der Klägerin durch Superintendanten der L Ltd. durchgeführt. Zudem war die L Ltd. im Streitjahr auch in die Behebung technischer Mängel involviert.
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65 Zum einen sind --wie dargelegt-- sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht bedeutsame Tätigkeiten aus dem Bereich des technischen Managements --einem zentralen Bereich der Bereederungstätigkeit-- nicht im Inland durchgeführt worden. Dieser Bereich war im Streitfall auch relevant, da die Klägerin nach dem Zeitchartervertrag vom … 2002 gegenüber dem Charterer, der Reederei X BV, verpflichtet war, ein in technischer Hinsicht einsatzbereites Handelsschiff zur Verfügung zu stellen und dessen technische Einsatzfähigkeit fortlaufend zu gewährleisten.
66 Gleiches gilt für Tätigkeiten aus dem Bereich der Bemannung des Handelsschiffs mit Kapitänen und Schiffsoffizieren. Auch diese wurden jedenfalls zum Teil nicht im Inland durchgeführt. Diesen Tätigkeiten kommt in der Gesamtschau in qualitativer Hinsicht ebenfalls erhebliche Bedeutung zu, denn die entsprechende Bemannung mit Kapitänen und Offizieren betrifft einen zentralen Bereich der Bereederungstätigkeit.
67 In der Gesamtschau ist weiter zu berücksichtigen, dass das FG auch in Bezug auf die Versicherung des Handelsschiffs der Klägerin festgestellt hat, dass der Abschluss der entsprechenden Verträge in erheblichem Umfang auf ausländische Unternehmen delegiert wurde. Auch wenn dieser Tätigkeit in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zu den vorgenannten Tätigkeiten ein geringeres Gewicht zukommt, kann sie im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht außer Betracht bleiben.
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70 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202410145&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public